Entscheidung
XI ZB 24/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/16 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers wird der Beteiligte zu 1) H. U. zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) ist bei dem Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/16) durch die Mus- terbeklagte und durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2016 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten am 5. Dezember 2016 zugestellt worden. Gegen den Mus- terentscheid haben die Musterbeklagte und 220 Beigeladene auf Seiten des Muster- klägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist am 20. Dezember 2016 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen H. U. ist am 16. Dezember 2016 eingegangen. Die Rechtsbeschwerden der wei- teren Beigeladenen sind am 5. Januar 2017 eingegangen. 1 - 3 - II. Auf das Verfahren ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) anzuwen- den, weil bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist (§ 27 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen wird der Beteiligte zu 1) H. U. zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, weil er das Rechtsmittel als erster eingelegt hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KapMuG aF). III. Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterver- fahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbe- schwerde der Musterbeklagten als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Bei- geladenen vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntma- chung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle 2 3 4 5 - 4 - Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF). Ellenberger Joeres Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06 -