OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 Kap 1/06

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0516.23KAP1.06.0A
15mal zitiert
77Zitate
55Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

65 Entscheidungen · 55 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Folgende Feststellungen werden auf Antrag des Musterklägers getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. ist. 4) Es wird festgesellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S.d. § 264 a StGB handelt. 5) Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. 6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 7) Es wird festgestellt, dass weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma Voicestream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. 8) Es wird festgestellt, dass insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben. 9) Es wird festgestellt, dass eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden. 10) Es wird festgestellt, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte. 11) Es wird festgestellt, dass eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann. 12) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben. 13) Es wird festgestellt, dass die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2003, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte. 14) Es wird festgestellt, dass es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten. 15) Es wird festgestellt, dass die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann. 16) Es wird festgestellt, dass das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht, dass der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte. 17) Es wird festgestellt, dass die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –, dass ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat, dass sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann. 18) Es wird festgestellt, dass die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim gewesen wäre, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass § 204 BGB Ausdruck dafür ist, dass die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist. 19) Es wird festgesellt, dass die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint. 20) Es wird festgestellt, dass auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin, in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet. 21) Es wird festgestellt, dass die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte. 22) Es wird festgestellt, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die Ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der behaupteten Prospektunrichtigkeiten, die auch Gegenstand dieser Mitteilung sind, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an angeblich überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und dass die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. 23) Es wird festgestellt, dass im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist. 24) Es wird festgestellt, dass der Vorstand der Musterbeklagten dabei selbst davon ausging, dass es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. Folgende Feststellungen werden auf Antrag der Musterbeklagten getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 2) Es wird festgestellt, dass durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. 3) Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. 4) Es wird festgestellt, dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der in vorstehender Feststellung aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Folgende Feststellungen werden auf Antrag des Musterklägers getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. ist. 4) Es wird festgesellt, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S.d. § 264 a StGB handelt. 5) Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. 6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 7) Es wird festgestellt, dass weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma Voicestream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. 8) Es wird festgestellt, dass insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben. 9) Es wird festgestellt, dass eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden. 10) Es wird festgestellt, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte. 11) Es wird festgestellt, dass eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann. 12) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben. 13) Es wird festgestellt, dass die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2003, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte. 14) Es wird festgestellt, dass es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten. 15) Es wird festgestellt, dass die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann. 16) Es wird festgestellt, dass das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht, dass der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte. 17) Es wird festgestellt, dass die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –, dass ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat, dass sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann. 18) Es wird festgestellt, dass die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim gewesen wäre, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass § 204 BGB Ausdruck dafür ist, dass die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist. 19) Es wird festgesellt, dass die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint. 20) Es wird festgestellt, dass auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin, in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet. 21) Es wird festgestellt, dass die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte. 22) Es wird festgestellt, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die Ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der behaupteten Prospektunrichtigkeiten, die auch Gegenstand dieser Mitteilung sind, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an angeblich überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und dass die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. 23) Es wird festgestellt, dass im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist. 24) Es wird festgestellt, dass der Vorstand der Musterbeklagten dabei selbst davon ausging, dass es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. Folgende Feststellungen werden auf Antrag der Musterbeklagten getroffen: 1) Es wird festgestellt, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 2) Es wird festgestellt, dass durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. 3) Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. 4) Es wird festgestellt, dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der in vorstehender Feststellung aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge abgewiesen. I) Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des Prospektes anlässlich des sog. dritten Börsenganges der Musterbeklagten im Jahr 2000. Im Jahr 1989 wurde die bis dahin bestehende Deutsche Bundespost in drei separate Unternehmen aufgeteilt, eines davon war die Deutsche Bundespost TELEKOM. Diese wiederum wurde in Vollzug des Postumwandlungsgesetzes zum 1. Januar 1995 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die heutige Musterbeklagte. Anteilseigner war zunächst allein der Bund, der einen Teil der Aktien in den Jahren 1996 und 1999 in zwei Tranchen an die Börse brachte. Ein weiterer Teil der Aktien erwarb zwischen 1997 und 1999 im Rahmen eines sog. Platzhaltermodells die KfW, an der der Bund einen Anteil von 80% hält. Im Jahr 2000 standen danach ca. 43% der Aktien im Eigentum des Bundes und ca. 22% (654.290.599 Stück) in dem der KfW. Von diesem Anteil sollten im Jahr 2000 mindestens 200 Mio. Aktien über verschiedene Konsortialbanken veräußert werden, wobei für Privatanleger und Mitarbeiter der Musterbeklagten ein Bonusprogramm, für dessen Inhalt auf den Prospekt vom 26. Mai 2000, dort S. 10 sowie die Nachträge zu diesem, Bezug genommen wird, aufgelegt wurde. Die Musterbeklagte gab zu dieser Platzierung am 26. Mai 2000 den streitgegenständlichen Prospekt heraus, der durch Nachträge ergänzt wurde. Die Zeichnungsfrist für die Aktien begann am 31. Mai 2000 und dauerte bis zum 15. Juni (Privatanleger) bzw. 16. Juni 2000 (institutionelle Anbieter), der Ausgabepreis lag für Privatanleger bei 63,50 Euro. Am 19. Juni 2000 wurden die Aktien dann erstmals an der Börse gehandelt. Der Börsenkurs der Aktien der Musterbeklagten lag am 19. Juni 2000 bei 65,79 Euro und fiel bis zum Ende des Jahres 2000 deutlich ab. Der mehrfach überzeichnete Verkauf führte zu einem Erlös von ca. 15,3 Mrd. Euro, der allein dem Bund und der KfW zufloss. Am 24. Juli 2000 gab die Musterbeklagte bekannt, dass sie den amerikanischen Mobilfunkbetreiber VoiceStream Wireless Corp. für 55,7 Mrd. Dollar erwerben werde, wobei ein Teil des Kaufpreises in bar und ein weitere Teil in Aktien der Musterbeklagten gezahlt werden sollte. Aufgrund verschiedener Strafanzeigen kam es ab Anfang 2000 zu Ermittlungen wegen des Verdachts u.a. des Kapitalanlagenbetrugs gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten; dabei wurde – auch – gerügt, die Musterbeklagte habe ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 wurden ein „Strategiewechsel“ bezüglich der Immobilien sowie eine damit einhergehende Wertberichtigung um ca. 3,9 Mrd. DM (ca. 2 Mrd. €) bei einem Gesamtbuchwert des Immobilienvermögens von 17,2 Mrd. Euro mitgeteilt. In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde ebenfalls ein Teil der Aktien platziert. Dort kam es ab Dezember 2000 zu Klageverfahren u.a. gegen die Musterbeklagte wegen Prospektmängeln (vor allem hinsichtlich der Immobilienbewertung und der Voicestream-Akquisition), die zu einem class action-Verfahren führten. Im Januar 2005 wurde dieses durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Mio. US-Dollar beendet. Ab dem Jahr 2001 wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagte, einen Teil der Konsortialbanken (u.a. die Deutsche Bank in dem Verfahren 3-07 O 81/01), den Bund und die KfW erhoben, die verschiedene behauptete Prospektfehler zum Gegenstand hatten. Daneben wurden Ansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg (ÖRA) angemeldet. Unter dem 11. Juli 2006 erließ das Landgericht nach dem inzwischen in Kraft getretenen KapMuG einen Vorlagebeschluss, der, nach Berichtigung durch den Beschluss vom 25. April 2008 folgendes Feststellungsziel hatte: Der Rechtsstreit wird zur Herbeiführung eines Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zur Entscheidung über die von den Parteien mit dem Feststellungsziel der in ausreichender Zahl (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG) eingegangenen Musterfeststellungsanträge, nämlich der Feststellung, dass die in dem Aktienprospekt (Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz i.S. § 1 WpPG) der Beklagten vom 26.05.2000, dessen Gegenstand 512.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in 200.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 €, sowie bis zu 76.800.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption, jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau, jeweils mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 ist, für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere enthaltenen wesentlichen Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind. Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Begründung des Vorlagebeschlsses Bezuggenommen. Die Streitpunkte wurden inzwischen durch die Ergänzungsbeschlüssen des Landgerichts vom 24. Februar 2009, 23. November 2009, 1. Dezember 2009, 3. Dezember 2009, 10. Februar 2010, 8. Juni 2011 (in Verbindung mit Beschluss vom 29. September 2011), 11. August 2011 und 29. November 2011 erweitert, auch haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einige Streitpunkte gestrichen bzw. geändert. Die Parteien beantragen danach, die folgenden Feststellungen zu treffen: 1) Der Streitpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2008 vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. 2) Es wird festgestellt, dass im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unternehmerische Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass die Darstellung der unternehmerischen Risiken der Deutschen Telekom AG in der Zusammenfassung des Prospektinhalts unrichtig war. 3) Es wird festgestellt, dass die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zur Ermittlung des Ausgabepreises unrichtig sind. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass die Angaben im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG zur Ermittlung des Ausgabenpreises der Wertpapiere unzureichend und der Prospekt insoweit unrichtig war. Antrag der Musterbeklagten: hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Festsetzung des Emissionskurses für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 4) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten enthielt. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassenen Hinweises darauf, dass der in 1999 vorgelegte Mittelfristplan der Beklagten nur 25 % des damals aktuellen Börsenkurses untermauerte und die Lücke zwischen Realität (Cash-Flow-Planung) und Kurs (Phantasie, Multiples-Basis) immer größer wurde, unrichtig war. b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten falsch war, weil die Aktionäre der Beklagten nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurden, dass der Ausgabekurs der Aktie mit 63,50 € bzw. 66,50 € überhöht war, weil der Verkaufsprospekt keine ausreichenden Angaben zur Begründung des hohen Ausgabekurses enthält. c) Es wird festgestellt, dass der Börsenwert der Beklagten (DT) vor dem dritten Börsengang geringer war, d. h., nach Ansicht des eigenen Finanzvorstands der wahre Börsenwert nur 25 % betrug. 5) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil auf die Risiken der Einkaufspolitik nicht hingewiesen wurde. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass Hinweise zu den Risiken der Einkaufspolitik der Deutschen Telekom AG im Verkaufsprospekt fehlen, was den Verkaufsprospekt unrichtig macht. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. c) weiter hilfsweise festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. 6) Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen fehlender Angaben zum Erwerb der amerikanischen Telefongesellschaft VoiceStream Wireless Corp.. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass die Informationen über die weit fortgeschrittenen Fusionsverhandlungen zwischen der Beklagten (DT) und dem US-amerikanischen Mobilfunkanbieter VoiceStream Wireless Corp. im Verkaufsprospekt unzureichend waren, was den Verkaufsprospekt insgesamt unrichtig macht. b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig ist, wegen unterlassener Angaben zum Aktienangebot an die Aktionäre der VoiceStream Wireless Corp. c) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen fehlender Preisangaben zum Kaufangebot der Firma VoiceStream Wireless Corp. unrichtig war. d) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf die durch den Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. eingetretene Kapitalverwässerung unrichtig war. e) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre nicht über die konkreten Abschreibungsrisiken im Zusammenhang mit dem im Prospekt unerwähnt gebliebenen Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. informiert wurden. f) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre über die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. stehenden Abschreibungsrisiken nicht aufgeklärt wurden, die im Wesentlichen durch die besondere Kaufpreisfindung (Bewertung, Zahlung von zwei Kaufpreisen) und unterschiedliche Bilanzierungsverfahren – Deutschland/USA – bedingt waren. g) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, wegen der fehlenden Angaben zu dem gleichzeitig verhandelten extrem verlustreichen Projekt „VoiceStream“, insbesondere betreffend die von dem Vorstand gewählte Finanzierungsform, Bezahlung des Unternehmens durch „junge Aktien“ der Deutschen Telekom AG. Insoweit liegt ein schwerer Informationsfehler vor. h) Festzustellen, dass der Erwerb der VoiceStream bereits vor dem 26.05.2000 beschlossene Sache war und dass es bereits vor dem 26.05.2000 konkrete Gespräche gab. Trotzdem sei der Erwerb im Prospekt vom 26.05.2000 bzw. im Nachtrag hierzu verschwiegen worden. i) Festzustellen, dass die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zum Erwerb der Firmen VoiceStream und Powertel mangelhaft, falsch und unvollständig waren, da auf enorme Risiken, so eine zu erwartende Sonderabschreibung nicht hingewiesen wurde. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war; b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte; c) weiter hilfsweise festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. 7) Feststellung, dass der Prospekt der Beklagten (DT) falsch ist, weil er über die Kosten des Wettbewerbs nicht hinreichend informierte. Antrag der Kläger: Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung über die negative Belastung der Beklagten wegen der Kosten des Wettbewerbs um Kunden aus der Sparte Mobilfunk unrichtig war. 8) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen unzureichender Hinweise auf den Erwerb von UMTS-Lizenzen fehlerhaft ist. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung bei dem beabsichtigten Erwerb der UMTS-Lizenzen unrichtig war. b) Festzustellen, dass die Darstellungen und Informationen zu der im August 2000 durch den Bund durchgeführten Versteigerung von UMTS-Lizenzen und die damit verbunden Risiken unzureichend waren. c) Festzustellen, dass gleichzeitig mit dem Verkauf von Aktien der Deutschen Telekom AG der Erwerb der UMTS-Lizenzen sowie der Firmen VoiceStream und Powertel erfolgte. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Ersteigerung der UMTS-Lizenzen für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil über den Erwerb der Firma One2One, dessen Umstände und Folgen nicht, bzw. nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) deshalb unrichtig war, weil die Erwerber anhand des Prospekts nicht darüber aufgeklärt wurden, dass nach einer schriftlichen Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers – die im Auftrag der Beklagten (DT) erstellt wurde – der Kaufpreis für die Firma One2One mit rund 10 Milliarden € völlig überhöht und der Kaufpreis für die Firma One2One nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 5 Milliarden € hätte betragen dürfen. b) Festzustellen, dass der Prospekt wegen mangelhafter Aufklärung der Aktionäre darüber, dass mit dem Kauf der Firma One2One milliardenschwere Abschreibungsrisiken verbunden waren, unrichtig gewesen ist. c) Festzustellen, dass der Prospekt falsch ist, weil in ihm nicht über die unterschiedlichen Bewertungsansätze und auch darüber nicht unterrichtet wurde, dass sowohl im Kreise des Vorstands, als auch von der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers erhebliche Kritik bezüglich der Wertermittlung der Firma One2One geäußert wurde. d) Festzustellen, dass der Prospekt unrichtig ist, weil nicht über die begründeten Abweichungen bei der Kaufentscheidung informiert wurde. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu One2One für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war, b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 10) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil kein Hinweis auf die Wertermittlung der Zukäufe erfolgte. Antrag der Kläger: Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil angesichts der milliardenschweren Unternehmenszukäufe nicht über die wesentlichen Grundzüge der Wertermittlung der zu erwerbenden Unternehmen aufgeklärt worden sei. 11) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. Antrag der Kläger: a) aa) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil das Immobilienvermögen der Beklagten (DT) zu hoch und damit falsch bewertet wurde. bb) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil diese im Jahr 1995 bewusst nicht jedes einzelne Grundstück ihres umfangreichen Immobilienvermögens bewertet, sondern nur eine pauschale Gruppenbewertung sämtlicher Grundstücke vorgenommen hat (Clusterverfahren). cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten (DT) seit dem 8. September 1998 positiv bekannt war, dass die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten im krassen Missverhältnis stand zu dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke und dass sich die Überbewertung auf mehrere Milliarden DM beläuft. dd) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil diese seit 1995 ihre Bewertungsmethode nicht korrigiert hat, diese in allen Bilanzen der Beklagten und in den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt eingeflossen ist und der Verkaufsprospekt insoweit auf falschen Zahlen beruht. ee) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er nicht erkennen lässt, dass im Jahr 2000 oder später weitere nennenswerte Verluste im Immobiliensektor, sei es durch Sonderabschreibungen, sei es durch Verlustrealisierung im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften, sei es durch „Rückstellungen“ drohten, obgleich diese nahe gelegen haben. ff) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und –bilanzierung unrichtig und außerdem in wichtigen Punkten unvollständig war und die wirkliche Bedeutung der Grundstücksbewertung einerseits und die sich daraus ergebenden Risiken für die zu gewinnenden Aktionäre anderseits nicht annähernd hinreichend zum Ausdruck bringt. gg) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und –bilanzierung darauf angelegt ist, durch unzutreffende, unvollständige und verklausulierte Formulierungen die Anleger zu täuschen. hh) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Verantwortlichen bei der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes wussten, dass schon in den Jahren 2000 bis 2002 „Verluste aus Anlageabgängen“ in Höhe von 2 Milliarden € zu erwarten waren und die Anleger hierauf nicht hingewiesen wurden. ii) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass mehr als die Hälfte des bei der Gründung der Deutschen Telekom AG ausgewiesenen Eigenkapitals per 1. Januar 1995 nur aus der Aufwertung von Grundbesitz zu einem angeblichen Verkehrswert bestanden hatte und dass die Bilanzierung der Deutschen Telekom AG sich in diesem auch quantitativ entscheidenden Punkt von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheidet. jj) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war und dass der Kern der Täuschung und Irreführung der Anleger darin liegt, dass die Risiken der Deutschen Telekom AG abweichend von allen anderen börsennotierten Gesellschaften ausgerechnet in der Bewertung des Grundbesitzes lagen, was es sonst in der Regel so gut wie nicht gibt, weil der Grundbesitz zu den Anschaffungskosten bilanziert wird. b) aa) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. bb) Festzustellen, dass es innerhalb der Beklagten und auch von dritter Seite – so von der WEDIT – erhebliche Bedenken und Vorbehalte gegen die Clusterbewertungsmethode und Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) bei Gründung und danach gab. cc) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken nur mit erheblichen Abbewertungen trennen konnte, was von Beklagtenseite nicht gewollt war. Dadurch konnten dem Unternehmen keine liquiden Mittel zugeführt werden. Die bereits vor dem zweiten Börsengang gewollte aktive Vermarktungsstrategie wurde wegen der eben angesprochenen Buchwertproblematik zurückgestellt und durch Leerstände und Scheinmietverträge kaschiert. Es wurden dabei zu hohe Mieten wegen zu hoher Buchwerte verlangt, die die Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel der Sparte TN eingeschränkten und damit das Unternehmen beziehungsweise den Konzern belasteten. dd) Festzustellen, dass die Tatsachen, die Gegenstand der Anträge b) aa) – cc) sind, vorsätzlich im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden. ee) Festzustellen, dass zwischen dem Zeugen G und der Beklagtentochter DTImmobilien bereits vor dem zweiten Börsengang über die Abberufung des Herrn G ein Rechtsstreit mit dem Kernthema der Immobilienbewertung anhängig war, der im Prospekt vom 26.05.2000 wider besseres Wissen verschwiegen wurde. ff) aaa) Festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Beklagten eine Einzelbewertung der Immobilien möglich und zumutbar gewesen wäre. bbb) Festzustellen, dass die Beklagte bis zu den Börsengängen 1999 und 2000 ausreichend Zeit hatte, eine Einzelbewertung ihrer Immobilien durchzuführen und sich dieser Pflicht vorsätzlich bis einschließlich 2000 verschloss. ccc) Festzustellen, dass eine individuelle Neubewertung der Immobilien innerhalb von drei Monaten möglich ist. gg) Festzustellen, dass die interne Revision der Beklagten (DT) von ihren Bedenken zur Clusterbewertung nicht abrückte. hh) Festzustellen, dass im Gegensatz zu einer Einzelbewertung im Rahmen einer derartig groben und pauschalen Bewertungsmethode wertbestimmende Faktoren des einzelnen Grundstücks, wie zum Beispiel Größe, Lage, Umgebungsbebauung, Bodenkontamination etc. nicht berücksichtigt werden. Ein „interner Ausgleich“ im Sinne einer Saldierung von Über- und Unterbewertungen innerhalb eines Clusters ist mit dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar. ii) Festzustellen, dass im Vorfeld des Börsengangs 2000 laut einem streng vertraulichen Vermerk die Immobilienproblematik im Prospekt vom 26.05.2000 bewusst verschwiegen werden sollten. jj) Festzustellen, dass der Strategiewechsel bezüglich der Immobilien (nämlich diese zu vermarkten) nicht erst am 21.11.2000 erfolgte. kk) Festzustellen, dass es kaum nennenswerte Immobilienverwertungen durch die DTImmobilien gab. ll) Festzustellen, dass durch die Massenbewertung (Clusterverfahren) eine Einebnung individueller Immobilienunterschiede erfolgte. mm) Festzustellen, dass gravierende Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1998 zur Immobilienproblematik, insbesondere zur Überbewertungs- und Buchwertproblematik, der Öffentlichkeit im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden, insbesondere: - Übersteigen der Buchwerte im Verhältnis zu den Marktwerten an vier ausgewählten Standorten München, Bonn, Düsseldorf und Köln von 18,6 % (Düsseldorf) bis zu 20,2 % (München), teilweise Ausreißer von bis zu 100 %. - Umfassende rechtliche Risikohinweise. nn) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich wider besseres Wissen weigerte, die warnenden Hinweise der Arbeitsgruppe umzusetzen. oo) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) eine überteuerte Vermietung an konzerneigene Nutzer, insbesondere die Sparte „Technik Netze“ vorgenommen habe und dieser Missstand ausdrücklich durch den „Chefbuchhalter“ der Beklagten (DT), Herrn R3 und den früheren Finanzvorstand Dr. K gebilligt worden sei und dies keine Erwähnung im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 gefunden habe. pp) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) hinsichtlich der Immobilienbewertung nur unzureichende Bilanzkorrekturen vorgenommen hat. qq) Festzustellen, dass die Abbewertung des Immobilienvermögens im Februar und Dezember 2001 nur vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und nicht aufgrund eines angeblichen Strategiewechsels der Beklagten (DT) erfolgte. rr) Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keinen zulässigen Bewertungskorridor von plus/minus 20 % bzw. 30 % gibt und tatsächliche Überschreitungen von bis zu 40 % vorliegen. Des Weiteren festzustellen, dass bei der Wertberechnung ein strenges Niederstwertprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung gilt. ss) Festzustellen, dass die WEDIT und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers (PwC) bereits vor dem zweiten Börsengang der Beklagten (DT) auf das latente Bewertungsrisiko hingewiesen habe. tt) Festzustellen, dass der Bundesrechnungshof die Immobilienbewertung und die Bewertungsmethode der Beklagten kritisiert hat. uu) aaa) Festzustellen, dass die Neubewertung des Immobilienvermögens für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 mittels des „Clusterverfahrens“ nicht ordnungsgemäß gewesen sei. bbb) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) verwendete Bewertungsmethode unzulässig ist und eine Berufung auf die DDR (Wiedervereinigungsproblematik) fehlt geht. vv) Festzustellen, dass aufgrund des Berichts der Firma Jones Lang La Salle sowie der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn die Unrichtigkeit der Bilanzen der Beklagten (DT) festgestellt ist. ww) Festzustellen, dass die Immobilienbewertung kursrelevant gewesen ist. xx) Festzustellen, dass sich auch aus der Expertise des Prof. Dr. St vom 18.07.2001 die ausgeführten Bilanzmanipulationen der Beklagten ergeben. yy) Festzustellen, dass es in den in den US geführten Klageverfahren (Sammelklageverfahren) deshalb zu einem Vergleich gekommen sei, weil die Beklagte (DT) die Fehlerhaftigkeit ihrer Immobilienbewertung erkannt habe. Durch den Vergleichsabschluss habe die Beklagte (DT) dies auch eingestanden. zz) aaa) Festzustellen, dass die Falschbilanzierung zum Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz und in den Folgeabschlüssen bis einschließlich 31.12.1999 – auch zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft Bonn – feststeht. bbb) Festzustellen, dass das Verteidigungsvorbringen der Beklagten im Strafverfahren vor der StA Bonn nicht greift. ccc) Festzustellen, dass die Beklagte eine kritische Überprüfung der Bewertung ihrer Immobilien verhindert hat. ddd) Festzustellen, dass die Bilanzierung in den Jahren 1995 bis 1999 vorsätzlich falsch erfolgte und die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Bilanzen 1995 bis 1997 nach § 153 a StPO lediglich aus prozessökonomischen Gründen erfolgt ist. c) aa) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 4 des Prospekts, „ Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Folgen von einer Reihe wichtiger Faktoren abhängen und beträchtlich von den zukunftsbezogenen Aussagen abweichen können. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem: (…) die Entwicklung auf dem Deutschen Immobilienmarkt im Hinblick auf den beträchtlichen Immobilienbestand der Deutschen Telekom, der zum 31.12.1999 einen Buchwert von ca. 17,2 Milliarden € hatte; “ unrichtig oder unvollständig sind. bb) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 9 des Prospekts, unrichtig oder unvollständig sind. cc) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 15 des Prospekts, „ Für das Geschäftsjahr 1999 hatte die Deutsche Telekom auf ihrer Hauptversammlung am 25.05.2000 die Ausschüttung einer Bardividende von insgesamt ca. 1,9 Milliarden €, was den Jahresüberschuss 1999 um 49,6 % überstieg, beschlossen; “ unrichtig oder unvollständig sind. dd) Festzustellen, dass die Beklagten (DT) durch die von ihr gewählte Methode zur Bewertung ihrer Immobilien (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verstoßen hat. ee) Festzustellen, dass die Beklagte durch die von ihr gewählte Methode der Bewertung und Bilanzierung ihres Immobilienvermögens (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Vorsicht gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen hat. ff) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) gegen die Verpflichtung zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB verstoßen hat. gg) Festzustellen, dass keine zulässige Ausnahme zu Gunsten der Beklagten zur Abweichung von zwingenden Bewertungs- und Bilanzierungsregeln gem. § 252 Abs. 2 HGB vorliegt. hh) Festzustellen, dass das von der Beklagten (DT) verwendete Gruppenbewertungsverfahren nicht von § 240 Abs. 4 HGB umfasst ist. ii) Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keine anerkannte Bewertungsunschärfe von 30 % gibt. d) aa) Festzustellen, dass die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) im Wege des Clusterverfahrens nicht rechtmäßig war und daher auch der Wert der Immobilien betragsmäßig unzutreffend ist. bb) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Kenntnis von den Bewertungsfehlern hatte. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unvollständig ist, - weil im Emissionsprospekt ein Hinweis dazu fehlt, dass in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 das Immobilienvermögen mit DM 35,675 Mrd. ausgewiesen worden ist, wohingegen in der Bilanz zum 31.12.1994 die Immobilien jedoch lediglich mit DM 22,9 Mrd. bewertet wurden und weil eine Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung fehlt und/oder - weil ein Hinweis auf die gewählte Bewertungsmethode (Gruppenbewertung), eine Begründung der Abweichung von der gebotenen Einzelbewertung sowie eine gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fehlen. dd) Festzustellen, dass das Immobilienvermögen wissentlich unvollständig dargestellt wurde. ee) Festzustellen, dass eine wissentlich zu hohe Bewertung des Immobilienvermögens, betragsmäßig unzutreffende Angaben des Immobilienwertes, der fehlende Hinweis auf die Abweichung in Höhe von DM 22 Mrd. zwischen dem in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 ausgewiesenen Immobilienwert und dem Bilanzwert zum 31.12.1994 und die fehlende Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung, sowie die fehlende Darstellung gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben sind. e) Festzustellen, dass im Prospekt vom 26.05.2000 falsche und unvollständige Angaben zu der in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG vom 01.01.1995 vorgenommenen Grundstücksbewertung, deren Anlass und Risiken erfolgten. f) aa) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) angewendete Immobilienbewertungsmethode rechtlich nicht zulässig war und nicht der in § 252 Abs. 1 HGB vorgesehenen Einzelbewertung vorgezogen werden durfte. bb) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) bilanzierten Immobilienwerte unzutreffend waren, d.h. eine Überbewertung erfolgte. cc) Es wird festgestellt, dass die im Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) angegebenen Immobilienwerte nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen haben und damit dem Anleger ein fehlerhaftes Anlagerisiko vermittelt wurde. g) Es wird festgestellt, dass das im Prospekt vom 26.05.2000, bzw. dem diesem als Anhang beigefügten Konzernabschluss und Lagebericht von 1999 auf Seite F – 4 ausgewiesene Konzernvermögen falsch angegeben ist, da insbesondere die Grundstücke der Beklagten (DT) zum Teil erheblich zu hoch bewertet wurden. Antrag der Musterbeklagten: a) Hilfsweise festzustellen, dass die Behauptungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Immobilienbuchwert keinen Prospekthaftungsanspruch schlüssig begründen, weil mit diesen Behauptungen, wären sie zutreffend, kein für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 wesentlicher Prospektfehler vorgetragen wird; aa) dass bei der Frage der Wesentlichkeit einer Prospektangabe eine verobjektivierende Betrachtungsweise geboten ist, bei der auf den verständigen durchschnittlich vorsichtig denkenden Kapitalanleger abzustellen und die subjektive Sichtweise der Kläger unerheblich ist bb) dass es für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagte wesentlich auf die Erwirtschaftung von Erträgen im laufenden operativen Geschäft sowie in Zukunftsmärkten ankommt; cc) dass es für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagten wesentlich auf deren Unternehmenswert ankommt, der sich aus der Sicht des rational agierenden potentiellen Anlegers nach der Höhe der dem Anteilseigner zukünftig zufließenden finanziellen Zahlungsmittelüberschüssen richtet, und handelsrechtliche Aspekte zur bilanziellen Behandlung des Grundstücksvermögens für eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung nur in soweit eine Rolle spielen können, wie diese die Höhe der zukünftigen Nettozahlungsmittelzuflüsse an die Anteilseigner beeinflussen; dd) dass nach der Art der Geschäftstätigkeit der Beklagten als Telekommunikations- und Technologieunternehmen der Veräußerung und Verwaltung von Immobilien nur eine Hilfsfunktion zukommt, die für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagten nicht wesentlich ist; ee) dass die aufgrund der Neubewertung des Grund und Bodens im Rahmen der Neubewertung in den Jahren 2000 und 2001 vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von € 2,484 Mrd. abzüglich der festgestellten positiven Wertdifferenzen in Höhe von € 1,432 Mrd. und in Höhe der liquiditätswirksamen Steuerentlastung in Höhe von € 1,163 Mrd. bei einer Gesamtbetrachtung einen positiven Saldo in Höhe von € 0,111 Mrd. ergeben haben; ff) dass selbst auf einer rein bilanziellen Ebene eine in Höhe von ca. € 1 Mrd. unterstellte Überbewertung des Immobilienvermögens im Verhältnis zur Bilanzsumme 1,1 %, im Verhältnis zum Eigenkapital 2,9 % und im Verhältnis zum Bilanzposten selbst 6,1 % ausmacht und damit unwesentlich ist; gg) dass die Analysten die von der Beklagten am 21.02.2001 verlautbarte Abschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden als positiv bzw. neutral eingeordnet haben; b) Weiter hilfsweise festzustellen, dass die Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert weder unrichtig noch unvollständig waren; aa) dass seit Gründung der Beklagten sämtliche Jahres- und Konzernabschlüsse nach sorgfältiger Prüfung auch des Buchwerts der Immobilien von der Abschlussprüferin der Beklagten uneingeschränkt testiert worden sind; bb) dass bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten auf den 01.01.1995 zulässigerweise das durch das PostUmwG eingeräumte Wahlrecht ausgeübt wurde, die Immobilien der Beklagten auf der Basis einer Neubewertung zu Verkehrswerten zu bilanzieren; cc) dass das für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten gewählte Immobilienbewertungsverfahren den rechtlichen Anforderungen der §§ 6 Post-UmwG, 9 DMBilG entsprach; dd) dass durch den Verweis von § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG der Beklagten Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Grundstücksbewertung eingeräumt werden sollten; ee) dass durch § 6 PostUmwG i. V. m. § 9 DMBilG der Einzelbewertungsgrundsatz in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB modifiziert worden ist; ff) dass bei der Bewertung von großen Immobilienbeständen regelmäßig pauschalierte Einzelbewertungen zu Durchschnittspreisen vorgenommen werden und zu ebenso genauen und zuverlässigen Ergebnissen führen wie eine Bewertung ohne Inanspruchnahme von Vereinfachungsmöglichkeiten; gg) dass die Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie Treuhand (WEDIT) in ihren Stellungnahmen vom 17.12.1998 und vom 03.02.1999 die gewählte Immobilienbewertungsmethode für die Eröffnungsbilanz der Beklagten zum 01.01.1995 für zulässig und angemessen gehalten haben; hh) dass auch die Deutsche Bahn AG wie die Beklagte ihr durch § 9 DMBilG eingeräumte Vereinfachungsmöglichkeit durch eine pauschalierte Einzelbewertung ihrer Grundstücke zulässig ausgeübt hat; ii) dass sich die Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Bewertungsmethode hilfsweise auch aus § 252 Abs. 2 HGB ergeben hat; jj) dass der im Konzernabschluss 1999 der Beklagten ausgewiesene und im Prospekt wiedergegebene Buchwert des Immobilienvermögens von € 17,237 Mrd. zum 31.12.1999 zutreffend gewesen ist; kk) dass insbesondere bei der Bewertung der für den Grundstücksbesitz der Beklagten typischen Grundstücke anerkanntermaßen eine unvermeidbare Bewertungsbandbreite von bis zu +/- 30% existiert; ll) dass das – um die Immobilienmarktentwicklung seit dem 01.01.1995 von 3,6 bis 8,8 % bereinigte – Ergebnis der Neubewertung in den Jahren 2000 und 2001 allenfalls eine äußerst marginale Bewertungsunschärfe ergeben hat; mm) dass sich im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.06.2001 der für die Beklagte relevante Immobilienmarkt in Deutschland negativ entwickelt hat; nn) dass sich die Beklagte wiederholt an anerkannte Immobiliensachverständige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Bilanzexperten gewandt hat, um sich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bilanzen, insbesondere der Immobilienbuchwerte zu vergewissern; oo) dass die von der Staatsanwaltschaft Bonn beauftragten Gutachter S1 und K1 keine Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit des Immobilienbuchwerts in der Eröffnungsbilanz und in dem prospektierten Konzernabschluss gemacht haben. d) Weiter hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. e) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte; f) Weiter hilfsweise festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. 12) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw. unzutreffend waren. Antrag der Kläger: a) aa) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Bund im Rahmen der Gründung der Beklagten die von ihm übernommene Sacheinlage von rund 10 Milliarden € mit einem Teilbetrag von 2,834 Milliarden € nicht erbracht hat. bb) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil von dem bei Gründung der Beklagten mit insgesamt 20,976 Milliarden DM ausgewiesene Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz nur 10 Milliarden DM durch die Gründungsprüfung belegt sind. cc) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein und derselbe Wirtschaftsprüfer bei der Gründungsprüfung ein Eigenkapital der Beklagten von 10 Milliarden DM bescheinigt hat, bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz zum gleichen Stichtag aber mehr als das Doppelte, wobei der Anleger über die maßgeblichen Hintergründe nicht hinreichend informiert wurde. dd) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil bei der Deutschen Telekom AG nicht einmal das nominale Grundkapital von 10 Milliarden DM (5,113 Milliarden €) durch die Gründungsprüfung de lege artis belegt ist und das Publikum durch den diese Verhältnisse nicht offenlegenden Verkaufsprospekt getäuscht wurde. ee) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aussage in dem Verkaufsprospekt über die Eröffnungsbilanz (Kapitalrücklage) um 316 Millionen DM (= 161,6 Millionen €) überhöht war. ff) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die gesamte in der Eröffnungsbilanz dargestellte „Kapitalrücklage“ von 10,976 Milliarden DM (= 5,612 Milliarden €), außerdem noch ein Teilbetrag von rund 2 Milliarden DM (= 20 %) des Grundkapitals von nominal 10 Milliarden DM ausschließlich aus einer unzulässigen Aufwertung des Immobilienvermögens der Deutschen Telekom AG um rund 12,8 Milliarden DM stammte, wobei der Aktionär hierüber nicht hinreichend aufgeklärt wurde. gg) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Bestellung der Gründungsprüfer der Beklagten, der C&L Treuarbeit Deutsche Revision AG, durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Schreiben vom 18. November 1994 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Postumwandlungsgesetzes rechtswidrig war und eine Offenlegung dieses Sachverhalts im Verkaufsprospekt nicht erfolgte. b) Festzustellen, dass die Darstellungen im Sachgründungsbericht der Beklagten (DT) fehlerhaft sind und dies im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 nicht erwähnt wurde. c) Festzustellen, dass der Jahresabschluss 1995 der Beklagten (DT) unter Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot gem. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB erstellt wurde. d) aa) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) in dem Prospekt vom 26.04.2000 Verstöße gegen das Aktienrecht bei der Bestellung des Gründungsprüfers der Deutschen Telekom AG verschwiegen hat. bb) Festzustellen, dass die Ausweisung einer Kapitalrücklage von 10,976 Mrd. DM = 5,612 Mrd. € in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG per 01.01.1995 und deren Fortschreibung in allen weiteren Bilanzen unzulässig war. cc) Festzustellen, dass der Gründungsprüfungsbericht der C & L Treuarbeit Deutsche Revision vom 20.12.1994 unrichtig ist und dies im Prospekt verschwiegen wird. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Gründung der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 13) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Unterschiede zwischen der Beklagten (DT) und anderen Unternehmen nicht, bzw. nicht ausreichend hingewiesen wurde. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Investoren nicht in der erforderlichen Deutlichkeit darüber aufgeklärt worden sind, dass sich die Beklagte – als ehemaliges Staatsunternehmen – in weiten und ganz maßgeblichen Bereichen – negativ – von anderen Unternehmen des Aktienmarktes unterschied, z.B. hinsichtlich des notwendigen Abbaus von Arbeitsplätzen und der Funktion des Bundes als Garanten des Unternehmens. b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Beklagte wegen der personalrechtlichen Nachteile – überwiegend beamtete Mitarbeiter – weniger als andere Unternehmen auf dem Aktienmarkt in der Lage war, auf wirtschaftliche Veränderungen der Rahmenbedingungen in der notwendigen Weise zu reagieren. c) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche Besonderheiten, das heißt vor allem Nachteile, in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht, die Beklagte als Staatsunternehmen in Abgrenzung zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen belasten. Demgegenüber wird ausschließlich die Stärke des Bundes als Mehrheitsaktionär sowie unter vielen anderen Aspekten in nicht objektiver und damit unzulässiger Weise einseitig hervorgehoben. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Rolle der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 14) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil Angaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Antrag der Kläger: a) aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil etwa die Beiträge zur Unterstützungskasse des Bundes, die die Beklagte zu bewirken hat, nicht in der erforderlichen Deutlichkeit im Verkaufsprospekt vermittelt werden. bb) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil „Altverpflichtungen und Pensions- und Beihilfeansprüche für ehemalige und noch aktive Beamte“ in Höhe von etwa 16,5 Milliarden DM weder in der Eröffnungsbilanz, noch in allen anderen Bilanzen passiviert waren. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht einmal dargestellt ist, dass die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit den unter Antrag Nr. 55 genannten Altersverpflichtungen für ehemalige und noch aktive Beamte von einem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat. Auch dies stellt einen schweren Informationsfehler dar. b) Festzustellen, dass es im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 an Angaben über die Behandlung von Pensionsverpflichtungen der Deutschen Telekom AG gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern mangelt, bzw. hierzu irreführende Angaben gemacht wurden. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 15) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Antrag der Kläger: a) aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht hinreichend über die wirtschaftliche Situation der Beklagten vor ihrer Firmierung im Jahre 1995 und 1998 unterrichtet wird. bb) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise über die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Folgen der geänderten Konsolidierungskreise bei der Beklagten informiert wird. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär aufgrund der Darstellung der Beklagten im nationalen wie im internationalen Markt unzutreffend, weil falsch informiert wurde. b) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) keine Angaben zur ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation vor der Gründung beinhaltet und das Eigenkapital gleich Null gewesen sei. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 16) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Konsequenzen der Liberalisierung des Telefonmarktes nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Antrag der Kläger: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche besonderen Konsequenzen mit der Liberalisierung des vormaligen Telefonmonopols der Beklagten verbunden sind. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 17) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Risikofaktoren nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Antrag der Kläger: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein besonderer Prospektabschnitt mit den so genannten Risikofaktoren im Überblick gefehlt hat. 18) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zu ihrer Kapitalausstattung falsch gewesen sind. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Darstellung einer Kapitalausstattung der Deutschen Telekom AG auf Seite 23 des Verkaufsprospektes mit 24,121 Milliarden € um 5,612 Milliarden € zu hoch und deshalb falsch war. Richtigerweise hätte die Beklagte auf Seite 23 des Verkaufsprospektes eine Kapitalausstattung von 18,509 Milliarden € ausweisen müssen. b) aa) Festzustellen, dass die Ausführungen auf S. 23 des Prospekts hinsichtlich des ausgewiesenen Eigenkapitals falsch sind, da auch hier die erheblichen (bekannten) Abschreibungsbeträge nicht genannt sind. bb) Festzustellen, dass die Ausführungen auf S. 24 des Prospekts, in Folge der Überbewertung der Immobilien falsch sind. cc) Festzustellung, dass die Angaben auf den Seiten 27 und 28 des Prospekts „ (…) gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum sind im ersten Quartal 2000 die Abschreibungen deutlich gestiegen. Dies ist auf zwei Faktoren zurückzuführen. Zum einen wirken sich die in 1999 erworbenen Gesellschaften mit insgesamt 3777 Millionen € aus, was sowohl die Abschreibung von Goodwill in Höhe von 232 Millionen € als auch planmäßige Abschreibungen beinhaltet. Zum anderen ergaben sich Sonderabschreibungen in Höhe von 383 Millionen € auf Fernkabelverbindungen, die durch Glasfasertechnologie ersetzt wurden. Diese Effekte wurden durch gegenüber dem ersten Quartal 1999 insgesamt niedrigere geplante Abschreibungen für die am 31.03.1999 zur Deutschen Telekom Gruppe gehörenden Unternehmen zum Teil kompensiert. Insgesamt stiegen die Abschreibungen um 642 Millionen € gegenüber der Vorjahresvergleichsperiode an. (…) Ergebnis-Veränderung (…) Der Materialaufwand und die Abschreibungen erhöhten sich wie oben beschrieben. (…) falsch sind, da auch hier die Überbewertung der Immobilien nicht genannt werde. dd) Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 41, 42 des Prospekts, „ Kosten (…) „Die Abschreibungen nahmen 1997 zu, 1998 und 1999 dagegen ab. Der Anstieg im Jahr 1997 war im wesentlichen auf die beschleunigte Digitalisierung der Vermittlungsstellen in den alten Bundesländern und den Ausbau des Netzes der Deutschen Telekom in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Beides war im Dezember 1997 abgeschlossen. Wie erwartet, hatte die vollständige Abschreibung der analogen Vermittlungsstellen und Einrichtungen zur Folge, dass die Abschreibungen 1998 zurückgingen. Der Rückgang der Abschreibungen im Jahr 1999 ergab sich aus der Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Fernmelde-Linientechnik. Die Effekte dieses Rückgangs wurden teilweise durch die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte der 1999 erworbenen Unternehmen ausgeglichen …. weitere Akquisitionen, die nach der Erwerbs Methode bilanziert werden, können zu einem weiteren Anstieg der Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte in den kommenden Jahren führen, woraus ein niedrigerer Konzernüberschuss oder ein Fehlbetrag resultieren könnte. Die Kosten für den Erwerb neuer Mobilfunklizenzen der dritten Generation und die damit verbundenen Kosten für den Ausbau des Netzwerks werden in den nächsten Jahren erhebliche Abschreibungsaufwendungen verursachen. (…) Grundstücke und Gebäude … Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1.1.1995 zum Verkehrswert neu bewertet, (…). 1997 hatte die deutsche Telekom Rückstellungen in Höhe von 205 Millionen € für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine weitere Abschreibung wurde im Jahr 1998 als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die Gesellschaft vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21 Millionen € erhöht. Der gesamte Buchwert des Grundbesitzes der Deutschen Telekom betrug zum 31.12.1999 insgesamt 17, 2 Milliarden €. Da die deutsche Telekom über ein beträchtliches Immobilienvermögen verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien werden entsprechende Gewinne oder Verluste realisiert. (…) “ falsch sind, da die Ursachen der bilanziellen Abschreibung falsch angegeben worden sind. ee) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 53 des Prospekts zum Aufwand, falsch sind (Angaben zur Abschreibung), da auch hier auf den erheblichen Abwertungsbedarf hinsichtlich der Immobilien nicht hingewiesen wurde. ff) Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Angaben auf Seite 56 des Prospekts, Abschreibung, „ Im Jahr 1999 gingen die Abschreibungen um 571 Millionen € zurück. Dieser Rückgang ist im Wesentlichen auf die Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Linientechnik infolge Neubewertung der physischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagen zurückzuführen. Aufgrund dieser Verlängerung der Abschreibungsdauer gingen die Abschreibungen 1999 gegenüber 1998 um 0,8 Milliarden € zurück.(…) Die Abschreibungen für One2One werden im Jahr 2000, in dem das Unternehmen über das gesamte Geschäftsjahr konsolidiert wird, höher sein als 1999.“ falsch sind, (ebenfalls Angaben zur Abschreibung), da auch hier nicht auf die Abschreibung wegen der Immobilienwerte hingewiesen wurde. gg) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 116 des Prospekts (Grundbesitz und technische Einrichtungen), „ Am 31.12.1999 belief sich das Anlagevermögen der Deutschen Telekom auf einen gesamte Buchwerts von 59 Milliarden €.(…) etwa 95% des Grundbesitzes der Deutschen Telekom-Gruppe bezieht sich auf die deutsche Telekom AG. Der Grundbesitz der Deutschen Telekom AG besteht aus mehr als 12.000 Grundstücken mit einem gesamten Buchwert zum 31.12.1999 von 16, 3 Milliarden €. (…) “ falsch sind, da auch hier im Zusammenhang mit Angaben zum Grundbesitz sowie technischen Einrichtungen auf eine Überbewertung der Immobilien um 2,9 € nicht hingewiesen wurde. 19) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zu den Kosten der Emission gemacht wurden. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekte der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er unvollständige Angaben zur Frage der Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enthält. b) Festzustellen, dass im Prospekt vom 26.05.2000 nicht ausreichend auf die Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau hingewiesen wurde. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Emissionskosten und Emissionsrisiken für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. c) Weiter hilfsweise festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu den Emissionskosten und Emissionsrisiken gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. 20) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zur Anwendung des Postumwandlungsgesetzes und des DM-Bilanzierungsgesetzes erfolgten. Antrag der Kläger: a) aa) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil entgegen der Aussage auf Seite F-7 des Verkaufsprospektes von der Beklagten nicht darauf hingewiesen wurde, dass nicht nur das HGB und das AktG, sondern nach Auslegung der Beklagten vor allem eine Sondervorschrift des PostUmwG den Konzernabschluss der Beklagten bestimmte, welcher auf die Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG zum 1. Januar 1995 zurückgeht. bb) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht eingehend erläutert wurde, dass sich die Beklagte bei Anwendung des PostUmwG eines einmaligen Ausnahmegesetzes bediente, was für die Beurteilung der Anleger von ganz entscheidender Bedeutung war. b) aa) Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 37 und 38 des Prospekts (Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung), „ Diese Abschlüsse wurden nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktienrechts erstellt,(…) Geschäftsentwicklung 1999(…) Eine Verlängerung der Abschreibungszeiträume für den Bereich Fernmelde-Linientechnik und die Effekte rückläufiger Investitionen in Sachanlegen in den Jahren 1997 und 1998 führten 1999 zu niedrigeren Abschreibungen. Diese Effekte wurden allerdings durch die Abschreibung auf Geschäfts- oder Firmenwerte in Folge der in 1999 getätigten Akquisitionen teilweise wieder ausgeglichen. “ falsch sind (Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB u. des Aktienrechts), da gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoßen wurde. bb) Festzustellen, dass sich aus §§ 6 PostUmwG, 9 Abs. 1 S. 2 DMBilG keine Abweichung zum Einzelwertprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ergibt. 21) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgten, dass der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch den Verkauf der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint an die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. Antrag der Kläger: a) aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht über die Gewinnmanipulation in einer Größenordnung von 5 Milliarden € im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der US-Firma Sprint an die eigene Tochter der Deutschen Telekom AG, die Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, hinreichend aufgeklärt worden ist und der Gewinnausweis im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG per 31.12.1999 jedenfalls objektiv zu hoch war. bb) Festzustellen, dass ohne die in lit. a) aa) in Bezug genommene Gewinnmanipulationen die im Juni 2000 durchgeführte Veräußerung von 230 Millionen Aktien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht, oder jedenfalls nicht die zu den dann festgelegten Konditionen und Preisen möglich gewesen wäre. b) Festzustellen, dass Prospekt vom 26.05.2000 falsch ist, da eine Gewinnmanipulation im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG für das Jahr 1999, die durch den Verkauf der Beteiligung an der Sprint-Corporation erfolgt sei, und die sich daraus ergebenden Risiken verschwiegen wurden. Antrag der Musterbeklagten: a) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Veräußerung der Sprint-Anteile für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. b) hilfsweise festzustellen, dass eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls dass die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. c) Weiter hilfsweise festzustellen, dass etwaige auf die Prospektangaben zu der Veräußerung der Sprint-Anteile gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Erweiterung durch Beschluss des LG vom 01.12.2009 Antrag der Kläger: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgen, dass der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch die zu Unrecht als Verkauf bezeichnete Einbringung der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. 22) Der Streitpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2008 vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. 23) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Kostenentwicklung unzutreffend sind. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass die Ausführungen auf Seite 32 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), „ Angesichts der für das Jahr 2000 zu erwartenden Entwicklung der Umsatzerlöse wird die Deutsche Telekom den Fokus erneut auf die Kostenentwicklung richten. “ falsch sind, da hier die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien in Höhe von mehr als 2 Milliarden € (trotz Kenntnis) nicht berücksichtigt worden sind. b) Festzustellen, dass die Angaben zum Abschreibungsbedarf auf Seite 33 des Prospekts, „ Die Abschreibungen werden 2000 voraussichtlich aufgrund der 1999 oder 2000 durchgeführten Akquisitionen und der damit verbundenen Goodwill-Abschreibungen steigen. “ falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien nicht berücksichtigt wurden und, wäre dies der Fall gewesen, kein Gewinn je Aktie, sondern ein Fehlbetrag je Aktie hätte ausgewiesen werden müssen. c) Festzustellen, dass die Ausführungen auf Seite 34 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), falsch waren, weil auch bei diesen Angaben die erkennbar notwendigen Abschreibungen beim Immobilienvermögen nicht berücksichtigt wurden und die Bilanzierung der Beklagten massiv gegen das Gebot der Einzelbewertung verstieß. d) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 35 des Prospekts falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt worden sind. e) Festzustellen, dass die Angaben auf S. 36 des Prospekts falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt wurde. 24) Festzustellen, dass die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass eine wesentliche Prospektunrichtigkeit bereits wegen der Überbewertung der Immobilien vorliegt. b) Festzustellen, dass die Prospekthaftung der Beklagten unabhängig vom konkreten Bewertungsergebnis bereits deshalb besteht, weil die Beklagte seit 1995 bis 1999 vorsätzlich ihre Bilanzen manipuliert hat. c) Feststellung, dass die gerügten Fehler bzw. Auslassungen jeweils wesentliche Angaben i.S. § 45 BörsG sind. d) Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu a) unbegründet wäre, festzustellen, dass die gerügten Fehler bzw. Auslassungen (Anträge I 1.2.1 bis I 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006) zumindest in ihrer Gesamtheit wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. 25) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsG ist. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. b) Festzustellen, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S. 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG ist. 26) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 823 II Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 264 a StGB haftet. b) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 331 I HGB haftet. c) Festzustellen, dass die Beklagte aus § 823 II BGB i.V. § 400 I Nr. 1 AktG haftet. d) Festzustellen, dass die Kläger kein Mitverschulden trifft. e) Festzustellen, dass die deliktischen Ansprüche nicht durch die Prospekthaftungsansprüche verdrängt werden. f) Festzustellen, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S. § 264 a StGB handelt. g) Feststellung, dass die Beklagte die in den Anträgen in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, unter 1.2.1 – 1.2.16 aufgeführten Angaben unrichtig sind und zwecks Vorteilserlangung gemacht wurden. h) Festzustellen, dass die vorgetragenen falschen bzw. unterlassenen Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien gemacht wurden. i) Festzustellen, dass die unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben für die Kapitalanlageentscheidung erheblich gewesen sind. j) Festzustellen, dass die in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben von den Verantwortlichen der Deutschen Telekom AG in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht wurden, insbesondere der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten (DT) wissentlich und willentlich (vorsätzlich) gehandelt hat. 27) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 826 Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 826 BGB haftet. b) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) durch die in den Anträgen 1.2.1. – 1.2.16 16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben bewusst unrichtige Auskunft durch das Verschweigen ungünstiger Tatsachen im Prospekt vom 26.05.2000 erteilt hat. c)) Festzustellen, dass das in den Anträgen 1.2.1 – 1.2.16 16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, dargestellte Verhalten der Beklagten (DT) sittenwidrig war. d) Festzustellen, dass die Verantwortlichen seitens der Beklagten (DT), insbesondere Dr. K, mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. 28) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Beklagte den Klägern aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten haftet. 29) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. Antrag der Musterbeklagten: Es soll weiter festgestellt werden, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 30) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT) Antrag der Kläger: Festzustellen, dass die Beklagte (DT) verpflichtet war, zu ihrem Prospekt vom 26.05.2000 Nachträge vorzunehmen und/oder diesen zu aktualisieren und dies auch nach dem Börsengang und, dass sie gegen diese Verpflichtungen vorsätzlich verstoßen hat. 31) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 26.05.2000. Antrag der Kläger: a) Hilfsweise festzustellen, dass ein „völlig unbedeutender Bilanzverstoß“, bzw. ein „richtiges Ergebnis“ oder auch eine „Unterbewertung“ trotz fehlerhafter Bewertungsmethode von der Beklagten (DT) nachzuweisen wäre, sie diesbezüglich die Beweislast träfe. b) festzustellen: Es ist eine nationale Beweislastregel, nach der der Kapitalanleger darlegen und beweisen muss, - dass ein Börsenzulassungsprospekt nicht im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie des Rates vom 17.3. 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, Nr. 80/390/EWG, erstellt und veröffentlich wurde und - dieser Prospekt einen Inhalt aufweist, der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen in der Richtlinie und das Ziel der Richtlinie, den Anlegerschutz zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und – zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH Rs. 199/82, „Amministrazione delle Finanze dello Stato ./. Societa San Giorgio S.P.A.“, Slg. 1983, 3595 ff) unvereinbar, insbesondere dass nationale Beweisvorschriften sicherstellen müssen, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. Betroffen ist die folgende öffentliche Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG: - Deutsche Telekom AG Bonn Verkaufsprospekt für 512.000.000 € 200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € sowie für bis zu 76.800.000 € 30.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeweils mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 Wertpapier-Kenn-Nummer 555 750 – ISIN Code DE 000 555 750 8 – Common Code 10540836 – vom 26.05.2000, einschließlich der Nachträge 1 bis 3 hierzu c) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 32) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a. geltend gemachten Ansprüche. Antrag der Kläger: a) Festzustellen, dass weder die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma VoiceStream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. b) Festzustellen, dass Ansprüche aus der von der Beklagten auf Seite 3 des Prospektes vom 26.05.2000 übernommenen Prospekthaftung frühestens am 31.12.2004 verjährt sind. c) Festzustellen, dass durch einen bis einschließlich 27.5.2003 bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) eingegangenen Antrag gegen die Beklagte (DT) auf Schadensersatz wegen unvollständigem und/oder unrichtigem Prospekt vom 26.5.2000 (Prospekthaftung) die Verjährungsfrist gemäß § 47 2. Alt. BörsG a.F. für die Schadensersatzansprüche gemäß dem genannten Feststellungsziel gehemmt wurde; aa) festzustellen, dass insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkte; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben; bb) festzustellen, dass eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden; cc) festzustellen, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte; dd) festzustellen, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ auch nicht notwendig war, dem Antrag sogleich die notwendigen Kosten beizufügen oder diese vor Aufforderung der ÖRA zu zahlen, sondern insoweit die Aufforderung der ÖRA abgewartet werden konnte, auch wenn diese erst Monate nach Antragstellung erfolgte, insbesondere weil wegen des durch die ÖRA praktizierten Verfahrens tatsächlich eine Beschleunigung der Zustellung durch frühere Kostenvorschusszahlungen nicht eingetreten wäre; ee) festzustellen, dass eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann; ff) festzustellen, dass die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben; gg) festzustellen, dass die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2004, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte; hh) festzustellen, dass die ÖRA und/oder die DSW rechtlich nicht verpflichtet waren, an sie allgemein gerichtete Schreiben der Beklagten (DT) an die jeweiligen Kläger als Antragsteller weiterzuleiten; ii) festzustellen, dass dies (hh) auch dann gilt, wenn die Antragsteller das DSW-Formular (Anlage LW 5 zur Klageerwiderung) benutzten und/oder die DSW im ÖRA-Verfahren als Terminsvertreter bevollmächtigten; jj) festzustellen, dass den von der DSW lediglich als Terminsvertreter in ÖRA-Terminen vertretenen Klägern eine vor oder nach Bevollmächtigung erhaltende Kenntnis der DSW durch zugegangene Erklärungen der Beklagten (DT) nicht zuzurechnen ist, insbesondere weil diese nicht auf spezielle Verfahren bezogen waren und weil der DSW als Terminvertreter nicht empfangsberechtigt im Sinne des §176 ZPO war, und deshalb Erklärungen an die ÖRA, in Kopie zugeleitet der DSW, – zudem solche vor einer Bevollmächtigung – keine Wirkung gegenüber den Antragstellern entfalten konnten; kk) festzustellen, dass die am 05. und 07.05.2003 an die ÖRA gerichteten Schreiben der Beklagten, mit welchen sie angeblich die Teilnahme an ÖRA-Verfahren verweigert hat, selbst dann keine Wirkung in gegenüber den Klägern gehabt hätten, wenn die DSW im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen wäre, insbesondere wenn Kläger das Schreiben/Formular der DSW erst nach dem 07.05.2003 verwandt haben, auch weil eine persönliche Kenntnis des Bevollmächtigten aus anderen Angelegenheiten vor Mandatierung nicht in dem Vollmachtgeber zugerechnet werden kann und Mandatierung nicht dem Vollmachtgeber zugerechnet werden kann und darüber hinaus, weil die Verweigerung nicht auf spezielle Verfahren bezogen war; ll) festzustellen, dass es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten; mm) festzustellen, dass die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann; nn) festzustellen, dass das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht, dass der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte; oo) festzustellen, dass die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –, dass ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat, dass sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann; pp) im Übrigen festzustellen, dass – wenn vorstehendes (siehe nn) nach allgemeinen Grundsätzen gelten würde – dies vorliegend allenfalls dann zur Anwendung käme, soweit die Beklagte (DT) jedem einzelnen Kläger im jeweiligen Verfahren ihre Ablehnung, am Verfahren teilzunehmen, mitgeteilt hätte; qq) festzustellen, dass sich aus dem von der Beklagten (DT) vorgelegtem Schreiben an die ÖRA (Anlage LW 9 im Klageverfahren), mit welchem sie dieser gegenüber monierte, dass ihr – der Beklagten (DT) – kein einziger der im Mai 2003 gestellten Anträge bekannt gegeben wurde, ergibt, dass eine Verweigerungshaltung hinsichtlich der Verhandlungsbereitschaft nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten wurde; rr) festzustellen, dass die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim ist, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren festzustellen, dass § 204 BGB Ausdruck dafür ist, dass die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist; ss) festzustellen, dass die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erste nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint; tt) festzustellen, dass auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet; uu) festzustellen, dass die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte; vv) festzustellen, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der Prospektunrichtigkeiten, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. Antrag der Musterbeklagten: a) Festzustellen, dass die von den Klägern bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: „ÖRA“) gestellten Güteanträge rechtsmissbräuchlich waren und die Verjährung nicht hemmen konnten; insbesondere, festzustellen, aa) dass der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (im Folgenden: „DSW“) bekannt war, dass die Durchführung von Güteverfahren bei der ÖRA nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien führen würde, weil die Beklagte der DSW ihre fehlende Bereitschaft, sich zu einigen und an den Güteverfahren teilzunehmen, bereits vor Anbringung der Güteanträge mitgeteilt hatte; bb) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten (DT), sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern jeweils zuzurechnen ist; cc) dass die Kläger und die DSW bezweckt haben, die ÖRA durch Tausende von Güteanträgen zu überlasten und lahm zu legen, um dadurch den Eintritt der Verjährung auf Jahre hinaus zu verzögern, obwohl von Anfang an feststand, dass eine gütliche Einigung nicht zu erwarten war; dd) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge bestehende Wissen der DSW hinsichtlich der bevorstehenden Überlastung der ÖRA allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist b) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellung zu a) nicht getroffen wird, festzustellen, dass durch die Güteanträge der Kläger die Verjährung nicht gehemmt werden konnte, weil deren Bekanntgabe nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1, 2. Hs. BGB erfolgte; insbesondere, festzustellen, aa) dass eine Bekanntgabe der Güteanträge erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der absoluten Verjährung nicht mehr als demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB angesehen werden kann; bb) dass die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren den dortigen Kostenvorschuss zu spät gezahlt habe; cc) das die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren ihren Güteanträgen nicht die erforderliche Anzahl an Abschriften beigefügt haben; dd) das die Beklagte nicht auf die Bekanntgabe der Güteanträge verzichtet hat. c) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu a) und zu b) nicht getroffen werden, festzustellen, dass eine etwaige Hemmung der Verjährung jedenfalls sechs Monate nach der Mitteilung der Beklagten vom 05.05.2003 an die ÖRA und an die DSW beendet war, weil die Güteverfahren aufgrund dieser Mitteilung bereits gescheitert waren; insbesondere, festzustellen, aa) dass § 204 Abs. 2 S. 1 BGB an das tatsächliche Scheitern des Verfahrens anknüpft und nicht eine dahingehende förmliche Feststellung durch die ÖRA voraussetzt; bb) dass von einem Scheitern des Güteverfahrens auszugehen ist, wenn eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt und dies objektiv nachvollziehbar ist; cc) dass die Güteverfahren in dem Moment gescheitert waren, in dem die Erklärung der Beklagten, sich nicht einigen oder an den Güteverfahren teilnehmen zu wollen, der ÖRA und der DSW zugegangen ist; dd) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist. d) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu a) bis c) nicht getroffen werden, festzustellen, dass durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. Erweiterung des Antrags gem. Beschluss vom 23. April 2007 : Antrag der Musterbeklagten: Zu Ziffer 32 des Vorlagebeschlusses soll weiter festgestellt werden, a) dass es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind; b) dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der unter lit. a) aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. 33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Antrag der Kläger: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte. b) Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist. c) Festzustellen, dass die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben, dass der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekt vom 26.05.2000 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen. Antrag der Musterbeklagten: a) dass der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehenen Endfassung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet wurde; b) dass die in dem Prospekt abgedruckten Konzernabschlüsse der Beklagten von PricewaterhouseCoopers bzw. Coopers & Lybrand mit uneingeschränkten Testaten versehen worden waren; c) dass der Prospekt zu DT 3 (Aktienangebot Mai 2000) keine positive Anlagestimmung erzeugt hat; d) dass die Aktien der Beklagten seit Anfang des Jahres 2000 bis zu der als DT 3 bezeichneten Aktienumplatzierung im Juni 2000 innerhalb nur weniger Monate fast 40 % an Wert verloren hatte; e) dass sich eine im Juni 2000 etwa noch vorhandene positive Anlagestimmung ausschließlich auf die seinerzeit noch anhaltende, von einer erheblichen Risikobereitschaft geprägten Börseneuphorie gründete; f) dass die Prospektangaben zum Immobilienbuchwert weder von den Analysten, noch von Fondsmanagern oder sonstigen Prospektlesern bei ihrer Kaufentscheidung für relevant gehalten wurden und daher keine (positive) Anlagestimmung auslösen konnten; g) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte; h) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn angeblich unrichtige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend sind, dass sie erfahrungsgemäß die Anlageentscheidung von Erwerbern nicht beeinflussen; i) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen; j) dass die Kläger mangels einer generell durch den Prospekt ausgelösten positiven Anlagestimmung hätten vortragen müssen, auf welche bestimmten Prospektangaben sie vertraut haben wollen; k) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, soweit ein Kläger Aktien der Beklagten erst nach dem 24.07.2000 erworben hat; l) dass nach erheblichen Steigerungen der Aktienkurs nicht nur der Beklagten, sondern aller namhaften Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erheblich gefallen ist; m) dass der Kursverlauf die Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben; n) dass mit der Dr. Seebauer & Partner Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung mbH ein Beratungsunternehmen mit anerkannter Expertise und Spezialisierung bei der Bewertung von Immobilienbeständen mit der Bewertung des Immobilienbestandes im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten beauftragt worden war; o) dass auch von Seiten der Konsortialbanken und der damaligen Mehrheitsaktionäre der Beklagten, Bund und KfW, keine Bedenken hinsichtlich des Immobilienbuchwerts geltend gemacht wurden; p) dass schon im Rahmen der Vorbereitung von DT 2 (Aktienangebot 1999) die Anwaltskanzlei Cleary, Gottlieb, Stehen & Hamilton LLP die Prospektangaben hinsichtlich des Immobilienbestandes der Beklagten ein weiteres Mal überprüft hatte und die von der Beklagten in den Prospekt aufgenommenen Ausführungen zu ihrem Immobilienportfolio dabei als in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt wurden; q) dass C&L (nunmehr: PwC), die die von S&P ermittelten Werte zusätzlich geprüft hatte, eine der größten und fachlich qualifiziertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland ist und über eine besondere Expertise bei der Bewertung von Immobilien verfügt; r) dass das Ergebnis der von WEDIT im Oktober und November 1998 durchgeführten Untersuchung und Überprüfung der Immobilienbilanzierung war, dass die Immobilienbewertungsmethode als zulässig und angemessen angesehen wurde und kein Korrekturbedarf festgestellt wurde; s) dass selbst wenn man darauf abstellt, ob und inwieweit am 21.02.2001 und am 19.12.2001 unternehmensspezifische Informationen den Aktienkurs der Beklagten innerhalb dessen gewöhnlicher Volatilität beeinflusst haben könnten, hier feststeht, dass jedenfalls die Veränderung des Buchwerts des Immobilienbestands hierfür keine Ursache war; t) dass die mit Unternehmensbewertungen und Anlageentscheidungen ständig befasste Fachwelt die Abschreibung auf den Immobilienbuchwert ebenfalls positiv oder allenfalls neutral bewertete. Die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält. Die Anträge f), n), o), p), q), r), s) und t) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben zu dem Immobilienbuchwert für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält. Des Weiteren geht die Musterbeklagte davon aus, dass der Kursverlauf der Aktie der Beklagten sowie der Kursverlauf der Aktien anderer namhafter Telekommunikationsunternehmen angesichts der feststehenden amtlichen Börsenkursnotierungen unstreitig und daher die unter d) und l) beantragten Feststellungen dazu entbehrlich sind. Sollte der Kursverlauf dennoch bestritten werden, hält sie diese Anträge zu d) und l) als Hilfsanträge wie für die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) aufrecht. 34) Ergänzungen gem. § 13 KapMuG a) (Beschluss des LG vom 24.02.2009/29.11.11) in Ziff. 1 ergänzt durch Beschluss vom 29.11.11 aa) Es wird festgestellt, dass im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt zur dritten Tranche und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt, dass aaa) dass die Deutsche Telekom AG mit interner Vereinbarung vom 16.06.1999 sowie mit Vertrag vom 17.06.2000 („Globaler Übernahmevertrag“) kompensationslos die Prospekthaftung für die zweite und dritte Tranche übernahm („Globale Übernahme“), bbb) wie die interne Vereinbarung vom 16.06.1999 und der Globale Übernahmevertrag vom 17.06.2000 inhaltlich ausgestaltet waren, ccc) dass für diese „Globale Übernahme“ keinerlei wirtschaftlicher wie juristischer Anlass bestand, weil die Musterbeklagte (DT) an den Emissionserlösen nicht partizipierte, ddd) dass es somit keinen Grund für die Telekom gab, an den Prospekten mitzuwirken, eee) dass sie sich gegen dieses Risiko, gleichwohl dies möglich gewesen wäre, nicht versichert hat, fff) dass hiermit erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Deutsche Telekom AG zu besorgen waren, ggg) und dass jeder Umstand für sich, jedenfalls kumulativ zusammen erhebliche prospektveröffentlichungspflichtige Tatsachen waren. b) Es wird festgestellt, dass es eine nationale Verschuldensregel ist, wonach der Haftungsadressat nicht haftet, wenn er darlegt und beweist, - dass ein Verkaufsprospekt zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, nicht grob fahrlässig im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie Nr. 89/298/EWG des Rates vom 17.04.1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, ABl. 1989 L 124/8 vom 05.05.1989; Änderung: ABl 1994 C 241/1; ABl. 1995 L 1/1, in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 80/390/EWG des Rates vom 17.03.1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapiere zu veröffentlichen ist, ABl. 1980 L 100/1 vom 17.04. 1980, geändert durch ABl. 1982 L 62/22, ABl. 1987 L 185/81; ABl. 1990 L 112/24; ABl. 1994 L 135/1, erstellt und veröffentlicht wurde und - dass der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44, 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und –zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH v. 06.10.1970 – Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 – Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 – Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14; EuGH v. 10.041984 – Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28; EuGH v. 19.11.1991, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 – Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 – Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird („effet utile“). Betroffen ist folgende öffentliche Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG: Deutsche Telekom AG Bonn-Deutsche Telekom AG Bonn Verkaufsprospekt für 512.000.000 € 200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € sowie für bis zu 76.800.000 € 30.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeweils mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 – Wertpapier-Kenn-Nummer 555 750 – ISIN Code DE 000 555 750 8 – Common Code 10540836 – vom 26.05.2000, einschließlich der Nachträge 1 bis 3 hierzu. b) (Beschluss des LG vom 23.11.2009) Es wird festgestellt, dass im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt zur dritten Tranche und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt, dass zum Zeitpunkt DT 3 eine Eventualverbindlichkeit der Beklagten bestand zumindest insoweit, als diejenigen Erwerber von Aktien der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Börsengang der Beklagten im Jahr 1996 diese schadensrechtlich gegenüber der Beklagten geltend machen konnten, nämlich in Form von Schadensersatzansprüchen aus und in Zusammenhang mit vorsätzlichen Bilanzfälschungen der Beklagten in den Jahren 1995 – 2007 sowie Kapitalanlagebetrugs der Beklagten im Jahr 1996. c) (Beschluss des LG vom 01.12.2009) aa) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite 15, wo es heißt: „Im Jahre 1999 konnte die Deutsche Telekom einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Milliarden € aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an Sprint realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu den Jahresüberschüssen in Höhe von 9,7 Milliarden € auf konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigte Verkauf … .“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. bb) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite 33, wo es heißt: „Die Portfolio-Neuausrichtung (beispielsweise infolge eines möglichen Verkaufs der Beteiligung der Deutschen Telekom AG an Sprint könnte auch in künftigen Geschäftsjahren zu weiteren einmaligen Gewinnen führen.“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. cc) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite F-64 (Lagebericht, Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG), wo es heißt: „Die Übertragung der Anteile an der Sprint Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. €. Dadurch konnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2 Mrd. € gesteigert werden.“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. dd) Es wird festgestellt, dass die in den lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erzeugen, die Musterbeklagte (Deutsche Telekom AG) hätte durch einen Verkauf von Sprint einen in der AG ergebniswirksamen und endgültigen Kaufpreiszufluss in Höhe von rund 10,1 Mrd. € bzw. endgültigen Gewinn in Höhe von 8,2 Mrd. € im Jahre 1999 erlöst, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. ee) Es wird festgestellt, dass die unter lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Musterbeklagte (Deutsche Telekom AG) habe ihren (AG)-Jahresüberschuss 1999 durch einen Verkauf von Sprint mit einem endgültigen Kaufpreiszufluss von rund 10,1 Mrd. € bzw. einem endgültigen Gewinn von 8,2 Mrd. € auf das Ergebnis vor Steuern von rund 11,2 Mrd. € steigern können, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. f) Es wird festgestellt, dass die in den lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass mit dem Verkauf von Sprint auch noch weitere endgültige Gewinne in den Folgejahren realisiert werden können, damit unzutreffend einen noch höheren endgültigen Zufluss als 8,2 Mrd. € bei der AG in den Folgejahren suggerierte und damit unzutreffend eine bereits eingetretene endgültige positive Gewinnvereinnahmung der AG im Jahr 1999 in Höhe von 8,2 Mrd. € bekräftigte, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. g) Es wird festgestellt, dass die in den lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, ihre 11%ige Beteiligung an Sprint habe einen Wert von rund 10 Mrd. €, auf 100% hochgerechnet einen Wert von rund 90 Mrd. € (!), bei einem Kurs-Gewinn-Verhältnis von 241,3 (!), und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. h) Es wird festgestellt, dass betreffend lit. aa) bis gg) Risikohinweise im Verkaufsprospekt DT 3 fehlen, dadurch der Verkaufsprospekt DT 3 unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. i) Es wird festgestellt, dass es bezüglich der in lit. aa) bis cc) dieses Beschlusses benannten Darstellungen auf die Verständnismöglichkeiten eines „durchschnittlichen Anlegers“ ankommt, dem nicht unterstellt werden darf, dass er eine Bilanz lesen kann. d) (Beschluss des LG vom 03.12.2009) aa) aaa) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler – Ziffern 1 bis 23 sowie Ziff. 34 unter lit. a) (jeweils einschließlich), des Vorlagebeschlusses mit allen Unterpunkten – jeder für sich wesentlich i.S.d. § 45 BörsG ist. bbb) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler – Ziffern 1 bis 23 sowie Ziff. 34 unter lit. a) (jeweils einschließlich), des Vorlagebeschlusses mit allen Unterpunkten – zumindest in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Prospektfehler i.S. § 45 BörsG darstellen (sogenannter „falscher Gesamteindruck“). ccc) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler wegen fehlender Aufnahme eines Hinweises bezüglich der Clustermethode als zumindest ungewöhnliches Bewertungsverfahren unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 252 HGB und fehlerhafter Darstellung zur Einbringung von Sprint, jeweils mit allen Unterpunkten, zumindest in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Prospektfehler i.S.d. § 45 BörsG darstellen. ddd) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt DT 3 jedenfalls im Hinblick auf die Vermögens- Ertrags- und Liquiditätslage der Musterbeklagten einen unzutreffenden Gesamteindruck erzeugt und dies einen wesentlichen Prospektfehler i.S.d. § 45 BörsG darstellt. bb) Es wird festgestellt, dass es bezüglich der im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss unter den Ziffern 1 bis einschließlich 23 sowie Ziff. 34 unter lit. a) mit den jeweiligen Unterpunkten beschriebenen Prospektfehlern auf die Verständnismöglichkeit eines „durchschnittlichen Anlegers“ ankommt, wobei nicht unterstellt werden kann, dass dieser eine Bilanz lesen kann. e) (Beschluss des LG vom 10.02.2010) aa) Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 3 und dessen drei Nachträgen, insbesondere dem 2. Nachtrag, der Hinweis fehlt, dass bereits ab dem 12.01.2000, spätestens aber seit dem 05.06.2000 ein gegen die Musterbeklagte und deren Verantwortliche gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Immobilienüberbewertung, der Bilanzmanipulation und des Vorwurfes des Kapitalanlagebetruges existierte und deshalb der Börsenprospekt DT 3 inklusive aller drei dazugehörigen Prospektnachträge unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um wesentliche Angaben i.S.d. § 45 BörsG handelt. bb) Es wird festgestellt, dass die Formulierung im 2. Nachtrag zum Börsenprospekt DT 3, dort S. 3 unter Punkt D, 1.: „In jüngster Zeit kam es in der deutschen Presse und in anderen Medien zu Anschuldigungen, dass die Deutsche Telekom ihren Immobilienbesitz nach den anwendbaren Rechungslegungsgrundsätzen nicht ordnungsgemäß bewertet und bilanziert habe. Die Deutsche Telekom hat diese Behauptungen überprüft und weist sie als unbegründet zurück." unvollständig bzw. unrichtig ist und es sich hierbei um eine wesentliche Angabe i.S.d. § 45 BörsG. cc) Es wird festgestellt, dass die auf Seite 15 des Verkaufsprospekts zu findende Behauptung: „Dieser innerhalb der Deutsche Telekom-Gruppe getätigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss." unrichtig ist und es sich dabei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. dd) Es wird festgestellt, dass die auf Seite 15 des Verkaufsprospekts DT 3 zu entnehmende Behauptung, die Übertragung der Sprint-Anteile auf eine Tochtergesellschaft der Musterbeklagten habe einen nachhaltigen Gewinn in Höhe von 8,2 Mrd. € erbracht, unzutreffend ist. f) (Beschluss des LG vom 08.06.2011) berichtigt durch Beschluss vom 01.08.11, ergänzt durch Beschluss vom 29.09.11 aa) Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Unvollständigkeit des Prospektes DT3 an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiert, welcher im Übrigen weder bilanzkundig, noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist. bb) Es wird festgestellt, dass der Adressatenkreis des Prospektes DT3 ein unterdurchschnittlicher Anleger ist, der im Übrigen weder bilanzkundig ist noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist. cc) Es wird festgestellt, dass der Beurteilungsmaßstab, welcher an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes DT3 anzulegen ist, durch das Niveau und / oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten in den Jahren 1999/2000 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochenen Personenkreise definiert wird. dd) Es wird festgestellt, dass der Adressatenkreis des Prospektes DT3 in Personen besteht, welche durch das Niveau und / oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten in den Jahren 1999/2000 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochene Personenkreise definiert werden. ee) Es wird festgestellt, dass der Beurteilungsmaßstab zum Prospekt DT3 im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes sich orientiert an einem Adressatenkreis von Personen, welche die Bedeutung nachfolgender Begriffe – jeweils einzeln – nicht verstehen: - „Buchgewinn“ (Berichtigung durch Beschluss vom 01.08.11) - „Nicht konsolidierte Basis“ - „Konsolidierte Basis“ - „Übertragung der Anteile an der Sprint Corp. Kansas, innerhalb des Konzerns“. ff) Es wird festgestellt, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit EUR 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung um 6,653 Mrd. EUR = 81% des ausgewiesenen Buchgewinns von 8,2 Mrd. EUR, mindestens 30%, hilfsweise um mindestens 12 % überhöht angegeben ist. (Ergänzung durch Beschluss vom 29.09.11) gg) Es wird festgestellt, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit EUR 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung auf einer Bewertung beruht, welcher Kurse zugrunde liegen, die über den Börsenkursen der Sprint-Aktien zum Bewertungsstichtag liegen und welche auf der Annahme basieren, dass es zu einer Übernahme von Sprint durch MCI WorldCom gemäß dem Übernahmeangebot vom 04.10.1999 kommt. hh) Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 3 ein Hinweis darauf fehlt, dass dem mit EUR 8,2 Mrd. angegebenen Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung eine Bewertung zugrunde liegt, die nicht dem Handels-, Bilanz-, Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht entspricht. ii) Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Prospektaussagen zu eventuell weiteren Gewinnen aus dem Aktienpaket Sprint unrichtig und unvollständig sind, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Aussagen sich als unhaltbar herausstellen werden, und weiter jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass seitens ihrer Konzerntochter NAB erheblicher Abschreibungsbedarf am Wert des eingebrachten Sprint-Aktienpaketes eingetreten ist, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. jj) Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Übernahme von Sprint durch MCI WorldCom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern wird. kk) Es wird festgestellt, dass die in den vorstehenden lit. ff) bis jj) genannten Umstände – jeweils für sich, jedenfalls aber kumulativ – wesentliche Prospektfehler darstellen. mm) Es wird festgestellt, dass auf Grund der in vorstehenden Ziffern ff) bis j) genannten Umstände die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten nach § 264a StGB vorliegen. nn) Es wird festgestellt: aaa) Im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 ist in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten. bbb) Der Vorstand der Musterbeklagten ging dabei selbst davon aus, dass es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. ccc). Die MB hat durch den Ausweis eines solchen noch ganz unsicheren „Gewinnes“ gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen. ddd) Die Übernahme dieser Falschbuchung in den Verkaufsprospekt stellt eine Täuschungshandlung dar. g) (Beschluss des LG vom 11.08.2011) aa) Es wird festgestellt, dass der von der Musterbeklagten und der Beklagten zu 2., der Deutschen Bank AG, vorsätzlich unterlassene Hinweis auf die konkret vorgenommene Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zusammen mit aaa) dem Umstand der überhöhten Angabe des Buchgewinns aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung um 6,653 Mrd. € = 81 % des ausgewiesenen Buchgewinnes von 8,2 Mrd. €, mindestens aber 30 %, hilfsweise um mindestens 12 %; bbb) dem Umstand, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit € 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung auf einer Bewertung beruht, welcher Kurse zugrunde liegen, die über den Börsenkursen der Sprint-Aktien zum Bewertungsstichtag liegen und welche auf der Annahme basieren, dass es zu einer Übernahme von Sprint durch MCI Worldcom gemäß dem Übernahmeangebot vom 04.10.1999 kommt; ccc) dem Umstand, dass im Verkaufsprospekt DT 3 ein Hinweis darauf fehlt, dass dem mit € 8,2 Mrd. angegebenen Buchgewinn „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung eine Bewertung zugrunde liegt, die nicht dem Handels-, Bilanz-, Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht entspricht; ddd) dem Umstand, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 10.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Prospektaussagen zu evtl. weiteren Gewinnen aus dem Aktienpaket Sprint unrichtig und unvollständig sind, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Aussagen sich als unhaltbar herausstellen werden, und weiter jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass seitens ihrer Konzerntochter NAB erheblicher Abschreibungsbedarf am Wert des eingebrachten Sprint-Aktienpakets eingetreten ist, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird; eee) dem Umstand, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Übernahme von Sprint durch MCI Worldcom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern wird, einen wesentlichen Prospektfehler darstellen. bb) Es wird festgestellt, dass die in vorstehender lit. aa) genannten Umstände - vorsätzlich unterlassener Hinweis auf die konkret vorgenommene Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen bereits für sich allein oder zusammen mit den übrigen in lit. aa) lit. aaa) bis eee) genannten Umständen – die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten und der Beklagten Deutschen Bank AG nach § 264 a StGB darstellen. cc) Es wird festgestellt, dass die vorsätzliche Nichtangabe der Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen der Musterbeklagten durch die Musterbeklagte und die Beklagte, die Deutsche Bank AG zusammen mit aaa) dem Umstand, dass im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist; bbb) dem Umstand, dass der Vorstand der Musterbeklagten dabei davon ausgegangen ist, dass es sich insoweit nicht um einen endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte; ccc) dem Umstand, dass die Musterbeklagte durch den Ausweis eines solchen noch ganz unsicheren „Gewinns“ gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen hat; ddd) dem Umstand, dass die Übernahme dieser Falschbuchung in dem Verkaufsprospekt eine Täuschungshandlung darstellt; dies unrichtige wesentliche Angaben im Sinne des § 45 Abs. 1 BörsG sind, die zugleich die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten und der Beklagten Deutschen Bank AG nach § 264a StGB erfüllen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 hat der Senat den Musterkläger bestimmt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung folgender Zeugen, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen wird: Dr. S Protokoll der Sitzung vom 14. April 2008, Dr. W Protokoll der Sitzung vom 15. April 2008, Dr. Sc Protokoll der Sitzung vom 21. April 2008, Dr. B Protokoll der Sitzung vom 21. April 2008, S2 Protokoll der Sitzung vom 22. April 2008, Dr. S3 Protokoll der Sitzung vom 22. April 2008, Dr. H Protokoll der Sitzung vom 23. April 2008, C Protokoll der Sitzung vom 23. April 2008, P Protokoll der Sitzung vom 28. April 2008, Dr. B1 Protokoll der Sitzung vom 28. April 2008, Dr. H1 Protokoll der Sitzung vom 29. April 2008, R Protokoll der Sitzung vom 29. April 2008, G1 Protokoll der Sitzung vom 30. April 2008, H2 Protokoll der Sitzung vom 19. Mai 2008, H3 Protokoll der Sitzung vom 21. Mai 2008, C1 Protokoll der Sitzung vom 28. Mai 2008, St2 Protokoll der konsularischen Vernehmung vom 28. April 2009, M Protokoll der konsularischen Vernehmung vom 28. April 2009, St2 Protokoll der konsularischen Vernehmung vom 29. April 2009 und F Protokoll der konsularischen Vernehmung vom 1. Mai 2009. Das damalige Vorstandsmitglied der Musterbeklagten Dr. E wurde in der Sitzung vom 15. April 2008 informatorisch angehört. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II) Zulässigkeit des Antrags Das Vorlageverfahren ist zulässig, das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 11. Juli 2006 sowie den Ergänzungsbeschlüssen vom 24. Februar 2009, 23. November 2009, 1. Dezember 2009, 3. Dezember 2009, 10. Februar 2010, 8. Juni 2011 (in Verbindung mit Beschluss vom 29. September 2011), 11. August 2011 und 29. November 2011 in zulässiger Weise ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) eingeleitet. Der Anwendungsbereich des KapMuG ist dabei eröffnet, betroffen ist ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG auf Schadensersatz wegen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verfahren sind, soweit vom OLG überhaupt prüfbar (§ 4 Abs. 2 KapMuG), gegeben. Insbesondere ist das KapMuG anwendbar, auch wenn ein Teil der Ausgangsverfahren vor dessen Einführung bereits anhängig gemacht worden war. Unabhängig davon, dass das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz Anwendung auf alle zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenen Verfahren findet (vgl. Vollkommer, in: Zöller, 29. Auflage (2012), § 300 ZPO, Rn. 3 m.w.N.), ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als auch den Materialien, dass dieses gerade für die bereits vorliegenden Verfahren angewandt werden sollte. Insofern ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des KapMuG war, die Entscheidung bereits anhängiger Verfahren einzubeziehen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15. Juni 2005, BT-Drs 15/5695, S. 22). Dementsprechend wurde die Regelung des § 20 KapMuG eingeführt, die den Geltungsbereich des Gesetzes in diesem Sinne bestimmte (vgl. Wolf, in: Vorwerk/Wolf, § 20 Rn. 2; Hess, in: KK-KapMuG, § 20 KapMuG, Rn. 2). Das KapMuG ist auch zeitlich noch anwendbar, da es auf alle Verfahren anzuwenden ist, die jedenfalls am 1. November 2010 anhängig waren (§ 20 KapMuG). Auf die mit Art. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977, 979) erfolgte Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Oktober 2012 kommt es daher insofern nicht an. Die Durchführung des Verfahrens verstößt nicht gegen etwaige Rechte der Beigeladenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Durch die vom Senat gewählte und weitgehend rügelos vorgenommene Einstellung aller Schriftsätze auf eine Internet-Plattform konnte gewährleistet werden, dass die Beigeladenen über die Regelungen des § 10 Satz 3, 4 KapMuG hinaus in ausreichender Weise über den Vortrag der Musterparteien, aber auch den Vortrag untereinander, informiert wurden. Begründetheit des Antrags Die Feststellungsanträge beider Seiten sind weitgehend nicht begründet, ein Prospektfehler liegt nicht vor. So musste, um nur die Hauptpunkte zu nennen, der Erwerb von Voicestream im Prospekt nicht dargestellt werden, auch bestand insofern keine Nachprospektierungspflicht. Die Darlegungen zu den Immobilien der Musterbeklagten begründen gleichfalls keinen Prospektfehler, was auch für die Darstellungen zur Übertragung der Anteile an Sprint gilt. Schließlich ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Übernahme der Prospekthaftung durch die Musterbeklagte keine Unrichtigkeit des Prospekts. Auch die weiteren Beanstandungen der Kläger bezüglich des Prospektinhalts stellen keine Prospektfehler dar. Schließlich hat der Senat im Rahmen der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche auch nicht die Voraussetzungen von deliktischem oder strafrechtlich relevantem Handeln der Musterbeklagten bzw. eines für sie Handelnden feststellen können. Feststellungen waren lediglich zu treffen im Bereich der Verjährungsfragen sowie einzelner Teilaspekte, die jedoch keinen Prospektfehler begründen. Der Senat war hinsichtlich der Vorgehensweise nicht dergestalt an den Vorlagebeschluss des Landgerichts (nebst Ergänzungen) gebunden, dass allen dort benannten Beweisangeboten der Parteien nachzugehen war. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ergibt sich eine Bindung des OLG nur insoweit, als es die im Vorlagebeschluss aufgenommenen Streitpunkte – im Rahmen des Feststellungsziels – zu bescheiden hat; der Vorlagebeschluss selbst dient insofern aber nur der Gliederung und Aufbereitung des Streitstoffs, eine Festlegung desselben mit bindender Wirkung und Begründung einer umfassenden Beweiserhebungspflicht bezweckt er dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011, II ZB 11/10, zit. nach juris, Rn. 13). Soweit der Senat danach Beweis erhoben hat, war der entsprechende Vortrag der Kläger schlüssig und die Einwendungen der Beklagten erheblich, im Übrigen war dies nicht der Fall. Im Rahmen der Entscheidung der Streitpunkte hat der Senat die logische Reihenfolge der Streitpunkte untereinander berücksichtigt und sich gegebenenfalls auf logisch vorrangige Aspekte beschränkt. Daher ist im Einzelfall durch die Beantwortung der Vorfrage der logisch nachrangige Aspekt entfallen. Zu den einzelnen Streitpunkten: Inhalt 1) Der Antrag wurde vom Musterkläger in der Sitzung vom 7. April 2008 mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. 79 2) Es wird festgestellt, dass im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unternehmerische Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden. 79 3) Es wird festgestellt, dass die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zur Ermittlung des Ausgabepreises unrichtig sind. 79 4) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten enthielt. 80 5) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil auf die Risiken der Einkaufspolitik nicht hingewiesen wurde. 83 6) Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen fehlender Angaben zum Erwerb der amerikanischen Telefongesellschaft Voicestream Wireless Corp.. 85 7) Feststellung, dass der Prospekt der Beklagten (DT) falsch ist, weil er über die Kosten des Wettbewerbs nicht hinreichend informierte. 104 8) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen unzureichender Hinweise auf den Erwerb von UMTS-Lizenzen fehlerhaft ist. 106 9) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil über den Erwerb der Firma One2One, dessen Umstände und Folgen nicht, bzw. nicht hinreichend aufgeklärt wurde. 109 10) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil kein Hinweis auf die Wertermittlung der Zukäufe erfolgte. 112 11) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. 113 12) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw. unzutreffend waren. 141 13) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Unterschiede zwischen der Beklagten (DT) und anderen Unternehmen nicht, bzw. nicht ausreichend hingewiesen wurde. 148 14) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil Angaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. 151 15) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. 153 16) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Konsequenzen der Liberalisierung des Telefonmarktes nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. 156 17) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Risikofaktoren nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. 156 18) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zu ihrer Kapitalausstattung falsch gewesen sind. 157 19) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zu den Kosten der Emission gemacht wurden. 164 20) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zur Anwendung des Postumwandlungsgesetzes und des DM-Bilanzierungsgesetzes erfolgten. 166 21) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgten, dass der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch den Verkauf der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint an die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. 168 Erweiterungen durch Beschluss des LG vom 01.12.2009 174 22) Der Antrag wurde vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten in der Sitzung vom 8. April 2008 zurückgenommen. 174 23) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Kostenentwicklung unzutreffend sind. 174 24) Festzustellen, dass die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. 177 25) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsG a.F. ist. 178 26) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 823 II 179 27) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 826 182 28) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV 183 29) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation 184 30) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT) 185 31) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 26.05.2000. 186 32) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a. geltend gemachten Ansprüche. 189 33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 209 34) Ergänzungen gem. § 13 KapMuG 210 a) (Beschluss des LG vom 24.02.2009/29.11.11) 210 b) (Beschluss des LG vom 23.11.2009) 214 c) (Beschluss des LG vom 01.12.2009) 215 d) (Beschluss des LG vom 03.12.2009) 224 e) (Beschluss des LG vom 10.02.2010) 231 f) (Beschluss des LG vom 08.06.2011) 234 g) (Beschluss des LG vom 11.08.2011) 244 1) Der Antrag wurde vom Musterkläger in der Sitzung vom 7. April 2008 mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. 2) Es wird festgestellt, dass im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unternehmerische Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass die Darstellung der unternehmerischen Risiken der Deutschen Telekom AG in der Zusammenfassung des Prospektinhalts unrichtig war (Antrag 1). (Hierzu Ausführungen IV – Seite 45 ff – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der dem Streitpunkt zugrundeliegende Antrag zielt auf den Gesamtinhalt des Prospekts und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für die Darstellung der Risiken. Ein eigenständiger Prospektfehler wird insofern nicht dargelegt, vielmehr spricht der Antrag die sich aus dem Prospekt – angeblich – insgesamt ergebende unrichtige Darstellung an, die jedoch, wobei insofern auf die folgenden Ausführungen verwiesen wird, nicht vorliegt. 3) Es wird festgestellt, dass die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zur Ermittlung des Ausgabepreises unrichtig sind. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass die Angaben im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG zur Ermittlung des Ausgabenpreises der Wertpapiere unzureichend und der Prospekt insoweit unrichtig war (Antrag 2). (Hierzu Ausführungen IV 5 – Seite 51, 52 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben zur Ermittlung des Ausgabepreises der Aktien weder unrichtig noch unvollständig sind. Im Prospekt werden unter der Überschrift „Das globale Angebot“ auf Seiten 7-13 die Details des Angebots – getrennt nach Anlegerklassen – dargestellt. Im Nachtrag Nr. 1 zum Verkaufsprospekt werden diese Angaben ergänzt. Daraus folgt, dass nach dem Prospekt der Angebotspreis auf dem Aktienkursniveau zur damaligen Zeit basierte. Dies war nochmals konkretisiert durch die Angabe „nicht mehr als 15 % über Schlussauktionspreis“, aus dem hinreichend deutlich wird, dass der Aktienkurs insgesamt Grundlage der Preisberechnung war. Dass diese Angabe insgesamt oder in Teilen unrichtig ist, wird nicht behauptet. Angaben über die näheren Umstände der Ermittlung des Ausgabepreises waren jedoch auch nicht geboten. Für die Frage, welche Angaben in dem Prospekt darzustellen sind, ist auf das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG in der Fassung des der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2701) und der dazu nach § 7 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz erlassenen Verordnung abzustellen. Das VerkProspG war (auch) auf Wertpapiere anzuwenden, die vor einem öffentlichen Angebot bereits zum Handel an der Börse zugelassen waren, für die mithin kein Antrag nach § 5 VerkProspG gestellt werden musste (Groß, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. (2006), § 13 VerkProspG, Rn. 3; Habersack, in: ders./Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformationen, 2008, § 28, Rn. 59). Auf dieser Grundlage waren nur die nach § 4 der Verordnung genannten Pflichtangaben in den Prospekt aufzunehmen. Hierzu gehört (§ 4 Ziff. 12) der Ausgabepreis, nicht aber dessen Berechnung. Auf die Feststellungsanträge der Musterbeklagten war hier und auch bei den weiteren Streitpunkten nicht einzugehen, da diese nur hilfsweise, nämlich für den Fall des Erfolgs des Hauptfeststellungsantrags insofern, gestellt sind. 4) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten enthielt. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassenen Hinweises darauf, dass der in 1999 vorgelegte Mittelfristplan der Beklagten nur 25 % des damals aktuellen Börsenkurses untermauerte und die Lücke zwischen Realität (Cash-Flow-Planung) und Kurs (Phantasie, Multiples-Basis) immer größer wurde, unrichtig war (Antrag 10). (Hierzu Ausführungen unter IV 13 – Seite 119, 120 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt keine Angaben zu einer etwaigen Angemessenheit des Börsenkurses bzw. des Ausgabekurses der Aktie enthalten muss. Werturteile über die Angemessenheit bzw. die Nicht-Angemessenheit des Börsenkurses der Musterbeklagten gehören nicht zu den nach den damals geltenden Vorschriften im Prospekt mitzuteilenden Umständen. Dies ergibt sich, unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Börsenzulassungs- oder einen Verkaufsprospekt handelt – aus den §§ 13-40 bzw. § 47 Börsenzulassungsverordnung, die nach §§ 5 Abs. 1 VerkaufsprospektG und 38 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 des Börsengesetzes relevant sind bzw. aus § 7 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit der Verkaufsprospektverordnung. Aus diesen entsprechenden Normen folgt keine Pflicht zur Mitteilung einer (eigenen) Bewertung des Börsenkurses der Musterbeklagten. Eine solche ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass der Prospekt die für die Entscheidung eines Anlegers wesentlichen Angaben richtig bzw. vollständig darstellen muss. Zu diesen Angaben können auch, unter bestimmten Voraussetzungen, Werturteile gehören (Schwark, in: ders. (Hrsg.), Kapitalmarktrechtskommentar, 2004, § 45 BörsG, Rn. 21), diese müssen aber jeweils in Zusammenhang mit dem Unternehmen bzw. dessen Geschäftstätigkeit stehen. Demgegenüber wird die Frage, welcher Börsenkurs für ein Unternehmen „angemessen“ ist, nicht durch das Unternehmen, sondern durch den Markt bestimmt. Insofern wird auch durch den Markt der Börsenwert des Unternehmens insgesamt festgelegt. Ob demgegenüber alle für eine Bewertung des Unternehmens aus Anlegersicht erforderlichen Umstände Inhalt des Prospektes sind, ist nicht Gegenstand dieses Feststellungsantrags, wobei im Übrigen zur Vollständigkeit des Prospekts auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird. Sind danach Ausführungen zur Bewertung des Börsenkurses nicht geboten, so fehlt es auch an einer Pflicht zu einem Hinweis auf eine möglicherweise bestehende Inkongruenz zwischen dem Mittelfristplan der Musterbeklagten und dem Börsenkurs. Im Übrigen hat die Musterbeklagte vorgetragen (vgl. u.a. Schriftsatz im Verfahren 3-07 O 53/01 vom 19. November 2004, S. 20 (Bl. 496 d.A.), dass der der weiteren Planung der Musterbeklagten zugrunde liegende Mittelfristplan nicht in der von Herrn Dr. K kritisierten, sondern in einer geänderten Fassung vom Aufsichtsrat am 25. November 1999 beschlossen worden war, was seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Aus diesem Grund ist auch den Anträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3-07 O 53/01 (dort S. 53, Bl. 131 des Sonderband KapMuG I A) auf Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachzugehen (vgl. auch unten lit. c)). b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten falsch war, weil die Aktionäre der Beklagten nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurden, dass der Ausgabekurs der Aktie mit 63,50 € bzw. 66,50 € überhöht war, weil der Verkaufsprospekt keine ausreichenden Angaben zur Begründung des hohen Ausgabekurses enthält (Antrag 25). (Hierzu Ausführungen unter IV 21 – Seite 135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen Angaben zur Begründung des Ausgabekurses im Prospekt nicht enthalten sein müssen. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: c) Es wird festgestellt, dass der Börsenwert der Beklagten (DT) vor dem dritten Börsengang geringer war, d.h. nach Ansicht des eigenen Finanzvorstands der wahre Börsenwert nur 25 % betrug (Antrag IX 27). (Hierzu Ausführungen unter IV 21 – Seite 3 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 19.10.2004) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es, wie oben bereits dargestellt, auf etwaige Unterschiede zwischen dem Mittelfristplan der Musterbeklagten und dem Börsenkurs nicht ankommt. Aus diesem Grund sind auch die vom Musterkläger zitierten Ausführungen des ehemaligen Finanzvorstands der Musterbeklagten, Herrn Dr. K, im Schreiben vom 17. September 2009 (Verfahren 3/7 O 53/01 Anlageband, Anlage K 83 zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2004) unerheblich. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass Grundlage der Angaben im Prospekt gerade nicht der vorläufige Entwurf der Mittelfristplanung 2000-2004 war, sondern diese eine geänderte, durch den Aufsichtsrat der Musterbeklagten in der Sitzung vom 25. November 1999 genehmigte Mittelfristplanung zum Gegenstand hatten. Der diesbezüglich gestellten Anregung des Musterklägers (Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3/07 O 53/01 Bd. I A, Bl. 131) auf Vorlage des Beschlusses des Finanzausschusses der Musterbeklagten vom 24. November 1999 und des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. November 1999 nebst entsprechender Protokolle war nicht nachzugehen. Der Musterkläger hat nicht dargetan, dass diese für die Entscheidung des Rechtsstreits von Relevanz sind, da er entsprechende Gründe nicht vorgetragen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Musterkläger den Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses als solchen nicht bestreitet. Aus den dargelegten Gründen ist es auch unerheblich, welche Ansichten bzw. Kenntnisse bei Herrn Dr. K zu diesem Zeitpunkt vorlagen. 5) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil auf die Risiken der Einkaufspolitik nicht hingewiesen wurde. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass Hinweise zu den Risiken der Einkaufspolitik der Deutschen Telekom AG im Verkaufsprospekt fehlen, was den Verkaufsprospekt unrichtig macht (Antrag 3). (Hierzu Ausführungen unter IV 6 – Seite 52 des Schriftsatzes des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben im Prospekt zu etwaigen Risiken der Einkaufspolitik der Musterbeklagten ausreichend sind, da sie in hinreichendem Maße dem Anleger die weitere – expansive – Geschäftsstrategie der Musterbeklagten darstellen. So wird bereits im Abschnitt „Zusammenfassung des Prospekts“ (S. 5) darauf hingewiesen, dass die Musterbeklagte eine Strategie verfolge, die auf Wachstum ausgerichtet sei. Hierzu heißt es insbesondere, dass die Musterbeklagte beabsichtige, „das Wachstum (…) aktiv zu verfolgen, insbesondere durch internes Wachstum und Akquisitionen. (…) Die (Musterbeklagte) beabsichtigt, auf internationaler Ebene zu expandieren“. Daneben wird in sehr ausführlicher Weise (S. 72-75 u. 98-102 des Prospekts) auf die bisherige Akquisitionsstrategie sowie insbesondere die geplante Expansion auf dem amerikanischen Markt hingewiesen. Die besondere Bedeutung, die aus Sicht der Musterbeklagten in einer Expansion gerade im internationalen Bereich liegt, wird ebenfalls mehrfach deutlich gemacht (vgl. z.B. S. 72, vorletzter Absatz, S. 73 5. Abs. u. S. 98f. des Prospekts). Demgegenüber wird (S. 73 oben) deutlich, dass die Musterbeklagte jedenfalls keinen gravierenden Investitionsschwerpunkt mehr im Inland setzt. Auf die Risiken dieser Expansionspolitik wird in – ausreichend – allgemeiner Form hingewiesen, da im Prospekt ausgeführt wird (S. 42 des Prospekts), dass „weitere Akquisitionen (…) können zu einem weiteren Anstieg der Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte in den kommenden Jahren führen, woraus ein niedrigerer Konzernüberschuss oder ein Fehlbetrag resultieren könnten“. Besonders aufmerksam gemacht wird auf die Akquisitionsstrategie der Musterbeklagten sowie etwaige Folgerungen daraus im zweiten Nachtrag zum Prospekt vom Juni 2000, wo es (S. 4 des Nachtrags) heißt: „ Die Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaften erwägen und diskutieren derzeit aktiv eine Reihe möglicher Akquisitionen. Diese können sowohl durch die Emission neuer Aktien der Deutschen Telekom oder deren Tochtergesellschaften oder durch Barmittel oder durch eine Kombination von Barmitteln und Aktienausgabe realisiert werden und könnten für die Deutsche Telekom oder ihre Tochtergesellschaften einzeln oder zusammen genommen von erheblicher Bedeutung sein. Gespräche mit Dritten über Akquisitionen können jederzeit begonnen und abgebrochen werden. “ Soweit neben dieser – allgemeinen – Rüge der Unrichtigkeit des Prospekts hinsichtlich der Risiken der Expansion noch für einzelne konkrete Investitionsvorhaben (Voicestream) Prospektmängel gerügt werden, betrifft dies die jeweiligen spezielleren Feststellungsanträge. 6) Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen fehlender Angaben zum Erwerb der amerikanischen Telefongesellschaft Voicestream Wireless Corp.. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) Es wird festgestellt, dass die Informationen über die weit fortgeschrittenen Fusionsverhandlungen zwischen der Beklagten (DT) und dem US-amerikanischen Mobilfunkanbieter Voicestream Wireless Corp. im Verkaufsprospekt unzureichend waren, was den Verkaufsprospekt insgesamt unrichtig macht (Antrag 4). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Informationen im Verkaufsprospekt zu dem Erwerb des Mobilfunkanbieters Voicestream ausreichend waren. Im Hauptprospekt heißt es zu dem Erwerb ausländischer Unternehmen u.a. auf S. 31: „ Die Deutsche Telekom richtet ihre Expansionsbemühungen auf die vier Säulen ihrer Wachstumsstrategie aus: Netzzugang, Mobilkommunikation, Datenkommunikation/Systemlösungen und Internet-Dienste für Privatkunden. Die Deutsche Telekom will in diesen Bereichen das Wachstum durch Akquisitionen, internes Wachstum, strategische Engagements und sonstige Maßnahmen entschlossen fortsetzen. Dabei verfolgt die Deutsche Telekom zwar Geschäftsgelegenheiten in der ganzen Welt, konzentriert sich aber schwerpunktmäßig auf Europa und die Vereinigten Staaten. Die Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaften haben von Zeit zu Zeit mit anderen Parteien Gespräche geführt und werden eventuell solche Gespräche auch zukünftig führen und sich an Auktionsverfahren bzw. Übernahmeangeboten beteiligen, die zur Akquisition eines oder mehrerer Unternehmen oder zu Unternehmenszusammenschlüssen führen könnten. “ und weiter auf S. 63f.: „ Die Deutsche Telekom geht davon aus, dass ausgewählte Expansionsvorhaben auf internationalen Märkten in den nächsten Jahren einen größeren Anteil an der Investitionstätigkeit in Finanzanlagen ausmachen werden. Entsprechend ihrer Wachstumsstrategie wird die Deutsche Telekom kontinuierlich potentielle Akquisitionen und Geschäftsmöglichkeiten prüfen und auf selektiver Basis Beteiligungen erwerben, wenn diese den strategischen Plänen der Deutschen Telekom entsprechen. In Zukunft beabsichtigt die Deutsche Telekom, sich auf Akquisitionen zu konzentrieren, die ihr eine gewisse Kontrolle über die Unternehmen gestatten, an denen sie sich beteiligt, und die sich in ihre vier strategischen Wachstumsbereiche einordnen lassen: Mobilfunkdienste, Datenkommunikation, Internetdienste für Privatkunden und Netzzugang. “ Im zweiten Nachtrag zum Prospekt heißt es dazu: „ Die Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaften erwägen und diskutieren derzeit aktiv eine Reihe möglicher Akquisitionen. Diese können sowohl durch die Emission neuer Aktien der Deutschen Telekom oder deren Tochtergesellschaften oder durch Barmittel oder durch eine Kombination von Barmitteln und Aktienausgabe realisiert werden und könnten für die Deutsche Telekom oder ihre Tochtergesellschaften einzeln oder zusammen genommen von erheblicher Bedeutung sein. Gespräche mit Dritten über Akquisitionen können jederzeit begonnen und abgebrochen werden. “ Die Musterbeklagte hat insofern weder im Hauptprospekt noch im Nachtrag Voicestream ausdrücklich erwähnt bzw. angegeben, dass eine konkrete Kaufabsicht für dieses – oder ein anderes – Unternehmen bestand. Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Herausgabe des Hauptprospektes und zum Zeitpunkt der Nachtragsprospektierung die Verhandlungen mit Voicestream noch nicht dergestalt fortgeschritten waren, dass diese prospektierungspflichtig waren. Auszugehen ist insofern von einer Prospektierungspflicht über Tatsachen, die zum einen für die Anlageentscheidung des Anlegers wesentlich sind, die zum anderen aber auch in hinreichendem Maße sicher sind. Ein Fehler des Prospekts liegt nach dem im Jahr 2000 maßgeblichen § 45 BörsG a.F., der inhaltsgleich mit § 44 BörsG ist, sowie den weiterhin relevanten allgemeinen Grundsätzen der Prospekthaftung dann vor, wenn der Prospekt dem Anleger kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, der Prospekt mithin ihn nicht über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980, II ZR 60/80, zit. nach juris, Rn. 27; Urteil vom 21. Oktober 1991, II ZR 204/90, NJW 92, 241, 242; Urteil vom 29. Mai 2000, II ZR 280/98, NJW 00, 3346; Urteil vom 15. Juli 2010, III ZR 337/08, BeckRS 2010, 18806; Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. (2007), § 6, Rn. 81). Wesentlich sind danach insbesondere die Umstände, die aus Sicht des Anlegers die Werthaltigkeit der Investition bestimmen (Schwark, in: ders., Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl. (2004), § 45 BörsG, Rn. 24). Der Prospekt hat dabei jeweils den aktuellen Stand der wesentlichen Tatsachen wiederzugeben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2004, 5 U 122/03, zit. nach juris, Rn. 60). Ein Maßstab bei dem geplanten Erwerb von Unternehmensbeteiligungen kann dabei aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 lit. c) BörsZulV entnommen werden, der Investitionen dann für prospektierungspflichtig erklärt, wenn die entsprechenden Beschlüsse der maßgeblichen Organe vorliegen. Danach kommt es nicht maßgeblich auf Verhandlungen zwischen den (potenziellen) Partner der Investition an (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.), vielmehr ist – auf Basis des im Jahr 2000 geltenden Rechts – erst mit dem Beschluss des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG eine prospektierungspflichtige Tatsache entstanden. Ob es dabei auf einen förmlichen Beschluss ankommt oder ob es ausreichend ist, dass der Aufsichtsrat eine Zustimmung als sicher signalisiert hat, kann hier offen bleiben, da, wie im Einzelnen darzulegen ist, erst am 23. Juli 2000 der Vertragsschluss zwischen der Musterbeklagten und Voicestream hinreichend sicher war. Danach war hier der Erwerb der Voicestream-Anteile durch die Musterbeklagte als solches keine Tatsache, da unstreitig der entsprechende Vertrag erst am 23. Juli 2000, mithin deutlich nach dem nach dem Verkaufsprospektgesetz bzw. dem Börsengesetz (aufgrund § 13 VerkProspG) für eine Richtigkeit des Prospekts bzw. einer nachtragspflichtrelevanten Zeitpunkt, geschlossen wurde. Dabei ist für die rechtliche Beurteilung, ab wann eine Tatsache prospektierungspflichtig ist, auf den Rechtsstand des Jahres 2000 abzustellen. Entwicklungen aufgrund der Richtlinien 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 und 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2010, II ZB 7/09„Daimler AG/Schrempp), sind dabei nicht zu berücksichtigen, da diese Richtlinien erst nach dem hier relevanten Zeitpunkt in Kraft getreten sind (12. April 2003 bzw. 24. Dezember 2003) und keine Rückwirkung vorsehen. Die Musterbeklagte musste ferner nicht in dem Prospekt bzw. einen etwaigen Nachtrag während der Zeichnungsfrist aufnehmen, dass sie sich zu einem – früheren – Zeitpunkt bereits fest entschlossen hatte, Voicestream zu übernehmen, da dies nicht der Fall war. Gleiches gilt unter dem rechtlichen Aspekt der Mitteilung einer Prognose des Eintritts unternehmensrelevanter Tatsachen, da der Erwerb von Voicestream erst zu einem Zeitpunkt als vergleichsweise sicher prognostiziert werden konnte, der kurz vor dem endgültigen Vertragsabschluss, mithin dem 23. Juli 2000, lag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten die Kläger nicht beweisen, dass die oben genannten Umstände bereits zu einem Zeitpunkt relevant und damit prospektierungspflichtig waren, der vor dem Ende der Zeichnungsfrist bzw. dem ersten Börsenhandelstag lag. Alle insofern befragten Zeugen haben, soweit sie noch eine Erinnerung an die konkreten Vorgänge hatten, deutlich gemacht, dass bis kurz vor der Vertragsunterzeichnung der beabsichtigte Erwerb jederzeit hätte scheitern können. In Anbetracht dieser Umstände kam es nicht auf die Beiziehung weiterer Unterlagen an, da die Kläger nicht substantiiert dargetan haben, welche Relevanz diesen zukommen soll. Insbesondere für die deposition des Herrn B1 (vgl. Schriftsatz des Musterklägers vom 29. Oktober 2009) wird nicht dargetan, dass diese zum einen einen gänzlich anderen Inhalt als die sonstigen Beweismittel haben soll, zum anderen kommt es auf die Absichten der maßgeblich für die an dem Erwerb beteiligten Unternehmen Handelnden an, zu denen Herr B1 trotz seiner Einbindung in die Verhandlungen nicht gehörte. Dies ergibt sich zunächst sehr deutlich aus der Aussage des vor dem Senat vernommenen Zeugen Dr. S, der die Kontakte zwischen der Musterbeklagten einerseits und Voicestream andererseits anschaulich beschreiben konnte. Danach war es so, dass ab Anfang 2000, vermittelt durch eine Investmentbank, der Kontakt mit Voicestream zustande kam. Der Zeuge machte insofern deutlich, dass es sein damaliges Ziel gewesen sei, einerseits eine Globalisierung der Musterbeklagten vorzunehmen, andererseits dabei aber zu versuchen, für alle vier (damaligen) Bereiche der Musterbeklagten eine internationale Lösung zu finden, sich also nicht nur auf einen Bereich, also zum Beispiel die Mobilfunksparte, zu konzentrieren. Der Zeuge betonte dabei, dass alle Gespräche in den ersten sechs Monaten des Jahres 2000 vor allem dem Ziel gedient haben, den Kontakt mit Voicestream aufrecht zu erhalten und einen Gesprächsfaden nicht abreißen zu lassen (vgl. S. 3, 10 des Protokolls vom 14. April 2008). Dabei konnte der Zeuge insbesondere den Inhalt seiner persönlichen Gespräche mit St2, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden von Voicestream, wieder geben. Insbesondere das Gespräch vom 13. März 2000, dem ersten insofern einschlägigen Kontakt zwischen beiden, kam nach den Angaben des Zeugen (vgl. S. 3 a.a.O.) vor allem die Bedeutung zu, sich gegenseitig kennen zu lernen und Möglichkeiten auszuloten. Gleiches gelte für die späteren Gespräche, seien sie persönlich, seien sie telefonisch erfolgt. Der Zeuge machte insofern auch deutlich, was auch von anderen Zeugen bestätigt wird, dass Voicestream für die Musterbeklagte deswegen interessant gewesen sei, weil es als eines von wenigen Unternehmen in den Vereinigten Staaten in der Lage war, den Mobilfunkstandard GSM zu verwenden. Allerdings, so der Zeuge, war sein und damit der Musterbeklagten Focus bis etwa Mitte Juli 2000 nicht auf den Erwerb von Voicestream gerichtet, vielmehr war aus seiner Sicht das Unternehmen QWest ein deutlich geeigneterer Kandidat. Dieses Unternehmen war nämlich, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Musterbeklagten, für mehr als eine Sparte des Unternehmens relevant. Dass für ihn und damit die Musterbeklagte QWest deutlich im Vordergrund stand, wird aus verschiedenen Äußerungen im Rahmen seiner Vernehmung (vgl. S. 8, 10, 17 a.a.O.) deutlich und auch von anderen Zeugen nachhaltig bestätigt. Aus Sicht des Zeugen Dr. S war eine nähere Befassung mit Voicestream erst ab dem endgültigen Scheitern der Gespräche mit QWest geboten, wobei der Zeuge hierzu angab, dass dies zeitlich mit dem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden von QWest, Herrn A3, in Salt Lake City am 12. Juli 2000 zusammen fiel. Erst danach, so der Zeuge wörtlich (S. 10 a.a.O.), habe er „die Priorität gesetzt“, dass Voicestream zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht werden sollte. Diese Darlegungen werden auch von anderen Zeugen bestätigt, insbesondere der Zeuge H2 hat in seiner Vernehmung vom 19. Mai 2008 diese Abläufe ebenso dargestellt (vgl. S. 4 u. 11 des Protokolls vom 19. Mai 2008). Insgesamt ergibt sich daraus auch, dass der Zeuge Dr. S hinsichtlich der Akquisitionen zunächst die Strategie verfolgt hatte, ein Unternehmen für die Musterbeklagte zu erwerben, das für mehr als eine Sparte der Musterbeklagten vorteilhaft sein solle. Erst als deutlich wurde, dass ein Zusammengehen mit QWest nicht (mehr) möglich war, änderte er diesen Fokus und damit auch die Erwerbstrategie dahingehend, dass nunmehr auch ein Unternehmen interessant sein konnte, das nicht spartenübergreifend relevant war. Diese Angaben des Zeugen Dr. S vor dem Senat werden bestätigt durch seine die Aussage im Rahmen des amerikanischen Verfahrens, wie sie sich aus seiner deposition vom 9. Mai 2003 ergibt. So legte der Zeuge auch dort seine ursprüngliche Strategie dar (Seite 79 D) und auch, dass Voicestream einer der möglichen Kandidaten war (Seite 94 D), wobei dies aber nur für den Bereich Mobilfunk galt.. Die Aussage des Zeugen S zu der Änderung der Strategie der Musterbeklagten im Juli 2000 wird nachhaltig durch die Anhörung des damaligen Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten Dr. E bestätigt. Dieser hat angegeben (vgl. S. 11 u. 15 des Protokolls vom 15. April 2008), dass er sich zu dieser Zeit in Urlaub befunden habe und von dort nach Sun Valley bzw. Salt Lake City gerufen worden sei, um an den Verhandlungen mitzuwirken. Gerade der Umstand, dass der damalige Finanzvorstand der Musterbeklagten, mithin ein für den Abschluss eines solchen Vertrages wesentlicher Entscheidungsträger, sich in Urlaub befand und aus diesem plötzlich zurückgeholt wurde, zeigt, wie – vergleichsweise – überraschend und ohne Vorankündigung dieser Strategiewechsel der Musterbeklagten eintrat. Wäre, wie die Kläger vermuten, bereits vorher eine Entscheidung im Hinblick auf Voicestream getroffen worden, wäre es nicht nachvollziehbar, dass sich der Finanzvorstand der Musterbeklagten zu einem solchen Zeitpunkt in Urlaub befunden hätte. War damit zunächst bis Mitte Juli 2000, also nach dem Vollzug des Börsengangs, eine Entscheidung zugunsten von Voicestream noch nicht gefallen, war aber auch zu diesem Zeitpunkt der Vertragsschluss mit Voicestream noch nicht sicher. Dazu führte der Zeuge Dr. S aus (vgl. S. 13 des Protokolls vom 14. April 2008), dass aus seiner Sicht zwei wesentliche Probleme für die Verhandlungen bestanden: Zum einen sei sicher zu stellen gewesen, dass das Management der Firma Voicestream auch weiterhin für das Unternehmen, mithin die Musterbeklagte, tätig bleibt; zum anderen sei es geboten gewesen, mit den Großaktionären von Voicestream eine Abrede zu treffen, nach der diese die Übernahme durch die Musterbeklagten akzeptieren. Dies war aus Sicht des Zeugen deshalb bedeutsam (S. 14 a.a.O.), weil diese Großaktionäre, da die Bezahlung des Geschäfts überwiegend durch die Ausgabe neuer Aktien der Musterbeklagten erfolgen sollte, dann auch Aktionäre derselben würden. Diese Tatsache führte, was mehrere andere Zeugen (z.B. die Zeugen H u. C1) bestätigten, u.a. zu der Befürchtung, dass die im Rahmen der Übernahme von Voicestream verwendeten Aktien dann den Weg zurück auf den deutschen Aktienmarkt fänden, was zu einer Verwässerung hätte führen können. Diese sogenannte „flow back“-Problematik war, wie mehrere Zeugen darlegten, ein wesentliches Problem in den Verhandlungen und konnte auch erst – aus Sicht der Musterbeklagten – kurz vor dem 23. Juli als behoben bzw. jedenfalls behebbar angesehen werden. Die Darstellung des Zeugen Dr. S zu den Entscheidungsfindungsprozessen bei der Musterbeklagten im Hinblick auf Voicestream wird bestätigt u.a. durch den Zeugen Dr. W, dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Musterbeklagten. Dieser konnte in seiner Vernehmung vom 15. April 2008 deutlich machen, dass bei der Aufsichtsratssitzung vom 30. Juni 2000, mithin vor dem abschließenden Gespräch mit QWest, das Thema „mögliche Akquisitionen in den Vereinigten Staaten“ besprochen wurde, dass aber insofern andere Unternehmen (eben z.B. QWest) im Focus der Aufmerksamkeit standen (S. 3 des Protokolls vom 15. April 2008). Voicestream bzw. der Erwerb von Voicestream sei dagegen erstmals ernsthaft Thema der Aufsichtsratssitzung vom 19. Juli 2000 gewesen, bei der, so der Zeuge, der Erwerb besprochen worden sei, aber noch keine endgültige Entscheidung habe getroffen werden können, da noch verschiedene Probleme offen gewesen seien (S. 2 des Protokolls a.a.O.). Auch der Zeuge Dr. W macht insofern, bestätigt durch das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 19. Juli 2000 (Anlage LW 35, S. 5ff), deutlich, dass die Probleme vor allem die Übernahme des Managements der Firma Voicestream und die Zustimmung der Großaktionäre waren, wobei er hier auch u.a. auf die Firma Hutchison hinwies. Wie bereits von dem Zeugen Dr. S dargestellt, war auch aus Sicht des Zeugen Dr. W am 19.7. noch keine endgültige Entscheidung über den Erwerb von Voicestream getroffen worden, diese war vielmehr erst in der Sitzung vom 23. Juli 2000, nach nachhaltigen Verhandlungen mit Voicestream, möglich (vgl. insofern auch Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats vom 23. Juli 2000, Anlage LW 37). Dass vorher bereits mit QWest intensiv gesprochen wurde, konnte der Zeuge ebenfalls bestätigen (S. 4 a.a.O.). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach der – von anderen Zeugen bestätigten – erst am 23. Juli 2000 erfolgten endgültigen Entscheidung des Aufsichtsrats vorher noch keine nach dem Aktienrecht erforderliche Zustimmung des Aufsichtsorgans vorlag, mithin vorher die Musterbeklagte Voicestream ohnehin nicht hätte erwerben können. Dies zugrunde gelegt war, gerade wegen der von verschiedenen Zeugen geschilderten, bis zum Schluss bestehenden Offenheit der Verhandlungen, vor dieser Entscheidung des Aufsichtsrats ein Erwerb von Voicestream noch nicht im o.g. Sinne hinreichend wahrscheinlich. Dass erst nach Mitte Juli ernsthafte Verhandlungen zwischen der Musterbeklagten und Voicestream über eine Übernahme stattfanden, wird im Übrigen auch von den Zeugen H und C1, die beide damals maßgeblich in die Verhandlungen eingebunden waren, bekräftigt. Der Zeuge H, damals für internationale Angelegenheiten bei der Musterbeklagten im Vorstand zuständig, konnte ebenfalls bestätigen, dass der Focus der Musterbeklagten zunächst nicht bei Voicestream gelegen habe. Auch aus seiner Sicht war (vgl. Protokoll der Vernehmung vom 19. Mai 2008, S. 3) eine Expansion nur dann sinnvoll, wenn dadurch mehrere „Säulen“ der Musterbeklagten Vorteile hätten. Für ihn war damals (vgl. S. 5 a.a.O.) das Projekt Voicestream vor allem ein Projekt der Mobilfunksparte und damit nicht geeignet, die dargestellte Strategie zu unterstützen. Diese Aussage wird im besonderen Maße durch den Zeugen G1, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Mobilfunksparte, unterstützt, der deutlich machte, dass Voicestream vor allem aus seiner Sicht ein sehr interessantes Unternehmen gewesen sei (wegen des GSM-Systems) und er immer wieder versucht habe, auch mit Unterstützung der Investmentbanken, dieses Geschäft im Vorstand zu präsentieren. Wie der Zeuge H aber insofern angab, war bis zu dem vom Zeugen Dr. S dargestellten Treffen in Salt Lake City Voicestream nur eines von mehreren interessanten Unternehmen und dabei nicht das Interessanteste. Der Zeuge H, der auf Anweisung des Zeugen Dr. S den Kontakt mit Voicestream aufrechterhalten sollte, konnte auch die Angaben des Zeugen Dr. S zu den Geschehnissen zwischen dem Gespräch zwischen dem Zeugen Dr. S und Herrn St2 Anfang März 2000 und Mitte Juli 2000 bestätigen, da er insofern angeben konnte, dass alle Aktivitäten der Musterbeklagten vor allem den Sinn gehabt hätten, den Gesprächsfaden zu Voicestream nicht abreißen zu lassen. Dies galt auch für die verschiedenen, von der Musterbeklagten gemachten Angebote (u.a. 12. Juni und 5. Juli), die nach den Angaben des Zeugen H, die auch durch die anderen Zeugen unterstützt werden, zum einen unverbindlich waren und zum anderen nur den Sinn hatten, der Musterbeklagten die Möglichkeit zum Eintritt in Verhandlungen offen zu halten. Dem entspricht auch der von dem Zeugen verfasste Statusreport vom 27. Juni 2000 gegenüber dem Vorstand, wird hier doch auch der bisherige Verhandlungsverlauf als nicht verbindlich dargestellt. Der Zeuge war ebenfalls in der Lage, die Angaben des Zeugen Dr. S zu dem oben dargestellten Strategiewechsel nach dem Gespräch in Salt Lake City zu bestätigen, war er doch an diesem beteiligt (vgl. S. 11 a.a.O.). Er konnte insofern darlegen, dass es deswegen nicht zu einer Zusammenarbeit zwischen der Musterbeklagten und QWest gekommen sei, weil die „wechselseitigen Preisvorstellungen“ nicht miteinander vereinbart werden konnten. Erst danach, auf dem, wie der Zeuge angab, Heimflug, habe der Zeuge Dr. S die Priorität der Musterbeklagten auf Verhandlungen mit Voicestream gelegt, die daraufhin, auch unter Beteiligung des Zeugen H, begonnen hätten. Auch aus Sicht des Zeugen waren diese Verhandlungen bis zum Schluss von mehreren schwerwiegenden Problemen belastet, zu denen u.a. die Übernahme des Managements gehörten (vgl. S. 10, 11, 12 a.a.O.). Der Zeuge konnte weiter noch darstellen, dass, was vom Zeugen C1 bestätigt wird, sogar noch in der Schlussphase der Verhandlungen unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung von der Musterbeklagten befürchtet wurde, dass Voicestream mit einem anderen Unternehmen (Fa. Orange) abschließen würde, was die Transaktion mit der Musterbeklagten verhindert hätte (S. 11f. a.a.O.). Diese parallelen Verhandlungen von Voicestream mit anderen Unternehmen werden auch in dem bei der SEC eingereichten Joint Proxy Statement (Anlage LW 25) ausdrücklich bestätigt. Der Mitarbeiter des Zeugen H, der Zeuge C1, bestätigte diese Angaben in seiner Vernehmung vom 28. Mai 2008, wobei er als Probleme für die Übernahme von Voicestream zum einen die weitere Tätigkeit des Managements benannte (S. 5 des Protokolls vom 28. Mai 2008), er aber auch deutlich machte, dass das „flow-back“-Problem von der Musterbeklagten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt worden sei (vgl. S. 6 a.a.O.), und vor einer Vertragsunterzeichnung hier eine – aus Sicht der Musterbeklagten akzeptable – habe Lösung gefunden werden müssen, wobei dann aber die Musterbeklagte diese auf die Zeit nach Abschluss des Vertrages verlegt habe. Dass die Übernahme von Voicestream vor allem ein Ziel der Mobilfunksparte der Musterbeklagten war, hat, wie dargestellt, der Zeuge R ebenfalls (auch im Rahmen der deposition vom 25. Juli 2003) bestätigt. Auch für ihn lag der Vorteil in der Übernahme von Voicestream in dem Nutzen des GSM-Standards, was aus seiner Sicht ein ausschlaggebender Aspekt war. Der Zeuge konnte aber auch deutlich machen, dass die Unterstützung für sein Projekt im Vorstand der Musterbeklagten anfangs, also bis zu dem Strategiewechsel Mitte Juli 2000, nicht besonders stark war (der Zeuge nannte diese „lauwarm“, vgl. S. 16 des Protokolls vom 29. April 2008). Allerdings hatte für ihn die Übernahme von Voicestream eine ganz besondere Bedeutung (vgl. S. 18 a.a.O. Mitte), wobei ihm aber bewusst war, dass diese nur für den Mobilfunkbereich von Interesse war, nicht aber für die anderen Sparten der Musterbeklagten, und dass deshalb „sein“ Projekt zunächst keine allzu großen Aussichten auf Realisierung hatte (vgl. S. 18 a.a.O., letzter Absatz). Bestätigt wird dies von dem Mitarbeiter der Musterbeklagten M, der damals für den Mobilfunkbereich in den Vereinigten Staaten tätig und verantwortlich war. Auch er konnte einerseits den Focus der Mobilfunksparte auf Voicestream bestätigen (vgl. auch seine deposition vom 4. September 2003, S. 47 D), andererseits aber auch deutlich machen, dass die Pläne des Mobilfunkbereichs zunächst bei der Musterbeklagten keine hohe Priorität genossen. Auch aus seiner Sicht (vgl. Protokoll der Vernehmung im Wege der Rechtshilfe vom 28. April 2009, S. 7 ff) war zunächst ein Kontakthalten geboten, bis dann – aus seiner Sicht plötzlich – Mitte Juli 2000 die Musterbeklagte Verhandlungen mit Voicestream anstrebte. Insgesamt werden die Aussagen dieser Zeugen auch bestätigt durch den Zeugen Dr. H1, einem damals engen Mitarbeiter des Zeugen Dr. S. Dieser konnte verdeutlichen (vgl. S. 11 des Protokolls vom 29. April 2008), dass erst Mitte Juli 2000 Gespräche mit Voicestream beschlossen wurden, nachdem vorher die Verhandlungen mit QWest gescheitert waren. Dieser zeitliche Zusammenhang wird von dem Zeugen mehrfach (vgl. auch S. 13 a.a.O.) dargestellt und auch in den Kontext der Entscheidungen des Zeugen Dr. S gestellt. Auch aus seiner Sicht waren die vorherigen Kontakte, also die vor Mitte Juli 2000, von dem Ziel geprägt, den Gesprächsfaden aufrecht zu erhalten und der Musterbeklagten die Möglichkeit zu geben, etwaige Entscheidungen von Voicestream im Hinblick auf eine Partnerschaft bzw. eine Übernahme durch Dritte zu beeinflussen. Die Angaben zu den Abläufen, wie sie die bei der Musterbeklagten damals bzw. heute beschäftigten Zeugen gemacht haben, werden in besonderer Weise durch die Zeugen bestätigt, die auf Seiten von Voicestream damals Entscheidungsträger waren bzw. die Verhandlungen geführt haben. Insofern kommt es vor allem auf die Darlegungen des Zeugen St2 an, der damals Vorstandsvorsitzender und einer der Aktionäre von Voicestream war. Dieser beschrieb die – von einem Investmentbanker im Februar 2000 angestoßenen – Gespräche mit der Musterbeklagten bis zum Juli 2000 in sehr plastischer und anschaulicher Weise und machte dabei auch deutlich, dass diese aus seiner Sicht wenig substanzhaltig waren. So konnte er angeben, dass das Gespräch vom 13. März 2000 allein dem Kennenlernen gedient habe und noch keine Entscheidungen, gleich welcher Art, getroffen bzw. auch nur erörtert worden seien. Das sich anschließende Treffen mit dem Zeugen Dr. S vom 29. März 2000 führte, was der Zeuge St2 ebenfalls sehr anschaulich wieder gab, zu einer großen Verärgerung bei ihm, weil dieses Gespräch aus seiner Sicht nutzlos war. Auch er ordnete die weiteren Maßnahmen der Musterbeklagten nach diesem Gespräch und bis Mitte Juli 2000 eher dem Aspekt der „Beziehungspflege“ (vgl. S. 3 des Protokolls vom 29. April 2009) zu. Dabei waren auch die weiteren Kontakte, insbesondere das unverbindliche Angebot vom 6. Juni 2000 (vgl. Anlage LW 26), nicht geeignet, seine Meinung hinsichtlich der Musterbeklagten zu verbessern, da aus seiner Sicht diese keine substantiellen Angebote machte, es mithin ausgeschlossen war, dass es zu einem Geschäftsabschluss, gleich welcher Art, kommen könnte. Dies war auch Inhalt seines Schreibens vom 12. Juni 2000 (Anlage LW 27), mit dem er zum Ausdruck brachte, dass eine Spanne von 170-190 US Dollar nicht akzeptabel sei. Auch ihm war klar, dass die ab Mitte Juli 2000 begonnenen Gespräche jederzeit hätten scheitern können, war ihm doch bewusst (vgl. S. 7 a.a.O.), dass die Beschränkungen des Aktienverkaufs („flow back“) und das Halten des Managements aus Sicht der Musterbeklagten essentielle Fragen betrafen, von deren Lösung der Abschluss des Vertrages abhänge. Dabei haben aber, so die Angaben des Zeugen (S. 8 a.a.O.), auch die Entscheidungsgremien von Voicestream erst am 23. Juli 2000 den endgültigen Beschluss über den Abschluss des Vertrags getroffen, mithin nicht vorher. Aus seiner Sicht (vgl. S. 10 a.a.O.) waren sämtliche Angebote, die vorher von der Musterbeklagten gemacht wurden, unverbindlich, d.h. für ihn jeweils kein annehmbares Vertragsangebot. Soweit der Zeuge St1 in die Verhandlungen eingebunden war, hat er im Rahmen seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe am 28. April 2009 die Angaben des Zeugen St2 bestätigt. Schließlich war es auch der Eindruck des Zeuge F, der damals als Investmentbanker an den Gesprächen zwischen der Musterbeklagten und Voicestream beteiligt war, dass auch aus außenstehender Sicht die Musterbeklagte erst Mitte Juli 2000 ernsthaft über eine Zusammenarbeit mit Voicestream entscheiden wollte. Dabei kommt den Angaben des Zeugen insofern besonderes Gewicht zu, als er, genauso wie der Zeuge R und der Zeuge M, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Mobilfunkmarktes die Verhandlungen begleitete, mithin für ihn Voicestream ohnehin von vornherein ein interessanter Kandidat für die Musterbeklagte gewesen war. Er bestätigte insofern, dass von ihm der erste Kontakt mit Voicestream ausging, der dann schließlich zu dem Gespräch Anfang März 2000 zwischen den Zeugen Dr. S und St2 führte. Gleichfalls bestätigte er, dass das Ergebnis dieses sowie der weiteren Gespräche auf Seiten von Voicestream nicht nur nicht geeignet war, Vertragsverhandlungen hervor zu rufen, sondern vielmehr dazu führte, dass Voicestream die Telekom nicht in den Kreis möglicher Investoren bzw. Übernahmepartner einordnen wollte. Dabei war er, entsprechend seinen Aufgaben, während der ganzen Zeit zwischen März und Juli 2000 dann beschäftigt, den Kontakt zwischen Voicestream und der Musterbeklagten zu erhalten (so auch die Zeugen H2, Protokoll vom 19. Mai 2008, S. 6, und C1, Protokoll vom 28. Mai 2008, S. 3), wobei auch aus seiner Sicht etwaige Angebote allein den Zweck hatten, den Gesprächsfaden aufrecht zu erhalten und das Eintreten anderer Unternehmen zu verhindern bzw. zu verzögern (vgl. S. 4 des Protokolls vom 1. Mai 2009). Er selbst hatte, wie auch der Zeuge H1 deutlich machte, kein eigenes Verhandlungsmandat (vgl. Protokoll vom 29. April 2008, S. 7). Dass schließlich die Musterbeklagte Verhandlungen mit Voicestream aufnahm, war auch nach seiner Kenntnis allein dem Umstand geschuldet, dass die Verhandlungen mit QWest abbrachen (vgl. S. 5 a.a.O.). Auch aus anderen Umständen ergibt sich keine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit für den Erwerb von Voicestream durch die Musterbeklagte zu einem Zeitpunkt, der vor der Erstnotiz der Aktien an der Börse stand. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Prospekt (gegebenenfalls auch nach dem Börsengang) zu aktualisieren war, wird auf Ziff. 30 Bezug genommen. Soweit der Musterkläger insofern auf die Durchführung einer due dilligence abstellt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass sich daraus irgendwelche Schlussfolgerungen für den Erwerb von Voicestream ableiten lassen. So haben z.B. mehrere Zeugen (der Zeuge H2, vgl. Protokoll der Sitzung vom 19. Mai 2008, S. 11) und der Zeuge M (Protokoll der Vernehmung vom 28. April 2009, S. 8) deutlich gemacht, dass auch bei anderen Unternehmen, an denen die Musterbeklagte Interesse zeigte, eine solche due dilligence durchgeführt wurde. Der Zeuge H2 hat insofern dargelegt, dass eine solche bei QWest durchgeführt worden war, was auch von dem Zeugen H1 (Protokoll der Vernehmung vom 29. April 2008, S. 8) bestätigt wurde. Der Zeuge M wiederum, der in den Vereinigten Staaten für T-Mobile tätig war, hat bereits bei Nextel eine due dilligence durchgeführt, wobei für beide Unternehmen jeweils ein Interesse der Musterbeklagten vorhanden war. Die Bedeutung der bei der Firma Voicestream erstmals Ende Juni durchgeführten due dilligence (so der Zeuge M, Protokoll vom 28. April 2009, S. 9) wird auch dadurch stark relativiert, dass nach den Angaben des Zeugen H2 (Protokoll vom 19. Mai 2008, S. 9) die Durchführung der due dilligence im Juni nur der Beschaffung von Informationen diente, die den Gegenstand hatten, die Beurteilung des Wertes von Voicestream zu ermöglichen. Parallel zu dieser due dilligence, was deren Bedeutung wiederum entwertet, wurden auch weitere Überprüfungen noch bei Cable & Wireless durchgeführt. Wie im Übrigen auch der Zeuge Dr. S (Protokoll der Vernehmung vom 14. April 2008, S. 15) deutlich machte, war die Musterbeklagte zum damaligen Zeitpunkt ständig damit befasst, andere, für sie interessante Unternehmen im Ausland zu bewerten. Dies führte dann auch dazu, dass, wie der Zeuge H1 bestätigte (Protokoll vom 29. April 2008, S. 3), aufgrund des Umfangs der bei der Musterbeklagten bereits vorhandenen Daten zu anderen Unternehmen die Bewertung schlussendlich innerhalb kurzer Zeit und damit unproblematisch war (Protokoll vom 14. April 2008, S. 15). Dies wird letztendlich auch vom Zeugen C1 (Protokoll der Vernehmung vom 28. Mai 208, S. 4) ausgeführt, weshalb auch aus der Schnelligkeit, mit der am Ende der Vertrag ausgehandelt werden konnte, keine Rückschlüsse darauf zu ziehen sind, dass dieser bereits vorher in wesentlichen Zügen vorgelegen haben könnte. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die due dilligence, soweit sie durchgeführt wurde, kein Zeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Abschluss war, sondern nur den Zweck hatte, der Musterbeklagten einerseits Informationen zu beschaffen, andererseits aber auch, was der Zeuge Dr. S mehrfach deutlich machte (vgl. z.B. Protokoll vom 14. April 2008, S. 10), alle Möglichkeiten offen zu halten. Soweit seitens der Musterbeklagten im Schreiben vom 22. Juni (Anlage LW 28) ein Preis von 200 US $ pro Aktie von Voicestream genannt wurde, lässt dies ebenfalls nicht den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt oder schon früher bereits der Abschluss eines Vertrages zwischen der Musterbeklagten und Voicestream sicher bevor stand. Hintergrund der Nennung dieses Preises war, dass nach den Angaben des Zeugen H2 (Protokoll vom 19. Mai 2008, S. 8) dies Voraussetzung von Seiten von Voicestream war, dass die Musterbeklagte einen „Platz am Verhandlungstisch“ haben könnte. Wie der Zeuge H2, unterstützt insofern vom Zeugen C1 (Protokoll vom 28. Mai 2008, S. 4 u. 7), deutlich machte, verlangte Voicestream von etwaigen Interessenten vorab die Nennung dieses Preises, um zu erkennen zu geben, dass ein ernsthaftes Interesse an Verhandlungen bestand. Gleichermaßen machte Voicestream die Durchführung einer vertieften due dilligence ebenfalls von der Nennung dieses Betrages abhängig. Dass dieser Betrag im Übrigen von der Telekom weitgehend aufgrund des Verlangens von Voicestream genannt wurde, erklärt der Zeuge H2 (a.a.O., S. 9) nachvollziehbar damit, dass erst nach dem 22. Juni überhaupt eine Validierung dieses Wertes durch die Musterbeklagte vorgenommen wurde und dieser gerade nicht Ergebnis einer vorherigen sorgfältigen Prüfung des Wertes des Unternehmens Voicestream durch die Musterbeklagte war. In gleicher Weise macht der Zeuge auch in der deposition vom 6. Mai 2003, dort S. 144f. D, deutlich, dass dieser Preis vor allem auf Vorschläge von Voicestream bzw. des Mobilfunkbereichs zurückging und dieser am Anfang gerade nicht geprüft war. Dazu führte er aus, dass bei einer Besprechung am 27. März 2000 eine Wertfestlegung „eindeutig verfrüht“ gewesen wäre (a.a.O., S. 145 D). Dies findet sich auch in dem Sachstandsbericht zum Projekt „Monica“ (= Voicestream) gegenüber dem Vorstand der Musterbeklagten vom 6. Juni 2000, da die Bewertung dort (vgl. Vorlage am Ende) allein unter dem Aspekt erfolgt, die „Chance auf eine Teilnahme“ an den Gesprächen zu bewahren. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen St2 (Vernehmung vom 29. April 2009, S. 4), der ebenfalls ausführt, dass die Nennung eines solchen Betrages von jedenfalls 200 US $ für ihn Voraussetzung gewesen sei, einen Interessenten überhaupt ernst zu nehmen. Dieser Betrag sei im Übrigen auch von anderen Unternehmen bereits geboten worden und, hätte die Telekom ihn nicht geboten, wäre sie von weiteren Gesprächen ausgeschlossen gewesen. Nach seinen Angaben im Rahmen der deposition vom 29. April 2003, dort S. 121 D, war die Zahl von ihm erwartet bzw. auch genannt worden. Diente mithin die Nennung dieses Betrages nur dem, was alle Zeugen bestätigten, Offenhalten von Möglichkeiten, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die Musterbeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt auf dieser Vertragsbedingung festgelegt hatte. Schließlich ergeben auch frühere, schriftliche Angebote der Musterbeklagten an Voicestream noch keine Anhaltspunkte dafür, dass zu einem Zeitpunkt vor dem 23. Juli der Vertragsschluss bereits hinreichend sicher war. Gerade der Zeuge H2, der nach übereinstimmenden eigenen Angaben und denen des Zeugen S (s.o.) maßgeblicher Verhandlungsführer mit Voicestream war, machte deutlich, dass das Angebot im Juni und auch die späteren Angebote nur dem Ziel dienten, den Gesprächsfaden zu Voicestream nicht abreißen zu lassen. Insofern führte der Zeuge H2 aus, dass das Angebot vom 6. bzw. 22. Juni nur eine Interessenbekundung gewesen sei (Protokoll vom 19. Mai 2008, S. 7 ff), was auch von den Zeugen C1 (Protokoll vom 28. Mai 2008, S. 3) und H1 (Protokoll vom 29. April 2008, S. 9) bestätigt wird. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben selbst (vgl. Anlage LW 28). Insbesondere das Angebot vom 6. Juni war insofern schon deshalb keine ernstgemeinte Offerte, weil, wie dem Zeugen H2 klar war, dieses Angebot Bedingungen enthielt, die Voicestream nicht akzeptieren wollte. So hatte dieses Angebot (vgl. Anl. LW 26) den Inhalt, dass die Musterbeklagte für eine Aktie von Voicestream einen Preis zwischen 170 und 190 US $ zahlen sollte, was, aus den o.g. Gründen, für Voicestream nicht akzeptabel war. Entsprechend hat auch der Zeuge St2 (Protokoll vom 29.April 2009, S. 4 f.) deutlich gemacht, dass dieses Angebot für ihn nicht akzeptabel war und nicht dazu beigetragen hat, seine Meinung über die Musterbeklagte zu ändern. Demgegenüber hatte das Angebot vom 22. Juni, wie bereits oben ausgeführt, nur den Zweck, der Musterbeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, ein Team nach Seattle zu schicken, um dort weitere Informationen einzuholen (vgl. auch Anhörung Dr. E v. 15. April 2008, S. 14). Das Angebot vom 5. Juli wiederum (vgl. Anl. LW 32) war aus Sicht der Zeugen H2 (a.a.O., S. 10), H1 (Protokoll vom 29.April 2008, S. 8) und der Anhörung Dr. E (Protokoll vom 15.April 2008, S. 14) für Voicestream ebenfalls nicht annehmbar. Dies war der Musterbeklagten bekannt, machte mithin deutlich, dass auch aus ihrer Sicht dies kein Angebot war, auf dessen Grundlage ohne weiteres ein Vertrag hätte abgeschlossen werden können. Insgesamt dienten sämtliche Angebote, was auch der Zeuge M nachhaltig bestätigte (Protokoll vom 28. April 2009, S. 7) nur dazu, den Gesprächsfaden aufrecht zu erhalten, sie waren insgesamt aus Sicht der Musterbeklagten, was auch, nach den Angaben des Zeugen M, der Zeuge St2 so verstanden hatte, unverbindlich. b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig ist, wegen unterlassener Angaben zum Aktienangebot an die Aktionäre der Voicestream Wireless Corp. (Antrag 5). Die Feststellung ist ebenfalls nicht zu treffen, da, wie oben (lit. a)) dargestellt, die maßgeblichen Details des letztendlich verbindlichen Aktienangebots an die Aktionäre von Voicestream erst zu einem Zeitpunkt feststanden, der nicht mehr prospektierungspflichtig war. c) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen fehlender Preisangaben zum Kaufangebot der Firma Voicestream Wireless Corp. unrichtig war (Antrag 6). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da, wie oben dargestellt, die Preisangaben zum Kaufangebot der für die Firma Voicestream erst zu einem Zeitpunkt feststanden, zu dem eine Prospektierungspflicht nicht bestand. Wie oben weiter dargestellt, war auch der Kaufpreis von 200 US $ nicht vor der Aktienemission in verbindlicher Weise seitens der Musterbeklagten angeboten bzw. erst Recht nicht von Voicestream angenommen worden. d) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf die durch den Erwerb der Firma Voicestream Wireless Corp. eingetretene Kapitalverwässerung unrichtig war (Antrag 7) ; Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben nicht unrichtig waren. Im Prospekt wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Musterbeklagte beabsichtigte, etwaige Investitionen in Drittunternehmen ganz oder teilweise mit eigenen Aktien zu bezahlen. Weiter wird im Prospekt hinreichend deutlich gemacht, dass zu diesem Zweck die Musterbeklagte in der Hauptversammlung des Jahres 2000 (25. Mai 2000) die Möglichkeit eröffnet bekommen hatte, weitere Aktien auszugeben. Im Prospekt wurde dazu auf S. 147 unter „Beschreibung der Aktien“ ausgeführt: „ Die Aktionäre der Deutschen Telekom haben auf der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000 eine Änderung der Satzung der Deutschen Telekom beschlossen, die den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 3.865.093.163,52 € durch Ausgabe von bis zu 1.509.802.107 neuer Aktien gegen Sacheinlagen bis zum 25. Mai 2005 zu erhöhen. “ Da der Prospekt ebenfalls auf S. 147 über das bisherige Grundkapital der Musterbeklagten (7.755.786.327,04 Euro) und die Anzahl der Aktien informiert, kann der Anleger erkennen, dass eine Erhöhung um ca. 50% möglich ist. Der Zweck dieser Maßnahme wird auf S. F-79 dargestellt: „ Die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2000 soll der Gesellschaft den nötigen Handlungsspielraum geben, bei sich bietenden Gelegenheiten auch kurzfristig große Unternehmen oder Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Deutschen Telekom AG erwerben zu können. “ Damit musste jedem Anlieger klar sein, dass es durch den Erwerb eines anderen Unternehmens, sofern dieser mit eigenen Aktien der Musterbeklagten bezahlt wurde, zu einer deutlichen Vergrößerung des Aktienvolumens (um ca. 50%), mithin zu einer Wertverminderung der einzelnen Aktien kommen könnte. e) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre nicht über die konkreten Abschreibungsrisiken im Zusammenhang mit dem im Prospekt unerwähnt gebliebenen Erwerb der Firma Voicestream Wireless Corp. informiert wurden (Antrag 13); Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nach den oben genannten Ausführungen der Erwerb von Voicestream nicht zu einem Zeitpunkt bereits feststand, der prospektierungspflichtig gewesen wäre. Aus diesem Grund konnte auch noch nicht bzw. musste auch noch nicht vorher auf etwaige Abschreibungsrisiken hingewiesen werden. f) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre über die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Firma Voicestream Wireless Corp. stehenden Abschreibungsrisiken nicht aufgeklärt wurden, die im Wesentlichen durch die besondere Kaufpreisfindung (Bewertung, Zahlung von zwei Kaufpreisen) und unterschiedliche Bilanzierungsverfahren – Deutschland/USA – bedingt waren (Antrag 14). Die Feststellung ist aus den zu lit. e) dargestellten Gründen nicht zu treffen. g) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, wegen der fehlenden Angaben zu dem gleichzeitig verhandelten extrem verlustreichen Projekt „Voicestream“, insbesondere betreffend die von dem Vorstand gewählte Finanzierungsform, Bezahlung des Unternehmens durch „junge Aktien“ der Deutschen Telekom AG. Insoweit liegt ein schwerer Informationsfehler vor (Antrag 54). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ernsthafte Verhandlungen mit Voicestream nicht zu einem Zeitpunkt geführt wurden, bei dem noch eine Prospektierungspflicht bestand. Wie oben dargestellt, war erst zum Zeitpunkt 23. Juli 2000 hinreichend sicher, dass es zu einem Erwerb von Voicestream durch die Musterbeklagte kommen wird. Im Zeitraum bis zu der Aktienemission der Musterbeklagten war dagegen Voicestream nur ein – möglicher – Übernahmekandidat unter mehreren, weshalb auch keine Prospektierungspflicht dazu bzw. zu den konkreten Umständen eines Erwerbs, die zu dem damaligen Zeitpunkt noch völlig offen waren, bestand. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: h) Festzustellen, dass der Erwerb der Voicestream bereits vor dem 26.05.2000 beschlossene Sache war und dass es bereits vor dem 26.05.2000 konkrete Gespräche gab. Trotzdem sei der Erwerb im Prospekt vom 26.05.2000 bzw. im Nachtrag hierzu verschwiegen worden (Antrag IX 26 u. 34). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen vor dem 26. Mai 2000 keine hinreichend konkreten Gespräche mit Voicestream geführt worden waren. Insbesondere war gerade in diesem Zeitraum, mithin im April/Mai 2000, der Kontakt zwischen der Musterbeklagten und Voicestream nur noch auf einem sehr niedrigen Niveau, bzw. allein über die Investmentbank DLJ vorhanden, weshalb es auch keine „konkreten Gespräche“ geben konnte. Die Musterbeklagte musste dabei auch nicht weiter – über die oben zu Ziff. 5) dargestellten Umstände hinaus – über das Volumen des Geschäfts mit Voicestream aufklären. Durch die Prospektangaben zur Investitionsstrategie wurde deutlich, dass die Musterbeklagte diese aggressiv verfolgte und zum anderen bereit war, erhebliche Investitionen zu tätigen. Hierzu wurde in dem Verfahren H4 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: i) Festzustellen, dass die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zum Erwerb der Firmen Voicestream und Powertel mangelhaft, falsch und unvollständig waren, da auf enorme Risiken, so eine zu erwartende Sonderabschreibung nicht hingewiesen wurde (Antrag I 9). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Erwerb von Voicestream – und damit auch Powertel – nicht zu einem Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich war, der vor der Aktienimmission lag. Wie bereits oben dargestellt, erfolgte die entsprechende Entscheidung erst Ende Juli 2000, weshalb auch vorher nicht auf etwaige Risiken aus diesem Geschäft, jedenfalls im Rahmen der Prospektpflicht, hätte hingewiesen werden müssen. 7) Feststellung, dass der Prospekt der Beklagten (DT) falsch ist, weil er über die Kosten des Wettbewerbs nicht hinreichend informierte. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung über die negative Belastung der Beklagten wegen der Kosten des Wettbewerbs um Kunden aus der Sparte Mobilfunk unrichtig war (Antrag 8). (Hierzu Ausführungen unter IV 11 – Seite 111 – des Schriftsatzes des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sich aus dem Prospekt in hinreichendem Maße Informationen über die Kosten des Wettbewerbs ergeben. In dem Prospekt wird einerseits (vgl. S. 39 u. 71 des Prospekts) deutlich gemacht, dass der Mobilfunkmarkt in Deutschland in den Jahren bis 1999 ein starkes Wachstum erlebt hat, wobei dieses (vgl. S. 71 des Prospekts) nach Ansicht der Musterbeklagten noch nicht abgeschlossen war. Gleichzeitig macht der Prospekt aber andererseits auch an verschiedenen Stellen deutlich, dass u.a. aufgrund dieses Wachstums ein starker Wettbewerb im Markt herrscht, der auch Auswirkungen auf den Ertrag bzw. den Gewinn der Musterbeklagten haben kann. Grundlage für diesen Wettbewerb war die im Prospekt an mehreren Stellen (vgl. Seiten 4, 6, 38 ff, 40, 47, 73, 77 ff, 82, 118 f u. 121 ff des Prospekts) erwähnte Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Deutschland. Auf diesen Wettbewerb, gerade im Mobilfunkbereich, wird insbesondere auf den Seiten 78 und 90 unmissverständlich hingewiesen. Gleichzeitig wird an mehreren Stellen (vgl. S. 33 u. 62f. des Prospekts) deutlich gemacht, dass die Musterbeklagte aufgrund dieses Wettbewerbs einerseits sinkende Umsätze zu erwarten hat, andererseits aber auch erhöhte Kosten, die durch die Investitionen in ihr bereits bestehendes Mobilfunknetz, um dieses attraktiv zu halten, anfallen. Liegt damit schon nach dem Prospekt kein Fehler vor, ist eine weitere Tatsachenfeststellung (durch Sachverständigengutachten bzw. Vernehmung des Zeugen Dr. K) nicht geboten. 8) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen unzureichender Hinweise auf den Erwerb von UMTS-Lizenzen fehlerhaft ist. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung bei dem beabsichtigten Erwerb der UMTS-Lizenzen unrichtig war (Antrag 9). (Hierzu Ausführungen unter IV 12 – Seiten 112 ff – des Schriftsatzes des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben in dem Prospekt zu dem beabsichtigten Erwerb der UMTS-Lizenzen ausreichend waren. In dem Prospekt wird zunächst in hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass es zu der Strategie der Musterbeklagten im Jahre 2000 gehörte, an der Versteigerung der UMTS-Lizenzen teilzunehmen, da aus ihrer Sicht dies für eine weitere Tätigkeit im Mobilfunkbereich essentiell war. Deutlich wird dies u.a. auf Seite 73, Seite 92 und auf Seite 107 des Prospekts, wobei an der letztgenannten Stelle ausgeführt wird, dass die Musterbeklagte bereits insofern erhebliche Kosten im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsleistungen hatte. Die aus ihrer Sicht besondere Bedeutung der Lizenzen wird auf Seite 119 des Prospekts deutlich, wo es heißt: „ Die Fähigkeit der (Musterbeklagten), mit den Entwicklungen im Mobilfunktelefongeschäft in Europa Schritt zu halten, hängt wesentlich von dem Erwerb einer Lizenz in Deutschland und anderen europäischen Ländern für UMTS ab. Die (Musterbeklagte) und ihre Tochtergesellschaften sind äußerst bestrebt, Lizenzen für UMTS für Deutschland und andere selektive Märkte zu erwerben, wobei jedoch keine Zusicherung gegeben werden kann, dass Lizenzen erlangt werden. “. Gleichzeitig wird an mehreren Stellen im Prospekt deutlich gemacht, dass der Erwerb der Lizenzen mit erheblichen Kosten für die Musterbeklagte verbunden sein wird. So wird zum einen darauf hingewiesen (S. 39 des Prospekts), dass mit starkem Wettbewerb anderer Unternehmen um den Erwerb der Lizenzen zu rechnen sei, der dazu führen könne, dass die „Preise für die neuen Lizenzen sehr hoch sein“ werden. Dass hier tatsächlich mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, wird aus dem Hinweis auf die Situation in Großbritannien und die dortige Lizenzverteilung erkennbar, die, was der Prospekt ebenfalls ausführt (vgl. S. 63) zu Kosten für die Lizenzen dort in Höhe von 4 Mrd. britischen Pfund, entsprechend ca. 6,7 Mrd. €, führte. Weiter wird (S. 63) auch darauf hingewiesen, dass neben den Kosten für die Lizenzen auch „erhebliche Sachinvestitionen zum Ausbau ihres Netzwerks“ zum Angebot entsprechender UMTS-Dienste erforderlich sein werden. Hinsichtlich der zeitlichen Abläufe der Lizenzvergabe weist der Prospekt, zuletzt im zweiten Nachtrag, dort S. 3, darauf hin, dass 11 von 12 Bewerber zugelassen worden seien und dass das Vergabeverfahren am 31. Juli 2000 beginnen werde. Insofern wird auch deutlich, dass weitere Informationen zu dem Verfahren zum Zeitpunkt des Nachtrags noch nicht vorlagen, mithin auch nicht mitgeteilt werden mussten. Darüber hinausgehende Informationen zum UMTS-Lizenzverfahren waren nicht geboten, insbesondere Hinweise auf eine etwaige Verfassung– bzw. Rechtswidrigkeit des Verfahrens waren nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Versteigerung der Lizenzen war § 11 TKG in der damals geltenden Fassung. Danach stand es im Ermessen der Regulierungsbehörde, die Lizenzen entweder im Versteigerungsverfahren oder in einem Ausschreibungsverfahren zu vergeben (vgl. § 11 Abs. 1 TKG). Ob und inwieweit die Regulierungsbehörde den ihr insofern zukommenden Ermessensspielraum zutreffend ausgenutzt hat, kann insofern dahin stehen, da im Prospekt nur darauf hinzuweisen war, dass eine UMTS-Lizenzversteigerung stattfinden wird. Auch die weiteren Einwendungen gegen diese Versteigerung greifen nicht durch, war doch aus Sicht der Musterbeklagten die Teilnahme an diesem Verfahren zwingend, um die von ihr als wichtig angesehenen Lizenzen zu erreichen. Für den Vorstand der Musterbeklagten war aufgrund dieser wirtschaftlichen Strategie die Beteiligung an der Auktion zwingend, was der BGH im Urteil vom 3. März 2008 (II ZR 124/06, zit. nach juris, Rn. 19) mit zutreffender Argumentation, auf die der Senat Bezug nimmt und sich ihr anschließt, bestätigt hat. Hierzu wurden in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P die Anträge gestellt: b) Festzustellen, dass die Darstellungen und Informationen zu der im August 2000 durch den Bund durchgeführten Versteigerung von UMTS-Lizenzen und die damit verbunden Risiken unzureichend waren (Antrag I 8). (Hierzu Vortrag unter IV 8 – Seiten 12, 13 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Risikohinweise, wie oben ausgeführt, ausreichend waren. Weitere Hinweise auf die mögliche Höhe eines im Versteigerungsverfahren zu zahlenden Betrags waren aus den o.g. Gründen nicht geboten, dies gilt auch unter dem Aspekt der Angemessenheit eines etwaigen Entgelts. Dass der möglicherweise zu zahlende Betrag „ sehr hoch“ sein wird, wird im Prospekt ausdrücklich genannt (S. 39); mehr als dies konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeführt werden, wobei auch durch den Hinweis auf das Versteigerungsverfahren deutlich wird, dass die Bestimmung der Höhe der Lizenzkosten seitens der Musterbeklagten nicht nachhaltig beeinflusst werden konnte, da dies vor allem vom Verhalten der anderen Bieter abhängig war. Weiter ist aber insofern zu berücksichtigen, dass gerade ein Versteigerungsverfahren der vorliegenden Art eine gewisse Gewähr dafür bietet, dass ein marktüblicher Preis erzielt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 2008, a.a.O., NJW 2008, 1583, 1585 unter Rn. 26). Die seitens der Kläger dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Versteigerung bzw. deren Durchführung teilt der Senat nicht. Das Verfahren als solches entsprach den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu u.a. Selmer, NVwZ 2003, 1304; Faber, GewArch 2002, 264). Dass die Musterbeklagte als vom Bund beherrschtes Unternehmen an ihr teilnahm und nachfolgend an diesen ein Lizenzentgelt entrichtete, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass hier der Bund bzw. die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Ausübung des nach § 11 Abs. 1 TKG besehenden Ermessens, eine Versteigerung (§ 11 Abs. 4 TKG a.F.) oder eine Ausschreibung (§ 11 Abs. 6 TKG a.F.) durchzuführen, die erstgenannte Möglichkeit wählte, führt schon deshalb nicht zu einem Prospektfehler, da der Bund verpflichtet war, alle an der Lizenzerteilung interessierten Unternehmen gleich zu behandeln. Eine Bevorzugung der Musterbeklagten aufgrund der Verbindung mit dem Bund als Eigentümer wäre dabei unzulässig gewesen. Soweit die Kläger eine Interessenkollision aus diesem Grund rügen, liegt in der fehlenden Erwähnung einer solchen, so sie denn vorlag, kein Prospektfehler. c) Festzustellen, dass gleichzeitig mit dem Verkauf von Aktien der Deutschen Telekom AG der Erwerb der UMTS-Lizenzen sowie der Firmen Voice-Stream und Powertel erfolgte (Antrag I 9). (Hierzu Vortrag unter IV 9 – Seite 13 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Verkauf der Aktien der Musterbeklagten mit dem Börsenhandel am 19. Juni 2000 beendet war, während der Erwerb der Firma Voicestream erst (s.o.) unter dem 23. Juli 2000 als sicher feststehend zu behandeln war und die UMTS-Lizenzen schließlich erst zwischen dem 31. Juli und dem 18. August 2000 versteigert wurden (vgl. insofern Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2002, 2 BvG 2/01). 9) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil über den Erwerb der Firma One2One, dessen Umstände und Folgen nicht, bzw. nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) deshalb unrichtig war, weil die Erwerber anhand des Prospekts nicht darüber aufgeklärt wurden, dass nach einer schriftlichen Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers – die im Auftrag der Beklagten (DT) erstellt wurde – der Kaufpreis für die Firma One2One mit rund 10 Milliarden € völlig überhöht und der Kaufpreis für die Firma One2One nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 5 Milliarden € hätte betragen dürfen (Antrag 11); (Hierzu Ausführungen unter IV 14 – Seite 120 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da in dem Prospekt auf eine behauptete Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem angeblich angemessenen Kaufpreis für die Firma One2One nicht hätte hingewiesen werden müssen. Auf den Erwerb des britischen Mobilfunkunternehmens One2One im Jahr 1999 sowie auf dessen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Musterbeklagten wird in den Prospekten hinreichender Weise hingewiesen. So wird einerseits der Einfluss des Erwerbs auf den Konzernüberschuss dargestellt (vgl. S. 28 des Prospekts), andererseits wird mehrfach deutlich gemacht, dass durch den Erwerb von One2One erhebliche Kosten für die Musterbeklagte entstanden sind, die u.a. auch aufgrund der Notwendigkeit einer Finanzierung nicht unerhebliche Bedeutung haben. So wird auf den Seiten 30, 37, 41, 42, 44, 54, 56 und 48 deutlich gemacht, dass mit dem Erwerb dieses Unternehmens erhöhte Kosten, Abschreibungen und Verbindlichkeiten für die Zukunft einhergehen. Der Erwerb als solcher wird ebenfalls hinreichend kommuniziert, insofern wird u.a. auf Seite 99 der Erwerbsprozess geschildert. Hier wird auch der Preis, nämlich 6,9 Mrd. britische Pfund, mithin über 10 Mrd. € angegeben. Dass diese Angaben ganz oder teilweise unrichtig sind, wird von den Klägern nicht behauptet. Weitere Angaben im Prospekt zu der Transaktion waren nicht geboten, insbesondere war es nicht erforderlich, auf etwaige Bewertungsunterschiede einzugehen. Dass im Rahmen des Erwerbsprozesses von One2One verschiedene Bewertungsmethoden diskutiert wurden, ist ebenfalls kein aufklärungspflichtiger Umstand, da dem Anleger ein derartiges Vorgehen klar sein muss. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob seitens PwC ein anderer Bewertungsmaßstab ins Spiel gebracht wurde, da für die Beurteilung des Anlegers der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Investition in die Aktien der Musterbeklagten nur die wesentlichen Umstände des Geschäfts, wie es tatsächlich durchgeführt wurde, relevant sind. Ob dieses Geschäft als solches wirtschaftlich sinnvoll war, mithin der Preis angemessen war, ist dagegen kein prospektrelevanter Umstand. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Erwerb des Unternehmens One2One zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits abgeschlossen war, weshalb nicht (mehr) der Kaufpreis maßgebliche Bedeutung hatte, sondern der Wert, den die Gesellschaft für die Musterbeklagte hatte, der wiederum nicht allein von finanziellen Tatsachen abhängig ist, sondern die Einschätzung der Bedeutung von One2One für die Musterbeklagte widerspiegelte. Diese wiederum war geprägt von dem wirtschaftlichen Umfeld und insbesondere den Erwartungen, die die Musterbeklagte im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in Großbritannien hatte. b) Festzustellen, dass der Prospekt wegen mangelhafter Aufklärung der Aktionäre darüber, dass mit dem Kauf der Firma One2One milliardenschwere Abschreibungsrisiken verbunden waren, unrichtig gewesen ist (Antrag 12). (Hierzu Ausführungen unter IV 15 – Seiten 121, 122 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da konkrete Abschreibungsrisiken, die prospektierungspflichtig gewesen wären, nicht vorgetragen wurden. Nach dem Prospekt (s.o.) bestanden Abschreibungsrisiken, was u.a. auf S. 42 des Prospekts dokumentiert wird. Ausdrücklich heißt es insofern auch auf S. 56, dass die Einbeziehung von One2One in den Konsolidierungskreis zu einer Erhöhung der Abschreibung um 0,4 Mrd. führen werde. Dass ein darüber hinausgehender Abschreibungsbedarf bestand, ist nicht dargelegt. Insbesondere die Änderung des Markennamens von One2One in T-Mobile, die mit einer Abschreibung verbunden war, war im Prospekt im Jahr 2000 noch nicht zu kommunizieren, wurde diese nach dem nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Musterbeklagten doch erst im Jahre 2001 geplant und im Jahre 2002 durchgeführt. Dass zum Zeitpunkt der Prospektierung hier konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine solche Änderung erfolgen wird, ist nicht vorgetragen. c) Festzustellen, dass der Prospekt falsch ist, weil in ihm nicht über die unterschiedlichen Bewertungsansätze und auch darüber nicht unterrichtet wurde, dass sowohl im Kreise des Vorstands, als auch von der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers erhebliche Kritik bezüglich der Wertermittlung der Firma One2One geäußert wurde (Antrag 15). (Hierzu Ausführungen unter IV 16 – Seite 120 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da über unterschiedliche Bewertungsansätze bzw. Diskussionen über solche im Prospekt nicht zu informieren ist (s.o.). d) Festzustellen, dass der Prospekt unrichtig ist, weil nicht über die begründeten Abweichungen bei der Kaufentscheidung informiert wurde (Antrag 16). (Hierzu Ausführungen unter IV 16 – Seite 120 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt insofern nicht unrichtig ist. Aufzunehmen ist in diesen nur (s.o.) der Erwerb der Firma One2One und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen, auf Bewertungsfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und damit auch etwaige Differenzen in den Bewertungen ist dagegen nicht hinzuweisen. 10) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil kein Hinweis auf die Wertermittlung der Zukäufe erfolgte. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil angesichts der milliardenschweren Unternehmenszukäufe nicht über die wesentlichen Grundzüge der Wertermittlung der zu erwerbenden Unternehmen aufgeklärt worden sei (Antrag 17). (Hierzu Ausführungen unter IV 17 – Seite 122 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Grundzüge der Wertermittlung nicht in den Prospekt aufzunehmen sind (vgl. dazu auch Ziff. 9a) oben). Dies ergibt sich zum einen hinsichtlich der von der Musterbeklagten im Zeitpunkt der Prospektierung bereits erworbenen Unternehmen daraus, dass, wie oben dargelegt, hier nur der Erwerb als solcher und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzunehmen sind, nicht jedoch die im Rahmen eines Erwerbsprozesses erfolgten – ggf. unterschiedlichen – Bewertungen. Für noch zu erwerbende Unternehmen muss zum anderen nicht auf Wertermittlungsgrundzüge hingewiesen werden, da es sich insofern um keine für die Entscheidung des Anlegers relevanten Umstände handelt. Dass es verschiedene Wertermittlungsmethoden gibt und dass diese auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, ist als allgemeinkundige Tatsache nicht in den Prospekt aufzunehmen. Darüber hinaus kann der Anleger gerade dann, wenn verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen, nicht davon ausgehen, dass seitens der Musterbeklagten hier immer eine spezielle oder eine „konservative“ Methode gewählt wird. 11) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. a) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil das Immobilienvermögen der Beklagten (DT) zu hoch und damit falsch bewertet wurde (Antrag 18). Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, da eine prospektrelevante Falschbewertung des Immobilienvermögens der Musterbeklagten nicht vorliegt. Hierbei ist zwischen der Tatsache als solchen und ihrer Kommunikation zu trennen. Hier fehlt es schon an einem erheblichen Missverhältnis zwischen dem im Prospekt angegeben und dem im Rahmen einer unvermeidlichen Schwankungsbreite als zutreffend zu bezeichnenden Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten. Ausgangspunkt für diesen Vergleich ist insofern allein der Wert der Immobilien, wie er sich nach dem Tatsachenvortrag der Parteien darstellt. Dieser Wert ist die aus Sicht des Anlegers für die Entscheidung des Erwerbs der Aktie relevante Tatsache, mithin Grundlage der Haftung nach § 45 BörsG a.F., so dass der Prospekt insofern nicht fehlerhaft ist. Ein Fehler des Prospekts liegt nach § 45 BörsG a.F. sowie den weiterhin relevanten allgemeinen Grundsätzen der Prospekthaftung dann vor, wenn der Prospekt dem Anleger kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, der Prospekt mithin ihn nicht über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980, II ZR 60/80, zit. nach juris, Rn. 27; Urteil vom 21. Oktober 1991, II ZR 204/90, NJW 92, 241, 242; Urteil vom 29. Mai 2000, II ZR 280/98, NJW 00, 3346; Urteil vom 15. Juli 2010, III ZR 337/08, BeckRS 2010, 18806; Assmann, in: Assmann/Schütze, § 6, Rn. 81). Wesentlich in diesem Sinne ist ein Umstand, der für die Anlageentscheidung erheblich ist bzw. sein kann, wozu u.a. alle Angaben zum Wert der Anlage als solcher gehören (Schwark, in: Schwark/Zimmer, §§ 44, 45 BörsG, Rn. 27). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Umstand geeignet ist, die Risikoabwägung des Anlegers zu beeinflussen (Assmann, in: Assmann/Schütze, § 6 Rn. 87). Beide Aspekte sind hinsichtlich der Beurteilung des Werts der Immobilien der Musterbeklagten erfüllt, da sie aus Sicht des Anlegers eine erhebliche Bedeutung für den Substanzwert der Aktiengesellschaft haben. Die Angaben sind aber nicht unrichtig, da unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Bewertung von Grundstücken keine unzutreffende Bewertung vorliegt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung von Immobilien ein einziger „richtiger“ Wert nicht existiert, sondern dieser Bewertung immer eine Unsicherheit innewohnt. Der Wert eines Grundstücks bemisst sich dabei anhand einer Vielzahl von Faktoren, weshalb er sich nicht genau errechnen lässt, sondern jeder Wertangabe eine Schätzung zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968, V BLw 10/86, NJW 68, 2056, 2057 = BGHZ 50, 297). Grund hierfür ist zum einen eine Ungenauigkeit der Ausgangsdaten für die Schätzung, da z.B. die Bodenrichtwerte selbst nur das Ergebnis des Vergleichs einer – wenn auch teilweise großen – Menge von Einzelpreisen sind (vgl. § 196 Abs. 1 BauGB). Die Übertragung dieser Werte auf das einzelne Grundstück ist insofern mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, als hier bei der Suche nach Vergleichspreisen auch Grundstücke herangezogen werden, die nicht in jedem Aspekt mit dem zu bewertenden Grundstück übereinstimmen. Zum anderen ist der Grundstücksmarkt selbst und damit der Markt, auf dessen Bewertung bei der Wertermittlung abzustellen ist (vgl. § 194 BauGB) nicht hinreichend transparent und einer genauen Berechnung aufgrund verschiedener Wertvorstellungen/Präferenzen der jeweiligen Käufer entzogen. Hinzu kommt, dass bei Zugrundelegung verschiedener methodischer Ansatzpunkte eine Differenzierung der Werte – innerhalb bestimmter Toleranzen - unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, V ZR 213/03, zit. nach juris, Rn. 7). Aus den genannten Gründen kann die Angabe eines Immobilienwerts erst dann als solches fehlerhaft sein bzw. einen Prospektfehler darstellen, wenn dieser auch unter Berücksichtigung dieser Schwankungsbreite bei der Wertfeststellung unzutreffend ist. Dies ist hier nicht der Fall. In dem Verkaufsprospekt der Beklagten ist der Buchwert ihres Immobilienbestandes zum 31. Dezember 1999 mit ca. 17,237 Mrd. Euro (= ca. 33,713 Mrd. DM) bzw. mit 16,3 Mrd. Euro (= 31,88 Mrd. DM) auf unkonsolidierter Grundlage angegeben (Seiten 4, 42, 116, Konzernanhang Seite F-23). In dem Abschnitt „Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung – Ausgewählte Trends und Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Deutsche Telekom – Grundstücke und Gebäude“ in Verbindung mit dem Anhang zum Konzernabschluss unter „Grundlagen der Bilanzierung – Bilanzierung und Bewertung“ wird dargelegt, dass das Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet wurde. Insoweit habe die Postreform II für die zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens ein Wahlrecht gewährt (Seiten 42, Konzernanhang F-7, F-14). Ferner sind die in den Jahren 1997 und 1999 für mögliche Verluste gebildeten Rückstellungen von 205 Mio. € und 21 Mio. €, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzte Immobilen eintreten könnten, genannt, ferner Rückstellungen für die Renovierung der Gebäude zwecks anderweitiger Nutzung sowie eine Abschreibung im Jahre 1998 als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die Beklagte (Seiten 42, 57). Die Zugänge zu Immobilien würden im Zugangsjahr pro rata temporis abgeschrieben (Konzernanhang F-15). Mehrfach wird im Prospekt auf die Möglichkeit des Verkaufs nicht mehr benötigter Immobilien hingewiesen (Seiten 42, 116). Wegen des Umfangs des „beträchtlichen“ Immobilienvermögens und des langfristig sinkenden Bedarfs für einige der Immobilien sei die Entwicklung des deutschen Immobilienmarkts ein wesentlicher Faktor. Bei einem Verkauf könnten entsprechende Gewinne oder Verluste realisiert werden. In dem Abschnitt „Geschäftstätigkeit – Grundbesitz und technische Einrichtungen“ wird neben einer kurzen Erläuterung des Umfangs des Grundbesitzes und einem Hinweis auf die künftige Veräußerung eines wesentlichen nicht mehr benötigten Teils auf die vorgenannte Seite 42 verwiesen, auf der sich eine „detaillierte Erörterung der Grundstücke und Gebäude“ der Beklagten (DT) finden soll. Im Nachtrag 2 vom Juni 2000 zum Verkaufsprospekt (hier S. 3) wird erneut auf die oben genannten Rückstellungen aus den Jahren 1997 bis 1999 und auf den Abschnitt „Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung – Ausgewählte Trends und Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Deutsche Telekom – Grundstücke und Gebäude“ (Seite 42) hingewiesen. Der zwischenzeitlich in den Medien erhobene Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung gemäß den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen wird ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen. In der Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2001 sind ein „Strategiewechsel“ bezüglich der Immobilien sowie die damit einhergehende Wertberichtigung um ca. 3,9 Mrd. DM (ca. 2 Mrd. €) mitgeteilt. Ausgehend von diesen Umständen ist der Wert der Immobilien der Musterbeklagten im Prospekt allenfalls in einem Bereich bis ca. 12 Prozent zu hoch angegeben gewesen, wobei sich dieses Verhältnis aus dem Vergleich von 17,237 Mrd. Euro mit dem von der Musterbeklagten selbst im Jahr 2001 vorgenommenen Abschlag von 2 Mrd. Euro ergibt. Dass der Immobilienwert um einen größeren Betrag als 2 Mrd. Euro zu hoch angegeben wurde, hat der insofern darlegungsbelastete Musterkläger nicht substantiiert vorgetragen. Insofern war dem Musterkläger ein substantiierterer Vortrag jedenfalls möglich, da er aufgrund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn über alle nötigen Informationen verfügte, um konkret einen anderen, deutlich höheren Wert zu behaupten. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise geschehen, insbesondere auch nicht nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 28. Mai 2008. Soweit sich der Musterkläger und die weiteren auf Klägerseite Beigeladenen auf die Ergebnisse der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn und dabei insbesondere das von dieser eingeholte Gutachten des WertermittlungsForum S1 und K1 vom 15. Februar 2005 beziehen, ist dies ebenfalls nicht ausreichende Grundlage, eine höhere Abweichung von dem prospektierten Wert zu begründen. Dieses Gutachten bewertet nicht alle Grundstücke der Musterbeklagten, sondern nimmt anhand einer vorhandenen Liste, die die Grundstücke mit ihren Werten per 30. Juni 2001 ausweist, anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen eine Rückrechnung auf das Datum 1. Januar 1995, dem Stichtag für die Bilanz der Musterbeklagten, vor. Mit dieser Methodik, die gerade auf eine Einzelbewertung verzichtet, kann jedoch keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme eines bestimmten Bodenwerts geschaffen werden, da eine bloße Rückrechnung die ex ante-Betrachtung durch eine ex post-Beurteilung ersetzt, ohne dass dabei die Besonderheiten bei der Ermittlung des Werts, die abhängig sind von dem Zeitpunkt derselben, berücksichtigt. Im Übrigen ist die Zuordnung der einzelnen Grundstücke in diesem Gutachten noch in deutlich gröberer Weise erfolgt als im Rahmen der Cluster-Bildung, was ebenfalls gegen eine hinreichend sichere Aussage zum Wert der Grundstücke spricht. Insofern wurde hier zunächst eine Zuordnung der Grundstücke zu den Struktur-Teilmärkten „städtisch“ und „ländlich“ vorgenommen. Danach wurden anhand einer Index-Datei örtliche bzw. überörtliche Indexreihen gebildet und auf deren Grundlage dann der Wert berechnet. Damit erfolgte durch dieses Gutachten keine Einzelbewertung, auch eine hinreichend genaue Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken und eine Trennung nach der jeweiligen Nutzung erfolgte nur ansatzweise. Verbleibt es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12 Prozentpunkten, ist dies für die Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Bei der Bemessung der danach relevanten Grenze ist zunächst von den oben dargestellten systemimmanenten Ungenauigkeiten der Grundstücksbewertung auszugehen. Insofern werden im Rahmen der üblichen Wertfestsetzungsmethoden (Verkehrswertermittlung) in der aktuellen Literatur Spannbreiten von bis zu +/- 30% als möglich und tolerabel angesehen (Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. (2003), B.1, Rn 5: bis zu +/- 20%; Kleiber, in: ders. (Hrsg.), Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 6. Aufl. (2010), § 194 BGB, Rn. 134 m.w.N.: bis zu +/- 30%). Dies galt auch bereits zur Zeit der Erstellung des Prospekts (vgl. Kleiber, in: ders./Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl. (1998), § 194 BGB, Rn. 32; Kleiber, in: ders./Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl. (2002), § 194 BGB, Rn. 134, je m.w.N.). Diesem Ansatz ist auch die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% (BGH, Urteil vom 30. Mai 1963, III ZR 230/61, NJW 63, 1916, 1917) bis 18% (BGH, Urteil vom 26. April 1991, V ZR 61/90, NJW 91, 2761, 2762, wobei eine Differenz von 16,79% als „geringfügig“ bezeichnet wurde) für zulässig gehalten hat. Dabei sind hier auch die Besonderheiten des Immobilienvermögens der Musterbeklagten zu berücksichtigen, das eine Vielzahl von Grundstücken (ca. 12.000) erfasst, die in sehr unterschiedlicher Art genutzt werden und die in vielen verschiedenen Regionen belegen sind. Gerade diese Umstände, die eine Systematisierung und eine Bewertung der Grundstücke gegenüber „normalen“ Fällen noch weiter erschweren, stehen einer Begrenzung der o.g. Spannbreite entgegen. Gegen die Annahme eines Prospektfehlers durch unzutreffende Angaben zum Wert der Immobilien spricht auch, dass in vergleichbaren Fällen eine Spannbreite in diesem Umfang ebenfalls nicht als fehlerhaft angesehen wird. So gilt z.B. im Rahmen des § 315 BGB eine Bestimmung erst dann als unbillig, wenn sie die durch die Einräumung des Ermessens gezogenen Grenzen überschreitet, nicht aber schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für zutreffender hält (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991, II ZR 268/90, NJW-RR 91, 1248, 1249). Bei einer Differenz – wie hier – von ca. 12 Prozentpunkten sind danach noch nicht die Grenzen überschritten, die eine Bestimmung unwirksam machen würde, was einen Anhaltspunkt auch im Rahmen der Bewertungsunschärfe bei Grundstücken gibt. In ähnlicher Weise wird auch im vergleichbaren Bereich der Wertermittlung durch gerichtliche Sachverständige eine Toleranz von bis zu 12,5% als hinnehmbar angesehen (OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007, 14 U 61/06, zit. nach juris, Rn. 32). Fehlt es danach hier schon an einer im Ergebnis unzutreffenden Darstellung des Wertes der Immobilien, kann sich ein Prospektfehler insofern entgegen der Ansicht des Musterklägers nicht aus einem – möglicherweise – unzutreffenden Bewertungsmodell ergeben. Die Frage, ob das von der Musterbeklagten gewählte Verfahren zur Immobilienbewertung unzulässig und/oder ungeeignet war, kann hier offen bleiben, da es für die Richtigkeit der Angabe nur auf diese selbst, mithin den Wert allein, ankommt. Auch eine Vermutung dahingehend, dass ein falsches Bewertungsverfahren stets zu einem falschen Ergebnis der Bewertung führt, lässt sich entgegen der Ausführungen im Parteigutachten A nicht bejahen. Das Ergebnis und die Art der Bewertung sind verschiedene Aspekte, die nicht miteinander verbunden werden können. Ob dies bei der Wahl eines offensichtlich ungeeigneten Verfahrens in anderer Weise zu beurteilen ist, kann ebenfalls dahin stehen, da das von der Musterbeklagten gewählte Verfahren jedenfalls nicht unzulässig ist (vgl. dazu unten). bb) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil diese im Jahr 1995 bewusst nicht jedes einzelne Grundstück ihres umfangreichen Immobilienvermögens bewertet, sondern nur eine pauschale Gruppenbewertung sämtlicher Grundstücke vorgenommen hat (Clusterverfahren) (Antrag 19). Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, da die von der Musterbeklagten vorgenommene Bewertung ihrer Grundstücke anhand des Cluster-Verfahrens zulässig war, zumal die Musterbeklagte diese ohnehin nur für einen Teil der Grundstücke anwendete. Gerade Immobilien, die sich durch individuelle Besonderheiten auszeichneten, wurden einzeln bewertet. So war die Musterbeklagten zunächst berechtigt, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1995 entgegen §§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. nach dem Verkehrswert und nicht nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen neu zu bewerten. Die Musterbeklagte war im Zuge der Umwandlung des früheren Bundesvermögens „Deutsche Telekom“ in eine Aktiengesellschaft bei der Erstellung ihrer handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995, dem Tage der Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, berechtigt, im Rahmen der Bewertung des als Sacheinlage in die Aktiengesellschaft eingebrachten Unternehmens mittels dessen Ertragswerts ihre hiermit eingebrachten Grundstücke zum Verkehrswert zum Stichtag der Eröffnungsbilanz zu bewerten (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. §§ 7, 9 DMBilG). Bauten und andere Anlagen durften mit ihren Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten, höchstens mit ihrem Zeitwert angesetzt werden (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. den §§ 7, 10 DMBilG). Für die Grundstücke stand der Musterbeklagten mithin ein selbständiges Wahlrecht zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert zu (§ 4 Abs. 2 S. 2 PostUmwG). Die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts wurde hierbei nicht durch den Buchwert begrenzt, so dass allenfalls ein den Buchwert unterschreitender Verkehrswert anzusetzen gewesen wäre. Vielmehr standen nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 S. 1 PostUmwG Buchwert und Verkehrswert als gleichwertige Alternativen nebeneinander zur Wahl, so dass auch ein den Buchwert übersteigender Verkehrswert angesetzt werden durfte. Zwar bestimmt § 5 PostUmwG allgemein, dass bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlussbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen werden (Buchwertverknüpfung). Dass diese Buchwerte bei der Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten überschritten werden dürften, ist in § 6 Abs. 1 PostUmwG nicht ausdrücklich gesagt. Vielmehr ist der Verkehrswert lediglich als Obergrenze für die Bewertung genannt. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 4 und 6 PostUmwG ist aber ersichtlich, dass beide Bewertungsmethoden alternativ zur Verfügung stehen. Das ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 PostUmwG, nach dem nicht der Buchwert, höchstens aber der Verkehrswert, sondern der Buchwert oder der Verkehrswert maßgeblich ist. Ferner werden – lediglich – die „übrigen Vermögensgegenstände und Schulden“ mit den Buchwerten gemäß § 6 Abs. 2 PostUmwG fortgeführt. Dies gilt mithin – bei entsprechender Wahl nach § 4 Abs. 2 S. 2 PostUmwG– nicht für die in § 6 Abs. 1 PostUmwG genannten Vermögensgegenstände. Eine Bestimmung des Verkehrswerts ausschließlich als Obergrenze wäre zudem nicht erforderlich gewesen, da bereits die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften eine Regelung für den Fall des den Buchwert unterschreitenden Verkehrswerts vorsehen. Sofern der Verkehrswert als der beizulegende Wert eines Grundstücks als Teil des nicht abnutzbaren Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Buchwert unterschreitet, können hiernach außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind sie vorzunehmen (§ 253 Abs. 2 S. 3, § 279 Abs. 1 HGB). Dass die Bestimmungen der §§ 4, 6 PostUmwG i.V.m. den §§ 7, 9 DMBilG den Wertungen der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB widersprechen, steht dem nicht entgegen. Nach diesen Vorschriften dürfen Vermögensgegenstände im Jahresabschluss höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen angesetzt werden (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Gewinne insbesondere in Gestalt von Werterhöhungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag durch ein Umsatzgeschäft realisiert sind, also nicht allein aufgrund von Korrekturen früherer Wertansätze (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei den Regelungen des PostUmwG handelt es sich bereits um solche, die den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen vorgehen. Die Aufdeckung der stillen Reserven im Grundvermögen durch die Neubewertung zu Verkehrswerten entsprach dabei dem Willen des Gesetzgebers. Sie sollte insbesondere die bilanzielle Aufbringung des für die Aktiengesellschaft vorgesehenen Grundkapitals von 10 Mrd. DM ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Bareinlage sichern. Ausweislich der Begründung für die Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Post und Telekommunikation zu den seinerzeit vorliegenden Gesetzentwürfen vom 27. Juni 1994 erlaubte es die angespannte Haushaltslage nicht, der Deutschen Bundespost Telekom Eigenkapital zuzuführen. Eine Erhöhung der Eigenkapitalquote auf das gesetzliche Mindestsoll in Höhe von 33 % war aber wegen der erheblichen Investitionen insbesondere in Höhe von mehr als 60 Mrd. DM in eine leistungsfähige Infrastruktur in den neuen Bundesländern während der vergangenen Jahre erforderlich (vgl. BT-Drucksache 12/8060, S. 174 ff., 190). Die Finanzierungsprobleme des Unternehmens sollten durch die Möglichkeit, als Aktiengesellschaft an die Börse zu gehen, gelöst werden. Das gesetzlich eingeräumte Wahlrecht, in der Anfangsbilanz das gesamte Anlagevermögen entweder mit Buchwertverknüpfung oder unter Zugrundelegung von Teilwerten anzusetzen, was die Aufdeckung stiller Reserven oder verdeckter Lasten ermögliche, trage der unterschiedlichen Vermögensstruktur der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost Rechnung (a.a.O. S. 190). War danach eine Bewertung der Grundstücke mit ihrem Verkehrswert zulässig, durfte dies auch in der von der Musterbeklagten gewählten Form der sog. Cluster-Bewertung geschehen. Dieses Verfahren war durch die Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden zulässig. Die Musterbeklagte durfte danach von dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB normierten Grundsatz der Einzelbewertung abweichen und eine Bewertung anhand der von ihr gebildeten Bewertungseinheiten (der sog. Cluster) vornehmen. Durch den Verweis in § 6 Abs. 1 PostUmwG auf die §§ 7, 9, 10 und 12 DMBilG wird deutlich, dass der Gesetzgeber insbesondere der Musterbeklagten als der Haupteigentümerin der Immobilien der Unternehmen der früheren Deutschen Bundespost die Möglichkeit eröffnen wollte, nach den im DMBilG enthaltenen Regeln die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen vorzunehmen. Danach konnte entsprechend § 9 Abs. 1 DMBilG eine Gruppenbewertung stattfinden, da nach dieser Norm für das Beitrittsgebiet auf die einheitlichen Richtwerte nach der „Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden“ der DDR-Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juli 1990 zurückgegriffen werden konnte. Diese Richtlinie ermöglichte eine Gruppenbewertung, da die Grundstücke nicht nach den einzelnen Werten unterteilt wurden, sondern in verschiedene Bewertungsgruppen (je nach Ländern, Baulandart, Gemeindegröße, Geschäfts- bzw. Industrielage und Erschließung/Infrastruktur) unterteilt waren, wobei noch spezielle Merkmale (z.B. Wertminderungen durch Altlasten) berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu insgesamt Forster/Kämpfer, in: Budde/Forster, DMBilG, 1991, § 9 DMBilG, Rn. 24ff.). Diese Möglichkeit der zusammenfassenden Bewertung war auch ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, wie sich aus den Ausführungen von Dr. B2, dem damals im BMJ für diese Fragen Zuständigen, im Rahmen des Strafverfahrens ergibt. Nach seinen Angaben vom 12. Juli 2004 (dort S. 6) sollte es der Musterbeklagten für das ganze Bundesgebiet ermöglicht werden, die Bewertung der Grundstücke pp. anhand von Vergleichswerten für die Schätzung der Verkehrswerte vorzunehmen. Grund hierfür war zum einen, dass im Rahmen der früheren kameralistischen Haushaltsführung keine bzw. nicht ausreichend belastbare Werte für die Grundstücke zur Verfügung standen. Zum anderen stellte sich durch die Übernahme der in der ehem. DDR gelegenen Immobilien ein ähnliches Problem, da auch hier keine aktuellen Werte vorhanden waren und auch nicht zeitnah ermittelt werden konnten. Insgesamt war auch zu berücksichtigen, dass die Wertermittlung binnen eines relativen kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand abgeschlossen sein sollte, was durch die pauschalierende Verfahrensweise ermöglicht werden sollte, die im Übrigen deswegen zur Anwendung kommen sollte, weil einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) begrenzt waren. Soweit das danach zulässige Verfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt wurde, stellt dies keinen eigenständigen Prospektfehler dar, da es nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Darüber hinaus war das Verfahren der Bewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig, der in Form einer Generalklausel eine Abweichung von den Grundsätzen des § 252 Abs. 1 HGB gestattet. Danach konnte hier eine Gruppe von Vermögensgegenständen, mithin die Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechte, zusammengefasst und in dieser Verbindung bewertet werden. Voraussetzung ist hierfür, dass eine Einzelbewertung unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem Zeit-/Kostenaufwand leistbar ist (Sigloch/Schmidt/Hageböke, Die Clusterbewertung für Großimmobilienbestände als Ausnahmefall vom Einzelbewertungsgrundsatz, in: DB 2005, 2589, 2591). Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob die Einzelbewertung als solche unwirtschaftlich oder unzumutbar ist (BFH, Urteil vom 17. Februar 1998, VIII R 28/95, zit. nach juris, Rn. 30). Dies war hier der Fall, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen wären, wobei schon zweifelhaft ist, ob in diesem Umfang im Bundesgebiet die personellen Kapazitäten für eine sachverständige Bewertung der Grundstücke vorhanden waren (Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2594). War danach hier die Methode der Grundstücksbewertung in der Eröffnungsbilanz zulässig, war diese nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB auch den folgenden Bilanzen und mithin auch dem Prospekt zugrunde zu legen. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten (DT) seit dem 8. September 1998 positiv bekannt war, dass die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten im krassen Missverhältnis stand zu dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke und dass sich die Überbewertung auf mehrere Milliarden DM beläuft (Antrag 20). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorlag Von einem „krassen“ Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert und dem im Prospekt angegebenen kann danach keine Rede sein. dd) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten(DT) unrichtig war, weil diese seit 1995 ihre Bewertungsmethode nicht korrigiert hat, diese in allen Bilanzen der Beklagten und in den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt eingeflossen ist und der Verkaufsprospekt insoweit auf falschen Zahlen beruht (Antrag 21). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode als solche zulässig war und daher eine Änderung nicht geboten war. Im Übrigen gebot der Grundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB eine Übernahme der Bewertungsergebnisse in den Prospekt. ee) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er nicht erkennen lässt, dass im Jahr 2000 oder später weitere nennenswerte Verluste im Immobiliensektor, sei es durch Sonderabschreibungen, sei es durch Verlustrealisierung im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften, sei es durch „Rückstellungen“ drohten, obgleich diese nahe gelegen haben (Antrag 45). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorlag. ff) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und -bilanzierung unrichtig und außerdem in wichtigen Punkten unvollständig war und die wirkliche Bedeutung der Grundstücksbewertung einerseits und die sich daraus ergebenden Risiken für die zu gewinnenden Aktionäre anderseits nicht annähernd hinreichend zum Ausdruck bringt (Antrag 46). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorlag. Zudem war er, da er die wesentlichen Daten nannte (s.o.) nicht unvollständig. gg) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und -bilanzierung darauf angelegt ist, durch unzutreffende, unvollständige und verklausulierte Formulierungen die Anleger zu täuschen (Antrag 47). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke und damit eine Täuschung von vornherein nicht vorlagen. hh) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Verantwortlichen bei der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes wussten, dass schon in den Jahren 2000 bis 2002 „Verluste aus Anlageabgängen“ in Höhe von 2 Milliarden € zu erwarten waren und die Anleger hierauf nicht hingewiesen wurden (Antrag 48). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke und damit eine Kenntnis der Verantwortlichen der Musterbeklagten nicht vorlagen. Der entsprechende Vortrag der Kläger erfolgt ohne konkrete Darlegungen zu einzelnen, die angebliche Kenntnis von dem Abschreibungsbedarf ergebenden Umständen. Zudem hatte die Abschreibung in den Folgejahren, wie oben dargelegt, nicht ein solches Gewicht, dass dadurch die Bewertung der Immobilien insgesamt unrichtig wurde. ii) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass mehr als die Hälfte des bei der Gründung der Deutschen Telekom AG ausgewiesenen Eigenkapitals per 1. Januar 1995 nur aus der Aufwertung von Grundbesitz zu einem angeblichen Verkehrswert bestanden hatte und dass die Bilanzierung der Deutschen Telekom AG sich in diesem auch quantitativ entscheidenden Punkt von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheidet (Antrag 49). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke und damit eine unzulässige Aufwertung nicht vorlagen. Daneben war anhand der im Prospekt dargestellten Entstehungsgeschichte der Musterbeklagten (vgl. S. 19) dem Anleger deutlich gemacht worden, dass die Musterbeklagte gerade im Hinblick auf den Erwerb ihrer Vermögensgegenstände und damit deren Werthaltigkeit nicht mit anderen börsennotierten Unternehmen zu vergleichen war. Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass jedes Unternehmen individuelle Besonderheiten aufweist, die bei der Musterbeklagten auch aufgrund ihrer Tätigkeitsfelder und ihrer Historie besondere Bedeutung erlangten. jj) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war und dass der Kern der Täuschung und Irreführung der Anleger darin liegt, dass die Risiken der Deutschen Telekom AG abweichend von allen anderen börsennotierten Gesellschaften ausgerechnet in der Bewertung des Grundbesitzes lagen, was es sonst in der Regel so gut wie nicht gibt, weil der Grundbesitz zu den Anschaffungskosten bilanziert wird (Antrag 51). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorlag und damit keine besonderen, dem Anleger mitzuteilenden Risiken vorlagen. b) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) ihre Immobilienvermögens bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat (Antrag IX 1). Die Feststellung ist zu treffen, da diese Tatsache unstreitig ist. bb) Festzustellen, dass es innerhalb der Beklagten und auch von dritter Seite – so von der WEDIT – erhebliche Bedenken und Vorbehalte gegen die Clusterbewertungsmethode und Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) bei Gründung und danach gab (Antrag IX 2 u. 35). Die Feststellung kann nicht getroffen werden, da nicht vorgetragen wird, dass bedenken innerhalb der Musterbeklagten bzw. von Dritten einen „erheblichen“ Umfang hatten. Darüber hinaus sind Erörterungen einzelner Aspekte in einem Unternehmen und auch in dessen Vorstand nicht per se prospektierungspflichtig. Wie sich aus dem Umstand, dass die Bewertung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, zeigt, können etwaige Bedenken und Vorbehalte auch keinen „erheblichen“ Umfang erreicht haben. cc) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken nur mit erheblichen Abbewertungen trennen konnte, was von Beklagtenseite nicht gewollt war. Dadurch konnten dem Unternehmen keine liquiden Mittel zugeführt werden. Die bereits vor dem zweiten Börsengang gewollte aktive Vermarktungsstrategie wurde wegen der eben angesprochenen Buchwertproblematik zurückgestellt und durch Leerstände und Scheinmietverträge kaschiert. Es wurden dabei zu hohe Mieten wegen zu hoher Buchwerte verlangt, die die Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel der Sparte TN eingeschränkten und damit das Unternehmen beziehungsweise den Konzern belasteten (Antrag IX 3). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein konkreter Prospektfehler damit nicht vorgetragen wird. Insofern ist Feststellungsgegenstand die Frage, ob sich die Musterbeklagte von Immobilien nur mit erheblichen Abwertungen trennen konnte, was von ihr nicht gewollt gewesen sei, während die in dem Streitpunkt weiter dargestellten Behauptungen nur diese Aspekt unterstützen bzw. – soweit es auf Tatsachen ankommt, die erst nach dem Börsengang eingetreten sind (Mietvereinbarungen) – ohne Auswirkungen auf den Prospektinhalt bleiben. Soweit danach ein konkreter Prospektfehler behauptet wird, liegt dieser nicht vor, da das Ergebnis der Bewertung der Immobilien im hier relevanten Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist, es mithin unerheblich ist, in welchem Umfang – bestrittene – interne Befürchtungen zu etwaigen Abwertungsnotwendigkeiten vorlagen. dd) Festzustellen, dass die Tatsachen, die Gegenstand der Anträge (des RA T) IX 1 – 3 sind, vorsätzlich im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden (Antrag IX 4). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es sich bei der Anwendung der Cluster-Bewertung um ein als solches zulässiges Verfahren handelte und nicht vorgetragen wird, dass die Musterbeklagte dies vorsätzlich verschwiegen hat. Außerdem bestand keine Pflicht zur Offenlegung der Bewertungsmethode (vgl. dazu unten Ziff. 34d aa) ccc)), weshalb diese auch nicht verschwiegen werden konnte. Im Übrigen ist die Feststellung aus den Gründen zu c) und d) nicht zu treffen. ee) Festzustellen, dass zwischen dem Zeugen G und der Beklagtentochter DTImmobilien bereits vor dem zweiten Börsengang über die Abberufung des Herrn G ein Rechtsstreit mit dem Kernthema der Immobilienbewertung anhängig war, der im Prospekt vom 26.05.2000 wider besseres Wissen verschwiegen wurde (Antrag IX 5). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Rechtsstreit nicht im Prospekt erwähnt werden musste, da er für die Musterbeklagte und deren wirtschaftliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung war. ff) aaa) Festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Beklagten eine Einzelbewertung der Immobilien möglich und zumutbar gewesen wäre (Antrag IX 6). Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der Musterbeklagten stand nach § 6 PostUmwG eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Bewertung der Grundstücke offen. Die Einzelbewertung der Grundstücke war ihr wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zumutbar, vgl. dazu auch lit. ccc). bbb) Festzustellen, dass die Beklagte bis zu den Börsengängen 1999 und 2000 ausreichend Zeit hatte, eine Einzelbewertung ihrer Immobilien durchzuführen und sich dieser Pflicht vorsätzlich bis einschließlich 2000 verschloss (Antrag IX 33). Die Feststellung ist aus den zu aa) genannten Gründen nicht zu treffen. Daneben bestand entgegen der Ansicht der Kläger keine Pflicht, eine einmal zutreffend erstellte Bilanz in ihren Grundlagen zu aktualisieren. ccc) Festzustellen, dass eine individuelle Neubewertung der Immobilien innerhalb von drei Monaten möglich ist (Antrag IX 36). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine solche Neubewertung nicht geboten war. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem vom Musterkläger selbst zitierten Gutachten S1/K1, dass eine Einzelbewertung gerade nicht in dieser Zeit durchgeführt werden kann (vgl. S. 9 des Gutachtens). gg) Festzustellen, dass die interne Revision der Beklagten (DT) von ihren Bedenken zur Clusterbewertung nicht abrückte (Antrag IX 7). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es auf diese Frage nicht ankommt (vgl. oben b)). hh) Festzustellen, dass im Gegensatz zu einer Einzelbewertung im Rahmen einer derartig groben und pauschalen Bewertungsmethode wertbestimmende Faktoren des einzelnen Grundstücks, wie zum Beispiel Größe, Lage, Umgebungsbebauung, Bodenkontamination etc. nicht berücksichtigt werden. Ein „interner Ausgleich“ im Sinne einer Saldierung von Über- und Unterbewertungen innerhalb eines Clusters ist mit dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar (Antrag IX 8). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Bewertungsverfahren der Musterbeklagten als solches zulässig war. ii) Festzustellen, dass im Vorfeld des Börsengangs 2000 laut einem streng vertraulichen Vermerk die Immobilienproblematik im Prospekt vom 26.05.2000 bewusst verschwiegen werden sollten (Antrag IX 9). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es sich bei der Nichtmitteilung des konkreten Verfahrens im Ergebnis nicht um einen Prospektfehler handelte. Zur nicht bestehenden Offenbarungspflicht vgl. dazu unten Ziff. 34d aa) ccc). jj) Festzustellen, dass der Strategiewechsel bezüglich der Immobilien (nämlich diese zu vermarkten) nicht erst am 21.11.2000 erfolgte (Antrag IX 10). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es auf diese Frage für die Richtigkeit der Bewertung nicht ankommt. Im Übrigen ist auch nicht konkret vorgetragen, dass bereits vor der ad-hoc-Mitteilung vom 21. Januar 2001 zu einem hier rechtlich relevanten Zeitpunkt eine Änderung der Immobilien-Strategie erfolgt war. kk) Festzustellen, dass es kaum nennenswerte Immobilienverwertungen durch die DTImmobilien gab (Antrag IX 11). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es auf diese Frage für die Richtigkeit der Bewertung nicht ankommt. ll) Festzustellen, dass durch die Massenbewertung (Clusterverfahren) eine Einebnung individueller Immobilienunterschiede erfolgte (Antrag IX 12). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Verfahren als solches zulässig ist. Insofern liegt auch kein Prospektfehler vor, da es sich um eine zulässige Vereinfachung der Bewertung handelt, die aufgrund ihrer Besonderheiten zu einer Vereinheitlichung der Werte führt. Sollte damit tatsächlich eine Einebnung individueller Unterschiede einhergehen, war dies jedenfalls rechtlich ohne Bedeutung. mm) Festzustellen, dass gravierende Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1998 zur Immobilienproblematik, insbesondere zur Überbewertungs- und Buchwertproblematik, der Öffentlichkeit im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden, insbesondere: - Übersteigen der Buchwerte im Verhältnis zu den Marktwerten an vier ausgewählten Standorten München, Bonn, Düsseldorf und Köln von 18,6 % (Düsseldorf) bis zu 20,2 % (München), teilweise Ausreißer von bis zu 100 %. - Umfassende rechtliche Risikohinweise (Antrag IX 13). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Bewertungsverfahren als solches zulässig war und eine fehlerhafte Anwendung nicht dargetan wurde, mithin etwaige Bedenken nicht offenbart werden mussten. Außerdem bestand keine Pflicht, interne Diskussionen der Musterbeklagten zu veröffentlichen, insbesondere, wenn das Ergebnis der Immobilienbewertung zutreffend ist. nn) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) sich wider besseres Wissen weigerte, die warnenden Hinweise der Arbeitsgruppe umzusetzen (Antrag IX 14). Die Feststellung ist aus den Gründen zu m) nicht zu treffen. oo) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) eine überteuerte Vermietung an konzerneigene Nutzer, insbesondere die Sparte „Technik Netze“ vorgenommen habe und dieser Missstand ausdrücklich durch den „Chefbuchhalter“ der Beklagten (DT), Herrn R und den früheren Finanzvorstand Dr. K gebilligt worden sei und dies keine Erwähnung im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 gefunden habe (Antrag IX 15). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Frage der konzerninternen Verrechnungspreise für die Richtigkeit der Bewertung der Immobilien keine Rolle spielt und nicht dargetan ist, dass der Prospekt insofern aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Insbesondere bedurfte es keiner Erwähnung dieses Umstands im Prospekt, zumal es sich um eine interne Angelegenheit der Musterbeklagten handelte.. pp) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) hinsichtlich der Immobilienbewertung nur unzureichende Bilanzkorrekturen vorgenommen hat (Antrag IX 16). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht dargetan ist, dass und welche anderen als die bereits erfolgten Korrekturen die Musterbeklagte hätte vornehmen sollen. qq) Festzustellen, dass die Abbewertung des Immobilienvermögens im Februar und Dezember 2001 nur vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und nicht aufgrund eines angeblichen Strategiewechsels der Beklagten (DT) erfolgte (Antrag IX 17). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es dafür an hinreichendem Sachvortrag fehlt. rr) Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keinen zulässigen Bewertungskorridor von plus/minus 20 % bzw. 30 % gibt und tatsächliche Überschreitungen von bis zu 40 % vorliegen. Des Weiteren festzustellen, dass bei der Wertberechnung ein strenges Niederstwertprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung gilt (Antrag IX 18 u. 28). Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen (Anträge Dr. D, lit. b)) nicht zu treffen. ss) Festzustellen, dass die WEDIT und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers (PwC) bereits vor dem zweiten Börsengang der Beklagten (DT) auf das latente Bewertungsrisiko hingewiesen habe (Antrag IX 21). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es keine entsprechende Offenbarungspflicht gibt. Außerdem bestand keine Pflicht, interne Diskussionen der Musterbeklagten zu veröffentlichen, insbesondere wenn das Ergebnis der Immobilienbewertung zutreffend ist. tt) Festzustellen, dass der Bundesrechnungshof die Immobilienbewertung und die Bewertungsmethode der Beklagten kritisiert hat (Antrag IX 22). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es keine entsprechende Offenbarungspflicht bezüglich einer Bewertung durch den Bundesrechnungshof gibt. Außerdem fehlt es insofern an hinreichendem Sachvortrag zu der Frage, in welchem Umfang eine Kritik des Bundesrechnungshofs erfolgt ist und welche Bedeutung diese für die Bewertung insgesamt hatte. uu) aaa) Festzustellen, dass die Neubewertung des Immobilienvermögens für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 mittels des „Clusterverfahrens“ nicht ordnungsgemäß gewesen sei (Antrag IX 23). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Verfahren als solches zulässig war und konkrete Mängel bei der Anwendung desselben nicht vorgetragen wurden. bbb) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) verwendete Bewertungsmethode unzulässig ist und eine Berufung auf die DDR (Wiedervereinigungsproblematik) fehlt geht (Antrag IX 39). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Verfahren als solches zulässig war. vv) Festzustellen, dass aufgrund des Berichts der Firma Jones Lang La Salle sowie der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn die Unrichtigkeit der Bilanzen der Beklagten (DT) festgestellt ist (Antrag IX 24). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da entsprechende explizite Feststellungen seitens der Staatsanwaltschaft Bonn nicht getroffen wurden und für das Zivilverfahren diese auch nicht bindend sind. ww) Festzustellen, dass die Immobilienbewertung kursrelevant gewesen ist (Antrag IX 25). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Verfahren der Immobilienbewertung als solches zulässig war und konkrete Mängel bei der Anwendung desselben nicht vorgetragen wurden, ein Prospektfehler insofern mithin nicht vorliegt. xx) Festzustellen, dass sich auch aus der Expertise des Prof. Dr. St vom 18.07.2001 die ausgeführten Bilanzmanipulationen der Beklagten ergeben (Antrag IX 29). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Bewertungsverfahren als solches zulässig war und konkrete Mängel bei der Anwendung desselben nicht vorgetragen wurden. yy) Festzustellen, dass es in den in den US geführten Klageverfahren (Sammelklageverfahren) deshalb zu einem Vergleich gekommen sei, weil die Beklagte (DT) die Fehlerhaftigkeit ihrer Immobilienbewertung erkannt habe. Durch den Vergleichsabschluss habe die Beklagte (DT) dies auch eingestanden (Antrag IX 37). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es auf den Ausgang des Verfahrens in den USA für das Vorliegen eines Prospektfehlers nicht ankommt und eine Anerkenntniswirkung nicht gegeben ist. zz) aaa) Festzustellen, dass die Falschbilanzierung zum Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz und in den Folgeabschlüssen bis einschließlich 31.12.1999 – auch zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft Bonn – feststeht (Antrag IX 30). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da entsprechende explizite Feststellungen seitens der Staatsanwaltschaft Bonn nicht getroffen wurden und für das Zivilverfahren diese auch nicht bindend sind. bbb) Festzustellen, dass das Verteidigungsvorbringen der Beklagten im Strafverfahren vor der StA Bonn nicht greift (Antrag IX 31). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es aus den zu aa) genannten Gründen auf das Verfahren und damit das Vorbringen der Musterbeklagten dort nicht ankommt. ccc) Festzustellen, dass die Beklagte eine kritische Überprüfung der Bewertung ihrer Immobilien verhindert hat (Antrag IX 32) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Fehler der Immobilienbewertung festgestellt wurden. ddd) Festzustellen, dass die Bilanzierung in den Jahren 1995 bis 1999 vorsätzlich falsch erfolgte und die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Bilanzen 1995 bis 1997 nach § 153 a StPO lediglich aus prozessökonomischen Gründen erfolgt ist (Antrag IX 38). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da entsprechende explizite Feststellungen seitens der Staatsanwaltschaft Bonn nicht getroffen wurden, diese für das Zivilverfahren auch nicht bindend sind und es auf das Verfahren im Übrigen nicht ankommt. c) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 4 des Prospekts, „ Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Folgen von einer Reihe wichtiger Faktoren abhängen und beträchtlich von den zukunftsbezogenen Aussagen abweichen können. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem: (…) die Entwicklung auf dem deutschen Immobilienmarkt im Hinblick auf den beträchtlichen Immobilienbestand der Deutschen Telekom, der zum 31.12.1999 einen Buchwert von ca. 17,2 Milliarden € hatte; “ unrichtig oder unvollständig sind (Antrag I 1.2.1). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. bb) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 9 des Prospekts, unrichtig oder unvollständig sind (Antrag I 1.2.2). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. cc) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 15 des Prospekts, „ Für das Geschäftsjahr 1999 hatte die Deutsche Telekom auf ihrer Hauptversammlung am 25.05.2000 die Ausschüttung einer Bardividende von insgesamt ca. 1,9 Milliarden €, was den Jahresüberschuss 1999 um 49,6 % überstieg, beschlossen; “ unrichtig oder unvollständig sind (Antrag I 1.2.3). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. dd) Festzustellen, dass die Beklagten (DT) durch die von ihr gewählte Methode zur Bewertung ihrer Immobilien (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verstoßen hat (Antrag I 2.1 mit Unterpunkten 2.1.1 – 2.1.3). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Bewertungsverfahren zulässig war. ee) Festzustellen, dass die Beklagte durch die von ihr gewählte Methode der Bewertung und Bilanzierung ihres Immobilienvermögens (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Vorsicht gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen hat (Antrag I 2.2). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Verstoß nicht vorliegt. ff) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) gegen die Verpflichtung zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB verstoßen hat (Antrag I 2.3). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht dargetan ist, dass die Musterbeklagte (weitere) Abschreibungen hätte vornehmen müssen. gg) Festzustellen, dass keine zulässige Ausnahme zu Gunsten der Beklagten zur Abweichung von zwingenden Bewertungs- und Bilanzierungsregeln gem. § 252 Abs. 2 HGB vorliegt (Antrag I 2.4). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war. hh) Festzustellen, dass das von der Beklagten (DT) verwendete Gruppenbewertungsverfahren nicht von § 240 Abs. 4 HGB umfasst ist (Antrag I 2.6). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war. ii) Festzustellen, dass es bei der Bewertung von Immobilien keine anerkannte Bewertungsunschärfe von 30 % gibt (Antrag I 2.8). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie nicht hinreichend konkret ist. Aus der Begründung des Antrags (Schriftsatz der Kläger in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Sonderband KapMuG II, vom 31. März 2006, dort S. 114f. (Bl. 112f. d.A.), ergibt sich nicht, ob die Kläger damit eine Spannbreite von je 30%, bezogen auf einen zutreffend ermittelten Wert, mithin eine Spanne von insgesamt 60%, oder eine solch von insgesamt 30%, also je 15%, bezogen auf diesen Wert, meinen, wobei im Übrigen auf die Darlegungen zu Ziff. 11 a aa) Bezug genommen wird. d) U.a. in dem Rechtsstreit A1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 388/03) wurden hierzu von der Klägervertreterin RAin B3 die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) im Wege des Clusterverfahrens nicht rechtmäßig war und daher auch der Wert der Immobilien betragsmäßig unzutreffend ist (Antrag 2.1). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und Unrichtigkeiten nicht dargetan sind. bb) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Kenntnis von den Bewertungsfehlern hatte (Antrag 2.2). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Bewertungsfehler vorliegen. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unvollständig ist, - weil im Emissionsprospekt ein Hinweis dazu fehlt, dass in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 das Immobilienvermögen mit DM 35,675 Mrd. ausgewiesen worden ist, wohingegen in der Bilanz zum 31.12.1994 die Immobilien jedoch lediglich mit DM 22,9 Mrd. bewertet wurden und weil eine Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung fehlt und/oder - weil ein Hinweis auf die gewählte Bewertungsmethode (Gruppenbewertung), eine Begründung der Abweichung von der gebotenen Einzelbewertung sowie eine gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fehlen (Antrag 3.1). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und die Richtigkeit der Bewertung – wie oben dargestellt – nicht hinreichend durch Benennung konkreter Fehler in der Anwendung in Zweifel gezogen wurde. dd) Festzustellen, dass das Immobilienvermögen wissentlich unvollständig dargestellt wurde (Antrag 3.2). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und die Richtigkeit der Bewertung – wie oben dargestellt – nicht hinreichend durch Benennung konkreter Fehler in der Anwendung in Zweifel gezogen wurde. ee) Festzustellen, dass eine wissentlich zu hohe Bewertung des Immobilienvermögens, betragsmäßig unzutreffende Angaben des Immobilienwertes, der fehlende Hinweis auf die Abweichung in Höhe von DM 22 Mrd. zwischen dem in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 ausgewiesenen Immobilienwert und dem Bilanzwert zum 31.12.1994 und die fehlende Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung, sowie die fehlende Darstellung gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben sind (Antrag 4). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und die Richtigkeit der Bewertung – wie oben dargestellt – nicht hinreichend durch Benennung konkreter Fehler in der Anwendung in Zweifel gezogen wurde. e) Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: Festzustellen, dass im Prospekt vom 26.05.2000 falsche und unvollständige Angaben zu der in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG vom 01.01.1995 vorgenommenen Grundstücksbewertung, deren Anlass und Risiken erfolgten (Antrag I 5). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und die Richtigkeit der Bewertung nicht hinreichend in Zweifel gezogen wurde, so dass keine weiteren Hinweise erforderlich waren. f) In dem Rechtsstreit P1 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 958/03) wurden hierzu von der Klägervertreterin, RAin L, die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) angewendete Immobilienbe-wertungsmethode rechtlich nicht zulässig war und nicht der in § 252 Abs. 1 HGB vorgesehenen Einzelbewertung vorgezogen werden durfte (Antrag 2). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war. bb) Festzustellen, dass die von der Beklagten (DT) bilanzierten Immobilienwerte unzutreffend waren, d.h. eine Überbewertung erfolgte (Anträge 1 u. 3). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ergebnisrelevante Fehler der Bewertungsmethode nicht vorgetragen wurden. cc) Es wird festgestellt, dass die im Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) angegebenen Immobilienwerte nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen haben und damit dem Anleger ein fehlerhaftes Anlagerisiko vermittelt wurde (Antrag 4). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertungsmethode zulässig war und keine Fehler der Bewertung vorliegen, weshalb das Anlagerisiko zutreffend dargestellt wurde. g) U.a. in dem Rechtsstreit B4 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 4/06) wurden hierzu von dem Klägervertreter, RA S4, der Antrag gestellt: Es wird festgestellt, dass das im Prospekt vom 26.05.2000, bzw. dem diesem als Anhang beigefügten Konzernabschluss und Lagebericht von 1999 auf Seite F – 4 ausgewiesene Konzernvermögen falsch angegeben ist, da insbesondere die Grundstücke der Beklagten (DT) zum Teil erheblich zu hoch bewertet wurden. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ergebnisrelevante Fehler der Bewertungsmethode nicht vorgetragen wurden. 12) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw. unzutreffend waren. a) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: aa) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Bund im Rahmen der Gründung der Beklagten die von ihm übernommene Sacheinlage von rund 10 Milliarden € mit einem Teilbetrag von 2,834 Milliarden € nicht erbracht hat (Antrag 22). (Hierzu Ausführungen unter IV 19 – Seiten 130-134 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Überbewertung des Immobilienvermögens, worauf der Antrag abstellt, nicht vorgelegen hat. Im Rahmen der Gründung der Musterbeklagten wurden – entsprechend der Verpflichtung in der Gründungsurkunde vom 20. Dezember 1994 – vom Bund das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM eingebracht, das Grundkapital der Musterbeklagten wurde dabei auf 10,0 Mrd. DM festgesetzt. Die damit nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.F. erforderliche Gründungsprüfung durch die C & L Treuarbeit Deutsche Revision AG (im folgenden C & L Treuarbeit) bestätigte gegenüber dem Registergericht, dass der Wert der Sacheinlagen (jedenfalls) den Wert des Nennbetrags der dafür zu gewährenden Aktien erreichte, mithin 10 Mrd. DM (2 Mrd. Aktien á 5,00 DM). Soweit die Kläger allein wegen der Immobilienbewertung rügen, es liege eine Überbewertung in Höhe von 2,834 Mrd. DM vor, der Bund habe mithin in diesem Umfang seine nach der Gründungsurkunde geschuldete Sacheinlage nicht erbracht, ist dies nicht zutreffend, da eine unzulässige Fehlbewertung des Immobilienbestands – wie oben dargestellt – nicht vorliegt. Ein Fehler des Prospekts scheidet aber auch deshalb aus, weil Verstöße gegen die im Rahmen der Gründung zu beachtenden Rechtsvorschriften (§§ 33ff. AktG a.F.) nicht zu einer Unwirksamkeit der Gründung der AG führen, wenn diese tatsächlich eingetragen wird (Pentz, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. (2000), § 33 AktG, Rn. 76 m.w.N.). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 27. Februar 1975 (II ZR 111/72, zit. nach juris, Rn. 16), der davon ausgeht, dass einer AG Ansprüche gegen ihren Gründungsprüfer zustehen können, wenn dieser eine falsche Bewertung vornimmt, während bei einer zutreffenden Gründungsprüfung die AG erst gar nicht zur Entstehung gelangt wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch im Falle eines unzutreffenden Sachgründungsberichts die AG mit Eintragung zur Entstehung gelangt und sich allenfalls Sekundäransprüche ergeben können. Im Übrigen ergibt sich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Gründung keine Pflicht zur „Nachbesserung“ des Gründungsvorgangs bis zum Erscheinen des hier relevanten Prospekts. bb) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil von dem bei Gründung der Beklagten mit insgesamt 20,976 Milliarden DM ausgewiesene Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz nur 10 Milliarden DM durch die Gründungsprüfung belegt sind (Antrag 37). (Hierzu Ausführungen unter IV 31 – Seiten 155-169 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da etwaige Unterschiede zwischen dem Gründungsprüfungsbericht und der Eröffnungsbilanz nicht zu einem Prospektfehler führen. Soweit die Kläger insofern rügen, die C & L Treuarbeit habe als Gründungsprüfer das Eigenkapital von 10 Mrd. DM bestätigt, während sie als Abschlussprüferin der Musterbeklagten neben diesem Betrag eine zusätzliche Kapitalrücklage i.H.v. 10,976 Mrd. DM testiert habe, führt dieser Unterschied nicht zu einem Prospektfehler, da zwischen beiden Bestätigungen wesentliche Unterschiede bestehen. So ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG a.F. nur zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der ausgegebenen Aktien entspricht, was hier – s.o. – der Fall war. Demgegenüber beruht die Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB u.a. auf dem Eröffnungsinventar nach § 240 HGB, hat somit schon unterschiedliche Bewertungsziele. Daneben verfolgen beide unterschiedliche Zwecke, da die Gründungsprüfung im Interesse der künftigen Anleger sicherstellen soll, dass es nicht zu sog. „Schwindelgründungen“ kommt (vgl. Pentz, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. (2000), § 33 AktG, Rn. 4), während die Eröffnungsbilanz vor allem dem Schutz der Gläubiger der AG dient (Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong u.a., HGB, 1. Aufl. (2001), § 242 HGB, Rn. 3). cc) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein und derselbe Wirtschaftsprüfer bei der Gründungsprüfung ein Eigenkapital der Beklagten von 10 Milliarden DM bescheinigt hat, bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz zum gleichen Stichtag aber mehr als das Doppelte, wobei der Anleger über die maßgeblichen Hintergründe nicht hinreichend informiert wurde (Antrag 39). (Hierzu Ausführungen unter IV 31 – Seiten 155-169 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen auf etwaige Differenzen nicht hinzuweisen war. Auch die weiteren Rügen der Kläger führen nicht zu einer Unrichtigkeit des Gründungsberichts. Dass die C & L Treuarbeit hier die Ertragswertmethode angewandt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 2. Aufl. (1999), § 4 Rn. 25). Soweit sich der Gründungsprüfer daneben, was auch vom IDW Standard S 1 gedeckt wird (vgl. z.B. dort Rn. 27, 28, 41), auf Planzahlen des Vorstands der Musterbeklagten stützte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da gerade bei der Gründung einer AG wenig Informationen aus der vergangenen Geschäftstätigkeit vorliegen (können). Daneben ist zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den eingebrachten Werten um das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM handelte, mithin eine besondere Vermögensmasse, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert war und damit nur schwer als Vergleichsmaßstab dienen konnte. Auch die Regelung des § 32 Abs. 2 AktG a.F. führt zu keiner anderen Beurteilung, da danach nur bestimmte Angaben zu machen sind, der Wert der Einlage vom Prüfer allerdings insgesamt zu ermitteln ist dd) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil bei der Deutschen Telekom AG nicht einmal das nominale Grundkapital von 10 Milliarden DM (5,113 Milliarden €) durch die Gründungsprüfung de lege artis belegt ist und das Publikum durch den diese Verhältnisse nicht offenlegenden Verkaufsprospekt getäuscht wurde (Antrag 40). (Hierzu Ausführungen unter IV 31 – Seiten 155-169 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen auf etwaige Differenzen nicht hinzuweisen war. Soweit die Kläger darauf verweisen, die Musterbeklagte habe zu Unrecht von der Ausgabe der Aktien mit einem Aufgeld (Agio) abgesehen, führt dies nicht zu einem Prospektfehler. Die Musterbeklagte war berechtigt, durch die Ausgabe der Aktien zum Nennbetrag ein Agio auszuschließen und den überschießenden „Wert“ der Sacheinlage als Kapitalrücklage auszuweisen. Dabei ergibt sich schon aus § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG a.F., dass bei Sacheinlagen nur die Unterpariemission ausgeschlossen wird, was im Übrigen auch aus § 9 Abs. 1 AktG a.F. folgt. Ergibt sich damit eine Differenzhaftung nur dann, wenn der Nennwert durch die Sacheinlage nicht gedeckt ist, würde die Ansicht der Kläger dazu führen, dass sich die Haftung der Gründer nach dem Gesamtwert der Sacheinlage richtet, was so vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. ee) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aussage in dem Verkaufsprospekt über die Eröffnungsbilanz (Kapitalrücklage) um 316 Millionen DM (= 161,6 Millionen €) überhöht war (Antrag 42). (Hierzu Ausführungen unter IV 33 – Seiten 174-184 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen eine unzutreffende Bewertung der Immobilien, die diesem Vorwurf der Kläger zugrunde liegt, nicht gegeben ist. ff) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die gesamte in der Eröffnungsbilanz dargestellte „Kapitalrücklage“ von 10,976 Milliarden DM (= 5,612 Milliarden €), außerdem noch ein Teilbetrag von rund 2 Milliarden DM (= 20 %) des Grundkapitals von nominal 10 Milliarden DM ausschließlich aus einer unzulässigen Aufwertung des Immobilienvermögens der Deutschen Telekom AG um rund 12,8 Milliarden DM stammte, wobei der Aktionär hierüber nicht hinreichend aufgeklärt wurde (Antrag 43). (Hierzu Ausführungen unter IV 33 – Seiten 174-184 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen eine unzutreffende Bewertung der Immobilien, die diesem Vorwurf der Kläger zugrunde liegt, nicht gegeben ist. gg) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Bestellung der Gründungsprüfer der Beklagten, der C&L Treuarbeit Deutsche Revision AG, durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Schreiben vom 18. November 1994 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Postumwandlungsgesetzes rechtswidrig war und eine Offenlegung dieses Sachverhalts im Verkaufsprospekt nicht erfolgte (Antrag 30). (Hierzu Ausführungen unter IV 30 – Seiten 144-155 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bestellung der Gründungsprüfer rechtmäßig erfolgte. Nach § 15 Abs. 4 PostUmwG, auf dessen Anwendbarkeit der Prospekt ausdrücklich hinweist (S. 162), war der Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 2 AktG a.F. durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu bestimmen und nicht, wie bei anderen Aktiengesellschaften nach § 33 Abs. 3 Satz 1 AktG a.F. durch das Registergericht nach Anhörung der IHK. Dass insofern seitens des Bundes die C & L Treuarbeit als Gründungsprüfer bestellt wurde, die Abschlussprüferin der Musterbeklagten (bzw. des Sondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM) vor und nach der Gründung war, ist nicht fehlerhaft, da durch die Sonderreglung des § 15 Abs. 4 PostUmwG zum einen keine Beschränkung des Bundes bei der Auswahl des Prüfers vorgesehen ist und zum anderen diese Personenidentität durch den Gesetzgeber gerade gewollt war. So fehlen zunächst bei der Regelung des § 15 Abs. 4 PostUmwG die Einschränkungen für die Auswahl der Person des Prüfers nach § 33 Abs. 4 und 5 AktG a.F., was schon deutlich macht, dass das Auswahlermessen des Bundes insofern weit sein soll. Zudem ist auch bei Geltung der o.g. Einschränkungen eine Identität zwischen Abschluss- und Gründungsprüfer zulässig (Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 2. Aufl. (1999), § 4 Rn. 24), verstößt mithin hier erst recht nicht gegen Rechtsgrundsätze. Daneben war die Identität von Abschluss- und Gründungsprüfer gerade vom Gesetzgeber gewollt, um Synergieeffekte zu nutzen (vgl. Gesetzentwurf zum Postneuordnungsgesetz vom 4. Februar 1994, BR-Drs. 115/94, S. 90, wobei die Regelung noch in § 8 Abs. 7 des Entwurfs des PostUmwG enthalten war. Ausdrückliche gesetzgeberische Intention war es, den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eine zeitnah zu verwirklichende Prüfung zu ermöglichen, die nicht durch ein längeres Ausschreibungsverfahren verzögert werden sollte und bei der auf die Kenntnisse der bereits verpflichteten Abschlussprüfer zurückgegriffen werden sollte. Soweit die Kläger andeuten, diese Regelungen seien wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig, folgt dem der Senat nicht. Die Möglichkeit des Bundes, Sonderregelungen für die Privatisierung der Deutschen Bundespost zu treffen, folgt aus Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG, an dessen Verfassungskonformität nicht zu zweifeln ist. Gerade im Hinblick auf die besondere Situation der Privatisierung dieses Staatsunternehmens ist insofern auch eine von den übrigen gesetzlichen Regelungen abweichende Sonderregelung zulässig (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012, 2 BvL 4/09, zur – zulässigen – unterschiedlichen Regelungen bei beamtenrechtlichen Fragen aufgrund der Postneuordnung). b) Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: Festzustellen, dass die Darstellungen im Sachgründungsbericht der Beklagten (DT) fehlerhaft sind und dies im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 nicht erwähnt wurde (Antrag IX 19). (hierzu Vortrag unter IV 19 – Seiten 37, 38 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Sachgründungsbericht nach den obigen Ausführungen nicht fehlerhaft war. c) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 der Antrag gestellt: Festzustellen, dass der Jahresabschluss 1995 der Beklagten (DT) unter Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot gem. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB erstellt wurde (Antrag I 2.7). (Hierzu Vortrag unter I 2.7 – Seiten 113, 114 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bestellung der Gründungsprüfer nach den obigen Ausführungen rechtmäßig erfolgte. d) Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) in dem Prospekt vom 26.04.2000 Verstöße gegen das Aktienrecht bei der Bestellung des Gründungsprüfers der Deutschen Telekom AG verschwiegen hat (Antrag I 1). (Hierzu Vortrag unter IV 1 – Seiten 4, 5 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bestellung der Gründungsprüfer nach den obigen Ausführungen rechtmäßig erfolgte. bb) Festzustellen, dass die Ausweisung einer Kapitalrücklage von 10,976 Mrd. DM = 5,612 Mrd. € in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG per 01.01.1995 und deren Fortschreibung in allen weiteren Bilanzen unzulässig war (Antrag I 2). (Hierzu Vortrag unter IV 2 – Seite 6 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Ausweis der Kapitalrücklage unter Anwendung des PostUmwG zulässig war. Soweit das PostUmwG insofern von den für andere Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen abwich, erfolgte dies, wie dargestellt, in zulässiger Weise. cc) Festzustellen, dass der Gründungsprüfungsbericht der C & L Treuarbeit Deutsche Revision vom 20.12.1994 unrichtig ist und dies im Prospekt verschwiegen wird (Antrag I 3). (Hierzu Vortrag unter IV 3 – Seiten 6, 7 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Sachgründungsbericht nach den obigen Ausführungen nicht fehlerhaft war. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass auf Grundlage des Sachgründungsberichts die – wirksame – Eintragung der Musterbeklagten erfolgte, ein Prospektfehler mithin auch aus diesem Grund ausscheidet. 13) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Unterschiede zwischen der Beklagten (DT) und anderen Unternehmen nicht, bzw. nicht ausreichend hingewiesen wurde. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Investoren nicht in der erforderlichen Deutlichkeit darüber aufgeklärt worden sind, dass sich die Beklagte – als ehemaliges Staatsunternehmen – in weiten und ganz maßgeblichen Bereichen – negativ – von anderen Unternehmen des Aktienmarktes unterschied, z.B. hinsichtlich des notwendigen Abbaus von Arbeitsplätzen und der Funktion des Bundes als Garanten des Unternehmens (Antrag 26). (Hierzu Vortrag unter IV 22 – Seite 135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Unterschiede zwischen der Musterbeklagten und anderen Unternehmen im Prospekt hinreichend dargestellt werden. Soweit die Kläger insofern vor allem rügen, dass in dem Prospekt die finanzielle Belastung der Musterbeklagten durch einen möglichen Personalüberhang und die damit einhergehenden beamtenrechtlichen Schwierigkeiten des Abbaus desselben nicht deutlich werden, ist dies nicht zutreffend. Die Tätigkeit von Beamten für die Musterbeklagte und die sich daraus ergebenden Folgen werden, ohne dass die Kläger dies als unzutreffend rügen, auf S. 145 des Prospekts unter der Überschrift „Mitarbeiter Beamte“ dargestellt. Auch wird der Umfang der Beschäftigung von Beamten per 31. Dezember 1999 angegeben, sowohl in absoluten Zahlen (S. 27) als auch prozentual (S. 145). Daneben wird darauf hingewiesen (u.a. auch S. 21, 26, 33, 55 des Prospekts), dass die Musterbeklagten für die bei ihr beschäftigen Beamten jährliche Zahlungen an die Unterstützungskasse nach § 15 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) zu leisten hat. Dabei wird auch deutlich gemacht, dass ein Abbau des Personals aufgrund der festen Höhe der Zahlungen zunächst nicht unmittelbar zu einer Verringerung der Ausgaben geführt hat, sondern eine solche erst ab 2000 erwartet werden kann (vgl. S. 55 des Prospekts), was auch der gesetzlichen Regelung nach § 16 PostPersRG entspricht. Dass die Musterbeklagte aus ihrer Sicht einen Personalüberhang hatte, wird in dem Prospekt erwähnt (S. 41, 146), ebenso wie ihre Pläne, diesen abzubauen (vgl. S. 146). Dass dabei Beamte nicht entlassen werden können, wird in unmittelbarem Zusammenhang ebenfalls dargestellt (S. 145), so dass dem Anleger bewusst sein muss, dass ein Abbau gerade der Anzahl der Beamten nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, was in dem Prospekt schließlich auch so ausgeführt wird (S. 146). Insgesamt werden die Beziehungen der Musterbeklagten zum Bund im Prospekt ausführlich dargestellt (vgl. S. 19ff.). Daraus ergibt sich sowohl der besondere Einfluss des Bundes auf die Musterbeklagte als auch ihre besondere Stellung als ehemaliges Staatsunternehmen. b) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Beklagte wegen der personalrechtlichen Nachteile – überwiegend beamtete Mitarbeiter – weniger als andere Unternehmen auf dem Aktienmarkt in der Lage war, auf wirtschaftliche Veränderungen der Rahmenbedingungen in der notwendigen Weise zu reagieren (Antrag 28). (Hierzu Vortrag unter IV 22 – Seite 135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nach den obigen Ausführungen im Prospekt hinreichend kommuniziert wird, dass und warum die Musterbeklagte auf wirtschaftliche Änderungen nicht ähnlich flexibel im Personalbereich reagieren kann wie andere Unternehmen. Insbesondere die Unkündbarkeit der Beamten wird ausdrücklich angesprochen und ist im Übrigen auch allgemein bekannt. c) Es wird festgestellt, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche Besonderheiten, das heißt vor allem Nachteile, in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht, die Beklagte als Staatsunternehmen in Abgrenzung zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen belasten. Demgegenüber wird ausschließlich die Stärke des Bundes als Mehrheitsaktionär sowie unter vielen anderen Aspekten in nicht objektiver und damit unzulässiger Weise einseitig hervorgehoben (Antrag 30). (Hierzu Vortrag unter IV 24 – Seite 135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Verhältnis zwischen Bund und der Musterbeklagten nicht nur positiv dargestellt wird, sondern auch die sich aus diesem ergebenden Belastungen genannt werden. So werden die besonderen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse des Bundes als herrschendem Aktionär dargestellt (S. 19f. des Prospekts) und die sich daraus ergebenden Folgen dargestellt. Gleichzeitig wird der besondere Wettbewerb im Telekommunikationsbereich dargestellt (S. 117ff. des Prospekts), der zwischen der Musterbeklagten und anderen, rein privatwirtschaftlich gegründeten und organisierten Unternehmen besteht. Gleichzeitig werden aber in unmittelbarer Nähe dazu (S. 120ff. des Prospekts) die Restriktionen für die Tätigkeit der Musterbeklagten verdeutlicht, die sich aus ihrer Stellung als marktbeherrschendes Unternehmen ergeben und die damit mittelbar Folge der Entwicklung der Musterbeklagten aus einem ehemaligen Staatsunternehmen mit Monopolcharakter ist. Dem Anleger wird dadurch vor Augen geführt, dass die Musterbeklagte, obwohl nunmehr privatwirtschaftlich ausgerichtet, mit Einschränkungen für ihre Tätigkeit am Markt versehen ist, die gerade aus ihrer Beziehung zum Bund entstanden sind. 14) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil Angaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil etwa die Beiträge zur Unterstützungskasse des Bundes, die die Beklagte zu bewirken hat, nicht in der erforderlichen Deutlichkeit im Verkaufsprospekt vermittelt werden (Antrag 27). (Hierzu Vortrag unter IV 22 – Seiten 135-139 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sowohl der Umstand, dass Beiträge gezahlt werden, als auch deren Umfang im Prospekt deutlich gemacht werden. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse erfolgten auf Grundlage des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das entsprechende Verpflichtungen aller Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost vorsieht. Diese sind bis einschließlich 1999 in festen Beträgen (2,9 Mrd. DM für die Musterbeklagte) zu leisten gewesen (§ 16 Abs. 1 PostPersRG), während ab 2000 jeweils 33% der Bruttobezüge der Beamten (aktiv und beurlaubt) zu leisten waren (§ 16 Abs. 2 PostPersRG). Der Prospekt weist auf diese Zahlungspflichten hin, insofern zunächst auf die Ausführungen zu Ziff. 13) Bezug genommen wird. Der Umfang der Lasten ist ebenfalls dem Prospekt zu entnehmen, wobei zwischen den Zahlungen bis einschließlich 1999 (1,5 Mrd. Euro jährlich) und den danach zu erwartenden differenziert wird (vgl. S. 55, 145). Der Umfang der finanziellen Lasten wird ebenfalls dargestellt (S. 21, 26) und auch im Anhang (u.a. S. F-32 und F-37) genannt. Zusammen mit der ebenfalls (s.o. Ziff. 13)) angesprochen Bedeutung der Beschäftigung der Beamten für die Musterbeklagte kann sich der Anleger damit ausreichend über die Bedeutung der Pensionslasten informieren. bb) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil „Altersverpflichtungen und Pensions- und Beihilfeansprüche für ehemalige und noch aktive Beamte“ in Höhe von etwa 16,5 Milliarden DM weder in der Eröffnungsbilanz, noch in allen anderen Bilanzen passiviert waren (Antrag 55). (Hierzu Vortrag unter IV 38 – Seiten 200-208 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Passivierung der Verpflichtungen nicht geboten war. Die Musterbeklagte traf – ebenso wie die anderen Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost – nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG die Pflicht zum Ausgleich vermögensrechtlicher Ansprüche der bei ihr aktuell und früher tätigen Versorgungsempfänger, wozu sie sich nach § 14 Abs. 4 PostPersRG der Unterstützungskasse nach §§ 15f. PostPersRG bediente. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen wurden nicht passiviert, wozu die Musterbeklagte aber auch nicht verpflichtet war. Nach § 8 PostUmwG war insofern Art. 28 EGHGB anzuwenden, so dass sich insgesamt ein Wahlrecht zur Passivierung ergab, was der Gesetzgeber zur Vereinfachung der Bilanzierung und Anpassung an die bisher praktizierte Regelung so vorsah (vgl. BT-Drs. 12/8060, S. 41; die Regelung des § 8 PostUmwG war durch den Ausschuss für Post und Telekommunikation – noch als § 4d – vorgeschlagen worden). War die Musterbeklagte danach berechtigt, von einer Passivierung insgesamt abzusehen, sind keine Gründe vorhanden, weshalb sie entgegen der gesetzgeberischen Intention hätte handeln sollen. Im Übrigen waren die Verpflichtungen jedenfalls ab dem Jahr 2000 abhängig von der Anzahl der jeweils beschäftigen Beamten, so dass zum jeweiligen Bilanzstichtag diese Kosten noch nicht verursacht waren und – ähnlich wie Lohnnebenkosten – nicht zu passivieren waren.cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht einmal dargestellt ist, dass die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit den unter Antrag Nr. 55 genannten Altersverpflichtungen für ehemalige und noch aktive Beamte von einem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat. Auch dies stellt einen schweren Informationsfehler dar (Antrag 56). (Hierzu Vortrag unter IV 38 – Seiten 200-208 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Musterbeklagte von einer gesetzlich geregelten Bilanzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die nicht hingewiesen werden musste. Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass es im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 an Angaben über die Behandlung von Pensionsverpflichtungen der Deutschen Telekom AG gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern mangelt, bzw. hierzu irreführende Angaben gemacht wurden (Antrag I 4). (Hierzu Vortrag unter IV 4 – Seiten 7, 8 – im Schriftsatz des RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben im Prospekt aus den o.g. Gründen zutreffend bzw. ausreichend sind. 15) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a) aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht hinreichend über die wirtschaftliche Situation der Beklagten vor ihrer Firmierung im Jahre 1995 und 1998 unterrichtet wird (Antrag 31). (Hierzu Vortrag unter IV 25 – Seiten 140, 141 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht dargetan ist, welche konkreten Umstände aus der Vorgründungszeit der Musterbeklagten im Prospekt hätten dargestellt werden müssen. Soweit es sich um fortwährende Belastungen, z.B. durch den Personalüberhang und die mit dem Abbau desselben verbundenen Schwierigkeiten handelt, wurde dies – wie oben dargestellt – im Prospekt ausreichend kommuniziert. bb) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise über die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Folgen der geänderten Konsolidierungskreise bei der Beklagten informiert wird (Antrag 32). (Hierzu Vortrag unter IV 26 – Seite 141 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt hinreichend über die aktuelle Konzernstruktur der Musterbeklagten (S. F-9 ff.) und Änderungen im Konsolidierungskreis aufklärt (vgl. u.a. S. 52, 54). Auch die finanziellen Auswirkungen werden insofern dargestellt (u.a. S. F-6 und F-9 ff.), wobei die Kläger keine Unrichtigkeiten bzw. Auslassungen insofern aufzeigen. cc) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär aufgrund der Darstellung der Beklagten im nationalen wie im internationalen Markt unzutreffend, weil falsch informiert wurde (Antrag 34). (Hierzu Vortrag unter IV 28 – Seite142 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sich aus dem Prospekt keine irreführenden Angaben zur Stellung der Musterbeklagten im (nationalen und internationalen) Markt ergeben. Ergänzend zu den bisherigen Darlegungen ist darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen der Kläger zu S. 38 des Prospekts aus dem Zusammenhang gerissen werden. Dort heißt es vollständig: „Gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes wird die Deutsche Telekom von den zuständigen Regulierungsbehörden für öffentlichen Sprachtelefondienst im Festnetz und auf bestimmten anderen Märkten als marktbeherrschend angesehen. Obwohl die Deutsche Telekom eine ordnungspolitische Neubewertung der Märkte, auf denen sie als beherrschend gilt, aktiv fördert, dürfte sich dieser Status für einige Zeit auf wichtigen Märkten nicht ändern. Im Gegensatz zu den Tarifen der Wettbewerber sind und bleiben viele Tarife der Deutschen Telekom der Regulierung unterworfen. “ Daraus wird deutlich, dass die Bezeichnung als „marktbeherrschend“ nicht im Sinne einer werblich hervorgehobenen Alleinstellungsbehauptung verwendet wird, sondern (nur) deutlich machen soll, dass die Musterbeklagte aufgrund dieser von einer externen Behörde getroffenen Feststellung besonderen Einschränkungen unterworfen ist, mithin diese Position wirtschaftlich negative Auswirkungen hat. Dieser Aspekt wird vertieft auf S. 121ff. des Prospekts, wo der Begriff „marktbeherrschendes Unternehmen“ erläutert wird und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Regulierung dargestellt werden. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) keine Angaben zur ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation vor der Gründung beinhaltet und das Eigenkapital gleich Null gewesen sei (Antrag 20). (hierzu Vortrag unter Ziff. 20 – Seiten 38, 39 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen (weitere) Angaben zu der Situation der Musterbeklagten vor ihrer Gründung nicht geboten waren. Hinsichtlich der Werthaltigkeit des Eigenkapitals wird auf die Ausführungen zur Bewertung des eingebrachten Vermögens verwiesen. 16) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Konsequenzen der Liberalisierung des Telefonmarktes nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche besonderen Konsequenzen mit der Liberalisierung des vormaligen Telefonmonopols der Beklagten verbunden sind (Antrag 29). (Hierzu Vortrag unter IV 23 – Seiten 139, 140 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da im Prospekt die Folgen der Liberalisierung des Telekommunikationsbereichs hinreichend dargestellt werden. Soweit der Prospekt einerseits (S. 6) betont, dass der deutsche Markt nach der Liberalisierung offen und einer der wettbewerbsfreundlichsten der Welt sei, macht er sogleich aber deutlich, dass damit die Musterbeklagte Einschränkungen durch Vorgaben der Regulierungsbehörde unterworfen ist (dazu auch z.B. S. 38). Daneben wird ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Musterbeklagte einem „intensiven“ (S. 37) bzw. „scharfen“ (S. 46, 47, 90, 94) bzw. „harten“ (S. 73) Wettbewerb zu stellen habe, der zum Verlust von Marktanteilen (S. 38) und zu Preisverfall (S. 38f.) führte. Diese Wettbewerbssituation wird insgesamt ab S. 117 des Prospekts dargestellt, wobei die Kläger insofern keine konkreten Unrichtigkeiten bzw. Auslassungen aufzeigen. 17) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Risikofaktoren nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein besonderer Prospektabschnitt mit den so genannten Risikofaktoren im Überblick gefehlt hat (Antrag 35). (Hierzu Vortrag unter Ziff. 29 – Seiten 143, 144 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein gesonderter Prospektabschnitt zu Risikofaktoren zum hier relevanten Zeitpunkt im Jahr 2000 noch nicht erforderlich war, da die entsprechende Pflicht in § 5 Abs. 2 Satz 2 WpPG erst zum 1. Juli 2005 begründet wurde. Ein solcher Abschnitt war auch nicht aus Gründen der Prospektklarheit geboten, da, wie bereits dargestellt, die wesentlichen Informationen – auch zu den Risiken der Aktie – im Prospekt enthalten sind. 18) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zu ihrer Kapitalausstattung falsch gewesen sind. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: a) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Darstellung einer Kapitalausstattung der Deutschen Telekom AG auf Seite 23 des Verkaufsprospektes mit 24,121 Milliarden € um 5,612 Milliarden € zu hoch und deshalb falsch war. Richtigerweise hätte die Beklagte auf Seite 23 des Verkaufsprospektes eine Kapitalausstattung von 18,509 Milliarden € ausweisen müssen (Antrag 38). (Hierzu Ausführungen unter Ziff. 31 – Seiten 155-169 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den o.g. Gründen die Einstellung der zusätzlichen Kapitalrücklage in Höhe von 5,612 Mrd. Euro zulässig war. Durch die Einbringung der Immobilien in die Musterbeklagte anläßlich der Gründung 1994/1995 durch den Bund wurde in der Gründungsbilanz ein Wert von insgesamt 20.976 Mio. DM dargestellt. Davon machten 10.000 Mio. DM das Gründungskapital aus, der überschießende Betrag von 10.976 Mio. DM (= 5.162 Mio. Euro) wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Da der Gesamtwert der Immobilien aber – wie oben dargestellt – zutreffend angegeben war, ist auch die Kapitalrücklage korrekt angegeben. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: b) aa) Festzustellen, dass die Ausführungen auf S. 23 des Prospekts hinsichtlich des ausgewiesenen Eigenkapitals falsch sind, da auch hier die erheblichen (bekannten) Abschreibungsbeträge nicht genannt sind (Antrag I 1.2.4). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.4 – Seiten 72, 73 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die ursprüngliche Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen zutreffend war und auf einen – noch nicht bekannten – Abschreibungsbetrag nicht hingewiesen werden musste. bb) Festzustellen, dass die Ausführungen auf S. 24 des Prospekts, in Folge der Überbewertung der Immobilien falsch sind (Antrag I 1.2.5). (Hierzu Ausführungen unter I 1.2.5 – Seiten 73, 74 des Schriftsatzes des Klägervertreters R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war. cc) Festzustellung, dass die Angaben auf den Seiten 27 und 28 des Prospekts „ gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum sind im ersten Quartal 2000 die Abschreibungen deutlich gestiegen. Dies ist auf zwei Faktoren zurückzuführen. Zum einen wirken sich die in 1999 erworbenen Gesellschaften mit insgesamt 3777 Millionen € aus, was sowohl die Abschreibung von Goodwill in Höhe von 232 Millionen € als auch planmäßige Abschreibungen beinhaltet. Zum anderen ergaben sich Sonderabschreibungen in Höhe von 383 Millionen € auf Fernkabelverbindungen, die durch Glasfasertechnologie ersetzt wurden. Diese Effekte wurden durch gegenüber dem ersten Quartal 1999 insgesamt niedrigere geplante Abschreibungen für die am 31.03.1999 zur Deutschen Telekom Gruppe gehörenden Unternehmen zum Teil kompensiert. Insgesamt stiegen die Abschreibungen um 642 Millionen € gegenüber der Vorjahresvergleichsperiode an. (…) Ergebnis-Veränderung (…) Der Materialaufwand und die Abschreibungen erhöhten sich wie oben beschrieben. (…) falsch sind, da auch hier die Überbewertung der Immobilien nicht genannt wurde. (Antrag I 1.2.6) (Hierzu Ausführungen unter I 1.2.5 – Seiten 73, 74 – des Schriftsatzes des Klägervertreters R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war. dd) Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 41, 42 des Prospekts, „ Kosten (…) „Die Abschreibungen nahmen 1997 zu, 1998 und 1999 dagegen ab. Der Anstieg im Jahr 1997 war im wesentlichen auf die beschleunigte Digitalisierung der Vermittlungsstellen in den alten Bundesländern und den Ausbau des Netzes der Deutschen Telekom in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Beides war im Dezember 1997 abgeschlossen. Wie erwartet, hatte die vollständige Abschreibung der analogen Vermittlungsstellen und Einrichtungen zur Folge, dass die Abschreibungen 1998 zurückgingen. Der Rückgang der Abschreibungen im Jahr 1999 ergab sich aus der Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Fernmelde-Linientechnik. Die Effekte dieses Rückgangs wurden teilweise durch die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte der 1999 erworbenen Unternehmen ausgeglichen …. weitere Akquisitionen, die nach der Erwerbs Methode bilanziert werden, können zu einem weiteren Anstieg der Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte in den kommenden Jahren führen, woraus ein niedrigerer Konzernüberschuss oder ein Fehlbetrag resultieren könnte. Die Kosten für den Erwerb neuer Mobilfunklizenzen der dritten Generation und die damit verbundenen Kosten für den Ausbau des Netzwerks werden in den nächsten Jahren erhebliche Abschreibungsaufwendungen verursachen. (…) Grundstücke und Gebäude … Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1.1.1995 zum Verkehrswert neu bewertet, (…). 1997 hatte die deutsche Telekom Rückstellungen in Höhe von 205 Millionen € für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine weitere Abschreibung wurde im Jahr 1998 als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die Gesellschaft vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21 Millionen € erhöht. Der gesamte Buchwert des Grundbesitzes der Deutschen Telekom betrug zum 31.12.1999 insgesamt 17, 2 Milliarden €. Da die deutsche Telekom über ein beträchtliches Immobilienvermögen verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien werden entsprechende Gewinne oder Verluste realisiert. (…) “ falsch sind, da die Ursachen der bilanziellen Abschreibung falsch angegeben worden sind (Antrag I 1.2.13). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.13 und I 1.2.0 – Seiten 79, 80 sowie Seiten 6-69 nebst Beweisangeboten – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 oben unter Punkt 11, Antrag R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war. ee) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 53 des Prospekts zum Aufwand, falsch sind (Angaben zur Abschreibung), da auch hier auf den erheblichen Abwertungsbedarf hinsichtlich der Immobilien nicht hingewiesen wurde. (Antrag I 1.2.14) (Hierzu Vortrag unter I 1.2.14 und I 1.2.0 – Seite 81 sowie Seiten 6-69 nebst Beweisangeboten im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 oben unter Punkt 11, Antrag R1 I 1.2.1, Seite 47-52 des Beschlusses) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war und auf etwaige Abschreibungen nicht hingewiesen werden musste. ff) Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Angaben auf Seite 56 des Prospekts, Abschreibung, „ Im Jahr 1999 gingen die Abschreibungen um 571 Millionen € zurück. Dieser Rückgang ist im Wesentlichen auf die Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Linientechnik infolge Neubewertung der physischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagen zurückzuführen. Aufgrund dieser Verlängerung der Abschreibungsdauer gingen die Abschreibungen 1999 gegenüber 1998 um 0,8 Milliarden € zurück. (…) Die Abschreibungen für One2One werden im Jahr 2000, in dem das Unternehmen über das gesamte Geschäftsjahr konsolidiert wird, höher sein als 1999.“ falsch sind, (ebenfalls Angaben zur Abschreibung), da auch hier nicht auf die Abschreibung wegen der Immobilienwerte hingewiesen wurde (Antrag I 1.2.15) (Hierzu Vortrag unter I 1.2.15 und I 1.2.0 – Seiten 81, 82 sowie Seiten 6-69 nebst Beweisangeboten im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 – dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11, Antrag R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war. gg) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 116 des Prospekts (Grundbesitz und technische Einrichtungen), „ Am 31.12.1999 belief sich das Anlagevermögen der Deutschen Telekom auf einen gesamte Buchwerts von 59 Milliarden €. (…) etwa 95% des Grundbesitzes der Deutschen Telekom-Gruppe bezieht sich auf die deutsche Telekom AG. Der Grundbesitz der Deutschen Telekom AG besteht aus mehr als 12.000 Grundstücken mit einem gesamten Buchwert zum 31.12.1999 von 16, 3 Milliarden €. (…) “ falsch sind, da auch hier im Zusammenhang mit Angaben zum Grundbesitz sowie technischen Einrichtungen auf eine Überbewertung der Immobilien um 2,9 € nicht hingewiesen wurde (Antrag I 1.2.16). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.16 und I 1.2.0 – Seiten 82, 83 sowie Seiten 6-69 im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 – dortige Beweisangebote siehe oben unter 11 Antrag R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Immobilien aus den o.g. Gründen nicht unzutreffend war. 19) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zu den Kosten der Emission gemacht wurden. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D der Antrag gestellt: a) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekte der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er unvollständige Angaben zur Frage der Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enthält (Antrag 41). (Hierzu Vortrag unter Ziff. 32 – Seiten 169-173 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt keine weitergehenden als die dort bereits enthaltenen Angaben zu Prospektkosten und –risiken enthalten musste. Nach den Darstellungen zu Beginn des Prospekts (S. 3 unter der Überschrift „Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt“) hat die Musterbeklagte die Verantwortung für den Prospektinhalt übernommen, da es dort heißt: „ Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufsprospekts („Prospekt“) aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. “. Im Prospekt heißt es weiter (S. 160) zu den Kosten der Emission der Aktien: „ Die Deutsche Telekom schätzt, dass ihr Anteil an den Gesamtkosten des Globalen Angebots ca. 7 Millionen € betragen wird. Dies ist weniger als 1% der voraussichtlichen Gesamtkosten des Globalen Angebots, die von der KfW und dem Bund getragen werden (einschließlich der aufgrund bestimmter Annahmen geschätzten Kosten für den Preisnachlass für bestimmte Privatanleger und die Bonusaktien). “. Die Verwendung des Erlöses wird auf S. 14 unter der Überschrift „Verwendung des Emissionserlöses“ dahingehend beschrieben: „ Der Emissionserlös aus dem Verkauf der Aktien und ADSs durch die KfW im Rahmen dieses Globalen Angebots fließt nicht der Deutschen Telekom zu. Der Emissionserlös aus dem Verkauf der Aktien fließt der KfW und dem Bund zu und wird zwischen diesen Parteien gemäß den zwischen ihnen abgeschlossenen Platzhalterverträgen aufgeteilt. “. Dass diese Angaben unrichtig sind, wird von den Klägern nicht behauptet. Dadurch wird deutlich, dass und welche Kosten die Musterbeklagte im Zusammenhang mit der Emission der Aktien zu tragen hat und dass sie gleichzeitig keinen Anteil an dem Erlös erhalte wird. Insofern wird dem Anleger hinreichend verdeutlicht, dass die Musterbeklagte gleichzeitig die Haftung für etwaige Prospektmängel übernommen hat. Da eine Kompensation für diese Haftungsübernahme nicht dargestellt wird, kann der Anleger eine solche auch nicht vermuten bzw. annehmen. Ob eine solche tatsächlich geschuldet war, ist nicht Gegenstand dieses Streitpunktes (dazu s.u.). Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass im Prospekt vom 26.05.2000 nicht ausreichend auf die Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau hingewiesen wurde (Antrag I 6). (Hierzu Vortrag unter IV 6 – Seiten 9, 10 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. 20) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zur Anwendung des Postumwandlungsgesetzes und des DM-Bilanzierungsgesetzes erfolgten. a) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil entgegen der Aussage auf Seite F-7 des Verkaufsprospektes von der Beklagten nicht darauf hingewiesen wurde, dass nicht nur das HGB und das AktG, sondern nach Auslegung der Beklagten vor allem eine Sondervorschrift des PostUmwG den Konzernabschluss der Beklagten bestimmte, welcher auf die Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG zum 1. Januar 1995 zurückgeht (Antrag 44). (Hierzu Vortrag unter Ziff. 34 – Seiten 184-188 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nach den o.g. Darstellungen zur Immobilienproblematik (Ziff. 11), bei der diese Bewertungsvorschriften nach den Rügen der Kläger relevant werden können, eine weitere Darlegungen der Bewertungsmethoden und -grundlagen nicht erforderlich war. Im Übrigen wird im Prospekt (S. F-14) auf ein Wahlrecht der Bewertung im Zusammenhang mit der Postreform hingewiesen, aus der sich für den Leser ein Hinweis auf im Zusammenhang mit der Privatisierung geltende Sonderregeln ergibt. bb) Festzustellen, dass der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht eingehend erläutert wurde, dass sich die Beklagte bei Anwendung des PostUmwG eines einmaligen Ausnahmegesetzes bediente, was für die Beurteilung der Anleger von ganz entscheidender Bedeutung war (Antrag 50) . (Hierzu Vortrag unter Ziff. 36 – Seiten 192-194 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA D vom 22.10.2005) Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. b) Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: aa) Festzustellen, dass die Angaben auf den Seiten 37 und 38 des Prospekts (Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung), „ Diese Abschlüsse wurden nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktienrechts erstellt, (…) Geschäftsentwicklung 1999 (…) „Eine Verlängerung der Abschreibungszeiträume für den Bereich Fernmelde-Linientechnik und die Effekte rückläufiger Investitionen in Sachanlegen in den Jahren 1997 und 1998 führten 1999 zu niedrigeren Abschreibungen. Diese Effekte wurden allerdings durch die Abschreibung auf Geschäfts- oder Firmenwerte in Folge der in 1999 getätigten Akquisitionen teilweise wieder ausgeglichen. “ falsch sind (Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB u. des Aktienrechts), da gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoßen wurde (Antrag I 1.2.12). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.1“ und I 1.2.0 – Seiten 78, 79 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11 Antrag R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Musterbeklagte aufgrund der Anwendbarkeit des DMBilG berechtigt war, von einer Einzelbewertung der Immobilien abzusehen. Die Angabe dazu, dass nach dem HGB bilanziert wurde, ist nicht unrichtig, da sich die Bilanzierungsgrundlagen aus diesem ergaben und nur für einzelne Aspekte auf spezialgesetzliche Regelungen (DMBilG) zurückgegriffen wurde, was aber nichts daran ändert, dass es sich um einen HGB-Bilanz handelte. Darüber hinaus gestattet, wobei insofern auf die Ausführungen zu Ziff. 11) a) bb) Bezug genommen wird, auch § 252 Abs. 2 HGB eine Abweichung von der Einzelbewertung, weshalb die Bilanz auch aus diesem Grund dem HGB entspricht. bb) Festzustellen, dass sich aus §§ 6 PostUmwG, 9 Abs. 1 S. 2 DMBilG keine Abweichung zum Einzelwertprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ergibt (Antrag I 2.5). (Hierzu Vortrag unter I 2.5 – Seiten 107-112 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sich, wie oben Ziff. 11) dargestellt, aus der Anwendbarkeit des DMBilG die Berechtigung ergab, vom Einzelwertprinzip bei den Immobilien abzusehen. 21) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgten, dass der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch den Verkauf der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint an die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W1 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 126/03) vom Klägervertreter RA Dr. D die Anträge gestellt: a aa) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht über die Gewinnmanipulation in einer Größenordnung von 5 Milliarden € im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der US-Firma Sprint an die eigene Tochter der Deutschen Telekom AG, die Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, hinreichend aufgeklärt worden ist und der Gewinnausweis im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG per 31.12.1999 jedenfalls objektiv zu hoch war (Antrag 52). (Hierzu Vortrag unter Ziff. 36 – Seiten 192-194 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. D 22.10.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da weder eine Gewinnmanipulation vorlag, noch die Angaben im Prospekt zur Übertragung der Beteiligung an Sprint unrichtig bzw. unvollständig sind. Die Musterbeklagte war schon vor dem Börsengang Inhaberin eines Anteils an der Fa. Sprint Corp., sie hielt 1996 10% der Aktien, und France Telecom, mit der die Musterbeklagte im Zusammenschluss Global One verbunden war, hatte ebenfalls 10% der Anteile erworben. Im Jahr 1999 beabsichtigte die Musterbeklagte, die Anteile nicht länger zu halten, da Sprint und MCI/WorldCom einen Zusammenschluss beabsichtigten, an dem die Musterbeklagte nicht beteiligt sein wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie – zusammen mit France Telecom – Aktien im Umfang von 20% der von Sprint begebenen Anteile im Bestand, was diesen beiden Unternehmen u.a. das Recht gab, Mitglieder im Board von Sprint zu benennen. Allerdings waren die Aktien selbst nicht unmittelbar veräußerbar, sondern es bestand bis 2001 eine Haltefrist. Im April 1999 entschied France Telecom, sich an künftigen Kapitalerhöhungen bei Sprint nicht mehr zu beteiligen, weshalb die Musterbeklagte die Anteile, die France Telecom bei zukünftigen Kapitalerhöhungen erwerben sollte, selbst erwarb, um ihren Einfluss bei Sprint zu wahren, wobei der Umfang dieses Einflusses auch steuerrechtlich von Bedeutung war (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b) des DBA mit den Vereinigten Staaten). Allerdings gab es bei der Musterbeklagten bereits ab Juni 1999 Überlegungen, die Anteile an Sprint auf eine konzerneigene Gesellschaft zu übertragen (vgl. Schreiben von Herrn C2 vom 14. Juni 1999, Anlage S&P 57). Nachdem im Oktober 1999 MCI ein Übernahmeangebot für Sprint veröffentlicht hatte, beschloss der Vorstand der Musterbeklagten am 15. November 1999, die von der Musterbeklagten selbst gehaltenen Anteile an Sprint auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen. Zu diesem Zweck firmierte am 22. Dezember 1999 die Granat TK GmbH in NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH um, der die Musterbeklagte am 29. Dezember 1999 die Anteile übertrag. Insofern erfolgte aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der NAB vom 22. Dezember 1999 eine Erhöhung des Stammkapitals von ursprünglich 25.000 Euro auf 2,5 Mio. Euro, wovon 2,475 Mio. Euro durch eine Sacheinlage der Musterbeklagten als alleiniger Gesellschafterin in Form der Einbringung der Aktien der Sprint Corp. erfolgte. Aus Sicht der Musterbeklagten erfolgte dadurch eine Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile der Musterbeklagten an der NAB im Umfang von 9,8 Mrd. USD, so dass sich ein Gewinn für die AG in Höhe von 8,239 Mrd. Euro ergab. Im Jahr 2000, nach dem hier streitgegenständlichen Börsengang, nahm die Musterbeklagte eine Wertberichtigung i.H.v. 6,65 Mrd. Euro hinsichtlich des Werts der Anteile an der NAB vor, am 13. Juli 2000 wurde bekannt, dass eine Fusion von Sprint und MCI nicht erfolgen werde. Im Jahr 2001 veräußerte dann die NAB die Anteile an Sprint für insgesamt 3,4 Mrd. Euro. Für die Übertragung der Anteile an Sprint auf die NAB bestanden seitens der Musterbeklagten verschiedene Gründe, die die Annahme einer bewussten Gewinnmanipulation ausschließen. So ergibt sich zunächst aus dem Prospekt selbst, dass die „Fähigkeit“ der Musterbeklagten, für das Jahr 2000 eine Dividende auszuschütten, weit überwiegend („wesentlich“, S. 15) auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beteiligung an Sprint zurückzuführen war. Der Anleger wird insofern nicht im Unklaren darüber gelassen, dass ohne diesen „Verkauf“ ein – im Jahr der Aktienplatzierung gerade besonders attraktiver – Gewinn der Musterbeklagten nicht bzw. nur in deutlich verringertem Umfang angefallen wäre. Von Gewicht waren weiter steuerrechtliche Gründe, da die Musterbeklagte im Jahr 1999 davon ausging, dass die steuerrechtlichen Regelungen zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu ihrem Nachteil geändert werden sollten. Nach § 8b KStG in der damals geltenden Fassung waren Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft nicht der Körperschaftssteuer unterworfen (§ 8b Abs. 2 KStG a.F.). Der Begriff „Veräußerung“ erfasste dabei nach der damaligen Handhabung der Finanzbehörden (vgl. Körperschaftssteuerrichtlinien, Abschnitt 41, Rz. (5)) auch die Übertragung eines Anteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten). Diese Regelung war 1993 in das KStG eingeführt worden und danach noch Gegenstand einiger Änderungen (vgl. dazu Binnewies, in: Streck (Hrsg.), KStG, 6. Aufl. (2003), § 8b KStG aF, Anm. 2). Seitens der Musterbeklagten wurde aber befürchtet, dass diese Steuerfreiheit in den Folgejahren nach 1999 geändert werden könnte, bzw. sogar vollständig in Wegfall geraten könnte (vgl. dazu Vorstandsvorlage vom 8. November 1999, unter „Steuerliche Aspekte (1)“, Anlage S&P 59). Dieser Vortrag der Musterbeklagten im Schriftsatz vom 20. November 2009 wurde seitens des Musterklägers bzw. der anderen Beigeladenen nicht bestritten, ist also unstreitig. Er entspricht im Übrigen auch der damaligen Diskussion in der steuerrechtlichen Literatur. So hatte der damalige Bundesminister der Finanzen Oskar Lafontaine am 16. Dezember 1998 eine aus Vertretern der Wissenschaft, der Wirtschaft und von Bund und Ländern bestehende „Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ berufen, deren Ziel sein sollte, ein Konzept für eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung zu erarbeiten, in deren Rahmen eine rechtsformneutrale Unternehmenssteuer, nach der alle Unternehmenseinkünfte mit höchstens 35 Prozent besteuert werden, erarbeitet werden sollte. Der Abschlussbericht, die sog. „Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ wurde am 30. April 1999 veröffentlicht und stellte mehrere Modelle für eine Reform der Besteuerung von Unternehmen vor. In diesem Gutachten hat die Kommission auch vorgeschlagen, die Steuergrundlagen zu erweitern und hat dabei die Frage diskutiert, ob die Steuerfreiheit bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in Zukunft wegfallen soll. Insofern wurde auch ausdrücklich die Übertragung von Anteilen an ausländischen Körperschaften angesprochen (vgl. S. 52 und 57 des Berichts). Explizit wurde hier eine Änderung des § 8b KStG diskutiert, wobei die Kommission davon ausging, dass die Gründe für die Einführung der Steuerfreiheit, nämlich die Förderung von Wettbewerb und Beschäftigung, weiter vorliegen würden, dass aber unter Berücksichtigung des Ziels einer steuerlichen Gleichbehandlung mit der Veräußerung von Anteilen an inländischen Gesellschaften auch eine Änderung des § 8b KStG (a.F.) in Betracht kommt (S. 57 des Berichts). Auch wenn die Kommission eine solche Änderung nicht als Hauptvorschlag angesehen hat und diese auch nicht zu einer vollständigen Versteuerung aller Gewinne führen sollte (vgl. S. 57 des Berichts), wurde dieser Aspekt der Ausdehnung der Steuerpflicht in der Fachliteratur so verstanden (vgl. z.B. Reiß, Kritische Anmerkungen zu den Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, in: DStR 99, 2011, 2012). Damit bestand aber auch aus Sicht der Musterbeklagten ein begründeter Anlass, die Frage einer steuerlich vertretbaren Lösung des Problems der Verwertung der Sprint-Aktien zu prüfen, wobei hier besonders zu berücksichtigen war, dass einerseits eine solche Veräußerung wegen der Haltefrist nicht vor 2001 möglich wäre, andererseits aber, wie die engen Zeitvorgaben für die Kommission zeigen (sie wurde im Dezember 1998 gegründet und sollte bis Ende April 1999 einen Vorschlag machen), die damalige Politik erheblichen und drängenden Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen sah. Gerade bei diesem zeitlichen Druck konnte aus Sicht der Musterbeklagten mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine – möglicherweise nachteilige – Änderung der steuerlichen Situation jedenfalls vor dem Ende der Haltefrist eintreten würde, weshalb Handlungsbedarf bestand. Diese Aspekte, insbesondere die „Brühler Empfehlungen“ wurden mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, entgegenstehende Tatsachen wurden nicht vorgetragen. Dass die Bundesregierung dann in dem am 14. Februar 2000 bei Bundesrat eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ (BR-Drs. 90/00) nur einen Teil der Vorschläge der Brühler Kommission aufnahm und sich für eine vollständige Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, mithin für den Wegfall der Trennung von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, entschied, steht der Annahme von gegenteiligen Befürchtungen Mitte 1999 nicht entgegen. Diese Tatsachen wurden jeweils in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, ein abweichender Vortrag zu ihnen erfolgte nicht. Dass die Wertansätze der Musterbeklagten bei der Bewertung des Anteils an der NAB und damit der Gewinnausweis in dem gerügten Maße überhöht waren, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Musterbeklagte nahm die Bewertung der Anteile anhand des damaligen Börsenwerts unter Berücksichtigung des Angebots von MCI vor, der ausweislich des insofern ebenfalls nicht angegriffenen Gutachtens des Abschlussprüfers (PwC) 10,1 Mrd. Euro betrug. Die Musterbeklagte hatte auch im Hinblick auf die vom Musterkläger vorgetragene Änderung des Angebots von MCI im März 2000 keine Veranlassung, eine Neubewertung vorzunehmen bzw. insofern die Prospektangaben zu ändern. Wie der Musterkläger selbst dargelegt hat (vgl. u.a. Schriftsatz vom 29. März 2011 an das Landgericht), waren die Börsenkurse, die Grundlage der Umtauschformel und damit des Angebots von MCI waren, im damaligen Zeitpunkt sehr wechselnd. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Kurse für die verschiedenen Sprint-Aktien (FON und PCS) teilweise dergestalt zueinander verhielten, dass ein Verlust bei der einen Gattung durch einen Anstieg bei der anderen ausgeglichen wurde, wobei insofern auf den Vortrag im Schriftsatz der Musterbeklagten vom 29. Februar 2012, dort S. 12, Bezug genomen wird. Solange sich danach keine klare Tendenz dahingehend ergab, dass der der Bewertung zugrunde gelegte Börsenkurs dauerhaft und insgesamt zu einem deutlich unter dem von der Musterbeklagten (und deren Abschlussprüfern) akzeptierten Wert führen würde, bestand für die Musterbeklagte keine Änderungsnotwendigkeit. Die Musterbeklagte konnte auch das Angebot von MCI zugrunde legen, konkrete Anhaltspunkte für dessen Scheitern hatte sie damals nicht. Dass in der Vereinbarung mit MCI eine Ausstiegsklausel für den Fall einer wesentlichen Veränderung enthalten war, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung, da es sich insofern um eine den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (Wegfall der Geschäftsgrundlage) nachgebildete Regelung handelte. Anhaltspunkte dafür, dass MCI von dieser Klausel Gebrauch machen würde, ergeben sich für die Musterbeklagte nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Dass dieser Wert unzutreffend sein soll, lässt sich dem Vortrag des Musterklägers nicht entnehmen. Legt man unter Berücksichtigung der Bestände von Aktien der Sprint Corp. bei der Musterbeklagten (86.236.036 Stück Class A, 88.601.036 Stück FON und 13.568.168 PCS) und den vom Musterkläger selbst angegebenen Kurs der Aktien PCS (106,00 Euro) und FON (69,00 Euro) per 29. Dezember 1999 sowie des von Sprint selbst angegebenen Kurses von 62,59 USD für Class A-Aktien der Berechnung zu Grunde, zieht dies jedenfalls das Ergebnis der Bewertung durch die Musterbeklagte nicht in Zweifel. bb) Festzustellen, dass ohne die im Antrag lit. a) aa) in Bezug genommene Gewinnmanipulationen die im Juni 2000 durchgeführte Veräußerung von 230 Millionen Aktien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht, oder jedenfalls nicht die zu den dann festgelegten Konditionen und Preisen möglich gewesen wäre (Antrag 53). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Gewinnmanipulation nicht vorliegt. Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass Prospekt vom 26.05.2000 falsch ist, da eine Gewinnmanipulation im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG für das Jahr 1999, die durch den Verkauf der Beteiligung an der Sprint-Corporation erfolgt sei, und die sich daraus ergebenden Risiken verschwiegen wurden (Antrag I 7). (Hierzu Vortrag unter IV 7 – Seiten 10, 11 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Gewinnmanipulation nicht vorliegt. Erweiterungen durch Beschluss des LG vom 01.12.2009 Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgen, dass der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch die zu Unrecht als Verkauf bezeichnete Einbringung der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine unzutreffende Darstellung nicht vorliegt, wobei auf die obigen Ausführungen sowie die zu Ziff. 34c) verwiesen wird. 22) Der Antrag wurde vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten in der Sitzung vom 8. April 2008 zurückgenommen. 23) Festzustellen, dass der Prospekt der Beklagten (DT) fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Kostenentwicklung unzutreffend sind. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: a) Festzustellen, dass die Ausführungen auf Seite 32 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), „ Angesichts der für das Jahr 2000 zu erwartenden Entwicklung der Umsatzerlöse wird die Deutsche Telekom den Fokus erneut auf die Kostenentwicklung richten. “ falsch sind, da hier die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien in Höhe von mehr als 2 Milliarden € (trotz Kenntnis) nicht berücksichtigt worden sind (Antrag I 1.2.7). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.7 und I 1.2.0 – Seite 76 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 – dortige Beweisangebote siehe oben unter 11 R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Abschreibungen auf die Immobilien aus den zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht dargestellt werden mussten. b) Festzustellen, dass die Angaben zum Abschreibungsbedarf auf Seite 33 des Prospekts, „ Die Abschreibungen werden 2000 voraussichtlich aufgrund der 1999 oder 2000 durchgeführten Akquisitionen und der damit verbundenen Goodwill-Abschreibungen steigen. “ falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien nicht berücksichtigt wurden und, wäre dies der Fall gewesen, kein Gewinn je Aktie, sondern ein Fehlbetrag je Aktie hätte ausgewiesen werden müssen (Antrag I 1.2.8). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.8 und I 1.2.0 – Seite 76 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11, Antrag RA R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Abschreibungen auf die Immobilien aus den zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht dargestellt werden mussten. c) Festzustellen, dass die Ausführungen auf Seite 34 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), falsch waren, weil auch bei diesen Angaben die erkennbar notwendigen Abschreibungen beim Immobilienvermögen nicht berücksichtigt wurden und die Bilanzierung der Beklagten massiv gegen das Gebot der Einzelbewertung verstieß (Antrag I 1.2.9). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.9 und I 1.2.0 – Seiten 76, 77 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11, Antrag RA R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Abschreibungen auf die Immobilien aus den zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht dargestellt werden mussten. d) Festzustellen, dass die Angaben auf Seite 35 des Prospekts, falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt worden sind (Antrag I 1.2.10). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.10 und I 1.2.0 – Seite 77 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11, Antrag RA R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Abschreibungen auf die Immobilien aus den zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht dargestellt werden mussten. Dass Abschreibungsbedarf hinsichtlich der Immobilien bestand und dass dies der Musterbeklagten bekannt war, haben die Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. e) Festzustellen, dass die Angaben auf S. 36 des Prospekts falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt wurde (Antrag I 1.2.11). (Hierzu Vortrag unter I 1.2.11 und I 1.2.0 – Seiten 77, 78 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11 RA R1 I 1.2.1) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Abschreibungen auf die Immobilien aus den zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht dargestellt werden mussten und eine etwaige Kenntnis der Musterbeklagten, wie zu Ziff. 11) dargestellt, nicht vorlag. 24) Festzustellen, dass die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T die Anträge gestellt: a) Festzustellen, dass eine wesentliche Prospektunrichtigkeit bereits wegen der Überbewertung der Immobilien vorliegt (Antrag X 3). (Hierzu Vortrag unter X 3 – Seiten 70-72 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den oben zu Ziff. 11) genannten Gründen insofern keine Prospektunrichtigkeit vorliegt. b) Festzustellen, dass die Prospekthaftung der Beklagten unabhängig vom konkreten Bewertungsergebnis bereits deshalb besteht, weil die Beklagte seit 1995 bis 1999 vorsätzlich ihre Bilanzen manipuliert hat (Antrag X 2). (Hierzu Vortrag unter X 2 – Seiten 68-70 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da aus den oben zu Ziff. 11) genannten Gründen insofern keine Bilanzunrichtigkeit vorliegt. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: c) Feststellung, dass die gerügten Fehler bzw. Auslassungen jeweils wesentliche Angaben i.S. § 45 BörsG sind (Antrag I 1.3 mit Unterpunkten 1.3.1 – 1.3.3). (Hierzu Vortrag unter I 1.3 und I 1.2.0 – Seiten 83-88 sowie Seiten 6-69 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Prospektunrichtigkeit vorliegt. d) Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu a) unbegründet wäre, festzustellen, dass die gerügten Fehler bzw. Auslassungen (Anträge I 1.2.1 bis I 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006) zumindest in ihrer Gesamtheit wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. (Hierzu Vortrag unter I 1.3 – Seiten 83-88 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Prospektunrichtigkeit vorliegt. 25) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsG a.F. ist. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist (Antrag X 1). (Hierzu Vortrag unter X 1 – Seite 68 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist zu treffen, die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten steht nicht im Streit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 44 BörsG inhaltsgleich mit § 45 BörsG a.F. ist. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass die Beklagte (Deutsche Telekom AG) Prospektverantwortlich i.S. 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG ist (Antrag I 1.4). (Hierzu Vortrag unter I 1.4 – Seite 88 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist zu treffen, die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten steht nicht im Streit. 26) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 823 II Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T die Anträge gestellt: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 264 a StGB haftet (Antrag X 8). (Hierzu Vortrag unter X 8 – Seiten 78, 79 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. b) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 331 I HGB haftet (Antrag X 9). (Hierzu Vortrag unter X 8 – Seiten 79-81 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit der Bilanz vorliegt. c) Festzustellen, dass die Beklagte aus § 823 II BGB i.V. § 400 I Nr. 1 AktG haftet (Antrag X 17). (Hierzu Vortrag unter X 17 – Seite 94 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit i.S.v. § 400 AktG vorliegt. d) Festzustellen, dass die Kläger kein Mitverschulden trifft (Antrag X 13). (Hierzu Vortrag unter X 13 – Seite 86 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. e) Festzustellen, dass die deliktischen Ansprüche nicht durch die Prospekthaftungsansprüche verdrängt werden (Antrag X 18). (Hierzu Vortrag unter X 18 – Seiten 94, 95 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Ansprüche der genannten Art festgestellt sind; der Streitpunkt erfasst insoweit nur hier tatsächlich bestehende Ansprüche („ die deliktischen Ansprüche“ Unterstreichung hinzugefügt), nicht dagegen die Frage nach dem abstrakten Verhältnis von deliktischen Ansprüche zu solchen aus der Prospekthaftung. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: f) Festzustellen, dass es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S. § 264 a StGB handelt (Antrag I 3.1). (Hierzu Vortrag unter I 3.1 – Seite 116 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist zu treffen. g) Feststellung, dass die Beklagte die in den Anträgen in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, unter 1.2.1 – 1.2.16 aufgeführten Angaben unrichtig sind und zwecks Vorteilserlangung gemacht wurden (Antrag I 3.2). (Hierzu Vortrag unter I 3.2 – Seiten 116, 117 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006 sowie Vortrag unter I 2.0 – Seiten 6-69 dieses Schriftsatzes) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. h) Festzustellen, dass die vorgetragenen falschen bzw. unterlassenen Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien gemacht wurden (Antrag I 3.3). (Hierzu Vortrag unter I 3.3 – Seite 117 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. i) Festzustellen, dass die unter den Ziffern I 1.2.1 bis II 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben für die Kapitalanlageentscheidung erheblich gewesen sind (Antrag I 3.4 mit Unterpunkten 3.4.1 - 3.4.3). (Hierzu Vortrag unter I 3.4 – Seiten 117-123 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. j) Festzustellen, dass die in den Ziffern II 1.2.1 bis II 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben von den Verantwortlichen der Deutschen Telekom AG in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht wurden, insbesondere der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten (DT) wissentlich und willentlich (vorsätzlich) gehandelt hat (Antrag I 3.5 mit Unterpunkten 3.5.1 – 3.5.4). (Hierzu Vortrag unter I 3.5 – Seiten 123-133 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Unrichtigkeit des Prospektes vorliegt. 27) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 826 Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: a) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) aus § 826 BGB haftet (Antrag X 16). (Hierzu Vortrag unter X 16 – Seiten 92, 93 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 die Anträge gestellt: b) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) durch die in den Anträgen RA R1 1.2.1. – 1.2.16 aufgeführten Angaben bewusst unrichtige Auskunft durch das Verschweigen ungünstiger Tatsachen im Prospekt vom 26.05.2000 erteilt hat (Antrag I 4.1). (Hierzu Vortrag unter I 4.1 – Seite 133 – und unter I 3.5 – Seiten 123-133 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006, sowie Vortrag unter I 2.0 – Seiten 6-69 dieses Schriftsatzes, dortige Beweisangebote siehe oben unter Punkt 11, Antrag RA R1 I 1.2.1 – Seite 47, 48 des Beschlusses) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. c) Festzustellen, dass das in den Anträgen 1.2.1 – 1.2.16 dargestellte Verhalten der Beklagten (DT) sittenwidrig war (Antrag I 4.2). (Hierzu Vortrag unter I 4.2 – Seiten 133-135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. d) Festzustellen, dass die Verantwortlichen seitens der Beklagten (DT), insbesondere Dr. K, mit Schädigungsabsicht gehandelt haben (Antrag I 4.3). (Hierzu Vortrag unter I 4.3 – Seiten 133-135 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. 28) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: Festzustellen, dass die Beklagte den Klägern aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten haftet (Antrag X 15). (Hierzu Vortrag unter X 15 – Seiten 91, 92 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Verletzung einer aktionärsrechtlichen Pflicht vorliegt. Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV setzte voraus, dass es zwischen dem Haftungsadressaten und dem Erwerber der Aktien bereits vor Zeichnung vorvertragliche Kontakte gegeben hatte (dazu Schwark, in: ders., Kapitalmarktrechtskommentar, 2004, § 45 BörsG, Rn. 72), die hier nicht vorgetragen werden bzw. im Rahmen einer nach dem KapMuG erforderlichen allgemeinen Feststellung nicht festgestellt werden können. Eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen den Klägern und der Musterbeklagten scheidet ebenfalls aus, da es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen (Angebot und Annahme) fehlt. Mangels eines direkten Kontakts zwischen Musterbeklagten und Anleger hätte außerdem noch der jeweils in den Aktienerwerb eingeschaltete Wertpapierdienstleister als Vertreter jedenfalls der Musterbeklagten handeln müssen, wofür weder im Hinblick auf die Offenkundigkeit der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) noch bezogen auf die Vertretungsmacht, die hier nur in Form der Vollmacht vorgelegen haben kann (§§ 166 Abs. 2, 167 BGB) Anhaltspunkte bestehen. Die Musterbeklagte hat auch nicht abstrakt durch die Erklärung zur Haftungsübernahme einen vertraglichen Anspruch begründet, da, wie oben dargestellt (vgl. Ziff. 3), das VerkProspG auf den streitgegenständlichen Prospekt Anwendung findet. Die Erklärung der Haftungsübernahme knüpft vielmehr allein an die Notwendigkeit der ausdrücklichen Nennung eines Prospektverantwortlichen nach §§ 44f. BörsG .F. bzw. § 3 VerkProspG i.V.m. § 14 BörsZulV a.F. an. Darin liegt kein Angebot an alle (potentiellen) Aktionäre auf Abschluss eines Haftungsvertrags, auf deren Zugangserklärung die Musterbeklagte nach § 151 BGB verzichtet haben könnte. 29) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: Festzustellen, dass die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist (Antrag X 10). (Hierzu Vortrag unter X 16 – Seiten 92, 93 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist zu treffen, da Ansprüche aus §§ 44ff. BörsG keine Eintragung in das Aktionärsregister voraussetzen, sondern nur daran anknüpfen, dass ein (entgeltlicher) Erwerb vorliegt (dazu Schwark, in: ders., Kapitalmarktrechtskommentar, 2004, § 45 BörsG, Rn. 35ff.). Die Eintragung in das Aktienbuch nach § 67 AktG a.F. (bzw. Aktionärsregister nach § 67 AktG i.d.F. ab dem 25. Januar 2001) hat für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine Bedeutung, da die Eintragung nach § 67 Abs. 2 AktG a.F. nur für mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten des Aktionärs Auswirkungen hat (vgl. Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. (2008), § 67 AktG, Rn. 43; zum alten Rechtszustand: Hüffer, AktG, 4. Aufl. (1999), § 67 AktG, Rn. 10f.). Antrag RA Dr. S5 gem. Beschluss vom 23. April 2007: Zu Ziffer 29 des Vorlagebeschlusses soll weiter festgestellt werden, dass die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. Die Feststellung ist zu treffen, da es sich bei dem Innehaben der Aktien um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. 30) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT) Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: Festzustellen, dass die Beklagte (DT) verpflichtet war, zu ihrem Prospekt vom 26.05.2000 Nachträge vorzunehmen und/oder diesen zu aktualisieren und dies auch nach dem Börsengang und, dass sie gegen diese Verpflichtungen vorsätzlich verstoßen hat (Antrag X 14). (Hierzu Vortrag unter X 14 – Seiten 86-91 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da bei der Haftung im Hinblick auf einen Prospekt eine solche Aktualisierungspflicht nur bis zum Börsengang besteht. Eine solche Pflicht würde die Unterschiede zwischen der Prospekthaftung einerseits und einer etwaigen Haftung für unterbliebene ad-hoc-Mitteilungen andererseits aufheben, sind doch beide Kapitalmarktinformationspflichten ganz unterschiedlich ausgestaltet, weshalb es einer klaren Grenzziehung bedarf . Sie ist auch vom Gesetzgeber, obwohl ihm dieser Aspekt bekannt war, nicht eingeführt worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2004, 5 U 122/03, zit. nach juris, Rn. 58ff.; Schwark, in: ders., Kapitalmarktrechtskommentar, 2004, § 45 BörsG, Rn. 29). Wie sich im Übrigen aus § 11 VerkProspG ergibt, wollte der Gesetzgeber eine Prospektierungspflicht gerade nur für die Dauer des „öffentlichen Angebots“ einführen, das mit dem Ablauf der Angebotsfrist, was hier mit dem Beginn der Börsennotierung gleichzusetzen ist, beendet ist. Über diese Frage wurde im Übrigen auch mündlich verhandelt. 31) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 26.05.2000. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: a) Hilfsweise festzustellen, dass ein „völlig unbedeutender Bilanzverstoß“, bzw. ein „richtiges Ergebnis“ oder auch eine „Unterbewertung“ trotz fehlerhafter Bewertungsmethode von der Beklagten (DT) nachzuweisen wäre, sie diesbezüglich die Beweislast träfe (Antrag X 6). (Hierzu Vortrag unter X 6 – Seiten 76-78 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine fehlerhafte Bewertungsmethode nicht vorliegt. Hierzu wurde in dem Verfahren L1 gegen die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Bank AG und die Bundesrepublik Deutschland (Az. 3/7 O 438/03) vom Klägervertreter RA Dr. H5 der Antrag gestellt: b) Festzustellen: Es ist eine nationale Beweislastregel, nach der der Kapitalanleger darlegen und beweisen muss, - dass ein Börsenzulassungsprospekt nicht im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie des Rates vom 17.3. 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, Nr. 80/390/EWG, erstellt und veröffentlich wurde und - dieser Prospekt einen Inhalt aufweist, der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen in der Richtlinie und das Ziel der Richtlinie, den Anlegerschutz zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und – zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH Rs. 199/82, „Amministrazione delle Finanze dello Stato ./. Societa San Giorgio S.P.A.“, Slg. 1983, 3595 ff) unvereinbar, insbesondere dass nationale Beweisvorschriften sicherstellen müssen, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. Betroffen ist die folgende öffentliche Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG: - Deutsche Telekom AG Bonn Verkaufsprospekt für 512.000.000 € 200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € sowie für bis zu 76.800.000 € 30.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeweils mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 Wertpapier-Kenn-Nummer 555 750 – ISIN Code DE 000 555 750 8 – Common Code 10540836 – vom 26.05.2000, einschließlich der Nachträge 1 bis 3 hierzu (Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.10.2005). ( berichtigt durch Beschluss vom 26.10.06 ) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Beweislastregeln des deutschen Rechts die Ausübung etwaiger individueller Rechte aus europäischen Rechtsakten nicht übermäßig erschwert bzw. unmöglich macht. Ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom 9. November 1983 (Rs. 199/82) darf das nationale Recht bzw. die Anwendung desselben die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch Beweisvorschriften nicht praktisch unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren (a.a.O., Rn. 14). Zu berücksichtigen ist insoweit auch die Aufgabe der einzelstaatlichen Gerichte, das nationale Recht so auszulegen, dass europarechtliche Vorgaben weitestgehend erfüllt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex, NZA 2010, 85, 88; Urteil vom 19. November 1991, Rs C-6/90 und 9/90, Francovich u.a./Italien, NJW 1992, 165, 167). Ob sich insofern aus der Richtlinie Nr. 80/390/EWG vom 17. März 1980 überhaupt (unmittelbare) Ansprüche ergeben, kann dabei offen bleiben, wobei unter anderem diese Richtlinie durch das VerkProspG in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde (vgl. Assmann, in: ders./Lenz/Ritz, VerkProspG, 2001, Einl. VerkProspG, Rn. 8). Jedenfalls sind die im deutschen Recht zugunsten des Anlegers bestehenden Beweiserleichterungen (z.B. Beweislastumkehr im Hinblick auf die Kausalität) ausreichend, ein hinreichendes Schutzniveau für den Anleger zu erreichen und etwaige europarechtlich beeinflußte Ansprüche durchzusetzen. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren K2 ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 22/02) vom Klägervertreter RA R1 der Antrag gestellt: c) Festzustellen, dass die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt (Antrag I 2.9). (Hierzu Vortrag unter I 2.9 – Seiten 115, 116 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R1 vom 31.03.2006) Die Feststellung ist zu treffen, da für die Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung ein Anscheinsbeweis besteht, den der in Anspruch genommene Prospektverantwortliche widerlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, zit. nach juris, Rn. 40; Beschluss vom 25. Januar 2011, II ZR 171/09, zit. nach juris, Rn. 11). 32) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a. geltend gemachten Ansprüche. Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T der Antrag gestellt: a) Festzustellen, dass weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma Voicestream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift (Antrag X 12). (Hierzu Ausführungen unter Ziff. 12 – Seiten 85, 86 – im Schriftsatz des RA T vom 07.11.2005) Sonderband KapMuG I A Bl. 161f. Die Feststellung ist zu treffen, da sich aus keiner der beiden genannten Informationen die Kenntnis eines seitens der Kläger behaupteten Prospektfehlers ergibt. Nach § 47 BörsG a.F. (in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) verjährten Ansprüche aus § 45 BörsG a.F. in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts bzw. schon in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erlangt hatte. Die Vorschrift korrespondierte mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F., nach der ein Anspruch ausgeschlossen war, wenn der Erwerber bei Erwerb die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Prospektes kannte. Für beide Vorschriften wird jedoch eine positive Kenntnis verlangt, fahrlässige – auch in Form von grober Fahrlässigkeit – Unkenntnis ist dabei nicht ausreichend (Schwark, in: ders. (Hrsg.), Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl. (2004), §§ 44, 45 BörsG, Rn. 56). Aus den Mitteilungen der Musterbeklagten ergab sich danach nicht, dass ein behaupteter Prospektfehler vorlag, da sich aus ihnen nicht auf die behauptete Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten Umstände schließen ließ. Grund hierfür ist, dass sich aus einer vom Prospekt abweichenden bzw. in diesem nicht dargestellten späteren Entwicklung nicht ohne weiteres auf einen Prospektfehler schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009, II ZR 157/08, zit. nach juris). Hierzu wurde in dem Verfahren H4 ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 341/03) vom Klägervertreter RA Dr. P der Antrag gestellt: b) Festzustellen, dass Ansprüche aus der von der Beklagten auf Seite 3 des Prospektes vom 26.05.2000 übernommenen Prospekthaftung frühestens am 31.12.2004 verjährt sind (Antrag II 10). (Hierzu Vortrag unter II – Seiten 13-15 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA Dr. P vom 03.03.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Verjährungsbeginn individuell zu bestimmen ist, jedenfalls aber auch vor dem 31. Dezember 2004 liegen kann. Der Klägervertreter RA Dr. P ist der Ansicht, die besondere Verjährungsfrist des BörsG a.F. sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Prospekt nicht um einen Börsenzulassungsprospekt i.S.v. § 45 BörsG a.F. handele, seien doch Aktien der KfW verkauft worden, die bereits zum Handel zugelassen gewesen seien. Daher sei die Regelfrist nach dem BGB bzw. dem BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden, so dass sich eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 ergebe. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der KfW verkauften Aktien tatsächlich bereits zugelassen waren, so dass es sich bei dem Prospekt in der Tat nicht um einen Börsenzulassungsprospekt handelt (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. (2006), § 45 BörsG, Rn. 23, der darauf abstellt, ob allein aufgrund des Prospekts die Börsenzulassung erfolgte), wobei das BörsG aber anwendbar ist (s.u.). Die Argumentation der Kläger ist zunächst schon in sich unschlüssig. Läge keine Haftung nach den §§ 45 ff. BörsG a.F. vor, wäre die Klage unbegründet, da zwischen den Parteien kein vertragliches bzw. vorvertragliches Verhältnis besteht. Die Kläger meinen insofern, dass sich eine Haftung der Beklagten aus der Zusage (Seite 3 des Prospekts) ergäbe: „ Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufsprospekts („Prospekt“) aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. “ In dieser Zusage hat die Beklagte aber ausdrücklich auf § 45 BörsG hingewiesen, mithin deutlich gemacht, dass sich die Haftung nach den für Zulassungsprospekte geltenden Regeln richte, womit auch die entsprechenden Einschränkungen gelten sollen. Dass sich die Beklagte ohne jede gesetzlich vorgesehene Einschränkung (z.B. § 46 BörsG) zur Haftung verpflichten wollte, drängt sich bei verständiger Lektüre des Prospekts nicht auf. Im Gegenteil hat die Musterbeklagte, indem sie die Prospekthaftung in der genannten Form übernommen hat, nur den Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine solche Übernahmeerklärung forderten (vgl. § 44 BörsG a.F. bzw. § 3 VerkProspV a.F. und § 14 BörsZulV a.F.), wiederholt. Dass sie danach eine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende unbeschränkte Haftung übernehmen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch oben Ziff. 28)). Daneben umfasst der Verweis auf das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz auch § 13 in der damals geltenden Fassung, der in § 13 Abs. 1 Satz 1 folgenden Inhalt hatte: Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: (…) Danach wurde ausdrücklich auch auf § 47 BörsG a.F. Bezug genommen, so dass die besondere Verjährungsfrist gilt. c) Hierzu wurden in dem Verfahren R. A2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az.: 3/7 O 203/04) vom Klägervertreter RA R2l die Anträge gestellt: Festzustellen, dass durch einen bis einschließlich 27.5.2003 bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) eingegangenen Antrag gegen die Beklagte (DT) auf Schadensersatz wegen unvollständigem und/oder unrichtigem Prospekt vom 26.5.2000 (Prospekthaftung) die Verjährungsfrist gemäß § 47 2. Alt. BörsG a.F. für die Schadensersatzansprüche gemäß dem genannten Feststellungsziel gehemmt wurde; Insofern handelt es sich nicht um einen eigenen Streitpunkt, sondern um die Zusammenfassung des Ergebnisses der unter aa) ff. aufgeführten einzelnen Streitpunkte. aa) festzustellen, dass insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkte; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben; Die Feststellung ist zu treffen. Eine Vielzahl der von der DSW (Deutschen Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz e.V.) „beratenen“ Anleger hat ein Vermittlungsverfahren bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) eingeleitet, wobei jeweils von der DSW vorbereitete Formulare Verwendung fanden (vgl. Sonderband Musterfeststellungsverfahren 3-07 O 203/04, Bl. 98 d.A.). Bei der ÖRA handelt es sich um eine Gütestelle i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, VI ZR 306/02, NJW-RR 93, 1495 ; Peters, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 204 BGB, Rn. 59), so dass die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Verfahrens zur Hemmung der Verjährung führt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die ÖRA ihre Zuständigkeit nicht auf „Hamburger Sachverhalte“ beschränkt, sondern auch Güteanträge von Personen bzw. zu Sachverhalten behandelt, die keinen Bezug zu Hamburg haben. Nach der Entscheidung des BGH vom 6. Juli 1993 kommt es auf eine örtliche Zuständigkeit der ÖRA nicht an, da auch der Güteantrag bei einer – unterstellt – unzuständigen Gütestelle verjährungshemmende Wirkung habe. Da die ÖRA durch die Vielzahl der Anträge (deutlich mehr als 10.000) an bzw. über ihre Kapazitätsgrenzen gebracht wurde, kam es zu erheblichen Verzögerungen der Bekanntgabe an die Beklagte i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2003 (Anlageband im Verfahren 3-07 O 203/04) erklärte, sie verzichte auf die Zustellung, da die Güteverfahren als gescheitert gelten sollten. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB konnte, wenn die Bekanntgabe erst nach Fristablauf erfolgte, auf die Einreichung abgestellt werden, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach Einreichung der Anträge erfolgt sei. Dabei ist die Dauer der Verzögerung dann unerheblich, wenn diese im Verantwortungsbereich des Gerichts bzw. hier der ÖRA liegt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 93, 2811). Dabei ist der Anspruchssteller insbesondere nicht verpflichtet, von sich aus die Gebühren zu berechnen und einzuzahlen, vielmehr darf er auf die entsprechende Vorschussanforderung warten (BGH, a.a.O.). Nach § 3 der Gebührenordnung der ÖRA wurde die Gebühr jeweils nach Registrierung und terminsleitender Verfügung des Vorsitzers fällig und auch entsprechend in Rechnung gestellt (vgl. Bl. Bd. 1, Bl. 255 d.A. 3-07 O 203/04). Erfolgte sodann eine Zahlung binnen der gesetzten Frist, hat der Antragsteller alles Erforderlich getan. Allerdings kann der jeweilige Antragsteller nicht unbegrenzt auf die Anforderung des Vorschusses warten, sondern muss, wenn dies nicht in angemessener Zeit (ca. drei Wochen) erfolgt, bei der Behörde nachfragen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, IV ZR 44/02, NJW-RR 03, 599, 600). Ob dies hier im Einzelfall vorliegt, ist keine Frage des Musterfeststellungsverfahrens. bb) festzustellen, dass eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden; Die Feststellung ist zu treffen, da die jeweiligen Kläger, vorbehaltlich der zu aa) dargestellten Nachfrageobliegenheit, keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der ÖRA hatten bzw. hätten haben können (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2009, XI ZR 230/08, zit. nach juris, Rn. 17). Ob dies auch bei einem Massenverfahren wie dem hier vorliegenden gilt, mag zweifelhaft sein (so auch BGH, a.a.O., Rn. 21), jedenfalls kommt es für die Frage, ob der Anleger wegen Überlastung der ÖRA von Nachfragen absehen durfte, darauf an, ob diesem jeweils individuell dieser Umstand bekannt war. cc) festzustellen, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte; Die Feststellung ist zu treffen, da es nicht erforderlich war, Abschriften beizufügen. Insofern hat der BGH bereits im Urteil vom 22. März 2000, IV ZR 233/99, NJW 2000, 2021, 2022, ausgeführt: Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich darauf, dass die Klagefrist des § 12 III VVG vom Kl. nicht gewahrt worden sei. Der Umstand, dass der eingereichten Klage - entgegen der Sollvorschrift des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für den Prozessgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der Klage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einreichung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage „demnächst“ (§ 270 III ZPO) nicht in Frage. Auf die Frage, ob die Beifügung von Abschriften die Behandlung der Anträge beschleunigt hätte, kommt es daher nicht an. dd) festzustellen, dass es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ auch nicht notwendig war, dem Antrag sogleich die notwendigen Kosten beizufügen oder diese vor Aufforderung der ÖRA zu zahlen, sondern insoweit die Aufforderung der ÖRA abgewartet werden konnte, auch wenn diese erst Monate nach Antragstellung erfolgte, insbesondere weil wegen des durch die ÖRA praktizierten Verfahrens tatsächlich eine Beschleunigung der Zustellung durch frühere Kostenvorschusszahlungen nicht eingetreten wäre; Die Feststellung istaus den zu oben aa) genannten Gründen nicht zu treffen, da jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Bearbeitungszeit der Anleger zur Rückfrage bei der ÖRA verpflichtet war (vgl. insofern BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977, IV ZR 149/76, NJW 1978, 215, zu § 261 b ZPO a.F.). ee) festzustellen, dass eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann; Die Feststellung ist aus den zu oben aa) genannten Gründen zu treffen. ff) festzustellen, dass die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben; Die Feststellung ist zu treffen, da sie darauf abzielt, dass die Musterbeklagte auf die Übersendung der Abschriften verzichtet hat und es insofern nicht (mehr) auf deren Zugang bei der Prüfung einer „demnächst“ erfolgten Zustellung ankommt. gg) festzustellen, dass die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2004, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte; Die Feststellung ist zu treffen, da das zitierte Schreiben vom 7. Mai 200 3 (der Antrag enthält insofern einen Schreibfehler) an die ÖRA und nicht an einzelne Kläger gerichtet war und kann daher diesen, sofern sie nicht unmittelbar davon Kenntnis erlangten, gegenüber auch keine Wirkung entfalten. In dem Schreiben macht die Musterbeklagte allein gegenüber der ÖRA deutlich, dass sie an etwaigen Verhandlungen nicht teilzunehmen gedenkt, eine Wirkung für eines oder mehrere konkrete Verfahren wird darin nicht angesprochen. hh) festzustellen, dass die ÖRA und/oder die DSW rechtlich nicht verpflichtet waren, an sie allgemein gerichtete Schreiben der Beklagten (DT) an die jeweiligen Kläger als Antragsteller weiterzuleiten; Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sich die Frage, inwiefern eine Verpflichtung der DSW bestanden haben soll, Schreiben an die Mitglieder weiterzuleiten, aus den Mitgliedsrechten beantwortet. Da zu der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem einzelnen Anleger und der DSW trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts bekannt ist (wie ist die Mitgliedschaft verfasst? Erfolgte das Tätigwerden der Bevollmächtigten aufgrund eines besonderen Auftrags?), kann eine Feststellung dazu nicht getroffen werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der ÖRA besteht eine Verschwiegenheitspflicht der ÖRA hinsichtlich aller Tatsachen, die deren Mitarbeiter in Ausübung des Amtes erfahren. Danach wären Mitteilungen an einen Antragsteller aus einem anderen Verfahren unzulässig. Hinsichtlich des allgemeinen Schriftverkehrs zwischen der ÖRA und einem Antragsgegner gilt im Ergebnis das Gleiche, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in entsprechender Anwendung der ZPO die Weiterleitung von konkret verfahrensbezogenen Schriftsätzen zulässig (und geboten) ist, aber nicht allgemeine Informationen mit Bezug zu anderen Verfahren. ii) festzustellen, dass dies (hh) auch dann gilt, wenn die Antragsteller das DSW-Formular (Anlage LW 5 zur Klageerwiderung) benutzten und/oder die DSW im ÖRA-Verfahren als Terminsvertreter bevollmächtigten; Die Feststellung ist nicht zu treffen, da mangels näherer Information über das Rechtsverhältnis zwischen DSW und Anleger bzw. eines entsprechenden Vortrags der Kläger dazu nicht feststeht, dass hier z.B. ein Auftrag vorlag, der zu einer Informationspflicht nach § 666 BGB führen würde. jj) festzustellen, dass den von der DSW lediglich als Terminsvertreter in ÖRA-Terminen vertretenen Klägern eine vor oder nach Bevollmächtigung erhaltende Kenntnis der DSW durch zugegangene Erklärungen der Beklagten (DT) nicht zuzurechnen ist, insbesondere weil diese nicht auf spezielle Verfahren bezogen waren und weil der DSW als Terminvertreter nicht empfangsberechtigt im Sinne des §176 ZPO war, und deshalb Erklärungen an die ÖRA, in Kopie zugeleitet der DSW, – zudem solche vor einer Bevollmächtigung – keine Wirkung gegenüber den Antragstellern entfalten konnten; Die Feststellung ist aus den zu hh) und ii) genannten Gründen nicht zu treffen. kk) festzustellen, dass die am 05. und 07.05.2003 an die ÖRA gerichteten Schreiben der Beklagten, mit welchen sie angeblich die Teilnahme an ÖRA-Verfahren verweigert hat, selbst dann keine Wirkung gegenüber den Klägern gehabt hätten, wenn die DSW im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen wäre, insbesondere wenn Kläger das Schreiben/Formular der DSW erst nach dem 07.05.2003 verwandt haben, auch weil eine persönliche Kenntnis des Bevollmächtigten aus anderen Angelegenheiten vor Mandatierung nicht dem Vollmachtgeber zugerechnet werden kann und darüber hinaus, weil die Verweigerung nicht auf spezielle Verfahren bezogen war; Die Feststellung ist nicht zu treffen, da den Klägern, wenn die DSW wie ein Prozessbevollmächtigter mandatiert war, deren Kenntnisse ab Mandatierung zugerechnet werden. Ob eine solche Mandatierung tatsächlich erfolgt ist, ist eine Frage der individuellen Besonderheiten. Eine Kenntnis des Prozessbevollmächtigten wird, soweit das Mandatsverhältnis reicht, dem jeweiligen Mandanten zugerechnet mit der Folge, dass die Verjährungsfrist beginnt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 374 (Rn. 26); Ellenberger, in: Palandt, 71. Aufl. 2012), 199 BGB, Rn. 24). ll) festzustellen, dass es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten; Die Feststellung ist zu treffen, da zwischen den einzelnen Klägern keine Rechtsbeziehungen bestehen, die eine wechselseitige Zurechnung erlauben würden. mm) festzustellen, dass die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann; Die Feststellung ist zu treffen, da die Anrufung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war. Hier geht es um die Schreiben LW 6 und LW 8 (Anlageband in 3-07 O 203/04), mit dem die Beklagte gegenüber der ÖRA deutlich machte, dass sie keinem Vergleich zustimmen wird. Nach Ansicht des OLG Hamburg (vgl. Anlage LW 7) soll ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der ÖRA unzulässig sein, wenn er lediglich dazu dient, die Verjährung zu unterbrechen. Demgegenüber betont der BGH in der Entscheidung vom 6. Juli 1993, dass gerade dieser Zweck legitim ist und – bis auf Ausnahmefälle (so auch Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24) – nicht zu beanstanden ist. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, mag zu diskutieren sein. Allerdings sieht sich die ÖRA selbst als allzuständige Vergleichsstelle und ruft ausdrücklich zu einer Inanspruchnahme in jedem Falle und unter besonderem Hinweis auf die verjährungsrechtlichen Folgen auf (vgl. deren Internetauftritt). Dabei handelt es sich bei der ÖRA im Übrigen auch um eine öffentliche Stelle, der in dieser Funktion ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Außerdem sieht sie das Urteil des OLG Hamburg ebenfalls als einen Ausnahmefall, das keine Auswirkungen auf die hier relevanten Verfahren hat (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2003, LW 7). nn) festzustellen, dass das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht, dass der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte; Die Feststellung ist zu treffen. Nach der Geschäftsordnung der ÖRA (§ 10) stellt der Vorsitzende das Scheitern der Vergleichsverhandlungen fest. Sofern keine Rechtsmißbräuchlichkeit der Anrufung der ÖRA vorliegt (siehe dazu oben), ist erst mit Einhaltung dieser Förmlichkeit das Vermittlungsverfahren förmlich gescheitert (mit der Folge des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2009, XI ZR 230/08, zit. nach juris, Rn. 20). oo) festzustellen, dass die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –, dass ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat, dass sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann; Die Feststellung ist zu treffen,da dies unstreitig ist. pp) im übrigen festzustellen, dass – wenn vorstehendes (siehe nn) nach allgemeinen Grundsätzen gelten würde – dies vorliegend allenfalls dann zur Anwendung käme, soweit die Beklagte (DT) jedem einzelnen Kläger im jeweiligen Verfahren ihre Ablehnung, am Verfahren teilzunehmen, mitgeteilt hätte; Die Feststellung ist aus den zu nn) genannten Gründen nicht zu treffen, da jeweils eine Bescheinigung des Scheiterns der Vermittlung erforderlich war. qq) festzustellen, dass sich aus dem von der Beklagten (DT) vorgelegtem Schreiben an die ÖRA (Anlage LW 9 im Klageverfahren), mit welchem sie dieser gegenüber monierte, dass ihr – der Beklagten (DT) – kein einziger der im Mai 2003 gestellten Anträge bekannt gegeben wurde, ergibt, dass eine Verweigerungshaltung hinsichtlich der Verhandlungsbereitschaft nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten wurde; Die Feststellung ist nicht zu treffen. Aus dem Schreiben vom 31. Juli 2003 (LW 9 im Anlageband) ergibt sich nicht, dass die Beklagte von ihrer Verweigerungshaltung abrückt, zumal sie diese vorher (Schreiben vom 5. Mai 2003 (LW 6), 7. Mai 2003 (LW 8)) und nach dem Schreiben (Schreiben vom 12. September 2005 (LW 11)) deutlich gemacht hatte. rr) festzustellen, dass die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim ist, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren festzustellen, dass § 204 BGB Ausdruck dafür ist, dass die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist; Die Feststellung ist zu treffen getroffen werden, da die Anrufung der ÖRA insgesamt zulässig war, sofern nicht im Einzelfall ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorlag. ss) festzustellen, dass die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erste nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint; Die Feststellung ist zu treffen. Das Ende der Hemmung ergibt sich aus § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit sechs Monaten nach dem Scheitern des Güteverfahrens (Ellenberger, in: Palandt, 71. Aufl. (2012), § 204 BGB, Rn. 37; so auch BGH, Urteil vom 22. September 2009, XI ZR 230/08, zit. nach juris, Rn. 21). Nach der GO der ÖRA (§ 10) stellt der Vorsitzer nur auf Antrag das Scheitern des Verfahrens fest, wobei aber jeweils eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, so dass unter dem Gesichtspunkt der Verjährung die Zustellung maßgeblich ist. Erst durch die Bekanntgabe des Scheiterns erhält der jeweilige Antragsteller sichere Kenntnis über den Beginn der Verjährungsfrist, was insbesondere dann gilt, wenn der Antragsgegner einen solchen Antrag stellt. Gerade in diesem Fall ist es für den Antragsteller von besonderer Bedeutung, von der förmlichen Feststellung des Scheiterns des Güteverfahrens offiziell in Kenntnis gesetzt zu werden, da ansonsten – ihm unbekannt – die Verjährungsfrist (wieder) liefe. tt) festzustellen, dass auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet; Die Feststellung ist aus den zu ss) genannten Gründen zu treffen. uu) festzustellen, dass die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte; Die Feststellung ist aus den zu ss) genannten Gründen zu treffen. vv) festzustellen, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die Ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der Prospektunrichtigkeiten, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. (Zu den Anträgen a aa – vv Vortrag – Seiten 8-13 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA R2 vom 15.05.2006) Die Feststellung ist aus den zu a) genannten Gründen zu treffen, sofern überhaupt, was der Senat verneint, ein Prospektfehler vorliegt. In dem Rechtsstreit A2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 203/04) wurden hierzu vom Beklagtenvertreter RA Dr. S5 die Anträge gestellt: a) Festzustellen, dass die von den Klägern bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: „ÖRA“) gestellten Güteanträge rechtsmissbräuchlich waren und die Verjährung nicht hemmen konnten; insbesondere, festzustellen, Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen, da die Anrufung der ÖRA nicht per se rechtsmissbräuchlich war. aa) dass der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (im Folgenden: „DSW“) bekannt war, dass die Durchführung von Güteverfahren bei der ÖRA nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien führen würde, weil die Beklagte der DSW ihre fehlende Bereitschaft, sich zu einigen und an den Güteverfahren teilzunehmen, bereits vor Anbringung der Güteanträge mitgeteilt hatte; (Hierzu Vortrag unter I 1 – Seite 4-6 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist aus nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung der ÖRA) logisch nachrangig ist. bb) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten (DT), sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern jeweils zuzurechnen ist; (Hierzu Vortrag unter I 2 – Seite 6-9 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist aus nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung der ÖRA) logisch nachrangig ist. cc) dass die Kläger und die DSW bezweckt haben, die ÖRA durch Tausende von Güteanträgen zu überlasten und lahm zu legen, um dadurch den Eintritt der Verjährung auf Jahre hinaus zu verzögern, obwohl von Anfang an feststand, dass eine gütliche Einigung nicht zu erwarten war; (Hierzu Vortrag unter I 3 – Seite 9-11 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist aus nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung der ÖRA) logisch nachrangig ist. dd) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge bestehende Wissen der DSW hinsichtlich der bevorstehenden Überlastung der ÖRA allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist (Antrag 1 a-d aus dem Beklagtenschriftsatz vom 20.06.2006). (Hierzu Vortrag unter I 1 – Seite 4-6 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist aus nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung der ÖRA) logisch nachrangig ist. b) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellung zu a) nicht getroffen wird, festzustellen, dass durch die Güteanträge der Kläger die Verjährung nicht gehemmt werden konnte, weil deren Bekanntgabe nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1, 2. Hs. BGB erfolgte; insbesondere, festzustellen, Die Feststellung ist aus den oben zu c) aa) genannten Gründen nicht zu treffen. aa) dass eine Bekanntgabe der Güteanträge erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der absoluten Verjährung nicht mehr als demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB angesehen werden kann; (Hierzu Vortrag unter II 1 – Seite 13-15 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Zustellung „demnächst“) logisch nachrangig ist. . bb) dass die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren den dortigen Kostenvorschuss zu spät gezahlt habe; (Hierzu Vortrag unter II 2 – Seite 15-16 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Zustellung „demnächst“) logisch nachrangig ist. cc) dass die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren ihren Güteanträgen nicht die erforderliche Anzahl an Abschriften beigefügt haben; (Hierzu Vortrag unter II 2 – Seite 15-16 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Zustellung „demnächst“) logisch nachrangig ist. dd) das die Beklagte nicht auf die Bekanntgabe der Güteanträge verzichtet hat (Antrag 2 a-d aus dem Beklagtenschriftsatz vom 20.06.2006). (Hierzu Vortrag unter II 3 – Seite 17, 18 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Zustellung „demnächst“) logisch nachrangig ist. c) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu a) und zu b) nicht getroffen werden, festzustellen, dass eine etwaige Hemmung der Verjährung jedenfalls sechs Monate nach der Mitteilung der Beklagten vom 05.05.2003 an die ÖRA und an die DSW beendet war, weil die Güteverfahren aufgrund dieser Mitteilung bereits gescheitert waren; insbesondere, festzustellen, Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen zu ss) nicht zu treffen, aa) dass § 204 Abs. 2 S. 1 BGB an das tatsächliche Scheitern des Verfahrens anknüpft und nicht eine dahingehende förmliche Feststellung durch die ÖRA voraussetzt; (Hierzu Vortrag unter III – Seite 18, 19 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Scheitern des Güteverfahrens) logisch nachrangig ist. bb) dass von einem Scheitern des Güteverfahrens auszugehen ist, wenn eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt und dies objektiv nachvollziehbar ist; (Hierzu Vortrag unter III – Seite 18, 19 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Scheitern des Güteverfahrens) logisch nachrangig ist. cc) dass die Güteverfahren in dem Moment gescheitert waren, in dem die Erklärung der Beklagten, sich nicht einigen oder an den Güteverfahren teilnehmen zu wollen, der ÖRA und der DSW zugegangen ist; (Hierzu Vortrag unter III – Seite 18, 19 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Scheitern des Güteverfahrens) logisch nachrangig ist. dd) dass das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist (Antrag 3 a-d aus dem Beklagtenschriftsatz vom 20.06.2006). (Hierzu Vortrag unter III – Seite 18, 19 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Streitpunkt zu dem Hauptaspekt (Scheitern des Güteverfahrens) logisch nachrangig ist. d) Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungen zu a) bis c) nicht getroffen werden, festzustellen, dass durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind (Antrag 4 aus dem Beklagtenschriftsatz vom 20.06.2006. (Hierzu Vortrag unter IV – Seite 19, 20 – im Schriftsatz des Beklagtenvertreters RA Dr. S5 vom 20.06.2006) Die Feststellung ist abstrakt und unter Vernachlässigung der individuellen Besonderheiten des einzelnen Falls zu treffen. Dass Anträge, die erst nach Eintritt der Verjährung bei der ÖRA eingehen, eine bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen können, ergibt sich aus dem Gesetz. Ob dies auch für deliktische Ansprüche gilt, ist nach der Formulierung des Streitpunkts (Prospekthaftungsansprüche) nicht festzustellen. Erweiterung des Antrags gem. Beschluss vom 23. April 2007 : Zu Ziffer 32 des Vorlagebeschlusses soll weiter festgestellt werden, a) dass es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind; Die Feststellung ist zu treffen, da jeder Fehler des Prospekts eigenständig zu würdigen ist und jeweils auch eine eigene Verjährungsfrist auslöst (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000, II ZR 84/99, NJW 2001, 1203; Urteil vom 1. März 2011, II ZR 16/10, zit. nach juris, Rn. 10; Urteil vom 22. September 2011, III ZR 186/10, BeckRS 2011, 24118). Dabei handelt es sich für jeden einzelnen Fehler um einen eigenen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000, IX ZR 183/98, zit. nach juris, Rn. 13, für einzelne Beratungsfehler bei einer Steuerberaterhaftung, die nach Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 12, strukturelle Übereinstimmungen mit der Haftung im Rahmen von Anlagen aufweist). b) dass, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der lit. a) aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Die Feststellung ist abstrakt zu treffen, wobei es jeweils auf die individuellen und damit einer Entscheidung nach dem KapMuG nicht zugänglichen Aspekte der jeweiligen Klageschrift ankommt. 33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T die Anträge gestellt: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte (Antrag X 7). (Hierzu Vortrag unter X 7 – Seite 78 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. b) Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist (Antrag X 4). (Hierzu Vortrag unter X 7 – Seite 78 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. c) Festzustellen, dass die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben, dass der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekt vom 26.05.2000 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen (Antrag X 11). (Hierzu Vortrag unter X 11 – Seiten 82-85 – im Schriftsatz des Klägervertreters RA T vom 07.11.2005) Die Feststellung ist nicht zu treffen, da kein Prospektfehler vorliegt. 34) Ergänzungen gem. § 13 KapMuG a) (Beschluss des LG vom 24.02.2009/29.11.11) in Ziff. 1 ergänzt durch Beschluss vom 29.11.11 aa). Es wird festgestellt, dass im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt zur dritten Tranche und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt, aaa) dass die Deutsche Telekom AG mit interner Vereinbarung vom 16.06.1999 sowie mit Vertrag vom 17.06.2000 („Globaler Übernahmevertrag“) kompensationslos die Prospekthaftung für die zweite und dritte Tranche übernahm („Globale Übernahme“), Die Feststellung ist nicht zu treffen. Auch wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind, war ein Hinweis auf das Fehlen einer Kompensation für die Haftungsübernahme bezüglich der zweiten und dritten Tranche nicht geboten, weshalb er auch nicht „fehlt“. Aus dem Prospekt ergibt sich deutlich, dass die Musterbeklagte haftet, weshalb der Anleger – jedenfalls ohne weitere Darlegungen – damit rechnet bzw. rechnen muss, dass sie für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten wird, mithin etwaige finanzielle Einbußen allein zu tragen haben wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Prospekt (S. 160) die Musterbeklagte u.U. auch die Haftung für Konsortialbanken (mit) übernommen hat, also in besonderem Maße einer Gefahr ausgesetzt ist. Gerade im Hinblick darauf ergibt sich aus dem Fehlen der – dann zu erwartenden – Mitteilung einer Haftungsfreistellung der Musterbeklagten durch Dritte (Bund, KfW), dass diese uneingeschränkt und selbst haftet. bbb) wie die interne Vereinbarung vom 16.06.1999 und der Globale Übernahmevertrag vom 17.06.2000 inhaltlich ausgestaltet waren, Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht erkennbar ist, inwiefern das Fehlen von Angaben zu dem Vertrag einen Prospektfehler darstellen soll. Das Fehlen einer Kompensationsregelung für die Musterbeklagte und der fehlende Hinweis darauf werden als eigenständige Prospektfehler geltend gemacht und dazu auch entsprechend vorgetragen. Dies gilt jedoch nicht für den weiteren Inhalt der Vereinbarung, von dem nicht ersichtlich ist, inwieweit er prospekthaftungsrechtlich relevant sein soll. Eine Verpflichtung der Musterbeklagten, darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Einschätzung eine Kompensationsmöglichkeit bezüglich Bund/KfW bestand, besteht ebenfalls nicht. Dem Anleger war aus dem Prospekt deutlich, dass zunächst alle wirtschaftlichen Risiken allein bei der Musterbeklagten verblieben. Ob diese dann meint, diese weitergeben zu können, ist im Hinblick auf die Einschätzung des Anlegers zu den Risiken für die Musterbeklagte unerheblich. ccc) dass für diese „Globale Übernahme“ keinerlei wirtschaftlicher wie juristischer Anlass bestand, weil die Musterbeklagte (DT) an den Emissionserlösen nicht partizipierte, Die Feststellung ist nicht zu treffen, da im Prospekt keine Angaben zu etwaigen Kompensationen vorhanden sind, der Anleger mithin davon ausgehen muss, dass die Musterbeklagte ohne Rückgriffsmöglichkeiten haftet. Er wird insofern auch nicht getäuscht. Die Frage, ob es geboten gewesen sei, aus Sicht der Musterbeklagten auf einer solchen Kompensation zu bestehen, ist keine Frage des Inhalts des Prospekts. ddd) dass es somit keinen Grund für die Telekom gab, an den Prospekten mitzuwirken, Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Aktienemission nicht Prospektgegenstand ist. Im Übrigen lag es auch im Interesse der Musterbeklagten, den „staatlichen“ Einfluss zu verringern und ihre Börsen- und Aktienpräsenz zu verstärken. eee) dass sie sich gegen dieses Risiko, gleichwohl dies möglich gewesen wäre, nicht versichert hat, Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie, wenn sie nicht auf die fehlende Kompensation hinweisen musste, auch nicht auf den fehlenden Versicherungsschutz hätte hinweisen müssen. Der Anleger konnte auch nicht davon ausgehen, dass eine Versicherung für derartige Risiken abgeschlossen wurde. fff) dass hiermit erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Deutsche Telekom AG zu besorgen waren, Die Feststellung ist nicht zu treffen, da auf diese hingewiesen wurde Indem im Prospekt die – einschränkungslose – Haftungsübernahme kommuniziert wurde, wurde dem Anleger deutlich gemacht, dass der Musterbeklagten aus einer solchen erhebliche Risiken erwachsen konnten. In Kombination mit dem sich aus dem Prospekt ebenfalls ergebenden Umstand der Aktienplatzierung in den Vereinigten Staaten von Amerika, bei der mit Klagen immer zu rechnen ist, wird insofern deutlich, dass es sich auch um „erhebliche“ Risiken handelt. Dass diese als solche vorhanden gewesen waren, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags, da er auf das Fehlen eines Hinweises abstellt. Dabei ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika nichts anderes. Die Musterbeklagte hat in hinreichender Weise das Risiko, dem sie durch die Haftungsübernahme ausgesetzt ist, kommuniziert. Dem Anleger war insofern auch klar, dass sich dieses Risiko nach dem maßgeblichen amerikanischen Recht bestimmt, weitere Hinweise auf besondere Umstände waren insofern nicht geboten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der in den USA verwendete Prospekt nach dem dortigen Recht zutreffend war. ggg) und dass jeder Umstand für sich, jedenfalls kumulativ zusammen erhebliche prospektveröffentlichungspflichtige Tatsachen waren. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie nicht auf die fehlende Kompensation hinweisen musste (s.o.) und die Risiken einer Aktienemission dem Anleger bekannt sind, zumal wenn, wie hier, auf eine globale Haftungsübernahme der Musterbeklagten ausdrücklich hingewiesen wird. b) Es wird festgestellt, dass es eine nationale Verschuldensregel ist, wonach der Haftungsadressat nicht haftet, wenn er darlegt und beweist, - dass ein Verkaufsprospekt zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, nicht grob fahrlässig im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie Nr. 89/298/EWG des Rates vom 17.04.1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, ABl. 1989 L 124/8 vom 05.05.1989; Änderung: ABl 1994 C 241/1; ABl. 1995 L 1/1, in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 80/390/EWG des Rates vom 17.03.1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapiere zu veröffentlichen ist, ABl. 1980 L 100/1 vom 17.04. 1980, geändert durch ABl. 1982 L 62/22, ABl. 1987 L 185/81; ABl. 1990 L 112/24; ABl. 1994 L 135/1, erstellt und veröffentlicht wurde und - dass der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44, 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und –zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH v. 06.10.1970 – Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 – Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 – Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14; EuGH v. 10.041984 – Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28; EuGH v. 19.11.1991, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 – Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 – Rs. C-196/02 Nikoloudi, Slg. 2005, I-1789 Rn. 69) unvereinbar ist, insbesondere wenn durch die nationale Beweisvorschrift nicht sichergestellt ist, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird („effet utile“). Betroffen ist folgende öffentliche Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG: Deutsche Telekom AG Bonn-Deutsche Telekom AG Bonn Verkaufsprospekt für 512.000.000 € 200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € sowie für bis zu 76.800.000 € 30.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeweils mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 – Wertpapier-Kenn-Nummer 555 750 – ISIN Code DE 000 555 750 8 – Common Code 10540836 – vom 26.05.2000, einschließlich der Nachträge 1 bis 3 hierzu. (Antrag des Musterklägers im Verfahren 3-07 O 1104/03 sowie der beigeladenen Kläger aus dem Verfahren 3-07 O 341/03) Die Feststellung ist aus den zu Ziff. 31 b) genannten Gründen nicht zu treffen. b) (Beschluss des LG vom 23.11.2009) (Antrag der Kläger B5 u.a. im Verfahren 3-07 O 453/02) Es wird festgestellt, dass im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt zur dritten Tranche und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt, dass zum Zeitpunkt DT 3 eine Eventualverbindlichkeit der Beklagten bestand zumindest insoweit, als diejenigen Erwerber von Aktien der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Börsengang der Beklagten im Jahr 1996 diese schadensrechtlich gegenüber der Beklagten geltend machen konnten, nämlich in Form von Schadensersatzansprüchen aus und in Zusammenhang mit vorsätzlichen Bilanzfälschungen der Beklagten in den Jahren 1995 – 2007 sowie Kapitalanlagebetrugs der Beklagten im Jahr 1996. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Verpflichtung bestand, auf etwaige Haftungsansprüche aus vorherigen Börsengängen hinzuweisen. Die Musterbeklagte war zunächst allein verpflichtet, über laufende Gerichtsverfahren zu berichten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspVO bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV), wobei es sich um tatsächlich vorliegende Sachverhalte handeln musste (Heidelbach, in: Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl. (2004), § 20 BörsZulV, Rn. 2). Dies war hier bis zum Zeitpunkt der Erstnotierung nicht der Fall. Auch aus anderen Grundlagen bestand keine Aufklärungspflicht, da die Musterbeklagte davon ausgehen durfte, dass die (bisherige) Bilanzierung nicht fehlerhaft war, sie insbesondere hinsichtlich der Immobilienbewertung aus den oben zu Ziff. 11) dargestellten Gründen nicht von einem Bilanzfehler ausgehen musste. Soweit die Kläger insofern darauf abstellen, die Musterbeklagte habe unter dem Aspekt des angeblichen Vorliegens einer Straftat nach § 264a StGB auf eine Eventualverbindlichkeit hinweisen müssen, steht dem schon entgegen, dass über Ermittlungsverfahren nicht zu berichten war, wobei insofern auf die Ausführungen unten zu Ziff. 34 e) aa) Bezug genommen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon nach dem Vortrag der Kläger erst deutlich nach 2000 in ein Stadium gelangten, bei dem ein hinreichender Verdachtsgrad erreicht wurde, weshalb auch eine Nachtragsprospektierungspflicht ausscheidet. c) (Beschluss des LG vom 01.12.2009) (Antrag des Musterklägers im Verfahren 3-07 O 1104/03) aa) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite 15, wo es heißt: „Im Jahre 1999 konnte die Deutsche Telekom einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Milliarden € aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an Sprint realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu den Jahresüberschüssen in Höhe von 9,7 Milliarden € auf konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigte Verkauf …“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Die Übertragung der Anteile an der Sprint Corp. führte zu einer Aufwertung der Geschäftsanteile der Musterbeklagte an der NAB, in die die Aktien als Sacheinlage eingebracht wurden. Dadurch hat die Musterbeklagte keinen Gewinn in Folge ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt, sondern eine einmalige Verbesserung ihres Ergebnisses. Darüber wird der Anleger aber nicht im Unklaren gelassen, da sich das Fehlen eines Umsatzgeschäftes bzw. eines Ertrags durch ein Geschäft mit einem außerhalb des Konzerns stehenden Dritten durch den Hinweis auf den konzerninternen Charakter der Transaktion ergibt. Dabei wird der Anleger auch nicht durch die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ getäuscht, da ihm dieser deutlich macht, dass die Verschiebung der Anteile nicht zu einem außenstehenden Dritten, sondern innerhalb der wirtschaftlichen Einheit der Musterbeklagten erfolgte. Auch dieser Aspekt wird im Prospekt bei Seite F-64 unmissverständlich klargestellt („Übertragung der Anteile an der Sprint Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns“). Daneben wird durch die Bezeichnung als „Buchgewinn“ verdeutlicht, dass diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes ist, das zu einer echten Einnahme geführt hat, sondern dass sich dieser Gewinn weitgehend als das Ergebnis eines buchhalterischen Vorgangs, mithin einer Verrechnung, ergibt, dass aber gerade keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens als solches eingetreten ist. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass in direktem Zusammenhang hervorgehoben wird, dass durch dieses Übertragung keine Einflüsse auf den Konzernabschluss eingetreten sind, diese mithin im Ergebnis für den Konzern neutral war. Dadurch wird dem Anleger klar, dass es hier nicht um eine geschäftliche Maßnahme ging, die insgesamt eine Erhöhung des Umsatzes bzw. im Ergebnis des Gewinns zur Folge hatte, sondern dass insgesamt die Handlung neutral war. Entgegen der Ansicht des Musterklägers, der sich insofern auf die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers M1 vom 2. Februar 2011 stützt, waren auch keine weiteren Angaben zu Risiken o.ä. durch diese Vorgehensweise veranlasst. Im Prospekt wird deutlich, welche wirtschaftliche Bedeutung der Begriff „Buchgewinn“ hier hat; dass, was die zitierte Stellungnahme anspricht, die Bewertung mit besonderen Risiken verbunden gewesen sei, ist unerheblich, da die Bewertung durch die Musterbeklagte als solche und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Bezeichnung als „Verkauf“ führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Prospektfehlers. Hier lag kein Verkaufsgeschäft i.S.v. § 433 BGB vor, bei dem ein Gegenstand gegen Geld veräußert wird, da die Musterbeklagte durch die Übertragung der Anteile keine unmittelbaren Vermögenswerte – z.B. in Form einer Kaufpreiszahlung – erhielt. Allerdings ergibt sich aus der Zusammenschau der unmittelbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen „Buchgewinn“, „konzernintern“ und „keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss“, dass es hier nicht darum ging, von einem Dritten – mithin einer nicht zum Konzern gehörenden Person – eine Kaufpreiszahlung im engeren Sinne zu erhalten, vielmehr handelte es sich um einen rein internen Vorgang, so dass Anleger klar sein musste, dass hier nicht die gleichen Regeln/Begrifflichkeiten anzuwenden sind wie bei einem Geschäft mit einem Konzernfremden. Dass insofern der Begriff „Verkauf“, der hier insgesamt zwei Mal verwendet wird, im Lichte der weiteren Darlegungen gelesen und verstanden werden muss, ergibt sich daraus, dass der Anleger – unabhängig von welchem Horizont insofern ausgegangen wird – verpflichtet ist, den Prospekt vollständig und sorgsam durchzulesen und seine Schlussfolgerungen erst nach den entsprechenden Lektüre zu ziehen. Danach ist der Anleger z.B. verpflichtet, auch den Inhalt einer beigefügten Prospektmappe zur Kenntnis zu nehmen, darf sich also nicht mit etwaigen unklaren/unvollständigen Aspekten aus dem „Hauptprospekt“ begnügen (BGH, Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91, zit. nach juris, Rn. 26). Darüber hinaus bedarf es noch nicht einmal einer unmittelbaren Verbindung verschiedener Dokumente, damit diese gemeinsam als Prospekt angesehen werden können, sofern sich, z.B. durch einen gemeinsamen Vertrieb, der Eindruck der Zusammengehörigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 17. November 2011, III ZR 103/10, NJW 2012, 758, 759f.). Da die Darstellungen, die den als „Verkauf“ dargestellten Vorgang näher erläutern, sich hier im gleichen Dokument in unmittelbarer Nähe zu diesem befinden, muss dies hier erst recht gelten. Darüber hinaus wird diese Erläuterung auch durch den Hinweis auf Seite F-64 ergänzt, wo es deutlich und zutreffend heißt, dass hinsichtlich der Sprint Aktien eine „Übertragung (…) innerhalb des Konzerns“ erfolgt sei. Dem Anleger, der zu eine sorgfältigen Lektüre des gesamten Prospekts verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 31. März 1992, a.a.O.; wohl auch Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. (2007), § 6, Rn. 99), wird dadurch auch keine zu weit reichende Pflicht auferlegt, da er nicht den Prospekt vertieft durcharbeiten muss, sondern er nur zwei tatsächliche Informationen verknüpfen muss, was ohne weitere Zwischenschritte (z.B. aufwendige Rechenoperationen) möglich ist. bb) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite 33, wo es heißt: „Die Portfolio-Neuausrichtung beispielsweise infolge eines möglichen Verkaufs der Beteiligung der Deutschen Telekom AG an Sprint könnte auch in künftigen Geschäftsjahren zu weiteren einmaligen Gewinnen führen.“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Anteile an Sprint ihre weitere Strategie überprüft hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Hier wird auf S. 102 und – noch stärker – auf S. 103 dargelegt, dass und warum die Musterbeklagte ihre Beteiligung an Sprint aufzugeben gedenkt. Hier heißt es ausdrücklich: „ Die Deutsche Telekom gab im Zusammenhang mit diesen Transaktionen öffentlich bekannt, dass sie nicht beabsichtigt, langfristig Gesellschafterin von Sprint oder — wenn der Erwerb von Sprint durch MCI WorldCom zustande gekommen ist — von MCI WorldCom zu bleiben. Die Deutsche Telekom geht davon aus, dass sie ihre Anteile an Sprint (oder die Anteile an MCI WorldCom, die sie im Falle des Erwerbs von Sprint durch MCI WorldCom erhalten würde) abhängig von den jeweiligen Marktbedingungen und nach Maßgabe rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen, veräußern wird. Die Deutsche Telekom kann nicht zusichern, dass oder, im Fall von Sprint, zu welchem Preis oder zu welchen Preisen ein Verkauf ihrer Anteile an Sprint oder MCI WorldCom zustande kommt.“ Danach bleiben auch für den Anleger, der – wie oben dargestellt – nicht nur isoliert S. 33, sondern auch S. 102f. zur Kenntnis zu nehmen hat, keine Zweifel offen, dass zum einen eine Verwertung der Anteile sicher geplant ist und dass zum anderen der Erlös aus einer solchen nicht vorhersehbar ist. Dabei kann es im Ergebnis auch dahinstehen, in welcher Art diese Verwertung erfolgen sollte, also durch eine unmittelbare Veräußerung oder einen Aktientausch, da beide Varianten im Gegensatz zu einer rein konzerninternen Übertragung Auswirkungen auf den Ertrag haben. Unabhängig davon ist die Formulierung auf S. 33 nicht so zu verstehen, als werde dadurch das Entstehen eines weiteren Gewinns zugesagt, wobei „nur“ noch offen sei, in welcher Höhe dieser anfalle. Durch die Darstellung im Konjunktiv („könnte“) wird deutlich, dass ein weiterer Gewinn anfallen kann, nicht aber, dass er anfallen muss. Dadurch wird auch nicht das Entstehen eines Verlusts ausgeschlossen, da die Formulierung dies nicht in hinreichender Weise ausdrückt und dies im Übrigen jedenfalls aufgrund der Ausführungen S. 102f. des Prospekts klargestellt wird. cc) Es wird festgestellt, dass die Darstellung im Verkaufsprospekt zur dritten Tranche auf Seite F-64 (Lagebericht, Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG), wo es heißt: „Die Übertragung der Anteile an der Sprint Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. €. Dadurch konnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2 Mrd. € gesteigert werden.“ unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Abschlussprüfers der Musterbeklagten sind die Darlegungen im Prospekt zutreffend. Dass und warum hier eine bilanzrechtliche Unrichtigkeit vorliegt, wird nicht deutlich, zumal seitens der Beigeladenen Halter ausdrücklich eingeräumt wurde, dass die Übertragung der Anteile keine Auswirkungen auf die Bilanz 1999 gehabt hätte (vgl. Schriftsätze vom 4. Dezember 2009 und 6. Oktober 2010, dort S. 8ff., die eine solche Auswirkung erst für die Konzernbilanz 2000 als zwingend ansehen). Im Übrigen ist auch kein Hinweis auf die Bilanz für das Jahr 2000 in dem Prospekt, der im laufenden Geschäftsjahr herausgegeben wird, geschuldet. Insofern fehlt es an prospektierungspflichtigen Umständen, da im laufenden Jahr 2000 noch keine Aussagen über die Bilanz für dieses Jahr gemacht werden konnten. Dass der Musterbeklagten im Rahmen einer Prognose bereits Mitte 2000 bekannt gewesen war, dass im Unterscheid zu der im Prospekt dargestellten Bilanz für das Jahr 1999 gravierende Änderungen zu erwarten sein werden, ist nicht erkennbar. Schon der Umstand, dass bereits im Hinblick auf mögliche Abschreibungen eine Wertänderung der Anteile nicht vorhergesagt werden konnte, schließt es aus, dass Hinweise auf Änderungen für die Bilanz 2000 im laufenden Jahr mit derartiger Wahrscheinlichkeit vorlagen, dass diese hätten prospektiert werden müssen. dd) Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1-3 benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erzeugen, die Musterbeklagte (Deutsche Telekom AG) hätte durch einen Verkauf von Sprint einen in der AG ergebniswirksamen und endgültigen Kaufpreiszufluss in Höhe von rund 10,1 Mrd. € bzw. endgültigen Gewinn in Höhe von 8,2 Mrd. € im Jahre 1999 erlöst, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Wie dargestellt, gewinnt der Anleger durch die beanstandeten Formulierungen nicht den Eindruck eines dauerhaften Kaufpreiszuflusses, da er erkennt bzw. erkennen muss, dass es sich hier nicht um ein übliches Verkaufsgeschäft handelt. Der Hinweis auf die Ergebnisneutralität hinsichtlich des Konzerns macht daneben deutlich, dass es für das Jahr 1999 gerade kein ergebniswirksamer Zufluss von Kapital ist bzw. war. ee) Es wird festgestellt, dass die unter lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Musterbeklagte (Deutsche Telekom AG) habe ihren (AG)-Jahresüberschuss 1999 durch einen Verkauf von Sprint mit einem endgültigen Kaufpreiszufluss von rund 10,1 Mrd. € bzw. einem endgültigen Gewinn von 8,2 Mrd. € auf das Ergebnis vor Steuern von rund 11,2 Mrd. € steigern können, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Dass die Musterbeklagte ihren Jahresüberschuss steigern konnte, ist nicht im Streit. Dass dies nicht durch einen „Verkauf“ mittels eines „endgültigen Kaufpreiszuflusses“ geschehen ist, wurde oben bereits dargelegt, so dass es (auch) für eine Gesamtbetrachtung an einzelnen erheblichen Unrichtigkeiten fehlt. ff) Es wird festgestellt, dass die unter lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass mit dem Verkauf von Sprint auch noch weitere endgültige Gewinne in den Folgejahren realisiert werden können, damit unzutreffend einen noch höheren endgültigen Zufluss als 8,2 Mrd. € bei der AG in den Folgejahren suggerierte und damit unzutreffend eine bereits eingetretene endgültige positive Gewinnvereinnahmung der AG im Jahr 1999 in Höhe von 8,2 Mrd. € bekräftigte, und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Wie bereits oben dargelegt, wird durch die Darstellungen – weder für sich noch in ihrer Gesamtheit – der Eindruck erweckt, dass noch weitere Zuflüsse zu erwarten sind bzw. dass solche, so sie denn bisher erfolgt seien, zu einer endgültig positivem Gewinnvereinnahmung der AG geführt hätten. gg) Es wird festgestellt, dass die unter lit. aa) bis cc) benannten Darstellungen im Verkaufsprospekt DT 3 jede für sich, hilfsweise in ihrer Gesamtheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, ihre 11%ige Beteiligung an Sprint habe einen Wert von rund 10 Mrd. €, auf 100% hochgerechnet einen Wert von rund 90 Mrd. € (!), bei einem Kurs-Gewinn-Verhältnis von 241,3 (!), und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Schon auf Basis der vom Musterkläger selbst dargelegten Kurse der Aktien ergibt sich der oben genannte Wert, der im Übrigen durch den Abschlussprüfer der Musterbeklagten bestätigt wurde. Ob der Wert des Unternehmens Sprint als solches damit (un)zutreffend angegeben wurde, ist für die Richtigkeit des Prospekts unerheblich. Im Übrigen ist in diese Würdigung einzustellen, dass gerade bei Unternehmen mit hoher Gewinnerwartung das KGV ohne größere Aussagekraft ist. Jedenfalls ist auch (wobei insofern auf die Ausführungen oben zu Ziff. 9) verwiesen wird) zu berücksichtigen, dass es „einen“ bzw. „den“ richtigen Unternehmenswert nicht geben kann, da die Wertbestimmung zum einen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, zum anderen aber auch individuelle Besonderheiten eine Rolle spielen. So kann das Interesse, eine Beteiligung zu erwerben, auch von dem Ziel der Beherrschung des Unternehmens geprägt sein, was dann sogar die Ansetzung eines sog. Paketzuschlags rechtfertigen kann. hh) Es wird festgestellt, dass betreffend lit. aa) bis gg) Risikohinweise im Verkaufsprospekt DT 3 fehlen, dadurch der Verkaufsprospekt DT 3 unvollständig ist und es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Da es sich nicht um Prospektfehler handelt, bedarf es keiner weiteren Hinweise. Im Übrigen wird nicht deutlich, welches Risiko die Musterbeklagte oder deren Anleger hier treffen könnte. ii) Es wird festgestellt, dass es bezüglich der unter lit. aa) bis cc) dieses Beschlusses benannten Darstellungen auf die Verständnismöglichkeiten eines „durchschnittlichen Anlegers“ ankommt, dem nicht unterstellt werden darf, dass er eine Bilanz lesen kann. (Antrag des Musterklägers im Verfahren 3-07 O 1104/03) Ausgehend von der Darstellung des BGH in dem Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, zit. nach juris, Rn. 12, dessen Kernaussage vom BGH im Urteil vom 28. Februar 2008, III ZR 149/07, zit. nach juris, Rn. 8, nicht in Zweifel gezogen wird, ist die Feststellung nicht zu treffen. Im Übrigen wird ergänzend auf die Darlegungen unten zu Ziff. 34f) verwiesen. d) (Beschluss des LG vom 03.12.2009) (Antrag des Musterklägers in dem Verfahren 3-07 O 1104/03) aa) aaa) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler – Ziffern 1 bis 23 sowie Ziff. 34 unter Ziff. I (jeweils einschließlich), des Vorlagebeschlusses mit allen Unterpunkten – jeder für sich wesentlich i.S.d. § 45 BörsG ist. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler nicht vorliegt. bbb) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler – Ziffern 1 bis 23 sowie Ziff. 34 unter Ziff. I (jeweils einschließlich), des Vorlagebeschlusses mit allen Unterpunkten – zumindest in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Prospektfehler i.S. § 45 BörsG darstellen (sogenannter „falscher Gesamteindruck“). Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler nicht vorliegt. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, hätte die Musterbeklagte die Einbringung der Sprint-Anteile in die NAB nicht zwei Mal als „Verkauf“ bezeichnet. Ebenso wäre es zur Abrundung der dem Leser zuteilwerdenden Informationen zu begrüßen gewesen, hätte die Musterbeklagte im DT 3-Prospekt mitgeteilt, dass bei der längst abgeschlossenen Gründung im Jahre 1995 ihre Immobilien teilweise nach dem Cluster-Verfahren bewertet wurden, das dann auch kurz zu erläutern gewesen wäre. Diese Umstände führen aber, auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu, dass durch ihr Fehlen dem Prospektleser ein zu positives Bild der Investition vermittelt wird. Wie oben unter Ziff. 5, 7, 13ff. ausgeführt, zeichnet der Prospekt ein realistisches Bild von den wesentlichen Aspekten der Musterbeklagten, ihrer Geschäftspolitik und ihrer Stellung im Markt – auch bezogen auf andere Unternehmen. Dem Anleger kann sich aufgrund dieser Umstände allein aufgrund der dargestellten Ungenauigkeit nicht ein unzutreffender Eindruck von der Investition vermitteln, werden ihm doch zugleich in deutlichen Worten die Risiken vor Augen geführt. ccc) Es wird festgestellt, dass die im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss gerügten Prospektfehler wegen fehlender Aufnahme eines Hinweises bezüglich der Clustermethode als zumindest ungewöhnliches Bewertungsverfahren unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 252 HGB und fehlerhafter Darstellung zur Einbringung von Sprint, jeweils mit allen Unterpunkten, zumindest in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Prospektfehler i.S.d. § 45 BörsG darstellen. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler nicht vorliegt. Die Kläger B-K u.a. (Schriftsatz vom 28. Januar 2011) und der Musterkläger (u.a. Schriftsatz vom 7. Februar 2011, dort S. 13ff.) rügen, der Senat habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, die Bewertungsmethode sei nicht anzugeben gewesen. Insoweit stellen diese auf § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB ab, wonach Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden müssen. Die Kläger B-K u.a. weisen ergänzend darauf hin, dass sich auch nach § 19 DMBilG die Pflicht ergebe, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, was hier nicht erfolgt sei. Diesen Argumenten ist jedoch nicht zu folgen. Die Regelung des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB dient vorrangig der Herstellung einer Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahresabschlüsse und soll deutlich machen, wenn eine im Vorjahr gewählte Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode geändert wurde (Beck´sches Bilanz-Handbuch, 2. Aufl. (2000), Abschnitt J, Rn. 81, 81). Da für den Prospekt im Jahr 2000 der Jahresabschluss 1999 relevant ist, dieser aber bei der Bewertung der Immobilien nicht vom Vorjahr abwich, bedurfte es insofern auch keines Hinweises auf die Bewertungsmethode. Daneben ist nach einer teilweise vertretenen Ansicht nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB auch über Abweichungen vom sog. Regelfall der Bewertung (§ 252 Abs. 1 HGB) zu berichten (Ellrott, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 4. Aufl. (1999), § 284 HGB, Rn. 151; a.A.: Hüttemann, in: Staub (Begr.), HGB, 4. Aufl. (2002), § 284 HGB, Rn. 50). Dies mag auch für die Eröffnungsbilanz gelten, führt hier aber nicht zu einem Prospektfehler. Die Bewertung nach den Grundsätzen des DMBilG war zulässig, da sie ein vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollter Ausnahmefall zu § 252 HGB war, mithin eine Erweiterung dieses „Regelfalls“ der Bewertung. Auf dieser Grundlage war die Bewertungsmethode hier als gesetzgeberische Ausnahme zu § 252 HGB nicht anzugeben. Soweit schließlich eingewandt wird, aus § 19 DMBilG ergäbe sich die Pflicht zur Angabe der Bewertungsmethode, dürfte dies ebenfalls nicht einschlägig sein. Das DMBilG wird durch das PostUmwG nicht insgesamt für anwendbar erklärt, vielmehr sind nur bestimme Normen in Bezug genommen worden (vgl. (§ 4 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1 PostUmwG). Auch aus den Motiven des Gesetzgebers zum PostNeuOrdG (vgl. BT-Drs 12/8060, S. 190) ergibt sich, dass nur die Bewertung des Grundvermögens durch Verweis auf das DMBilG und dort einzelne Vorschriften ermöglicht werden soll, nicht aber das gesamte Gesetz Anwendung finden soll. Auch der Sinn und Zweck von § 19 DMBilG steht einer Anwendung auf die Bilanzen der Musterbeklagten entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass die in § 19 DMBilG geregelten Abweichungen von den Vorgaben des HGB nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 11/7817, S. 82, auch zitiert in Budde/Forster, DMBilG, 1991, bei § 19 DMBilG) gerade die Besonderheiten bei der Neugründung von Unternehmen nach der Umstellung eines ganzen Wirtschaftssystems erfassen sollten, was hier nicht einschlägig ist. Schließlich greift auch nicht der Einwand der Kläger B-K u.a., der Gesetzgeber habe, würde man die Anwendbarkeit des DMBilG in der o.g. bzw. in der vom Senat bisher angenommenen, auf die Bewertungsvorschriften beschränkten Weise sehen, einem Betrug zu Lasten der Anleger die Bahn geebnet (vgl. Schriftsatz vom 28. Januar 2011, S. 3). Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 27. Juni 1994, BT-Drs. 12/8060, S. 2, 175) war es zunächst Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der neu zu gründenden Unternehmen sicherzustellen. Von Bedeutung war auch, dass relativ kurz nach der Wiedervereinigung in den neuen Ländern (noch) erhebliche Investitionen zur Schaffung einer adäquaten Telekommunikationsinfrastruktur erforderlich waren, die seitens des Bundes als Eigentümer nicht finanziert werden konnten und weshalb eine Einwerbung von privatem Kapital an der Börse geboten war (a.a.O., S. 174). Dabei war dem Gesetzgeber auch bewusst, dass die Wahlmöglichkeiten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zur Aufdeckung stiller Reserven führen konnten (a.a.O., S. 190). Daneben war ein gewichtiges Motiv für den Gesetzgeber, schnellstmöglich die Geschäftsaufnahme der Nachfolgeunternehmen der Bundespost zu ermöglichen, weshalb die Gesetzesberatungen unter erheblichem Zeitdruck standen (a.a.O., S. 181) und auch die Fristen zur Erstellung der Bilanzen knapp waren. Ihm ging es damit zum einen um eine schnelle Reform des Post- und Telekommunikationssystems, die andererseits für den Bund nicht mit weiteren Kosten verbunden war. Beide Motive führten dann zur Anwendung der Grundsätze des DMBilG im Rahmen der Bewertung, das aber gerade (s.o.) nicht für insgesamt anwendbar erklärt wurde. Eine Täuschung der Anleger ist damit aber nicht verbunden, da im PostUmwG deutlich auf diese Bewertungsmöglichkeiten hingewiesen wurde und diese auch zulässig waren. Die Musterbeklagte hatte aber auch aus allgemeinen Grundsätzen der Prospektpflichten nicht über die Wahl der Bewertungsmethode im Prospekt zu berichten, da diese für die Entscheidung des Anlegers keine wesentliche Information war (vgl. dazu oben Ziff. 11)). Grundlage der Informationspflichten ist, den Anleger in die Lage zu versetzen, den Wert der Beteiligung, eine – wenn nicht sogar die – für die Anlageentscheidung maßgebliche Information, eigenverantwortlich einzuschätzen, da daran u.a. die Gewinnerwartung anknüpft (dazu Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 33), wobei diese hier noch nicht einmal mit den Immobilien selbst verknüpft war, sondern, was der Prospekt ebenfalls deutlich zum Ausdruck bringt, mit dem Kerngeschäft der Musterbeklagten, dem Angebot von Kommunikationsmitteln. Zu entscheiden ist danach die Frage, ob dieses Wissen des Anlegers durch einen unterbliebenen Hinweis in einem für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umfang erweitert worden wäre oder nicht. Hier war in Bezug auf die Nennung des Cluster-Verfahrens Letzteres der Fall. Durch die bloße Angabe, die Immobilien seien anlässlich der Gründung der Musterbeklagten unter Anwendung einer bestimmten Methode (Cluster-Verfahren) bewertet worden, wäre diesem Interesse des Anlegers insgesamt nicht gedient, wenn dieses – wie es die Kläger vornehmen – dadurch bestimmt wird, dass er die Immobilienbewertung eigenverantwortlich nachvollziehen will. Voraussetzung hierfür wäre aber nicht nur die Benennung des Verfahrens – zu einer weiteren technischen Erläuterung desselben wäre die Musterbeklagte aufgrund der an die Kenntnisse des Anlegers zu stellenden Anforderungen (dazu unten Ziff. 34 f)) nicht verpflichtet gewesen – als solches, sondern auch die Angabe der einzelnen Kriterien, anhand derer die Einordnung der Grundstücke vorgenommen worden war und die Mitteilung der jeweiligen Bewertungsmaßstäbe. In diesem Fall wäre der Anleger mit einer Vielzahl von Informationen konfrontiert gewesen, die er wiederum nicht hätte nachprüfen können; ihm wäre aufgrund des Umfangs der ihm dann vorgestellten Details noch nicht einmal eine Prüfung auf Schlüssigkeit möglich gewesen. Im Interesse der ebenfalls gebotenen Prospektwahrheit und -klarheit hätte die Musterbeklagte aber auch darauf hinweisen müssen, dass die Bewertung nach dieser Methode schon vor der Gründung der Musterbeklagten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erfolgte und von den jeweiligen Abschlussprüfern und den Finanzbehörden, mithin den für die Aktiengesellschaft wesentlichen externen Kontrollorganen, nicht beanstandet worden war. Ein tatsächlicher Gewinn des Anlegers an Wissen wäre danach mit der vollständigen Information nicht verbunden gewesen, da ihm im Ergebnis klar gewesen wäre, dass eine gesetzmäßige Bewertung der Immobilien vorlag, er mithin denselben Kenntnisstand wie ohne ausdrückliche Nennung des Cluster-Verfahrens hätte. Aus dem letztgenannten Grund war auch nicht die schlichte Mitteilung der Verwendung des Cluster-Verfahrens unter dem Aspekt der Mitteilung „besonderer“ Bewertungsverfahren geboten. Mit einem derart knappen Hinweis, wobei zweifelhaft wäre, ob dieser allein ausgereicht hätte (s.o.), hätte der Anleger zugleich darauf aufmerksam gemacht werden müssen, warum diese Verfahren 1995 Verwendung gefunden hatte und wie in der Zeit bis ins Jahr 2000 darauf reagiert worden war. Auch hier hätte er nur das „Mehr“ an Erkenntnisgewinn gehabt, dass ein nicht im HGB unmittelbar bezeichnetes, gleichwohl nach § 252 HGB zulässiges und vom PostUmwG ausdrücklich gebilligtes Verfahren angewandt wurde. Dass ihn diese Informationskombination veranlasst hätte, seine Anlageentscheidung kritisch zu überdenken, ist deshalb nicht naheliegend, da ihm danach kein Zweifel an der Zulässigkeit des Verfahrens und der unter dessen Anwendung gefundenen Werte erwachsen wären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bewertungsmethode als solche zulässig war, worauf der Anleger ebenfalls hätte hingewiesen werden müssen. Im Ergebnis hätte der Anleger in beiden Varianten der zusätzlichen Information zur Bewertungsmethode (Darstellung der wesentlichen Details des Verfahrens bzw. schlichte Nennung desselben) im Vergleich zur tatsächlichen Information im Prospekt keinen Informationsgewinn: ihm wäre jeweils bewusst, dass die Immobilien unter Nutzung eines gesetzlich zugelassenen Verfahrens bei weitgehender Billigung durch externe Kontrollorgane bewertet wurden. Auch in der Gesamtschau des Prospekts ergibt sich, wobei insofern auch auf oben, lit. bbb) Bezug genommen wird, kein unzutreffender Eindruck. Auch wenn bezüglich der Immobilienbewertung ein Bewertungsspielraum besteht und die Darlegungen zu Sprint, wie dargestellt, ungenau sind, ergibt sich aus beiden Aspekten zusammen kein unzutreffender Gesamteindruck. Die Situation der Musterbeklagten wird dadurch nicht in einer zu den tatsächlichen Verhältnissen im Widerspruch stehenden (zu) optimistischen Weise dargestellt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824), da trotz der genannten Umstände die Bewertung jeweils insgesamt nicht unzutreffend war und die im Prospekt auch enthaltenen Risikohinweise in ihrer Bedeutung nicht herabgesetzt wurden. ddd) Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt DT 3 jedenfalls im Hinblick auf die Vermögens- Ertrags- und Liquiditätslage der Musterbeklagten einen unzutreffenden Gesamteindruck erzeugt und dies einen wesentlichen Prospektfehler i.S.d. § 45 BörsG darstellt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler auch nach dem Gesamteindruck nicht vorliegt. Wie oben bereits dargestellt, sind sowohl die Hinweise zur Geschäftstätigkeit der Musterbeklagten als auch zu den daraus erwachsenen Risiken ausreichend. Auch in der Gesamtschau des Prospekts wird kein unzutreffend positiver Gesamteindruck erweckt, da mehrfach (vgl. oben Ziff. 5, 7, 13ff.). bb) Es wird festgestellt, dass es bezüglich der im aktuellen und konsolidierten Vorlagebeschluss unter den Ziffern 1 bis einschließlich 23 sowie Ziff. 34 unter Ziff. I. mit den jeweiligen Unterpunkten beschriebenen Prospektfehlern auf die Verständnismöglichkeit eines „durchschnittlichen Anlegers“ ankommt, wobei nicht unterstellt werden kann, dass dieser eine Bilanz lesen kann. Die Feststellung ist aus den unten dargestellten Gründen nicht zu treffen. e) (Beschluss des LG vom 10.02.2010) (Antrag des Musterklägers in dem Verfahren 3-07 O 1104/03 und der Klägerin H4 in dem Verfahren 3-07 O 341/03) aa) Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 3 und dessen drei Nachträgen, insbesondere dem 2. Nachtrag, der Hinweis fehlt, dass bereits ab dem 12.01.2000, spätestens aber seit dem 05.06.2000 ein gegen die Musterbeklagte und deren Verantwortliche gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Immobilienüberbewertung, der Bilanzmanipulation und des Vorwurfes des Kapitalanlagebetruges existierte und deshalb der Börsenprospekt DT 3 inklusive aller drei dazugehörigen Prospektnachträge unrichtig oder unvollständig ist und es sich hierbei um wesentliche Angaben i.S.d. § 45 BörsG handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Musterbeklagte nicht über Ermittlungsverfahren informieren musste. Insofern war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bzw. bis zum Börsengang nur ein solches Verfahren eingeleitet, was nicht kommuniziert werden musste. Die Musterbeklagte war zunächst allein verpflichtet, über laufende Gerichtsverfahren zu berichten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspVO bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV), wobei es sich um tatsächlich vorliegende Sachverhalte handeln musste (Heidelbach, in: Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl. (2004), § 20 BörsZulV, Rn. 2). Darüber hinaus ist bei Informationen, die ein Strafverfahren betreffen, auch zu berücksichtigen, dass der davon Betroffene bzw. der Beschuldigte eigene schützenswerte Rechte hat, die im Rahmen einer Abwägung mit dem Wunsch der Anleger nach größtmöglicher Information in Einklang zu bringen sind (vgl. dazu Stumpf/Lamberti/Schmidt, BB 2008, 1635). Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Unschuldsvermutung und die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ist das Informationsinteresse des Anlegers jedenfalls dann nachrangig, wenn es sich „nur“ um ein Ermittlungsverfahren handelt, es mithin noch nicht zu Grundrechtseingriffen gekommen ist, die eine höhere Verdachtsstufe als den für die Einleitung eines solchen Verfahrens ausreichenden Anfangsverdacht bedürfen (so im Ergebnis auch OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2006, 21 U 4148/06, zit. nach juris, Rn. 3, das auf eine durchgeführte Durchsuchung abstellt). Gerade aufgrund des Umstands, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an relativ niedrige Anforderungen anknüpft, nämlich nicht mehr als einen Anfangsverdacht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994, 1 BJs 182/83, NStZ 1994, 499 ), kann sich aus dieser Tatsache allein nicht rechtfertigen, weitreichende Folgen für grundrechtlich geschützte Rechtspositionen auszulösen, die mit einer Publikation der bloßen Aufnahme eines solchen Verfahrens verbunden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2005, I-16 U 114/04, zit. nach juris, Rn. 82; so auch Stumpf/Lamberti/Schmidt, a.a.O., S. 1641). Soweit schon die Einleitung eines Verfahrens als solches für mitteilungsbedürftig gehalten wird (OLG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2004, 3 U 118/03, zit. nach juris, Rn. 29), steht dem entgegen, dass dadurch bereits in einem sehr frühen Stadium der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wirtschaftliche Fakten geschaffen werden, die zu erheblichen Auswirkungen führen können, was insbesondere dann gilt, wenn das Verfahren wieder eingestellt wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im konkreten Fall ist dabei auch in die Würdigung einzustellen, dass selbst nach dem Vortrag der Kläger zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts etwaige Ermittlungsverfahren sich noch in einem sehr frühen Stadium befanden, mithin die Informationslage auch noch nicht sehr detailliert war. bb) Es wird festgestellt, dass die Formulierung im 2. Nachtrag zum Börsenprospekt DT 3, dort S. 3 unter Punkt D, 1.: „In jüngster Zeit kam es in der deutschen Presse und in anderen Medien zu Anschuldigungen, dass die Deutsche Telekom ihren Immobilienbesitz nach den anwendbaren Rechungslegungsgrundsätzen nicht ordnungsgemäß bewertet und bilanziert habe. Die Deutsche Telekom hat diese Behauptungen überprüft und weist sie als unbegründet zurück." unvollständig bzw. unrichtig ist und es sich hierbei um eine wesentliche Angabe i.S.d. § 45 BörsG. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Angaben zur Immobilienbewertung nicht unrichtig waren. cc) Es wird festgestellt, dass die auf Seite 15 des Verkaufsprospekts zu findende Behauptung: „Dieser innerhalb der Deutsche Telekom-Gruppe getätigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss." unrichtig ist und es sich dabei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler schon nicht vorliegt, es mithin auf dessen Wesentlichkeit nicht ankommt. Wie oben bereits dargelegt, ist jedenfalls für den dem Prospekt zugrunde liegenden Anschluss des Jahres 1999 keine Auswirkung der Übertragung gegeben. Ob dies für den Abschluss 2000 anders zu sehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da dieser nicht Gegenstand des Prospekts und damit der Anlageentscheidung des Anlegers ist. dd) Es wird festgestellt, dass die auf Seite 15 des Verkaufsprospekts DT 3 zu entnehmende Behauptung, die Übertragung der Sprint-Anteile auf eine Tochtergesellschaft der Musterbeklagten habe einen nachhaltigen Gewinn in Höhe von 8,2 Mrd. € erbracht, unzutreffend ist. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Prospektfehler nicht vorliegt. Wie oben dargelegt, wird durch die Formulierung nicht zum Ausdruck gebracht, es handele sich um einen „nachhaltigen“ Gewinn. f) (Beschluss des LG vom 08.06.2011) berichtigt durch Beschluss vom 01.08.11 ergänzt durch Beschluss vom 29.09.11 aa) Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Unvollständigkeit des Prospektes DT3 an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiert, welcher im Übrigen weder bilanzkundig, noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist. Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der Maßstab für Richtigkeit/Vollständigkeit eines Prospekts ist objektiv zu bestimmen, dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen (vgl. Nachweise bei F1, Gutachten im Auftrag der Musterbeklagten vom 28. Januar 2011 (im Folgenden als Gutachten F1 bezeichnet), S. 12, Fn. 3). Eine andere Ansicht, die auf verschiedene Anlegergruppen (z.B. einerseits Privatpersonen, andererseits institutionelle Anleger) abstellen würde, hätte auch zur Folge, dass der Investor allein dadurch, dass er einen bestimmten Adressatenkreis wählt, die Anforderungen an den Prospektinhalt selbst festlegen könnte. Maßstab muss danach, jedenfalls für das hier relevante Jahr 2000, ein durchschnittlicher Anleger sein, wobei die Anforderungen an dessen Kenntnisstand vom BGH zuerst im Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, zit. nach juris, Rn. 12, dergestalt sind, dass er „zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht.“ Soweit in späteren Entscheidungen des BGH der Wissensstand des Anlegers näher behandelt wird, steht dies zu dieser Aussage jedenfalls nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2008, III ZR 149/07, zit. nach juris, Rn. 8). Das OLG Frankfurt am Main hat in einer jüngeren Entscheidung ausdrücklich auf diese Definition Bezug genommen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.04, 5 U 122/03, zit. nach juris, Rn. 79). Auch ein nicht unerheblicher Teil der Literatur stimmt diesem Ansatz zu (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 34, und Assmann, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. (2007), § 6, Rn. 85: „kein anlegergerechter Prospekt). Für den – vom Informationsinteresse des Anlegers ähnlich gelagerten – Bereich der ad-hoc-Publizität nach § 13 WpHG stellt der BGH zudem ebenfalls an, dass Adressat der Information der „verständige - also mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger (…) – Anleger“ ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, zit. nach juris, Rn. 41. Dass sich ein Prospekt nicht an den unkundigen Anleger richtet, ergibt sich auch aus dem Sinn einer solchen Information. Diese soll einerseits die Risiken und Chancen der Investition verdeutlichen, andererseits kann und darf sie aber auch nicht zu detailliert sein, da ansonsten der Anleger durch eine Fülle an Details überfordert wird und der Informationscharakter des Prospekts verloren gehen würde (vgl. F1, Gutachten S. 17 m.w.N.). Insofern hat der BGH im Urteil vom 22.07.10, III ZR 99/09, zit. nach juris, Rn. 19, ausgeführt: „ Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund “. (so auch BGH, Urteil vom 08.07.10, III ZR 249/09, NJW 10, 3292, 3295 (Rn. 33)). Daraus folgt zum einen, dass die Nutzung von Fachvokabular dem Prospekt immanent ist und diese nicht in Details zu erläutern ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009, II ZR 16/09, zit. nach juris, mit Anmerkung Stumpf/Hettenbach, BB 2010, 211, und Goette, DStR 2010, 123, zu § 172 HGB) und dass zum anderen eine zu große Detailfülle das Informationsinteresse des Anlegers gerade konterkarieren würde. Sofern hier eine Erläuterung der Fachtermini in einer Weise erfolgen sollte, die den Anleger in die Lage versetzt, diese und deren wirtschaftlichen und juristischen Hintergrund ohne die Hilfe fachkundiger Dritter zu verstehen, wäre diese entweder sehr generalisierend, so dass der Anleger daraus keinen Nutzen ziehen könnte, oder sie wäre so speziell, dass sie damit die Informationsdichte überfrachten würde. . bb) Es wird festgestellt, dass der Adressatenkreis des Prospektes DT3 ein unterdurchschnittlicher Anleger ist, der im Übrigen weder bilanzkundig ist noch mit der einschlägigen Schlüsselsprache vertraut ist. Die Feststellung ist schon deshalb nicht zu treffen, da die Aktienemission bzw. das Angebot sich, wie Prospekt und die unstreitigen Road-Shows zeigen, (auch) an institutionelle Anleger richtet(e) und es auf eine absichtliche Beschränkung nicht ankommen kann (s.o.). Im Übrigen erfolgte die Zuteilung der Aktien auch entsprechend (70% Privatanleger, 30% institutionelle Anleger). cc) Es wird festgestellt, dass der Beurteilungsmaßstab, welcher an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes DT3 anzulegen ist, durch das Niveau und / oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten in den Jahren 1999/2000 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochenen Personenkreise definiert wird. Die Feststellung ist nicht zu treffen, s.o. lit. aa) und bb). Soweit sich die Beigeladene Halter insofern auf das Urteil des BGH vom 17. November 2011 (III ZR 103/10) und die dort festgestellte Haftung eines Prominenten (Prof. Dr. Scholz) für Aussagen in bzw. im Zusammenhang mit einem Prospekt bezieht, lag dort die Besonderheit vor, dass gerade die Werbung mit dem beruflichen Hintergrund und der Fachkunde sowie der Aussage, es läge ein besonderer Einfluss auf die Gestaltung des Anlagekonzepts erfolgte (vgl. Rn. 28 des Umdrucks des Urteils). Vor allem habe der dortige Beklagte gerade in den Vordergrund gerückt, dass er anlegerschützende Maßnahmen veranlasst habe (vgl. a.a.O., Rn. 30). Eine solche Werbung erfolgte hier für die Aktie der Musterbeklagten nicht, der Schauspieler Manfred Krug nahm kein besonderes Vertrauen im Hinblick auf etwaige Fachkenntnisse in Anspruch, sondern es wurde nur seine Bekanntheit in weiten Kreisen der Bevölkerung im Rahmen einer sog. Sympathiewerbung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31) genutzt. Die Werbung richtete sich insofern auch nicht an die Anleger, um diese in einer für sie erkennbar sachkundigen Weise über das Angebot und dessen wirtschaftliche Hintergründe zu informieren, sondern war bewusst und in zulässiger Weise emotional gehalten. Dies war aber für den jeweiligen Adressaten der Werbung ersichtlich, erwartet er doch auch von der Person Manfred Krug – wiederum im Unterscheid zu dem vom BGH entschiedenen Fall – gerade keine sachverständige Darstellung und Einschätzung des angepriesenen Wertpapiers. Schließlich waren diese Werbemaßnahmen auch nicht – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (vgl. Umdruck, Rn. 23) – unmittelbar mit dem Prospekt verbunden bzw. wurden nicht mit ihm zusammen vertrieben. dd) Es wird festgestellt, dass der Adressatenkreis des Prospektes DT3 in Personen besteht, welche durch das Niveau und / oder die Kenntnis der von der Musterbeklagten in den Jahren 1999/2000 durch intensive Werbung in den Medien und auf andere Weise angesprochene Personenkreise definiert werden. Die Feststellung ist nicht zu treffen, s.o. Ziff. 1, 2, da die Adressaten des Prospekts nicht allein die Zielgruppe der Werbung waren (z.B. institutionelle Anleger). ee) Es wird festgestellt, dass der Beurteilungsmaßstab zum Prospekt DT3 im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes sich orientiert an einem Adressatenkreis von Personen, welche die Bedeutung nachfolgender Begriffe – jeweils einzeln – nicht verstehen: - „Buchgewinn“ - „Nicht konsolidierte Basis“ - „Konsolidierte Basis“ - „Übertragung der Anteile an der Sprint Corp. Kansas, innerhalb des Konzerns“. Die Feststellung ist nicht zu treffen, s.o. lit. aa) und bb). Die erstgenannten Begriffe sind demjenigen, der eine Bilanz lesen kann (zu diesem Erfordernis vgl. oben lit a)), bekannt, der Ausdruck „Übertragung“ ist schon kein Fachbegriff. ff) Es wird festgestellt, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit EUR 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung um 6,653 Mrd. EUR = 81% des ausgewiesenen Buchgewinns von 8,2 Mrd. EUR, mindestens 30%, hilfsweise um mindestens 12 % überhöht angegeben ist. Die Feststellung ist nicht zu treffen, die Bewertung der Aktien als solche ist inzwischen wohl unstreitig. Die Musterbeklagte hat insofern (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 17. Januar 2012, S. 6f.) den Wert der Anteile auf Basis des Übernahmeangebots von MCI berechnet und kam danach zu dem von ihr in Ansatz gebrachten Wert von 9,8 Mrd. Euro. Dieser errechnet sich wie folgt: Anzahl (St.) USD/St. Wert ges. Wert DM Gesamt Euro FON 43.118.018,00 76,00 3.276.969.368,00 6.333.822.511,26 3.238.432.026,94 44.464.179,00 76,00 3.379.277.604,00 6.531.566.870,60 3.339.537.112,43 ges. 87.582.197,00 PCS 21.559.009,00 102,12 2.201.605.999,08 4.255.328.650,33 2.175.714.990,73 7.127.161,00 102,12 727.825.681,32 1.406.762.824,71 719.266.411,04 21.559.009,00 12,08 260.477.455,87 503.458.466,77 257.414.226,58 7.127.161,00 12,08 86.110.858,10 166.437.592,26 85.098.189,65 ges. 57.372.340,00 9.815.462.957,38 Da ein Scheitern des Geschäfts Sprint/MCI jedenfalls bis Juni 2000 nicht ersichtlich war (vgl. unten lit. ii), war die Musterbeklagte zu einem entsprechenden Ansatz berechtigt. Dabei war gem. § 56 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 9ff. GmbHG auf den Wert der Sacheinlage abzustellen, wobei insofern beim Anlagevermögen der Zeitwert als Wiederbeschaffungswert maßgeblich ist (OLG München, Urteil vom 3. Dezember 1993, 23 U 4300/89, zit. nach juris). Dass die Musterbeklagte die Anteile im Anlagevermögen aufgenommen hatte, war ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist dabei entsprechend § 247 Abs. 2 HGB darauf abzustellen, ob der Gegenstand dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu sichern; ist dies nicht der Fall, ist dieser zum Umlaufvermögen zu nehmen (Winnefeld, Beck´sches Bilanzrechtshandbuch, 2. Aufl. (2000), Abschnitt D, Rn. 515f.). Wie schon der Umstand, dass die Musterbeklagte nach dem „Ausscheiden“ von France Telecom aus der Vereinbarung die zukünftig auf diese entfallenden Anteile erwarb, um ihren mitgliedschaftlichen Einfluss auf Sprint zu sichern, zeigt, dass die Verwertung der Anteile nicht im Vordergrund stand, sondern es ihr (auch) darum ging, die Verbindung zu Sprint zu nutzen. Dies gilt hier auch unter dem Aspekt, dass die Beteiligung seitens der Musterbeklagten bereits deutlich vor den hier streitgegenständlichen Vorgängen erworben wurde, nämlich 1996. Zu diesem Zeitpunkt stand nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Musterbeklagten der Zweck der dauerhaften Verbindung bzw. Einflussnahme im Vordergrund. Wie sich aus dem Prospekt, dort S. 103, ergibt, beabsichtigte die Musterbeklagte im Jahr 2000 kein „langfristiges“ Engagement mehr bei Sprint, eine kurzfristige Veräußerung, was für die Einordnung ins Umlaufvermögen gesprochen hätte, wird dadurch aber auch nicht deutlich. Der Musterkläger berechnet die Erhöhung ausweislich des Schriftsatzes vom 29. März 2011 an das LG (dort S. 18ff.) wie folgt: - Bewertung durch Musterbeklagte: 9,815 Mrd. Euro - tatsächlicher Börsenwert per 29.12.99: 8,919 Mrd. Euro Differenz = 12,2% (tatsächlich: 11,2%). Daneben geht der Musterkläger davon aus (a.a.O., S. 21f.), dass die Musterbeklagte bei der Bewertung einen Abschlag von 20% hätte vornehmen müssen im Hinblick auf die Unsicherheiten des Übernahmeangebots. Dem ist aus den in lit. ii) genannten Gründen nicht zuzustimmen. Soweit schließlich eine Überbewertung um 6,653 Mrd. Euro gerügt wird (Beigeladene H4 (RA Dr. P), Schriftsatz in 3-07 O 341/03, Bl. 771f. d.A.), beruht dies auf der in der Bilanz für 2000 erfolgten Abwertung um diesen Betrag. Dies ist aber schon deshalb nicht relevant, da diese Wertberichtigung darauf beruht, dass im Jahr 2000 die Übernahme von Sprint durch MCI scheiterte und nachfolgend die Aktien deutlich an Wert verloren. Dass dies aus Sicht der Musterbeklagten schon Anfang 2000 hätte bekannt sein müssen, ist nicht dargetan. gg) Es wird festgestellt, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit EUR 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung auf einer Bewertung beruht, welcher Kurse zugrunde liegen, die über den Börsenkursen der Sprint-Aktien zum Bewertungsstichtag liegen und welche auf der Annahme basieren, dass es zu einer Übernahme von Sprint durch MCI WorldCom gemäß dem Übernahmeangebot vom 04.10.1999 kommt. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Bewertung der Aktien unter Berücksichtigung des Übernahmeangebots erfolgte, es aber nicht dargetan ist, dass dieses die Hauptgrundlage war. hh) Es wird festgestellt, dass im Verkaufsprospekt DT 3 ein Hinweis darauf fehlt, dass dem mit EUR 8,2 Mrd. angegebenen Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung eine Bewertung zugrunde liegt, die nicht dem Handels-, Bilanz-, Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht entspricht. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Unzulässigkeit der Bewertung nicht vorliegt (vgl. oben lit. ff)). ii) Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Prospektaussagen zu eventuell weiteren Gewinnen aus dem Aktienpaket Sprint unrichtig und unvollständig sind, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Aussagen sich als unhaltbar herausstellen werden, und weiter jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass seitens ihrer Konzerntochter NAB erheblicher Abschreibungsbedarf am Wert des eingebrachten Sprint-Aktienpaketes eingetreten ist, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da bis zu diesem Zeitpunkt ein Scheitern der Sprint-Übernahme nicht dargetan ist. Nach dem Schriftsatz des Musterklägers vom 29. März 2011 (S. 35ff.) bestanden solche frühestens ab 14. Juni 2000, allerdings nur hinsichtlich der Beteiligung von MCI an UUnet, die aber aufgegeben hätte werden können (vgl. Anlagen EA 121, 124). Nach den vom Musterkläger insofern vorgelegten Artikeln und den darin enthaltenen Aussagen stand jedenfalls nicht das Scheitern der gesamten Fusion im Raum, vielmehr waren nach diesen Darstellungen die Beteiligten bereit, gegebenenfalls auf Unternehmensteile zu verzichten, wenn dies (kartellrechtlich) einer Übernahme entgegen gestanden hätte. Dass über diese Darstellungen hinausgehende Zweifel an der Fusion bestanden, wurde nicht dargetan. Soweit der Musterkläger behauptet hatte, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten sei (zum 14. Juni 200) positiv bekannt gewesen, dass die Übernahme scheitern werde, hat er dazu keine konkreten Angaben gemacht. Dies war hier aber erforderlich, da nach dem oben Gesagten zum damaligen Zeitpunkt das Scheitern nicht bekannt war. Dass und warum dem Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten dagegen bessere Informationen vorgelegen haben sollten, wird nicht dargetan. Sofern ihm nur die vom Musterkläger dargestellten Tatsachen bewusst gewesen sein sollten, ergibt sich daraus jedenfalls keine entsprechende Kenntnis. jj) Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Übernahme von Sprint durch MCI WorldCom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Scheiterns (s.o. lit. ii)). kk) Es wird festgestellt, dass die in den vorstehenden lit. ff) bis jj) genannten Umstände – jeweils für sich, jedenfalls aber kumulativ – wesentliche Prospektfehler darstellen. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Prospektfehler vorliegen. ll) Es wird festgestellt, dass auf Grund der in vorstehenden lit. ff) bis jj) genannten Umstände die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten nach § 264a StGB vorliegen. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine Prospektfehler vorliegen. mm) Es wird festgestellt: aaa) Im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 ist in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten. Die Feststellung ist zu treffen, da diese Tatsache unstreitig ist. bbb) Der Vorstand der Musterbeklagten ging dabei selbst davon aus, dass es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. Die Feststellung ist zu treffen, da nach dem Vortrag der Musterbeklagten diese selbst davon ausging, dass es sich bei dem Gewinn nicht um einen endgültigen bzw. sicher feststehenden handelte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2011, dort S. 6: „Jedoch ist seinerzeit absolut niemand, der sich auch nur einigermaßen ernsthaft mit der Beklagten beschäftigte, davon ausgegangen, dass es sich insoweit bereits um endgültige Gewinne handeln würde oder auch nur handeln könnte. Vielmehr war allen Marktteilnehmern völlig klar, dass die Sprint-Anteile einstweilen mit allen Chancen und Risiken im Konzern verblieben waren und die endgültige, konzernexterne Veräußerung erst noch bevorstand.“ Auch im Schriftsatz vom 17. Januar 2012 (dort S. 7) macht die Musterbeklagte deutlich, dass die Bewertung, da unter Berücksichtigung des Übernahmeangebots von MCI/Sprint erfolgt, „mit gewissen Unsicherheiten“ verbunden gewesen sei. Soweit der Musterkläger auf einen Wertverfall der Aktien abstellt, dürfte dies dagegen keine Rolle spielen, da nicht ersichtlich ist, warum der Vorstand davon ausgehen sollte, dass die von der NAB gehaltenen Aktien (und damit der Wert der Beteiligung an der NAB) so drastisch sinken werden. ccc) Die Musterbeklagte hat durch den Ausweis eines solchen noch ganz unsicheren „Gewinnes“ gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen. Die Feststellung ist nicht zu treffen, s.o. lit. ii). Die Musterbeklagte durfte auch eine Gewinnerwartung der Bilanzierung zugrunde legen, da ein Scheitern der Übernahme nicht hinreichend wahrscheinlich war. ddd) Die Übernahme dieser Falschbuchung in den Verkaufsprospekt stellt eine Täuschungshandlung dar. Die Feststellung ist nicht zu treffen, s.o. lit. ii). g) (Beschluss des LG vom 11.08.2011) aa) Es wird festgestellt, dass der von der Musterbeklagten und der Beklagten zu 2., der Deutschen Bank AG, vorsätzlich unterlassene Hinweis auf die konkret vorgenommene Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zusammen mit aaa) dem Umstand der überhöhten Angabe des Buchgewinns aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung um 6,653 Mrd. € = 81 % des ausgewiesenen Buchgewinnes von 8,2 Mrd. €, mindestens aber 30 %, hilfsweise um mindestens 12 %; bbb) dem Umstand, dass der im Verkaufsprospekt DT 3 mit € 8,2 Mrd. angegebene Buchgewinn aus dem „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung auf einer Bewertung beruht, welcher Kurse zugrunde liegen, die über den Börsenkursen der Sprint-Aktien zum Bewertungsstichtag liegen und welche auf der Annahme basieren, dass es zu einer Übernahme von Sprint durch MCI Worldcom gemäß dem Übernahmeangebot vom 04.10.1999 kommt; ccc) dem Umstand, dass im Verkaufsprospekt DT 3 ein Hinweis darauf fehlt, dass dem mit € 8,2 Mrd. angegebenen Buchgewinn „Verkauf“ der Sprint-Beteiligung eine Bewertung zugrunde liegt, die nicht dem Handels-, Bilanz-, Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht entspricht; ddd) dem Umstand, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 10.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Prospektaussagen zu evtl. weiteren Gewinnen aus dem Aktienpaket Sprint unrichtig und unvollständig sind, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Aussagen sich als unhaltbar herausstellen werden, und weiter jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass seitens ihrer Konzerntochter NAB erheblicher Abschreibungsbedarf am Wert des eingebrachten Sprint-Aktienpakets eingetreten ist, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird; eee) dem Umstand, dass es die Musterbeklagte unterlassen hat, den Verkaufsprospekt DT 3 bis spätestens 16.06.2000 dahingehend nachzutragen, dass die Übernahme von Sprint durch MCI Worldcom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit scheitern wird, einen wesentlichen Prospektfehler darstellen. Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. Der Erweiterungsbeschluss fasst die Immobilienbewertung und die Sprint-Problematik zusammen und sieht bezüglich beider zusammen einen Prospektfehler. Auf Basis der o.g. Umstände war die Bewertung bzw. Darstellung jeweils ordnungsgemäß, so dass auch in der Zusammenschau beider Aspekte kein Prospektfehler bzw. eine Straftat nach § 264a StGB liegt. bb) Es wird festgestellt, dass die in vorstehender lit. aa) genannten Umstände - vorsätzlich unterlassener Hinweis auf die konkret vorgenommene Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen bereits für sich allein oder zusammen mit den übrigen in lit. aa) genannten Umständen – die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten und der Beklagten Deutschen Bank AG nach § 264 a StGB darstellen. Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. cc) Es wird festgestellt, dass die vorsätzliche Nichtangabe der Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen der Musterbeklagten durch die Musterbeklagte und die Beklagte, die Deutsche Bank AG zusammen mit aaa) dem Umstand, dass im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist; bbb) dem Umstand, dass der Vorstand der Musterbeklagten dabei davon ausgegangen ist, dass es sich insoweit nicht um einen endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte; ccc) dem Umstand, dass die Musterbeklagte durch den Ausweis eines solchen noch ganz unsicheren „Gewinns“ gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Grundsatz der Bilanzwahrheit verstoßen hat; ddd) dem Umstand, dass die Übernahme dieser Falschbuchung in dem Verkaufsprospekt eine Täuschungshandlung darstellt; dies unrichtige wesentliche Angaben im Sinne des § 45 Abs. 1 BörsG sind, die zugleich die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs der Verantwortlichen der Musterbeklagten und der Beklagten Deutschen Bank AG nach § 264a StGB erfüllen. Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 14 Abs. 2 KapMuG).