Entscheidung
XII ZB 465/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/14 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2014 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.350 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 17. März 2014 die Ehe der 1952 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehe- frau) und des 1951 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. November 1975 bis zum 31. Juli 2012 geregelt. Dabei hat es neben dem Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der privaten Alters- 1 - 3 - vorsorge angeordnet, dass zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehe- manns bei der R. AG (Beteiligte zu 5) im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Juli 2012 bezogenes Anrecht mit einem Aus- gleichswert von 370.070,98 € begründet wird. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die R. AG geltend ge- macht, die Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtige nicht, dass der Ehe- mann bereits seit dem 1. November 2011 aus dem ungekürzten betrieblichen Anrecht eine Altersrente beziehe und dadurch ein "Werteverzehr" eingetreten sei. Die R. AG hat im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte Auskunft vorge- legt, mit der sie den Ausgleichswert zum 31. August 2014 nach Abzug von Tei- lungskosten mit 327.572,46 € beziffert hat. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die R. AG mit ihrer zugelas- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 754 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass der Rentenbezug des Ausgleichspflichti- gen und der damit einhergehende "Verzehr" des Kapitalwerts der Versorgung keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle. Eine abweichende Sichtweise würde dazu führen, dass der aus- gleichspflichtige Ehegatte - sofern er keinen Unterhalt zahlen müsse - dazu animiert werde, das Verfahren über den Versorgungsausgleich möglichst lange herauszuschieben, um weiterhin die ungeschmälerte Versorgung zu beziehen. 2 3 4 - 4 - Hinzu komme, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung nicht zu- verlässig vorhergesagt und der Werteverzehr durch das Gericht bei seiner Ent- scheidung deshalb nicht zutreffend berücksichtigt werden könne. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitli- che Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausgesprochen hat, rechtfertigt dies aber nicht die Schlussfolgerung, dass die laufenden Veränderungen der Bewer- tungsfaktoren einer betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden dürften. aa) Ansonsten käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Denn dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbrin- gen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportio- nal zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, wäh- rend gesetzliche Erstattungs- oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen, wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgaran- tien nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Ver- träge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfrei- heit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen 5 6 7 8 - 5 - Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzli- chen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem ge- schiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch rückwirkend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträ- ger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und blei- be das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt. Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene (höhere) Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungs- versprechens stören. Den Trägern der ergänzenden Altersversorgung dürfen indessen über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versorgungsträgers verschoben würde. Zwar gibt es keinen verfassungs- rechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungs- träger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, ei- nem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehöri- gen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff.). Diese für kapi- - 6 - talgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 67 f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durch- geführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem unge- kürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versiche- rungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 21). bb) Es ist auch nicht möglich, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht den auf das Ende der Ehezeit bemessenen vollen Ausgleichswert zu übertragen. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Las- ten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nicht nur, dass die aus- gleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihm erworbenen Anrechts ab- züglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126). Allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung rechtfertigt es nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Anteil an dem im Zeit- 9 10 - 7 - punkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Vielmehr ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versor- gungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Minderung des De- ckungskapitals des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleich- mäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßli- chen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). b) Das Beschwerdegericht wird daher nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneu- ten) Beschlussfassung liegt. Liegt der zum entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann freilich nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die Ehefrau übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ehemann aus dem noch ungeteilten Anrecht bei der R. AG bezogenen Leistungen im Rahmen ei- ner Unterhaltsberechnung zugunsten der Ehefrau ausgewirkt haben. Hat die Ehefrau demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Ver- sorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann 11 12 - 8 - der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegenan- rechte der Ehefrau bei der DRV Bund, die in umgekehrter Richtung auszuglei- chen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungs- ausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzel- falls dies rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26). Hierzu hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang noch keine Feststellungen getroffen. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegen- heit, die Angemessenheit der Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und 13 - 9 - vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 17.03.2014 - 4 F 395/12 S - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.08.2014 - 6 UF 109/14 -