Beschluss
XII ZB 74/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei pauschaler Berechnung der Teilungskosten nach Prozentsatz des ehezeitlichen Kapitalwerts ist eine Höchstgrenze erforderlich.
• Der Versorgungsträger darf angemessene Teilungskosten nach §13 VersAusglG mit den Anrechten verrechnen; die Angemessenheit hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (§26 FamFG, §220 Abs.4 FamFG).
• Eine typische Obergrenze von bis zu 500 € kann ohne weitere Darlegung als angemessen gelten; legt der Versorgungsträger höhere Beträge dar, ist eine Prüfung anhand der durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten erforderlich.
• Bei Vorbringen, dass die festgesetzte Obergrenze für die Mischkalkulation notwendig ist, muss das Gericht ergänzende Aufklärung einholen; pauschale Ableitungen am Maßstab des §138 Abs.2 BGB sind nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Begrenzung und Prüfung pauschalierter Teilungskosten beim Versorgungsausgleich • Bei pauschaler Berechnung der Teilungskosten nach Prozentsatz des ehezeitlichen Kapitalwerts ist eine Höchstgrenze erforderlich. • Der Versorgungsträger darf angemessene Teilungskosten nach §13 VersAusglG mit den Anrechten verrechnen; die Angemessenheit hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (§26 FamFG, §220 Abs.4 FamFG). • Eine typische Obergrenze von bis zu 500 € kann ohne weitere Darlegung als angemessen gelten; legt der Versorgungsträger höhere Beträge dar, ist eine Prüfung anhand der durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten erforderlich. • Bei Vorbringen, dass die festgesetzte Obergrenze für die Mischkalkulation notwendig ist, muss das Gericht ergänzende Aufklärung einholen; pauschale Ableitungen am Maßstab des §138 Abs.2 BGB sind nicht ausreichend. Ehemann (geb.1945) und Ehefrau (geb.1948) schlossen 1968 die Ehe; ein Scheidungsantrag wurde 2009 gestellt. Während der Ehezeit erwarben beide gesetzliche Rentenanrechte; der Ehemann erhielt zudem ein betriebliches Versorgungsanrecht bei ThyssenKrupp. ThyssenKrupp gab den Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 88.075,58 € an und schlug bei einer internen Teilung Teilungskosten von 1.000 € (Richtlinie: 2 % des Kapitalwerts, min. 400 €, max. 1.000 €) vor. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich und setzte die Teilungskosten ursprünglich geringer an; das Oberlandesgericht reduzierte daraufhin die übernommenen Kosten auf 700 €. ThyssenKrupp erhob Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die vollen 1.000 € zu berücksichtigen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Anwendbares Recht: Wegen des Verfahrenszeitpunkts ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden (Art.111 Abs.5 FGG-RG, §48 Abs.3 VersAusglG). • Rechtliche Grundlage: §13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger die Verrechnung angemessener Teilungskosten; die Angemessenheit ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (§26 FamFG) und das Gericht kann weitere Erläuterungen vom Versorgungsträger verlangen (§220 Abs.4 FamFG). • Pauschalierung: Pauschale Prozentansätze (2–3 %) des ehezeitlichen Kapitalwerts sind grundsätzlich zulässig, erfordern aber eine Begrenzung durch einen Höchstbetrag, weil der Kapitalwert keinen verlässlichen Rückschluss auf den Verwaltungsaufwand zulässt. • Obergrenze und Mischkalkulation: Der BGH hat mehrfach ausgeführt, dass typischerweise eine Obergrenze von bis zu 500 € ohne weitere Darlegung als angemessen gilt; weicht der Versorgungsträger hiervon ab und verlangt höhere Obergrenzen, kann als Richtgröße das 1,5‑fache der durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten herangezogen werden, ersetzt dies aber nicht die Einzelfallprüfung. • Fehler des Beschwerdegerichts: Das OLG hat die von ThyssenKrupp dargelegten durchschnittlichen Stückkosten (465 €) und das Vorbringen zur Zusammensetzung seines Versichertenbestands zwar erkannt, aber unzureichend gewürdigt und versäumt, ergänzende Auskünfte oder Berechnungen zur Rechtfertigung einer Höchstgrenze von 1.000 € einzuholen. • Erforderliche weitere Aufklärung: Wenn der Versorgungsträger darlegt, dass bei vielen Fällen nur der Mindestbetrag anfällt und die Mischkalkulation daher höhere Obergrenzen benötigt, muss das Beschwerdegericht dies durch weitere Erhebungen, gegebenenfalls Zeugen- oder Sachverständigenbeweis, prüfen. • Folge: Mangels ausreichender Aufklärung ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das OLG zur erneuten Prüfung und ergänzenden Feststellungen zurückzuverweisen; dabei soll auch die maßgebliche Versorgungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde von ThyssenKrupp teilweise begründet und den Beschluss des OLG aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Die Gerichtsprüfung hat zu klären, ob die von ThyssenKrupp behauptete Notwendigkeit einer Obergrenze von 1.000 € für seine Mischkalkulation zutrifft, insbesondere durch zusätzliche Auskünfte oder Belege zum Bestand der Versorgungsberechtigten und zu tatsächlichen Teilungsfällen. Bis zu einer solchen erneuten Feststellung kann eine pauschale Obergrenze nicht ohne weiteres bestätigt werden; typischerweise sichert eine Grenze von bis zu 500 € Angemessenheit, und bei belegtem höherem Bedarf kommt als Orientierungsgröße das 1,5‑fache der durchschnittlichen Stückkosten in Betracht. Das OLG hat die weiteren Kosten der Rechtsbeschwerde und die genaue Formulierung des Teilungsbeschlusses, einschließlich der zu Grunde liegenden Versorgungsordnung, neu zu entscheiden.