Beschluss
XII ZB 636/13
BGH, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anrechte aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit sind Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und fallen nicht unmittelbar unter § 28 VersAusglG.
• § 28 VersAusglG ist eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung; eine entsprechende Anwendung auf betriebliche Invaliditätsversorgungen ist unzulässig.
• Bei laufendem Rentenbezug nach Ehezeitende ist die durch den Kapitalverzehr eingetretene Minderung des Barwerts grundsätzlich gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen; eine einseitige Belastung des Ausgleichspflichtigen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz.
• Die Härteklausel des § 27 VersAusglG kann aus Gründen des gesetzlichen Wertungssinns und konkreter Umstände einschlägig sein; das Beschwerdegericht muss alle wesentlichen Umstände feststellen und gewichten.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich bei betrieblicher BU‑Direktversicherung: Keine Analogie zu §28 VersAusglG • Anrechte aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit sind Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und fallen nicht unmittelbar unter § 28 VersAusglG. • § 28 VersAusglG ist eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung; eine entsprechende Anwendung auf betriebliche Invaliditätsversorgungen ist unzulässig. • Bei laufendem Rentenbezug nach Ehezeitende ist die durch den Kapitalverzehr eingetretene Minderung des Barwerts grundsätzlich gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen; eine einseitige Belastung des Ausgleichspflichtigen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz. • Die Härteklausel des § 27 VersAusglG kann aus Gründen des gesetzlichen Wertungssinns und konkreter Umstände einschlägig sein; das Beschwerdegericht muss alle wesentlichen Umstände feststellen und gewichten. Die Eheleute heirateten 2002 und ließen sich 2008 scheiden. Beide erwarben Ehezeitanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erwarb zusätzlich zwei Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, darunter eine Direktversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Der Ehemann ist seit 2003 berufsunfähig und bezieht deswegen eine befristete BU‑Rente. Die Versicherung gab den Ehezeitanteil und Werte der Deckungskapitalien an und schlug bei interner Teilung einen Ausgleichswert vor. Das Amtsgericht ordnete im Versorgungsausgleich die Übertragung eines hälftigen Ausgleichswerts aus dem Anrecht der Direktversicherung zugunsten der Ehefrau an; das Kammergericht bestätigte dies. Dagegen wandte sich der Ehemann mit Rechtsbeschwerde und rügte insbesondere die Einbeziehung der BUZ in den Ausgleich sowie die Verteilung der durch laufenden Rentenbezug verursachten Kapitalminderung. • Anwendbares Recht: Die Scheidung unterliegt deutschem Recht; der Versorgungsausgleich richtet sich nach deutschem Recht. • Qualifikation: Die Direktversicherung des Arbeitgebers ist eine betriebliche Altersversorgung, nicht eine private Invaliditätsvorsorge, sodass § 28 VersAusglG nicht unmittelbar anwendbar ist. • Analogieverbot: § 28 VersAusglG ist eine Ausnahmevorschrift; eine entsprechende Anwendung auf betriebliche Invaliditätsversorgungen ist nicht zulässig, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Wertung von § 28 in der Billigkeitsprüfung: Der gesetzgeberische Wertungssinn hinter § 28 VersAusglG ist bei Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) zu berücksichtigen; die bloße Feststellung, der Ausgleichspflichtige sei nicht dringend auf die volle Invaliditätsrente angewiesen, genügt nicht ohne tragfähige Feststellungen. • Halbteilungsprinzip bei Kapitalverzehr: Die Minderung des Barwerts zwischen Ehezeitende und Entscheidung ist grundsätzlich gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen; eine alleinige Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Abzug des vollen Barwertverlusts verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz. • Verfahrensfolge: Die angefochtene Entscheidung weist rechtliche Mängel in der Begründung und Wertung auf; daher ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Kammergerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Kammergericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung nicht unter § 28 VersAusglG fällt und eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmeregel unzulässig ist; zugleich sind die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Verteilung des durch laufenden Rentenbezug verursachten Kapitalverzehrs und zur Nichtanwendung der Härteklausel rechtlich fehlerhaft oder nicht hinreichend tragfähig begründet. Das Kammergericht hat damit Gelegenheit, die Feststellungen und die Abwägung unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze nachzuholen, insbesondere die Verteilung des Barwertverlusts gemäß dem Halbteilungsgrundsatz und die Prüfung einer möglichen Beschränkung nach § 27 VersAusglG neu vorzunehmen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird mit 1.000 € angegeben.