OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 UF 87/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0612.15UF87.23.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13, FamRZ 2017, 1749).(Rn.13) 2. Übt die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung ihr Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG aus, erteilt der Träger der gewählten Zielversorgung jedoch nicht das gem. § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Einverständnis, ist die ausgleichsberechtigte Person berechtigt, ihr Wahlrecht neu auszuüben.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 7) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. Mai 2023 in Ziffer 2. im sechsten und siebten Absatz abgeändert und werden diese Absätze durch folgende Absätze ersetzt: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.881,08 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. März 2022, begründet. Die P. Lebensversicherung AG hat diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 2,75 % vom 1. April 2022 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG nicht statt. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.260,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13, FamRZ 2017, 1749).(Rn.13) 2. Übt die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung ihr Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG aus, erteilt der Träger der gewählten Zielversorgung jedoch nicht das gem. § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Einverständnis, ist die ausgleichsberechtigte Person berechtigt, ihr Wahlrecht neu auszuüben.(Rn.17) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 7) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. Mai 2023 in Ziffer 2. im sechsten und siebten Absatz abgeändert und werden diese Absätze durch folgende Absätze ersetzt: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.881,08 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. März 2022, begründet. Die P. Lebensversicherung AG hat diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 2,75 % vom 1. April 2022 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG nicht statt. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.260,00 Euro festgesetzt. I. Die am 10. Juli 2001 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 16. April 2022 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. Mai 2023 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Versorgungsausgleich ist unter anderem das vom Antragsgegner in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 7) erworbene betriebliche Anrecht in Form einer Direktversicherung zur Versicherungsnummer … ausgeglichen worden. Aus diesem Anrecht bezieht der Antragsgegner seit dem 1. Oktober 2018 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 35,74 Euro. Diese setzt sich aus einer unbefristet gewährten Leistung von 28,07 Euro monatlich sowie einer befristet gewährten Leistung von 7,67 Euro monatlich zusammen. Zu diesem Anrecht hat die weitere Beteiligte zu 7) mit Datum vom 1. Juni 2022 zwei alternative Auskünfte erteilt: Die eine Auskunft berücksichtigt die volle Leistung. Aus dieser ergibt sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 12.285,66 Euro und nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 245,71 Euro ein vorgeschlagener Ausgleichswert in Höhe von 6.019,97 Euro. Die andere Auskunft berücksichtigt lediglich den unbefristet gewährten Teil der Leistung. Aus jener ergibt sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 9.649,09 Euro und nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 200,00 Euro ein vorgeschlagener Ausgleichswert in Höhe von 4.724,54 Euro. Mit dem angefochtenen Beschluss ist eine interne Teilung des Anrechts sowohl mit einem Ausgleichswert von 6.019,97 Euro als auch mit einem Ausgleichswert von 4.724,54 Euro erfolgt. Gegen den ihr am 25. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 7) mit Schreiben vom 2. Juni 2023 Beschwerde eingelegt, die am 6. Juni 2023 beim Amtsgericht A. eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Versicherung … im Tenor doppelt berücksichtigt worden sei. Mit den von ihr erteilten zwei Auskünften habe dem Gericht lediglich die Möglichkeit gegeben werden sollen, über die Frage der Berücksichtigung des befristeten Teils der Leistung aus Berufsunfähigkeit zu entscheiden. Der unbefristete Teil gehe per 65 in eine Altersrente gleicher Höhe über; der befristete Teil bestehe aus einem Zuschlag für Kinder bis zu einem Höchstalter von 18 Jahren (in Ausbildung bis maximal 27 Jahren). Bei dem befristeten Teil der Leistung handele es sich nach ihrer Auffassung um eine nicht hinreichend verfestigte laufende Leistung im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG, so dass das Anrecht insoweit nicht ausgleichsreif sei. Der Senat hat die weitere Beteiligte zu 7) mit Schreiben vom 29. Januar 2024 gebeten, die fiktiven Werte des Anrechts, die sich ohne Eintritt des (Invaliditäts-)Versorgungsfalls ergeben hätten, mitzuteilen. Aus der insoweit von der weiteren Beteiligten zu 7) mit Datum vom 27. Februar 2024 erteilten ergänzenden Auskunft ergibt sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 5.762,15 Euro und ein vorgeschlagener Ausgleichswert in Höhe von 2.881,08 Euro. Die weitere Beteiligte zu 7) vertritt die Auffassung, dass das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen sei, und hat hilfsweise eine externe Teilung des Anrechts beantragt. Den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz hat sie mit 2,75 % angegeben. Die Antragstellerin hat als Zielversorgung für den Ausgleichswert zunächst mit Schriftsatz vom 10. April 2024 ihre bei der VBL.Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Versorgung gewählt. Nachdem die VBL ihr Einverständnis mit der externen Teilung jedoch nicht erteilt hat, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. April 2024 stattdessen ihre bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versorgung als Zielversorgung gewählt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit Schreiben vom 6. Juni 2024 ihr Einverständnis mit der externen Teilung erklärt. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 7) vom 2. Juni 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. Mai 2023 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. 2.) Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und der angefochtene Beschluss in Bezug auf das vom Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin in der Ehezeit erworbene Anrecht zur Versicherungsnummer … abzuändern. a) Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit dem angefochtenen Beschluss ein doppelter Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners zur Versicherungsnummer … erfolgt ist. Die beiden Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 7) zu diesem Anrecht waren lediglich alternativ erteilt worden. Das Anrecht ist nur einmal auszugleichen. b) Das Anrecht ist lediglich mit einem Wert in Höhe von 2.881,08 Euro auszugleichen, der sich ohne Eintritt des (Invaliditäts-)Versorgungsfalls ergeben hätte, während ein Ausgleich des Anrechts im Übrigen gem. § 27 VersAusglG nicht stattfindet. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Wert des Anrechts wird vorliegend gem. § 45 Abs. 1 VersAusglG als Kapitalwert angegeben. Abzustellen ist insoweit auf den Übertragungswert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG, der bei einer - wie hier - bestehenden Direktversicherung dem im maßgeblichen Zeitpunkt gebildeten Kapital entspricht. Da eine Risikoversicherung stets mit dem letzten Beitrag aufrechterhalten wird, gelten bei einem - wie hier - in der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben, wenn der letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Infolge des ehezeitlichen Eintritts der Invalidität des Versorgungsempfängers steigt der Kapitalwert des Anrechts jedoch signifikant, so dass ein Ausgleich des Anrechts auf Grundlage des gesamten Deckungskapitals dem ausgleichsberechtigten, nicht invaliden Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen würde. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie hier - bei einer in jungen Jahren eintretenden Invalidität ein verhältnismäßig hoher Kapitalwert aus einer unbefristet gewährten Invalidenrente ergibt. Auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten muss das verbleibende Anrecht dagegen nicht nur die Altersrente, sondern auch die Zeit der Invalidität mit abdecken, so dass dem ausgleichspflichtigen Ehegatten umgekehrt eine unverhältnismäßig niedrige Rente verbleibt (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2017, 1749; MükoBGB/Scholer 9. Auflage 2022 § 41 VersAusglG Rn. 11 ff.; Norpoth/Sasse in: Erman BGB 17. Auflage 2023 § 27 VersAusglG Rn. 13). Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint daher grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss. Dieser in § 28 VersAusglG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung muss im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches Gewicht beigemessen werden, auch wenn die Anwendung der Härteklausel gem. § 27 VersAusglG eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten verlangt. Daher ist in derartigen Fällen ein ungekürzter Ausgleich des Anrechts nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte - wie wohl hier der Fall - auf die ungekürzte Invalidenrente nicht dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2017, 1749, Rz. 30). c) Die weitere Beteiligte zu 7) hat zulässigerweise gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung des Anrechts verlangt. Der hier maßgebliche Grenzwert von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist nicht überschritten. Dieser Wert betrug am Ende der Ehezeit (2022) 7.896,00 Euro, der Ausgleichswert beläuft sich auf 2.881,08 Euro. d) Bei der externen Teilung kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht aus, so hat sie zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht mit Schriftsatz vom 16. April 2024 dahingehend ausgeübt, dass Zielversorgung ihre bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versorgung sein soll. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit Schreiben vom 6. Juni 2024 ihr Einverständnis erklärt. Nachdem die VBL.Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Trägerin der zunächst von der Antragstellerin gewählten Zielversorgung ihr Einverständnis nicht erteilt hatte, war die Antragstellerin auch berechtigt, ihr Wahlrecht neu auszuüben (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 681; OLG Oldenburg NZFam 2019, 1015). e) Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichen. Ein Ausgleichswert ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Dieser Wert belief sich am Ende der Ehezeit (2022) auf 3.948,00 Euro. Der Ausgleichswert in Höhe von 2.881,08 Euro übersteigt diesen Wert nicht. Nach dem Ermessen des Senats ist das Anrecht gleichwohl auszugleichen. In die Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, ob ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert dennoch im Einzelfall auszugleichen ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, FamRZ 2012, 192). Mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll nach dem Willen des Gesetzgebers vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 38, 60). Aus diesem Grund sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH, FamRZ 2016, 1658). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH, FamRZ 2016, 1658; FamRZ 2015, 2125). Beide Aspekte kommen hier im Ergebnis nicht zum Tragen. Das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners soll extern in die bereits bestehende gesetzliche Rentenversicherung der Antragstellerin ausgeglichen werden. Bei der externen Teilung entsteht für die weitere Beteiligte zu 7) als abgebendem Versorgungsträger kein nennenswerter Verwaltungsaufwand, da sie keinen neuen Anwärter aufnehmen muss, sondern lediglich den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die aufnehmende Versorgung zahlen muss. Zugleich entsteht auch kein Kleinstanrecht, da die Antragstellerin als Zielversorgung ihr in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bestehendes Anrecht gewählt hat und dieses Anrecht damit ausgebaut wird. Bei dieser Sachlage tritt der Halbteilungsgrundsatz derart in den Vordergrund, dass ein Ausgleich stattzufinden hat. f) Soweit ein Ausgleich des Anrechts im Übrigen nach § 27 VersAusglG nicht stattfindet, ist dies gem. § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (1.800,00 Euro + 2.400,00 Euro = 4.200,00 Euro, 4.200,00 Euro x 3 = 12.600,00 Euro, hiervon 10 % für ein Anrecht = 1.260,00 Euro).