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Beschluss

4 StR 186/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anlagegeschäften ist Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nach der Prinzip der Gesamtsaldierung zu bestimmen; maßgeblich ist der Wertvergleich unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung. • Bei Eingehungsbetrug ist der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung zu vergleichen; bei Risikogeschäften ist die täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr für die Schadensbestimmung zu berücksichtigen. • Urteilsgründe müssen tragfähig darlegen, welchen wirtschaftlichen Wert die aus den Anlageverträgen resultierenden Ansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung hatten; bloße Annahmen ohne tatsächliche Grundlage genügen nicht. • Die Tatsache, dass Täter einen Totalverlust der Gelder in Kauf nahmen, ist für die Frage des Vorsatzes relevant, kann aber die Wertermittlung der Ansprüche nicht ersetzen; die Verlustgefahr ist in die wirtschaftliche Bewertung der Ansprüche einzustellen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen des Vermögensschadens bei Anlagegeschäften und Anforderungen an die Feststellungen • Bei Anlagegeschäften ist Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nach der Prinzip der Gesamtsaldierung zu bestimmen; maßgeblich ist der Wertvergleich unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung. • Bei Eingehungsbetrug ist der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung zu vergleichen; bei Risikogeschäften ist die täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr für die Schadensbestimmung zu berücksichtigen. • Urteilsgründe müssen tragfähig darlegen, welchen wirtschaftlichen Wert die aus den Anlageverträgen resultierenden Ansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung hatten; bloße Annahmen ohne tatsächliche Grundlage genügen nicht. • Die Tatsache, dass Täter einen Totalverlust der Gelder in Kauf nahmen, ist für die Frage des Vorsatzes relevant, kann aber die Wertermittlung der Ansprüche nicht ersetzen; die Verlustgefahr ist in die wirtschaftliche Bewertung der Ansprüche einzustellen. Die Angeklagten, ehemalige Bankmitarbeiter und nun freie Finanzberater, warben ab 2006 Anleger für vermeintlich grundpfandgesicherte Investments mit hohen Renditen. Nachdem das ursprünglich geplante grundschuldgesicherte Modell scheiterte, leiteten sie vorhandene Anlegergelder an Dritte (K. und M.) weiter, die Investments mit hohen Renditen anboten. Die Angeklagten verschwiegen die Änderung und nahmen die Weitergabe von insgesamt hohen Beträgen an die Dritten vor; vereinbarte Renditezahlungen blieben vielfach aus. Anstelle vollständiger Rückzahlungen nutzten die Angeklagten erhaltene Mittel teilweise für Auszahlungen an Anleger oder stellten eigene Mittel bereit. Später boten sie ihren Kunden erneut ähnliche risikobehaftete Anlagen an, ohne die Angaben der Dritten hinreichend zu prüfen. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen Betrugs in mehreren Fällen; der Angeklagte legte Revision ein, die zur Überprüfung der Schadensfeststellung und der subjektiven Tatseite führte. • Grundsatz: Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB ist bei wirtschaftlicher Gesamtsaldierung zu bestimmen; maßgeblich ist der Wert unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung. • Bei Eingehungsbetrug sind der Geldwert des erworbenen Anspruchs und der Geldwert der übernommenen Verpflichtung zu vergleichen; bei Risikogeschäften ist die darüber hinausgehende, täuschungsbedingte Verlustgefahr für die Schadensbestimmung einzubeziehen. • Das Landgericht hat nicht tragfähig festgestellt, welchen wirtschaftlichen Wert die aus den Anlageverträgen resultierenden Gegenansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung tatsächlich hatten; insoweit fehlen belegte Feststellungen zur Werthaltigkeit und zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der beteiligten Gesellschaften. • Die Annahme der Strafkammer, die Gegenansprüche seien wertlos gewesen, ist in den Urteilsgründen unbegründet und daher nicht verwertbar; es fehlt an konkreter Tatsachengrundlage für diese Wertung. • Zur subjektiven Tatseite: Die Feststellung, die Angeklagten hätten den Totalverlust in Kauf genommen, genügt nicht, um Betrugsvorsatz zu bejahen, weil die Verlustgefahr in die Wertermittlung der Ansprüche einzustellen ist und nicht isoliert die tatbestandliche Vermögensschädigung ersetzt. • Folge: Das Urteil ist aufzuheben, weil sowohl die objektive Schadensfeststellung als auch die Begründung des Vorsatzes erhebliche Rechtsmängel aufweisen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Hinweise für das neue Verfahren: Der neue Tatrichter hat die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Anlegeransprüche und die Vorstellungen der Angeklagten hierzu näher aufzuklären; ferner ist zu prüfen, ob die vereinbarten frühen Teilzahlungen Bedeutung für die Motivation der Angeklagten hatten und wie bei mehreren Taten das Konkurrenzverhältnis nach individuellem Tatbeitrag zu beurteilen ist. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Bochum wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Urteilsgründe nicht ausreichend dargelegt haben, ob und in welchem wirtschaftlichen Umfang die aus den Anlageverträgen resultierenden Ansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung werthaltig waren, und dass die Strafkammer die subjektive Tatseite rechtsfehlerhaft bewertet hat. Insbesondere fehlt eine tragfähige Feststellung über den wirtschaftlichen Wert der Gegenansprüche, und die bloße Annahme eines in Kauf genommenen Totalverlusts ersetzt nicht die für § 263 StGB erforderliche Schadensfeststellung. Das Verfahren wird damit neu aufzurollen sein, wobei die neuen Feststellungen die Werthaltigkeit der Ansprüche, die Vorstellung der Angeklagten und gegebenenfalls die Bedeutung vereinbarter frühe Auszahlungen berücksichtigen müssen.