Entscheidung
4 StR 586/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520U4STR586
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520U4STR586.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 586/19 vom 7. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Sturm, Rommel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidigerin, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Vertreter der Nebenklägerinnen Z. und V. und als Vertreter des Nebenklägers Va. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben- kläger wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen der Nebenkläger. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt ver- treten wird, und die Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten 1 - 4 - Revi-sionen. Die Beschwerdeführer beanstanden jeweils die Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Mordes. Die ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet er- weist, haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Er- folg. I. 1. Nach den Feststellungen suchte der erheblich alkoholisierte Angeklag- te am Tattag kurz nach Mitternacht den Straßenstrich in H. auf. Dort nahm er Kontakt zu der später getöteten Geschädigten auf, die in H. zeitweise der Prostitution nachging und bei der der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach Kunde gewesen war. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Ge- schädigte für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 € bis 50 € verlangte. Ihm war auch bewusst, dass er kein Geld bei sich hatte und erst in einigen Tagen sein Gehalt ausgezahlt bekommen würde. Die beiden einigten sich auf die Aus- übung des Geschlechtsverkehrs, wobei die Geschädigte – anders als im Rah- men der Straßenprostitution sonst üblich – keine Vorkasse vom Angeklagten verlangte. Anschließend begaben sie sich zu einem Parkplatz, wo sie den Ge- schlechtsverkehr vollzogen. Als die Geschädigte den Angeklagten nach Beendigung des Ge- schlechtsverkehrs aufforderte, ihr das Entgelt zu zahlen, offenbarte ihr der An- geklagte, dass er jetzt kein Geld bei sich habe. Die Geschädigte, die für den Unterhalt ihres Kindes dringend auf Einkommen angewiesen war, begann da- 2 3 4 - 5 - raufhin, den Angeklagten lautstark zu beschimpfen und ihm Vorhaltungen zu machen. Auch schlug sie ihm zumindest einmal mit der Faust gegen seine Schulter. Der Angeklagte hielt die Hand der Geschädigten fest und bat sie, nicht laut zu schreien und zu schimpfen, weil andere Menschen sie hören könnten. Er erklärte ihr, kein Geld dabei zu haben, aber am nächsten oder dem darauf folgenden Tag zahlen zu wollen. Als die Geschädigte weiter schimpfte und schrie, umgriff der Angeklagte, welcher der Geschädigten deutlich überlegen war, sie mit den Unterarmen am Hals und drückte mindestens drei Minuten lang mit großer Kraft zu, so dass die Kehlkopfhörner der Geschädigten brachen. In- folge des Angriffs des Angeklagten verstarb die Geschädigte zeitnah aufgrund einer durch das Würgen verursachten zentralen Lähmung. Beim Zudrücken mit den Unterarmen erkannte der Angeklagte den Tod der Geschädigten als mögliche Folge seines Handelns und fand sich hiermit zumindest ab. Primär kam es dem Angeklagten darauf an, dass die Geschädig- te aufhört zu schreien, weil er befürchtete, dass potentiell in der Nähe aufhältige Personen ihre Beleidigungen und Beschimpfungen mithören und so erfahren könnten, dass er nicht gezahlt hatte. 2. Das Landgericht hat kein Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen und die Tat des Angeklagten daher rechtlich als Tot- schlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB gewürdigt. Das Mordmerkmal der Verde- ckungsabsicht sei nicht erfüllt, weil es an einer zu verdeckenden Straftat fehle. Ein Betrug des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten liege mangels Vermögensschadens nicht vor. Da der Angeklagte in wenigen Tagen sein Ge- halt ausbezahlt bekommen hätte und seine Wohnung der Geschädigten und anderen Prostituierten bekannt gewesen sei, sei der Entgeltanspruch der Ge- schädigten durchaus durchsetzbar gewesen, so dass eine Vermögensbeschä- 5 6 - 6 - digung im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht gegeben sei. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Dienste der Geschädigten unentgeltlich in An- spruch zu nehmen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind be- gründet. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die Strafkam- mer das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht mit einer nicht tragfähigen Be- gründung abgelehnt hat. Denn die Erwägungen, mit denen das Landgericht ei- ne der Verdeckung zugängliche Betrugstat des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten verneint hat, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte die Geschä- digte zumindest konkludent über seine Fähigkeit, das vereinbarte Entgelt für die sexuelle Dienstleistung sofort zu bezahlen, täuschte und die Geschädigte auf- grund eines entsprechenden Irrtums über ihr Vermögen verfügte, indem sie die Dienstleistung erbrachte. Damit ist das Landgericht – ohne dies ausdrücklich festzustellen – davon ausgegangen, dass der sexuellen Dienstleistung eine Entgeltvereinbarung zugrunde lag, die nach der getroffenen Abrede unmittelbar nach der Leistung in bar zu erfüllen war. Bei dieser Sachlage lässt sich der Ein- tritt einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung verneinen. 2. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minde- 7 8 9 - 7 - rung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfü- gung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Einge- hungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Ge- samtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertrags- partner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu ver- gleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt, etwa weil der Wert des tatsächlich erworbenen An- spruchs hinter dem der täuschungsbedingt vereinbarten Forderung zurückbleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, Rn. 35; vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149, Rn. 20; Beschlüsse vom 28. Juni 2017 – 4 StR 186/16, NStZ 2017, 708, 709; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538; jeweils mwN). 3. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1 Satz 1 ProstG, wonach eine rechtswirksame Forderung der Prostituierten auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entsteht, wenn die verabredete Leistung erbracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, aaO, Rn. 23), stand der Geschädigten aufgrund der Vereinbarung mit dem Angeklagten und der Erbrin- gung der Dienstleistung ein Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu, der nach der täuschungsbedingt getroffenen Abrede sofort in bar zu erfüllen war. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichender Entgeltforderun- gen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftli- cher Betrachtung aber in aller Regel zu einem geminderten Wert des An- spruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Entgegen der ge- troffenen Abrede kann der Gläubiger über die ihm zustehenden Geldmittel nicht 10 11 - 8 - sofort wirtschaftlich frei verfügen. Die spätere Erfüllung des Entgeltanspruchs hängt von der anderweitig bestehenden oder künftig erst eintretenden Zah- lungsfähigkeit sowie der fortbestehenden Zahlungsbereitschaft des Schuldners ab. Das hieraus resultierende Ausfallsrisiko trifft den Gläubiger. Da es nach der täuschungsbedingt getroffenen Vertragsabrede gerade nicht übernommen wer- den sollte, ist die Übernahme dieses Risikos auch nicht in die Vereinbarung der Höhe des Entgelts miteingeflossen. Schließlich zwingt die unterbliebene soforti- ge Bezahlung den Gläubiger dazu, Vorkehrungen zu treffen, um eine Erfüllung der Forderung in der Zukunft möglich zu machen. Der damit verbundene Auf- wand an Zeit und Kosten kann zwar schon wegen fehlender Stoffgleichheit nicht unmittelbar als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB an- gesehen werden (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 213 mwN). Die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen hat bei wirtschaftlicher Betrachtung aber eine Minderung des wirtschaftlichen Wertes des Anspruchs gegenüber der täuschungsbedingt vereinbarten sofortigen Barzahlung zur Folge (vgl. Lackner in LK-StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 207; Mittelbach JR 1958, 67). An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1970 – 1 StR 573/70, GA 1972, 209; vom 8. Januar 1965 – 4 StR 471/64; BayObLGSt 1957, 146). Ein solcher Fall ist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils indes nicht gegeben. Dass – wie das Landgericht meint – der Entgeltanspruch der Geschädigten mit Blick auf die bekannte Wohnanschrift des Angeklagten und der in einigen Tagen zu erwartenden Gehaltszahlung „durchaus durchsetzbar“ gewesen wäre, vermag das Fehlen einer Vermögensbeschädigung im Sinne 12 - 9 - des § 263 Abs. 1 StGB nicht zu begründen. Schließlich steht auch der Um- stand, dass der Angeklagte die Dienste der Geschädigten nicht unentgeltlich in Anspruch nehmen wollte, weder in objektiver Hinsicht der Annahme eines Ver- mögensschadens noch eines entsprechenden Betrugsvorsatzes entgegen. III. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den im Verwerfungsan- trag des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2019 näher dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelf- lichen eigenen Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 15.04.2019 ‒ 400 Js 321/18 39 Ks 15/18 13