Urteil
5 StR 20/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung mit Todesfolge in Zusammenhang mit der regelwidrigen Zuteilung postmortal gespendeter Lebern bleibt ohne Erfolg.
• Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organverteilung können nicht ohne Weiteres strafbegründende Wirkung entfalten; insb. formelle Blankettprobleme und materielle Verfassungsbedenken können die Strafbarkeit ausschließen.
• Fehlender bedingter Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zwar die Gefährdung Dritter erkennt, aber vernünftigerweise darauf vertraut, dass ein tödlicher Erfolg nicht eintreten werde und konkrete rettende Kausalverläufe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind.
• Die Feststellungen des Tatvorsatzes sind revisionsrechtlich geboten und binden das Revisionsgericht; bloß andere, ebenfalls mögliche Würdigungen genügen nicht für einen Verwerfungsgrund.
Entscheidungsgründe
Freispruch wegen fehlender strafbegründender Wirkung von Allokationsregeln und fehlendem bedingten Vorsatz • Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung mit Todesfolge in Zusammenhang mit der regelwidrigen Zuteilung postmortal gespendeter Lebern bleibt ohne Erfolg. • Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organverteilung können nicht ohne Weiteres strafbegründende Wirkung entfalten; insb. formelle Blankettprobleme und materielle Verfassungsbedenken können die Strafbarkeit ausschließen. • Fehlender bedingter Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zwar die Gefährdung Dritter erkennt, aber vernünftigerweise darauf vertraut, dass ein tödlicher Erfolg nicht eintreten werde und konkrete rettende Kausalverläufe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind. • Die Feststellungen des Tatvorsatzes sind revisionsrechtlich geboten und binden das Revisionsgericht; bloß andere, ebenfalls mögliche Würdigungen genügen nicht für einen Verwerfungsgrund. Der Angeklagte war als Transplantationschirurg an Lebertransplantationen 2010–2011 beteiligt. Ihm wurde vorgeworfen, Patientinnen trotz Ausschlusskriterien (u.a. fehlende sechsmonatige Alkoholabstinenz, Nicht‑Erfüllung der Clichy‑ und Mailand‑Kriterien, fälschliche Resident‑Angaben) auf Wartelisten gebracht oder gegenüber Eurotransplant Falschangaben (insbesondere fingierte Nierenersatztherapien) gemacht zu haben, um den MELD‑Score und damit Listenplätze zu verbessern. In zwei Fällen betraf dies allein die vorzeitige Listung alkoholkranker Patientinnen; in sechs weiteren Fällen wurden MELD‑Scores durch Falschangaben manipuliert. Die betroffenen Patienten erhielten daraufhin Lebern, bei einigen anderen Patienten kam es zu späteren Organangeboten oder zum Versterben. Das Landgericht sprach den Angeklagten frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Gegen den Freispruch bestehen keine rechtlichen Einwände: Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind tragfähig und von der Revision nicht zu beanstanden. • Zur Einordnung der Allokationsregeln: Die RL‑BÄK und das Eurotransplant‑Manual regeln Aufnahme und Reihenfolge (u.a. MELD, HU). Die Richtlinien sind als exekutiv wirkende Normen zu qualifizieren, können aber aufgrund des Gesetzlichkeitsprinzips und mangelhafter Ermächtigungsgrundlagen nicht ohne Weiteres strafbegründend wirken; eine solche Ausfüllung der Straftatbestände durch Richtlinien würde Art.103 Abs.2 GG verletzen. • Die Karlsruher‑rechtlichen Grenzen und die unbestimmten Vorgaben des Transplantationsgesetzes (§§ 10,12,13,16 TPG) verhindern, dass formale Richtlinienverstöße als (versuchte) Tötung oder (versuchte) Körperverletzung gewertet werden; die gesetzliche Bußgeldregelung und spätere spezielle Strafnormen zeigen zudem, dass der Gesetzgeber andere Sanktionierungen vorgesehen hat. • Inhaltlich sind einzelne Richtlinienbestimmungen (u.a. die sechsmonatige Alkoholkarenz, Ausschlusskriterien) materiell bedenklich bzw. verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil medizinische Evidenz und Verhältnismäßigkeit fehlen und damit die strafrechtliche Bindungswirkung entfällt. • Zur Vorsatzfrage in den Manipulationsfällen: Bedingter Tötungsvorsatz setzt Wissen und Billigung des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Erfolgs voraus. Der Angeklagte erkannte zwar das Risiko, er vertraute aber darauf, dass die möglicherweise „erstüberholten“ Patienten alternative Angebote erhalten würden; ferner waren Eignung des konkreten Organs, Operationsfähigkeit, Interlaborvariabilität des MELD und Transplantationsrisiken unbekannte, erhebliche Unwägbarkeiten. • Das Landgericht hat die statistischen Risiken, die Erfahrung des Angeklagten mit häufigem Organangebot bei hohen MELD‑Scores und die konkreten Match‑Listenverläufe gewürdigt. Aufgrund dieser Umstände fehlte ein nachweisbares kognitives Vorsatzmoment für eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Lebensverlängerung bei den betroffenen Dritten. • Revisionsrechtlich genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts; das Revisionsgericht kann an dieser Stelle nur Eingriffe bei durchgreifenden Rechtsfehlern vornehmen, die hier nicht vorliegen. • Auch der bußgeldbewehrte Tatbestand des früheren § 20 Abs.1 Nr.4 TPG greift nicht, weil die Bußgeldvorschrift nach ihrem Wortlaut ein pflichtwidriges Verhalten der Vermittlungsstelle voraussetzt, was nicht festgestellt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen wird verworfen; der Freispruch des Angeklagten bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass die Verletzung von Richtlinien zur Organverteilung nicht ohne Weiteres ein individuelles Tötungs‑ oder Körperverletzungsunrecht begründet, weil formelle und materielle Schranken einer strafrechtlichen Sanktionierung dem entgegenstehen. Soweit Manipulationen festgestellt wurden, fehlt der Nachweis eines bedingten Tötungs‑ oder Körperverletzungsvorsatzes: der Angeklagte handelte nach den Feststellungen, um seinen Patienten zu helfen, ging zwar Risiken ein, vertrat aber vertretbar die Überzeugung, dass ein tödlicher Erfolg nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde und zahlreiche ungewisse Faktoren den Kausalverlauf beeinflussen könnten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.