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Entscheidung

4 StR 200/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR200.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200/21 vom 27. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2022 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten der Adhäsionskläger A. und B. sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begeg- net keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjekti- ven Tatseite sind tragfähig. Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsde- likt setzt der Tatentschluss in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. Anfragebeschluss des Senats vom 9. März 2022). Der 5. Straf- senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. September 2022 - 3 - (5 ARs 34/22) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, BGHSt 62, 223) nicht festhält. Quentin Bartel Sturm Rommel Weinland Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 04.01.2021 ‒ 1 Ks 27 Js 14881/19