Entscheidung
II ZR 130/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/16 vom 4. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 28. April 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: bis zu 10.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Klägerin, den bisheri- gen Geschäftsführer der Beklagten und zugleich ihren eigenen Geschäftsführer in der Leitungsfunktion bei der Beklagten zu belassen, sowie den neuen Ge- schäftsführer von der Leitungsfunktion auszuschließen und dessen Befreiung von § 181 BGB zu bekämpfen. 1 2 - 3 - Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschaf- ter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwer- wiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesell- schafter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtig- keit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit erreichen möchte, dass dieser in der Leitungsfunktion belas- sen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10). Die drei in Rede stehenden Beschlüsse, deren Nichtigkeit geltend ge- macht wird, betreffen in der Sache wirtschaftlich einen Vorgang, mit dem die Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen wird und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Die Streitwerte sind deshalb nicht nach § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist daher der Antrag mit dem höchsten Ein- zelwert. Keiner der Anträge für sich genommen ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats mit einem höheren Wert als dem des Geschäftsan- teils der Klägerin zu bewerten. Dass dieser mehr als 9.370 € beträgt, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Streitwert und die Beschwer für 3 4 - 4 - das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind damit in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf bis zu 10.000 € festzuset- zen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 12.06.2015 - 7 O 25/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2016 - I-6 U 99/15 -