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Urteil

IX ZR 178/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO bedarf es eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis dieses Vorsatzes durch den Anfechtungsgegner. • Das bloße Erlangen von Ratenzahlungen im Rahmen einer Vollstreckungsvereinbarung (§ 806b ZPO a.F.) begründet nicht zwingend Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners. • Bei erstmaligem, einmaligem Geschäftskontakt und einer vergleichsweise geringen Forderung kann der Gläubiger regelmäßig nicht damit rechnen, zwingend von einer existenzbedrohenden Zahlungseinstellung des Schuldners zu wissen.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung von Ratenzahlungen bei einmaligem Geschäftskontakt und geringer Forderung • Zur Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO bedarf es eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis dieses Vorsatzes durch den Anfechtungsgegner. • Das bloße Erlangen von Ratenzahlungen im Rahmen einer Vollstreckungsvereinbarung (§ 806b ZPO a.F.) begründet nicht zwingend Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners. • Bei erstmaligem, einmaligem Geschäftskontakt und einer vergleichsweise geringen Forderung kann der Gläubiger regelmäßig nicht damit rechnen, zwingend von einer existenzbedrohenden Zahlungseinstellung des Schuldners zu wissen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Dachdeckerbetriebs des Schuldners. Der Beklagte erbrachte einmalig Arbeiten und stellte am 7.7.2011 eine Rechnung über 1.674,93 € aus, die der Schuldner trotz Mahnungen nicht bezahlte. Der Beklagte veranlasste ein Mahnverfahren; es erging ein Vollstreckungsbescheid vom 27.1.2012. Der Gerichtsvollzieher vereinbarte mit dem Schuldner am 12.3.2012 Ratenzahlungen; der Schuldner leistete in der Folge mehrere Teilzahlungen bis 30.8.2012. Im März 2012 bestanden gegenüber dem Schuldner fällige Forderungen anderer Gläubiger in Höhe von über 91.000 €. Der Insolvenzverwalter verlangte aufgrund einer Vorsatzanfechtung Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge; die Vorinstanzen und der BGH wiesen die Klage ab. • Anfechtungsrechtlicher Tatbestand: Nach § 133 Abs.1 InsO setzt die Anfechtung Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis dieses Vorsatzes beim Anfechtungsgegner voraus. • Rechtshandlungen: Die an den Gerichtsvollzieher geleisteten Raten sind nach den tatrichterlichen Feststellungen anfechtbare Rechtshandlungen, weil der Schuldner durch Leistung zur Abwendung der Vollstreckung frei über sein Vermögen verfügte. • Benachteiligung: Die Zahlungen verringerten das der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Vermögen und sind deshalb benachteiligend im Sinne des § 129 Abs.1 InsO; die Anfechtungsfrist ist gewahrt. • Vorsatz des Schuldners: Der Schuldner handelte mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, da ab März 2012 eine Zahlungseinstellung vorlag und fällige Forderungen über 91.000 € nicht mehr beglichen wurden. • Kenntnis des Beklagten: Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte den Benachteiligungsvorsatz nicht kannte. Bei erstem, einmaligen Geschäftsverhältnis, fehlendem Einblick in die Gesamtlage des Schuldners und nur geringer Forderungshöhe konnte der Beklagte nicht zweifelsfrei auf Zahlungsunfähigkeit schließen. • Beweiswürdigung und Prüfungsmaßstab: Die Feststellungen entsprechen § 286 ZPO; die Gesamtwürdigung der Umstände (einmaliger Kontakt, geringe Forderung, keine weiteren Erkenntnisse) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bedeutung der Zahlungsvereinbarung: Der bloße Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher (§ 806b ZPO a.F.) und das fristgerechte Leisten von Raten stellen allein kein zwingendes Indiz für Zahlungseinstellung bzw. Kenntnis des Anfechtungsgegners dar. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Insolvenzverwalter erhielt keinen Rückgewähranspruch nach § 133 Abs.1, § 143 Abs.1 InsO, weil zwar die Zahlungen anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners und benachteiligend für die Gläubiger waren und der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte, der Beklagte diesen Vorsatz jedoch nicht kannte. Insbesondere rechtfertigten der einmalige Geschäftsverkehr, die vergleichsweise geringe Forderung und das Fehlen weitergehender Erkenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners die Annahme, dass der Beklagte nicht von einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung ausgehen musste. Daher ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters zu verneinen und die erhaltenen Zahlungen bleiben beim Beklagten.