Leitsatz
IX ZR 178/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR178.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 178/16 Verkündet am: 6. Juli 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1; ZPO § 806b aF Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichts- vollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge- richts Köln vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. Oktober 2013 am 27. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. (nachfolgend: Schuldner), der einen Dachdeckerbetrieb unter- hielt. Der Beklagte erstellte für den Betrieb des Schuldners im Rahmen eines einmaligen geschäftlichen Kontakts Dachöffnungen und führte Kernbohrungen durch. Für diese Arbeiten stellte er dem Schuldner am 7. Juli 2011 einen Betrag in Höhe von 1.674,93 € in Rechnung. Nachdem der Schuldner den Rechnungs- betrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht beglichen hatte, leitete der Be- klagte das gerichtliche Mahnverfahren ein. Am 27. Januar 2012 erging gegen den Schuldner ein Vollstreckungsbescheid. Im März 2012 bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen weiterer Gläubiger in Höhe von mehr als 91.000 €, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurück- geführt wurden. Der mit der Vollstreckung des Titels beauftragte Gerichtsvoll- 1 - 3 - zieher vereinbarte mit dem Schuldner am 12. März 2012 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 €. Am selben Tag erbrachte der Schuldner die erste Teilleistung in der vereinbarten Höhe. Anschließend informierte der Gerichts- vollzieher den Beklagten schriftlich über das Ratenzahlungsangebot des Schuldners und teilte mit, der Schuldner sei seines Erachtens in der Lage, die Sache durch Ratenzahlung zu erledigen. Am 3. April 2012 und 4. Mai 2012 zahlte der Schuldner jeweils 355 € an den Gerichtsvollzieher, am 4. Juli 2012 einen Betrag von 460,80 € sowie am 10. August 2012 und 30. August 2012 je- weils 300 €. Gestützt auf eine Vorsatzanfechtung der über den Gerichtsvollzieher er- brachten Leistungen hat der Insolvenzverwalter im Oktober 2014 Klage auf Zahlung von 1.965,80 € erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch zu. Es fehle die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld- ners. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ratenzahlun- 2 3 4 - 4 - gen nicht zwingend auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen müssen. Zwar deute das monatelange Schweigen des Schuldners einer unstreitigen Forderung trotz erheblichen Zahlungsdrucks grundsätzlich auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme hin und könne ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen. Vorliegend habe der Beklagte jedoch nicht in einer länger andauernden Geschäftsbeziehung zum Schuldner gestan- den, sondern aufgrund der erstmaligen Auftragserteilung keine Kenntnis über dessen Zahlungsverhalten und sonstiges geschäftliches Gebaren besessen. Überdies stelle die ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.674,96 € auch für kleine und mittlere Geschäftsbetriebe eine lediglich geringe Forderung dar. Die Nichtbegleichung einer geringfügigen Forderung lasse jedoch für sich genom- men nicht den Schluss auf existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten zu. Die Tatsache, dass der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher trotz der Gering- fügigkeit der Forderung eine - bis auf eine Unterbrechung im Juni 2012 - ter- mingerecht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe, stelle ebenfalls kein starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anfecht- barkeit einer Rechtshandlung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Die Würdigung des Beru- fungsgerichts, der zufolge der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht erkannt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5 - 5 - 1. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stel- len die zwischen dem 12. März 2012 und 30. August 2012 an den Gerichtsvoll- zieher geleisteten Zahlungen Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO dar. Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm ange- drohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil der Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach seinem Belieben zu verfügen. Diese Möglichkeit zu eigenem, willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, ZInsO 2010, 226 Rn. 10 f). Im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF er- brachte Leistungen des Vollstreckungsschuldners sind regelmäßig nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückzuführen, sondern beruhen auf der eigenen Entscheidung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 13 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 9a). Auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner frei entschei- den, ob er die vom Gerichtsvollzieher bislang nicht aufgefundenen oder heraus- verlangten Vermögenswerte ratenweise herausgibt oder aber die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 12). 2. Die angefochtenen Vermögensverlagerungen haben die Insolvenz- gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt. Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen haben das später der Gläubigergesamtheit zur Verfü- gung stehende Vermögen des Schuldners verringert (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. 6 7 - 6 - 3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schuldner die Rechtshandlungen mit dem gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderli- chen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. a) Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz regelmäßig ent- behrlich, wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 18 f mwN). b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der gewerblich tätige Schuldner bereits im März 2012 seine Zahlungen eingestellt. Zu diesem Zeit- punkt bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen in Höhe von mehr als 91.000 €, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu- rückgeführt wurden. Dieser Umstand gestattet für sich genommen den Rück- schluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 15 mwN). 4. Die eine Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ablehnende Würdigung des Berufungsgerichts ist revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen 8 9 10 11 12 - 7 - handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 12). Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen geschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus de- nen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsa- chen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dür- fen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzel- falls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer et- waigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). b) Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand. 13 - 8 - aa) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs- unfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 23 mwN). bb) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die zumindest dro- hende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte. Insbesondere ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich hinzunehmen, wonach der im erstmaligen Geschäftskontakt zu dem Schuldner stehende Beklagte aus der Tatsache, dass der Schuldner die verhältnismäßig geringfügige Forderung erst nach dreimaliger außergerichtlicher Mahnung und Erlass eines Vollstre- ckungsbescheides im Rahmen einer mit dem Gerichtsvollzieher gemäß § 806b ZPO aF geschlossenen Zahlungsvereinbarung beglich, nicht zwingend auf die aus einer Zahlungseinstellung herrührende Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen musste. (1) Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft einge- fordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, 14 15 16 - 9 - ZInsO 2016, 1749 Rn. 21). Das monatelange völlige Schweigen eines Schuld- ners auf Rechnungen und Mahnungen kann hierbei für sich genommen ein In- diz für eine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 13; vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 23). Ein weiteres Beweisanzeichen ist in der eigenen Erklärung des Schuldners zu sehen, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21 mwN). Betreibt ein die kritische Lage des Schuldners erken- nender Gläubiger die Zwangsvollstreckung und zahlt der Schuldner zu deren Abwendung, kann dies ebenfalls eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 256 mwN). Allerdings ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zah- lungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 19). Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubiger- gleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, ZInsO 2014, 293 Rn. 17; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20). Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels nähe- rer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grund- sätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO mwN). Zum Schutz vor einer möglichen 17 - 10 - Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwun- genen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zah- lungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der be- sonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne An- fechtungsrisiko auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 22). Auch das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO Rn. 10 mwN). Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39). Insbesondere trifft die Erwägung der Revision, wonach die Nichtbeglei- chung kleinerer Forderungen erst recht auf die Unfähigkeit zur Entrichtung grö- ßerer, ebenfalls noch offener Beträge schließen lasse, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 143). Ein solches Zahlungs- verhalten lässt mehrere Deutungen zu, etwa auch die, dass die kleinere Forde- rung aus Nachlässigkeit nicht beglichen worden ist. (2) Hiernach durfte das Berufungsgericht annehmen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die vom Senat geforderte Gesamtwürdi- gung vorgenommen, welche die vorgenannten, hier wesentlichen Umstände einbezieht. Dazu gehört insbesondere, dass der Beklagte als außenstehender Gläubiger keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des 18 19 - 11 - Schuldners hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; vom 30. April 2015, aaO Rn. 11). Er hatte weder Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners, noch kannte er dessen Zahlungsverhal- ten gegenüber anderen Gläubigern (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO). Er musste lediglich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 6. De- zember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO). Entscheidend ist - was das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - des Weiteren, dass sich der Geschäftskontakt zwischen dem Schuldner und dem Beklagten auf die einmalige Ausführung von Werkleistungen beschränkte. Dem Beklagten war es deshalb nicht möglich, aus dem vorangehenden Zahlungs- verhalten eindeutige Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Schuldners zu ziehen. Anderweitige Kontakte oder Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Schuldner, in deren Rahmen sich finanzielle Schwierigkeiten offenbar- ten oder um Stundung gebeten wurde, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen. Innerhalb des von § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens hält sich auch die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte angesichts der Höhe und der Bedeutung der Verbindlichkeit für die Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs keinen zwingenden Schluss auf existenziel- le wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners ziehen musste. Zwar wurde die streitgegenständliche Forderung erst nach monatelangem Schweigen unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckung im Wege einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF beglichen. Dies kann grundsätzlich auf das Vorliegen ei- nes nicht unerheblichen finanziellen Engpasses hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 14). Entgegen der An- 20 - 12 - sicht der Revision kann aber allein aus der Tatsache, dass mit dem Gerichts- vollzieher eine Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF geschlossen wurde, kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden. Zwar setzt der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF das Nichtvorfinden pfändbarer Gegenstände und damit den fruchtlosen Verlauf ei- nes Vollstreckungsversuchs voraus. Dieser Umstand kann grundsätzlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 25). Werden dem Gläu- biger - wie im hier zu entscheidenden Einzelfall - jedoch im Rahmen der Voll- streckung keine über die durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte, grundsätzli- che Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die ausstehende Schuld kurz- fristig in Teilbeträgen zu tilgen, hinausgehenden Tatsachen bekannt, begründet der Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF für sich be- trachtet keine Anfechtbarkeit der empfangenen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 ZPO. Anderenfalls wäre ein Einzelgläubiger regelmäßig gehalten, sein Einver- ständnis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 806b ZPO aF aufgrund der hierdurch erst eröffneten Vorsatzanfechtung zu versagen. Der Wertung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund der unter Berücksichtigung des konkreten Zuschnitts des schuldnerischen Unter- nehmens geringen Forderungshöhe von 1.674,93 € von dem Vorliegen einer nur geringfügigen Liquiditätslücke ausgehen durfte, ist demnach nicht zu bean- standen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 14 mwN). Für diese Sichtweise spricht ferner, dass es sich bei der Forderung nicht um eine zur Betriebsfortführung notwendige, fortlaufende Ver- bindlichkeit wie Sozialabgaben, Steuern, Mieten oder Lohnzahlungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9), 21 - 13 - sondern lediglich um eine aus einer einmaligen Geschäftsbeziehung folgende Schuld. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2015 - 112 C 223/14 - LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 S 219/15 -