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Beschluss

3 StR 107/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Unglaubwürdigkeit eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass er im Ermittlungsverfahren geschwiegen hat; hier ist jedoch nicht festgestellt, dass ein solches Schweigen vorlag. • Für die Qualifikation der Tat als Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert war (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), muss das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkung auf Widerstand verzichten; dies war nicht ausreichend belegt. • Die Verhängung und Bemessung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 und § 18 Abs. 2 JGG muss vorrangig erzieherischen Gesichtspunkten dienen; bloße Rückgriffe auf Schuldausgleich sind nur ergänzend und begründungsbedürftig möglich.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Prüfungsrügen zu Beweiswürdigung und Jugendstrafenbemessung • Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Unglaubwürdigkeit eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass er im Ermittlungsverfahren geschwiegen hat; hier ist jedoch nicht festgestellt, dass ein solches Schweigen vorlag. • Für die Qualifikation der Tat als Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert war (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), muss das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkung auf Widerstand verzichten; dies war nicht ausreichend belegt. • Die Verhängung und Bemessung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 und § 18 Abs. 2 JGG muss vorrangig erzieherischen Gesichtspunkten dienen; bloße Rückgriffe auf Schuldausgleich sind nur ergänzend und begründungsbedürftig möglich. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bückeburg wegen Vergewaltigung sowie tateinheitlicher Freiheitsberaubung und Körperverletzung verurteilt. Er legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zu prüfen hatte. In der Hauptverhandlung äußerte die Mutter des Angeklagten entlastende Angaben, die das Landgericht nicht folgte; das Urteil bemerkt, diese Angaben seien erstmals in der Hauptverhandlung gemacht worden. Das Landgericht nahm alternativ zwei Tatbestandsvarianten der Vergewaltigung an (Gewaltanwendung und Ausnutzung einer schutzlosen Lage). Bei der Rechtsfolgenentscheidung verhängte die Jugendkammer eine Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und begründete dies überwiegend mit erzieherischen Erwägungen sowie mit Schuldausgleich aufgrund der Gesamtart der Straftaten. • Zur Beweiswürdigung: Es bestehen rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die späte entlastende Aussage der Mutter dadurch negativ wertete, dass sie das "wichtige Detail" erst in der Hauptverhandlung genannt habe. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten nicht daraus folgen, dass er im Ermittlungsverfahren geschwiegen hat. Weil jedoch nicht festgestellt ist, dass die Mutter im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, liegt kein sicherer Rechtsfehler vor. • Zur Tatbestandsqualifikation (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF): Die Annahme, der Angeklagte habe die Vergewaltigung durch Ausnutzen einer Lage begangen, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert war, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Voraussetzung hierfür ist, dass das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkung auf Widerstand verzichtet hat; dies belegen die Urteilsgründe nicht. • Zur Strafzumessung und Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alt. 2, § 18 Abs. 2 JGG): Die Verhängung einer Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld setzt in der Regel voraus, dass dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; die Kammer hat überwiegend erzieherische Gründe angeführt, zugleich aber die Notwendigkeit einer einjährigen Jugendstrafe gegenüber der alternativen Maßnahme (sechsmonatiger sozialer Trainingskurs) nicht nachvollziehbar erklärt. • Geringe Mängel in Beweiswürdigung, Tatqualifikation und Strafausspruch führen hier nicht zur Aufhebung, weil die festgestellten Bedenken den Bestand des Urteils nicht beeinträchtigen: Entweder ist der behauptete Rechtsfehler nicht nachgewiesen oder die Kammer hat den mutmaßlichen Fehler nicht zuungunsten des Angeklagten im Strafmaß genutzt. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; es ergab sich kein Rechtsfehler zu seinen Lasten (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung der Aussage der Mutter, der unzureichenden Begründung der Tatvariante nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF sowie der Strafzumessung nach Jugendstrafrecht führen nicht zur Aufhebung, weil entweder die Voraussetzungen eines Rechtsfehlers nicht festgestellt sind oder die Fehler keine nachteilige Auswirkung auf das Urteil hatten. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. November 2016 bleibt damit in vollem Umfang bestätigt.