Urteil
610 KLs 4/22 jug
LG Hamburg Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1221.610KLS4.22JUG.00
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Leitsätze
1. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG müssen sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch der Urteilsverkündung vorliegen.(Rn.77)
2. Bei der Teilnahme an einem gewaltsamen Aufmarsch des sogenannten "Schwarzen Blocks" mit der Verwirklichung der Tatbestände des Landfriedensbruch als Täter sowie der Brandstiftung als Gehilfen ist von einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2. Alt. 2 JGG auszugehen.(Rn.95)
3. Auch bei Vorliegen einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2. Alt. 2 JGG kann ein nachhaltiges Erziehungsbedürfnis zu verneinen sein, wenn seit der Tat eine erhebliche Zeit vergangen ist, der Angeklagte sich zu der Tat und seiner Verantwortlichkeit bekannt und sich glaubhaft davon distanziert hat und die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft nicht mehr vorliegt.(Rn.101)
4. Bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte oder um schwerste Gewalt- oder Sexualdelikte oder andere Fälle schwerster Kriminalität handelt, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe nur in Betracht, wenn kumulativ eine solche auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17).(Rn.102)
(Rn.104)
Tenor
Die Angeklagten S. und H. sind des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig.
Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 15 Arbeitsleistungen zu je sechs Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.
Es wird jeweils davon abgesehen, die Angeklagten für die vom 27.6.2018 bis zum 29.6.2018 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. und H. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Angewendete Vorschriften für beide Angeklagte:
§§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG müssen sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch der Urteilsverkündung vorliegen.(Rn.77) 2. Bei der Teilnahme an einem gewaltsamen Aufmarsch des sogenannten "Schwarzen Blocks" mit der Verwirklichung der Tatbestände des Landfriedensbruch als Täter sowie der Brandstiftung als Gehilfen ist von einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2. Alt. 2 JGG auszugehen.(Rn.95) 3. Auch bei Vorliegen einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2. Alt. 2 JGG kann ein nachhaltiges Erziehungsbedürfnis zu verneinen sein, wenn seit der Tat eine erhebliche Zeit vergangen ist, der Angeklagte sich zu der Tat und seiner Verantwortlichkeit bekannt und sich glaubhaft davon distanziert hat und die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft nicht mehr vorliegt.(Rn.101) 4. Bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte oder um schwerste Gewalt- oder Sexualdelikte oder andere Fälle schwerster Kriminalität handelt, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe nur in Betracht, wenn kumulativ eine solche auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17).(Rn.102) (Rn.104) Die Angeklagten S. und H. sind des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 15 Arbeitsleistungen zu je sechs Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Es wird jeweils davon abgesehen, die Angeklagten für die vom 27.6.2018 bis zum 29.6.2018 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. und H. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Angewendete Vorschriften für beide Angeklagte: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. I. Mit Urteil vom 10.7.2020 (Az.: 617 KLs 35/18 jug.) hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 17, die Angeklagten H. und S. sowie die ehemaligen Mitangeklagten N. und K. (jeweils gleichlautend) des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung in einem Fall schuldig gesprochen; den Angeklagten wurden jeweils 20 Arbeitsleistungen auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Angeklagten Revision eingelegt, wobei beide Angeklagten ihre Revisionen – nach Zustellung des Urteils Ende 2020 bzw. Anfang 2021 – jeweils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision mit Schreiben vom 13.8.2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2021 (Az.: 5 StR 115/21) auf die Revision der Staatsanwaltschaft das vorgenannte Urteil, soweit es die (verbliebenen) Angeklagten S. und H. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen, wobei sich – hinsichtlich des Zeitraums bis zum Urteil vom 10.7.2020 – die von der Großen Strafkammer 17 getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung vor der Kammer in vollem Umfang bestätigt haben: 1. (Der Angeklagte S.) Zum Angeklagten S. hatte das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 17, folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte S. wurde am....2000 in F. am M. geboren und ist d. Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs mit seinem zwei Jahre älteren Bruder A. bei seinen beiden Eltern in einer Dreizimmerwohnung in O. auf. Die Eltern des Angeklagten sind alevitische K. und noch vor der Geburt ihrer Kinder aus der T. nach D. eingewandert. In der T. waren die Eltern als K. politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Vater des Angeklagten, der als Kriegsdienstverweigerer in der T. nach D. kam, sollte gleichwohl im Jahr 1997 – als die Mutter des Angeklagten mit dem älteren Bruder schwanger war – in die T. abgeschoben werden, wurde aber nach einem Asylverfahren schließlich als Flüchtling anerkannt. Die Eltern des Angeklagten studierten in D., sein Vater ist Betriebswirt, seine Mutter ist Sozialpädagogin. Der große Bruder des Angeklagten studiert derzeit Wirtschaftswissenschaft in K.. Die Eltern legten bei der Erziehung ihrer Kinder großen Wert auf die Vermittlung freiheitlicher Werte, auf Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen in schwierigen Situationen und auf Interesse am Weltgeschehen. So erinnert sich der Angeklagte daran, als Kind Spenden für Erdbebenopfer gesammelt und seit der Grundschule regelmäßig um 20:00 Uhr mit der Familie die Tagesschau geschaut zu haben. Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.- K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,0 ablegte. In der Schule interessierte sich der Angeklagte vor allem für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wie Ethik, Politik, Wirtschaft und Geschichte – auch außerhalb des Unterrichts vertiefte er gerne seine Kenntnisse und sein Verständnis auf diesen Gebieten. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Englisch und Geschichte. Während des ersten Halbjahrs der zehnten Klasse nahm der Angeklagte an einem halbjährigen Schüleraustauschprogramm in England teil, er lebte dort in einer Gastfamilie und besuchte die Schule. Durch den Austausch entdeckte er sein großes Interesse für andere Kulturen, er hinterfragte den eigenen vertrauten Alltag und verbesserte sein Englisch. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, u.a. in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten H. tätig), in der Hausaufgabenhilfe für jüngere Schüler, als Betreuer des Pausenhofs, als Streitschlichter und als Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte. Seit dem Wintersemester 2018/2019 studiert der Angeklagte Jura mit dem Berufsziel Rechtsanwalt. Bereits während der Schulzeit absolvierte er ein Praktikum in einer auf Ausländer- und Asylrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, deren Mandanten häufig Flüchtlinge (auch unbegleitete Kinder) aus Syrien, Afghanistan und afrikanischen Ländern waren. Die Schicksale der Flüchtlinge und die gegenüber deren Anträgen oft ablehnende Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BaMF), die der Angeklagte miterlebte und den Akten entnahm, machten ihn emotional betroffen und wühlten ihn auf. Der Angeklagte kann sich vorstellen, als Anwalt in diesem Rechtsgebiet tätig zu werden. Der Angeklagte begann sein Studium im Oktober 2018 zunächst an der Universität H., aufgrund der hohen Termindichte in diesem Verfahren konnte er jedoch kaum an Veranstaltungen teilnehmen und entschied sich, das Studium bis zum Abschluss des Prozesses zurückzustellen. Der Angeklagte kehrte daraufhin bis zuletzt in den elterlichen Haushalt und sein altes soziales Umfeld nach O. zurück, wo er derzeit – soweit die Termine in diesem Verfahren es zuließen – regelmäßig über einen Bekannten auf dem Bau jobbte und ca. € 600,00 monatlich verdiente. Mittlerweile wurde er als Stipendiat in die R.- L.-Stiftung aufgenommen, durch die er neben immaterieller Förderung auch ein Stipendium in Höhe des BAföGs zuzüglich eines „Büchergelds“ in Höhe von € 320,00 erhalten wird, und wird nun so schnell wie möglich sein Jurastudium in F. am M. fortsetzen. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, vor allem der Selbstverteidigungssport ist seine Leidenschaft. Im Alter von sechs Jahren fing er im Sportverein mit Taekwondo an, wo er den Angeklagten N. erstmals kennenlernte. Mit 16 Jahren fing der Angeklagte mit Karate an, seit zwei Jahren trainiert er mehrfach wöchentlich die Sportart Muay Thai. Der Angeklagte hat derzeit eine Freundin. Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht Hamburg am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte seine ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an einem einjährigen journalistischen Auslandsprogramm in K. – für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte – absagen und schrieb sich stattdessen als Student an der Universität H. ein (s.o.). Für den Angeklagten platzte mit der Absage des Auslandsaufenthalts in K. ein lang gehegter Traum. Der Angeklagte S. ist seit der Schulzeit sehr eng mit dem (ehemaligen Mitangeklagten) N. und (dem Angeklagten) H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten H. war der Angeklagte S. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den gleichen Schulprojekten.“ Der Angeklagte, der – wie dargestellt – zunächst Rechtswissenschaften an der Universität H. studierte, wechselte noch während des Verfahrens vor der Großen Strafkammer 17 an die Universität F., auch um besser zu den damaligen Hauptverhandlungsterminen anreisen zu können. Sein Jurastudium brach er im Herbst 2020 ab und studierte sodann zwei Semester Bauingenieurswesen in F., wobei er auch dieses Studium nach zwei Semestern abbrach. Derzeit arbeitet er wieder „auf dem Bau“, wo er im Rahmen einer Assistenztätigkeit in nahezu allen Bereichen eingesetzt wird und etwa € 450 monatlich verdient. Der Angeklagte, der immer noch bei seinen Eltern wohnt, beabsichtigt, sich im nächsten Semester wieder an der Universität einzuschreiben, wobei er derzeit zwischen einem Studium der Umwelttechnik bzw. der Psychologie schwankt; das Studium würde er – ein Stipendium erhält er nicht mehr – durch Arbeit auf dem Bau finanzieren. Aufgrund seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit und seiner Arbeitserfahrung könnte er dort jederzeit – auch zeitlich flexibel bzw. in den Semesterferien – arbeiten; im Übrigen würden ihn auch seine Eltern bei einem Studium finanziell unterstützen. Genaue Vorstellungen hinsichtlich eines künftigen Berufs hat er noch nicht. Er geht weiterhin seinem Hobby, dem Selbstverteidigungssport, nach. Der Angeklagte hat seit etwa fünf Jahren eine feste Freundin, die Sozialwissenschaften studiert und hierfür von O. nach G. pendelt. Der Angeklagte hat weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Eltern und zu seiner Familie; sein Vater und sein Bruder nahmen auch zeitweilig an der jetzigen Hauptverhandlung teil. Der Angeklagte hat erstmals mit 17 Jahren Cannabis konsumiert, zunächst aus Neugier. In der Zeit kurz vor seinem 18. Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren Ende Juni 2018 konsumierte er täglich Cannabis in erheblichem Umfang („alles in meinem Leben hat sich quasi nur darum gedreht“), was auch zu einer nachfolgend zu schildernden Verurteilung führte. Der Angeklagte hat die am 27.6.2018 bei ihm erfolgte Durchsuchung nebst der hierbei erfolgten Sicherstellung einer nicht geringen Menge an Haschisch (s.u.) als Anlass genutzt, seinen Cannabiskonsum vollständig einzustellen; Entzugserscheinungen oder ein psychisches Verlangen nach Cannabis verspürte er nicht. Andere Drogen oder Alkohol spielen in seinem Leben keine Rolle. Der Angeklagte ist weiterhin politisch engagiert und nimmt an Demonstrationen teil, die er als Ausdruck gesellschaftlichen Protests weiterhin für wichtig hält; Gewalt im Zusammenhang mit (vermeintlich) politischen Meinungsbekundungen lehnt er hingegen – wie noch näher auszuführen sein wird – ab. Der Angeklagte S. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten. - Am 4.6.2018 sah die Staatsanwaltschaft D. (Az. ...) in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Zeitpunkt des Tatvorwurfs: 8.5.2018) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. - Am 6.7.2021 wurde er durch das Amtsgericht O. a.M. mit einem seit dem gleichen Tag rechtskräftigen Urteil wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, wobei er verwarnt und ihm 60 Stunden Arbeitsleistungen auferlegt wurden; das Urteil ist zwischenzeitlich vollständig erledigt. Der Angeklagte hatte im Rahmen einer – im vorliegenden Verfahren erfolgten – Durchsuchung am 27.6.2018 in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in O. insgesamt 43,87g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 11,36g Tetrahydrocannabinol zum Eigenkonsum vorrätig; das Haschisch war in weißer Haushaltsfolie verpackt mit Dartpfeilen an einer Dartscheibe befestigt und wurde im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, der Bundeszentralregisterauskunft vom 20.10.2022 sowie dem Urteil des Amtsgerichts O. a.M. vom 6.7.2021 in Verbindung mit dem Durchsuchungsbericht vom 29.6.2018 über die am 27.6.2018 erfolgte Durchsuchung nebst Sicherstellung von (einschließlich Verpackung) ca. 48g Haschisch an der Dartscheibe; bei der im Urteil vom 6.7.2021 (und nachfolgend auch im Bundeszentralregisterauszug) vermerkten Tatzeit („26.7.2018“) handelt es sich um einen offensichtlichen „Zahlendreher“. 2. (Der Angeklagte H.) Zum Angeklagten H. hatte das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 17, folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte H. wurde am...2000 in O. geboren und ist d. Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs mit seiner ca. ein Jahr jüngeren Schwester und mit seinen beiden Eltern in O. im sozial eher schwachen und „berüchtigten“ Stadtteil Nordend auf. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem I. und wanderten noch vor der Geburt des Angeklagten nach D. ein, der Vater bereits Anfang der 1980ger Jahre, die Mutter im Jahr 1999. Der Angeklagte spricht deswegen u.a. fließend Farsi. Der Vater lernte den Beruf des Elektrikers, wobei sein Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde; der Vater des Angeklagten ist beruflich als LKW- und Busfahrer tätig. Die Mutter arbeitet als Schneiderin. Im Jahr 2017 trennten sich die Eltern, sie sind inzwischen geschieden. Für den Angeklagten war die Trennungszeit bedrückend, auch wenn er die Trennung für die richtige Entscheidung hält; er hat weiter guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die jüngere Schwester des Angeklagten studiert inzwischen Informatik in F. am M.. Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.- K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,3 ablegte. In der Schule hatte der Angeklagte eine starke Begabung im Fach Mathematik, wofür sich der Angeklagte leidenschaftlich interessiert und in der Schule von den Lehrern viel Förderung erhielt. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Mathematik und Geschichte. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, etwa als Mittelstufensprecher, in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten S. tätig) und in der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem war er im Schulsanitätsdienst, hierfür absolvierte er u.a. einen Erste-Hilfe-Kurs sowie eine einwöchige Ausbildung zum Gesundheitsbotschafter. In der 8. Klasse wurde der Angeklagte von einer Lehrerin für ein Stipendium der R.- B.-Stiftung nominiert, das er nach einer aufwändigen Bewerbung auch erhielt. Fortan wurde der Angeklagte ideell und finanziell durch die R.- B.-Stiftung gefördert, u.a. erhielt er einen Mentor. Das Jahr 2015, in dem viele Flüchtlinge nach Deutschland kamen, davon mehrere Tausend auch nach O., beeindruckte den jungen Angeklagten nachhaltig. In seiner Schule engagierte er sich in einem Deutschkurs für Flüchtlinge. Da der Angeklagte fließend Farsi spricht, war er für viele Flüchtlinge eine Hilfe. Der Angeklagte begann sich ab dieser Zeit intensiv mit dem Thema Flucht und den Lebensgeschichten der Geflüchteten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang fragte er auch seinen Vater nach seiner Vergangenheit im I. aus und erkannte erstmals so richtig, warum dieser die Mühe einer Flucht nach D. auf sich genommen hatte. Während eines Urlaubs in I. bei seiner Familie versuchte er mit Verwandten über deren Lebensumstände und das Thema Flucht zu sprechen, wobei diese aus Angst vor der iranischen Regierung das Gespräch weitgehend abblockten. Das, was der Angeklagte im Urlaub an Einschränkung der Freiheit und Unterdrückung im I. erlebte, schockierte ihn. Der Angeklagte begann sich mit dem Leid zu beschäftigen, das in vielen Teilen dieser Welt besteht – es stört ihn erheblich und er will auf diese Probleme in der Welt aufmerksam machen und etwas an der Weltpolitik ändern. Nach dem Abitur wollte der Angeklagte nicht sofort studieren, sondern zunächst einen Auslandsaufenthalt in T. verbringen, der ein von der R.- B.-Stiftung gefördertes „Pilotprojekt“ sein sollte und wozu einzig der Angeklagte H. ausgewählt worden war. Aufgrund dieses Verfahrens konnte der Angeklagte den Auslandsaufenthalt indes nicht antreten. Mittelfristig will der Angeklagte – nach Abschluss seiner Kochausbildung – gerne studieren, derzeit schwebt ihm der Studiengang Mathematik oder aber Psychologie vor. In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, seit dem sechsten bis zum 18. Lebensjahr war er in einem Karate-Verein aktiv. Karate war für den Angeklagten sehr prägend, weil diesem Sport für ihn eine Lebensphilosophie aus respektvollem Benehmen und Mitgefühl für andere Menschen zugrunde liegt. Der Angeklagte engagierte sich auch sozial im Karateverein und leitete eine eigene Gruppe für jüngere Schüler. Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht Hamburg am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte die ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an dem einjährigen Auslandsaufenthalt in einem sozialen Projekt in Tansania – für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte – absagen. Der Auslandsaufenthalt, der speziell auf den Angeklagten als „Pionier“ zugeschnitten war und ideell und finanziell von der R.- B.-Stiftung gefördert werden sollte, war ein lang gehegter und umfangreich geplanter Traum des Angeklagten, der nun nicht in Erfüllung ging. Da aufgrund seiner Absage des Auslandsaufenthalts finanzielle Mittel in erheblichem Umfang vergebens investiert wurden, ist das Verhältnis des Angeklagten zur R.- B.-Stiftung schwer beschädigt, was den Angeklagten sehr belastet. Der Angeklagte musste sich nach Kenntnis von diesem Verfahren und seiner Inhaftierung neu orientieren und begann eine Ausbildung zum Koch, er befindet sich inzwischen im zweiten Lehrjahr. Für diese Ausbildung entschied sich der Angeklagte, da er schon immer gerne und viel kochte. Die Ausbildung durchläuft der Angeklagte bei einer Unternehmensgruppe mit fünf Küchen und einer Konditorei, wobei die Azubis nach Plan alle sechs Monate rotieren und so „von Sterneküche bis Schnitzelbude“ alle Tätigkeitsbereiche der Gastronomie kennenlernen. Der Angeklagte besucht während der Ausbildung im Wechsel eine Woche die Berufsschule und arbeitet dann zwei Wochen im Betrieb. Die Ausbildung gefällt dem Angeklagten, den Berufsalltag in der Gastronomie erlebt der Angeklagte jedoch als anstrengend und stressig. Er will später nicht in der Gastronomie arbeiten und stattdessen mittelfristig studieren (s.o.). Der Angeklagte verdient während der Ausbildung ca. € 670,00 netto zzgl. Kindergeld. Im Herbst 2019 zog der Angeklagte von zu Hause aus in ein Azubi-Wohnheim, wo er sich ebenfalls sozial engagiert und derzeit eine Hausvertretung aufbaut. Der Angeklagte H. ist seit der Schulzeit sehr eng mit dem (ehemaligen Mitangeklagten) N. und (dem Angeklagten) S. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten S. war der Angeklagte H. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den selben Schulprojekten“. In der Zeit nach der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 hat der Angeklagte seine Ausbildung zum Koch fortgesetzt und im Frühjahr 2021 erfolgreich abgeschlossen. Danach arbeitete er bis zur Aufnahme seines Studiums in unterschiedlichen Gelegenheitsjobs. Seit dem Oktober 2021 studiert der Angeklagte – wie es seinem ursprünglichen Wunsch entsprach – Mathematik an der Universität in W., wobei er sich für einen Studienort außerhalb Deutschlands entschied, weil er Erfahrungen außerhalb Deutschlands sammeln wollte. Der Angeklagte ist Stipendiat der R.- L.-Stiftung und erhält als solcher zur Durchführung seines Studiums etwa € 1.100 monatlich einschließlich Büchergeld. In W. wohnt er in einem Studentenwohnheim und zahlt für seine Unterkunft monatlich etwa € 360. Der Angeklagte möchte sein Mathematik-Studium, das ihm „Spaß macht“, mindestens bis zum Bachelor fortsetzen und danach überlegen, ob er dieses Studium fortsetzt oder ggf. auch noch das Studienfach (Psychologie) wechselt. Konkrete Vorstellung im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit hat er bislang noch nicht entwickelt. Seit etwa sechs Monaten hat der Angeklagte eine feste Beziehung; seine Partnerin ist ebenfalls Studentin. Sein ursprüngliches Hobby Karate (der Angeklagte hatte den ersten schwarzen Gürtel erreicht) hat der Angeklagte zwischenzeitlich aufgegeben und geht jetzt anderen Hobbies (Badminton und Volleyball) nach. Der Angeklagte hat weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Eltern und zu seiner Familie; sein Vater nahm auch an einigen Tagen der jetzigen Hauptverhandlung teil. Der Angeklagte ist weiterhin politisch engagiert und nimmt an Demonstrationen teil, die er als Ausdruck gesellschaftlichen Protests weiterhin für wichtig hält; Gewalt im Zusammenhang mit (vermeintlich) politischen Meinungsbekundungen lehnt er hingegen – wie noch näher auszuführen sein wird – ab. Alkohol und Drogen haben im Leben des unbestraften Angeklagten bislang keine Rolle gespielt. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie der Bundeszentralregisterauskunft vom 20.10.2022. III. Aufgrund der lediglich im Rechtsfolgenausspruch (mit den dazugehörigen Feststellungen) erfolgten Aufhebung war die Kammer an die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.7.2020 getroffenen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen zur Sache gebunden, wobei sich die Bindung nicht nur auf alle Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der den Angeklagten zur Last gelegten Tat begründet ist, erstreckt, sondern auch auf die festgestellte Vorsatzart, die festgestellte Schadenshöhe sowie den Zeitpunkt des Tatentschlusses und die Beweggründe der Tatbegehung (vgl. etwa BGHSt 30, 340ff.). Die Kammer hat folgende (weitere) Feststellungen getroffen: 1. Im Rahmen einer im vorliegenden Verfahren erfolgten Durchsuchung am 27.6.2018 wurden bei beiden Angeklagten in ihren Zimmern in der elterlichen (S.) bzw. mütterlichen (H.) Wohnung jeweils eine etwa 14 cm lange Metallschleuder sichergestellt, die aus Rundstahl gefertigt und beidseitig mit einem Gummischlauch aufgezogen waren. Die betreffende Schleuder wurde beim Angeklagten H. in einem Spielekarton in einer Schublade seines Schreibtischs neben einer dort abgelegten Spielekonsole sichergestellt. In dem Spielekarton befand sich weiter (neben diversen Kleinteilen) eine etwa gleichgroße Holzschleuder mit einem an der Vorderseite eingeschnitzten Fuchskopf und der Aufschrift „Heidelberg“ sowie 101 Glasmurmeln in einem Kunststoffnetz und 17 lose im Karton verstreute Stahlkugeln mit einem Durchmesser von ca. 5mm und einem Gewicht von 0,4g; die Metallschleuder des Angeklagten S. wurde offen auf einem Regal über seinem Schreibtisch aufgefunden. Andere gemeinhin zum Instrumentarium gewaltbereiter Teilnehmer an Demonstrationen oder Protestkundgebungen verwendeten Gegenstände – wie Stahlseile, Kabelbinder, Feuerwerksartikel, Wurfanker oder Sturmhauben (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 10.3.2021, 3 ZB 5/20; BGH, Beschluss vom 30.4.2020, StB 37/18; BGHZ 89, 383ff – jeweils zitiert nach juris) – wurden bei diesen Durchsuchungen hingegen nicht aufgefunden. Die Kammer ist jeweils zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese die vorgenannten Schleudern im Alter von 13 bzw. 14 Jahren geschenkt bekamen und sie dazu nutzten, um auf Dosen oder Wassermelonen zu schießen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schleudern von den Angeklagten zur Teilnahme an gewalttätigen Protestkundgebungen oder Aufmärschen genutzt wurden oder hierzu dienen sollten, haben sich nicht ergeben. 2. Die Angeklagten haben bis zur Hauptverhandlung vor der Kammer eine bemerkenswerte persönliche Entwicklung im Hinblick auf die Bewertung ihrer Teilnahme an dem Aufmarsch vom 7.7.2017 in der E. Chaussee, den hierbei begangenen Gewalttätigkeiten, ihrer eigenen Verantwortlichkeit hierfür sowie hinsichtlich ihrer Einstellung zu politisch motivierter Gewaltkriminalität gemacht: In der zwischen dem 18.12.2018 und 10.7.2020 an insgesamt 67 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung waren die Angeklagten nur sehr bedingt bereit, ihre Taten und ihre Verantwortung hinsichtlich der Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufmarsch in der E. Chaussee einzuräumen. So gaben sie in schriftlich vorformulierten eigenen Erklärungen in der Hauptverhandlung vom 7.2.2019 lediglich an, bei dem von ihnen beiden als „Demonstration“ bezeichneten Aufmarsch in der E. Chaussee dabei gewesen zu sein, mit dem Verlauf das Geschehen hätten sie indes nicht gerechnet und die zahlreichen Zerstörungen nicht gewollt. In einer weiteren – gemeinsam mit den ehemaligen Mitangeklagten N. und K. abgegebenen, schriftlich vorformulierten – Erklärung in der Hauptverhandlung vom 18.12.2019 gaben sie ergänzend an, sie hätten zuvor davon gehört, dass am Freitag früh (dem Tattag) eine „Demonstration in die Innenstadt losgehen …und mit Aktionen des zivilen Ungehorsams versucht werden sollte, die Zufahrt zum Gipfel zu behindern“. Sie hätten da schon damit gerechnet, dass die „Polizei ebenfalls vor Ort sein…und versuchen würde, die Demonstration zu stoppen“. Mit „dem, was dann tatsächlich passiert ist“, hätten sie indes nicht gerechnet, sonst hätten sie sich „einer anderen Demonstration angeschlossen.“ Bevor die „Demonstration losgegangen“ sei, habe es vorne ein Transparent („Whoever they meet – Freedom is ungovernable“) gegeben; sie – die Angeklagten und die ehemaligen Mitangeklagten – hätten sich, wie die anderen Teilnehmer auch, Kleidung über das Gesicht gezogen, was sie aber nicht als Zeichen dafür begriffen hätten, dass die Demonstration gewalttätig werden sollte, sondern „als Schutz vor dem Gefilmtwerden“. Erst zu einem späteren Zeitpunkt des Aufmarsches hätten sie wahrgenommen, dass Autos angezündet bzw. bei diesen sowie an Immobilienbüros Scheiben eingeschlagen worden seien, was sie „nicht richtig“ gefunden hätten, da es aus ihrer Sicht „keine Demonstration gegen die Anwohner sein sollte“. Man sei allerdings zunächst nicht in der Lage gewesen, gemeinsam (gemeint: die Angeklagten sowie die ehemaligen Mitangeklagten N. und K.) zu einer Entscheidung zu kommen, wie man sich verhalten solle, habe sich schließlich aber entschlossen, die Demonstration zu verlassen. Sie seien alle nicht davon ausgegangen, dass sich „der Aufzug oder Personen aus dem Aufzug gegen Bundespolizisten am Bahnhof A. vorgehen oder (später) bei I. Molotowcocktails werfen würden“. Diese Angaben haben die Angeklagte mit einer – durch den Verteidiger des ehemaligen Mitangeklagten K. für diesen vorgetragenen Erklärung, der sich die Angeklagten sowie N. angeschlossen haben – in der Hauptverhandlung vom 16.3.2020 noch u.a. dahingehend „präzisiert“, dass sie (auf entsprechende Nachfrage der damaligen Vorsitzenden) angaben, mit „zivilem Ungehorsam“ sei eine „Protestdemonstration“ gemeint, repräsentiert durch das o.g. Transparent; diese sei u.a. gegen die Kriegspolitik der Gipfelteilnehmer gerichtet gewesen, denen die Zufahrt zum Gipfel durch Straßenblockaden behindert werden sollte. Von der „Demonstration“ auf der E. Chaussee hätten sie am Vorabend erfahren und lediglich deswegen an dieser Demonstration teilgenommen, weil es an dem Tag „die früheste“ gewesen sei; sie hätten (auf Nachfrage nach ihrem „Vermummungsmaterial“) sich auch nur deswegen „Kleidung über das Gesicht gezogen“, weil alle anderen Teilnehmer dies auch getan hätten. Eine Regenjacke anzuziehen oder wenigstens dabeizuhaben, empfehle sich für jede Konfrontation mit der Polizei, bei der mit dem Einsatz von Wasserwerfen gerechnet werden müsse. Allen diesen damaligen Einlassungen ist gemein, dass die Angeklagten das Tatgeschehen und ihre Teilnahme an dem gewalttätigen Aufmarsch kleingeredet haben, indem sie diesen als zunächst weitgehend normale „Demonstration“ darstellten, von deren späterer Gewalttätigkeit sie vorab keine Kenntnis gehabt hätten und für deren mit ganz erheblichen Zerstörungen und umfangreichen Einschüchterung der Anwohner verbundenen Verlauf sie keine wirkliche Verantwortung trügen. Einsicht oder Reue hinsichtlich des ganz massiven Gewaltausbruchs im Rahmen dieses Geschehen oder gar eine Verurteilung des erfolgten gewalttätigen Aufmarsches im Rahmen eines „schwarzen Blocks“ lässt sich diesen Einlassungen hingegen genauso wenig entnehmen wie eine Abkehr von politisch motivierter Gewaltkriminalität. Dies war beiden Angeklagten auch in ihren in der Hauptverhandlung vom 26.5.2020 von ihnen vorgebrachten, vorformulierten ergänzenden Einlassungen (noch) nicht möglich: Dort teilte der Angeklagte H. aber immerhin mit, er habe in der Hauptverhandlung mitbekommen, wie die „Demonstration in der E. Chaussee von außen auf andere gewirkt hat“; er habe auch verstanden, dass „Menschen deshalb Angst hatten und teilweise Leid verspürt haben“. Er „empfinde Mitgefühl für die Betroffenen“, von denen „einige sehr stark von dem Geschehen mitgenommen worden“ seien; entschuldigende Worte für seine Tat fand er indes auch hier nicht. Entsprechend äußerte sich in der Hauptverhandlung vom 26.5.2020 auch der Angeklagte S., der erklärte, dass er „Gewalt gegen unschuldige Menschen nicht richtig“ finde und die „Betroffenen (hätten) sein Mitgefühl“; soweit „Frau Meier-Göring“ (gemeint: die damalige Kammervorsitzende) gefragt habe, „ob wir uns nicht entschuldigen wollen“, habe er damit allerdings deshalb „ein Problem, weil für mich eine Entschuldigung ein persönliches Fehlverhalten voraussetzt“, das er bei sich nicht sehe. Die in ihrer Tatbegehung vom 7.7.2017 und den Einlassungen in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 zu Tage getretene Einstellung und charakterliche Haltung haben die Angeklagten zwischenzeitlich abgelegt. Sie haben sich von den am 7.7.2017 erfolgen Gewalttaten des „schwarzen Blocks“ distanziert, ihre Verantwortlichkeit für das Geschehen in der E. Chaussee vollumfänglich eingesehen und eingeräumt und darüber hinaus auch glaubhaft von politisch motivierter Gewalt distanziert; der Angeklagte H. hat sich zudem für seine Tatbeteiligung auch ausdrücklich entschuldigt. IV. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf der übrigen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen hinsichtlich der bei beiden Angeklagten im Rahmen der Durchsuchungen am 27.6.2018 sichergestellten Metallschleudern beruhen auf deren Einlassungen sowie den betreffenden Durchsuchungsberichten nebst den hierbei angefertigten Lichtbildern und dem Gutachten des LKA H. (Klassische Kriminaltechnik) vom 10.7.2018; die Kammer hat im Übrigen die beiden Metallschleudern sowie den beim Angeklagten H. sichergestellten Spielekarton nebst dessen – bereits dargestellten – Inhalt auch in Augenschein genommen. Beide Angeklagte haben zu den Metallschleudern (auf deren Rückgabe sie in der Hauptverhandlung verzichtet haben) angegeben, sie hätten die Schleudern im Alter von 13 bzw. 14 Jahren von einem Onkel (S.) bzw. zum Geburtstag von Verwandten (H.) geschenkt bekommen. Sie hätten diese danach eine Zeit lang genutzt, um auf Dosen oder andere Gegenstände wie etwa Melonen zu schießen, teilweise auch mit dem ehemaligen Mitangeklagten N., mit dem sie beide seit der Schulzeit befreundet gewesen seien. Zur damaligen Zeit sei dies in ihrem Bekannten- und Freundeskreis „angesagt“ gewesen. Nach einer gewissen Zeit hätten sie die Schleudern aber nicht mehr benutzt und diese seien bei ihnen in Vergessenheit geraten. Die Schleudern hätten schon lange vor 2017 keine Rolle mehr für sie gespielt und seien weder am „G-20-Wochenende“ noch sonst bei irgendwelchen anderen Demonstrationen oder Protesten von ihnen mitgeführt worden; für einen solchen Einsatz seien die Schleudern auch nie von ihnen bestimmt gewesen. Die Kammer geht von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben aus; tragfähigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit oder gar dafür, die Metallschleudern hätten einem anderen, ggf. auch deliktischen, Zweck gedient oder seien hierfür vorgesehen gewesen, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben: Für die Richtigkeit der o.g. Angaben sprach beim Angeklagten H. insbesondere der Fundort der Metallschleuder in einer Schublade neben einer Spielekonsole in einem Spielekarton zusammen mit einer Holzschleuder. Gerade die Beschaffenheit der (mit der Metallschleuder zusammen aufbewahrten) Holzschleuder mit deutlich sichtbarer Verzierung eines eingeschnitzten, etwa 8cm großen und teilweise im Mundbereich auch weiß bemalten Fuchskopfes spricht für eine Verwendung als Kinderspielzeug; als Instrumentarium bei gewalttätigen Protestkundgebungen wäre diese denkbar ungeeignet, weil es in keiner Weise dem martialischen Erscheinungsbild, mit dem gewaltbereite Teilnehmer bei solchen Gelegenheiten üblicherweise auftreten (und auch beim hier zu beurteilenden Tatgeschehen auftraten), in Einklang zu bringen wäre. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Spielekarton aufbewahrten Glasmurmeln, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese – würden sie (anders als die lose im Spielekarton befindlichen 17 sehr kleinen und leichten Stahlkugeln) mit der Metallschleuder gegen Menschen verschossen – durchaus geeignet wären, Verletzungen herbeizuführen. Beim Angeklagten S. wurde die Metallschleuder zwar lose auf dem Regal über seinem Schreibtisch aufgefunden; irgendwelche Gegenstände (Stahlkugeln o.ä.), die mit der Schleuder verschossen werden könnten, fanden sich indes bei der Durchsuchung nicht auf, was ebenfalls jedenfalls gegen eine Nutzung dieses Gegenstands zum damaligen Zeitpunkt spricht. Für die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten spricht zudem, dass bei den betreffenden Durchsuchungen weder weitere typische Instrumente gewaltbereiter Teilnehmer („schwarzer Block“) an Protestkundgebungen – wie Stahlseile, Kabelbinder, Feuerwerksartikel, Wurfanker oder Sturmhauben (s.o.) – aufgefunden worden sind noch sich andere Hinweise (etwa Plakate, Flugblätter, Schriften o.ä.) darauf ergeben haben, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt Teil der gewaltbereiten, linksextremistischen Szene oder Sympathisanten eines „schwarzen Blocks“ gewesen wären. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der von den Durchsuchungskräften aufgefundenen Kleidungsstücke, unter denen sich lediglich ein als vermeintlich „politisch verdächtig“ eingestuftes rotes T-Shirt des Angeklagten H. mit der Aufschrift „Property of Jail“ eines Gefängniscafés aus San Antonio, Texas, befand. Ausweislich der von der Kammer sämtlich in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchungen handelte es sich im Übrigen bei den Zimmern der Angeklagten (mit Ausnahme der bei S. sichergestellten nicht geringen Menge an Haschisch) um gewöhnliche Jugendzimmer, die sich allenfalls durch einen – nach den Erfahrungen der Kammer aus zahlreichen anderen Jugendverfahren – etwas überdurchschnittlich aufgeräumten Zustand auszeichneten. Hinzu kommt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten in der Zeit vor dem 7.7.2017 oder in der Zeit danach an gewalttätigen Aufmärschen oder Protestkundgebungen beteiligt hätten, nicht vorliegen; nach den auch insoweit für die Kammer bindenden Feststellungen des Urteils der Großen Strafkammer 17 haben die Angeklagten auch im Rahmen ihrer Teilnahme am Aufmarsch in der Elbchaussee keine Schleudern oder andere als Waffen nutzbare Gegenstände mit sich geführt oder eingesetzt. 2. Die unter Ziff. III. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der (weiteren) persönlichen Entwicklung der Angeklagten und der Veränderung hinsichtlich ihrer charakterlichen Haltung zum vorliegend zu beurteilenden Tatgeschehen sowie zu politisch motivierter Gewalt insgesamt beruhen insbesondere auf den Einlassungen der Angeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung. Beide Angeklagten haben sich zunächst zu Beginn der Hauptverhandlung mit von ihnen vorgetragenen vorformulierten Erklärungen eingelassen; im Anschluss daran haben sie diese Erklärungen durch eigene mündliche Angaben ergänzt und dabei auch sämtliche Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet. Die Kammer hat zudem mit den Angeklagten ihre früheren Einlassungen in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 erörtert und ihnen diese vorgehalten, wobei sie bestätigt haben, entsprechende Angaben (zum Teil gemeinsam mit den ehemaligen Mitangeklagten N. und K.) in der damaligen Hauptverhandlung zu den genannten Zeitpunkten gemacht zu haben. Dabei haben die Angeklagten mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass sie die Geschehnisse beim Aufmarsch in der E. Chaussee verurteilen und inzwischen nachvollziehen können, dass sie hierfür Verantwortung tragen. Sie hätten – insbesondere durch die Verhandlung vor der Großen Strafkammer 17 – verstanden, dass hierdurch viele Bürger verängstigt worden seien und einige auch ernsthafte psychische und körperliche Folgen hätten erleiden müssen, was ihnen leidtue. Ihnen sei bewusst, dass die Gewalttätigkeiten anderer Teilnehmer durch ihr vermummtes Mitmarschieren begünstigt worden seien, weil diese sich dadurch bestärkt gefühlt hätten, Gewalttaten zu begehen; sie – die Angeklagten – hätten deswegen eigene Schuld (S.) auf sich geladen bzw. Verantwortung dafür zu tragen (H.). Sie hätten auch das drohende große Ausmaß an Gewalttätigkeiten früher erkennen müssen und sich gar nicht erst diesem Aufmarsch anschließen dürfen. Sie hätten sich seither – und auch vor der Tat vom 7.7.2017 – nicht wieder an entsprechenden gewalttätigen Aufmärschen beteiligt, würden solche ablehnen und sich auch in Zukunft nicht daran beteiligen. Sie seien auch nicht (mehr) der Meinung, dass das, was am 7.7.2017 in der Elbchaussee geschehen sei, von der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Die Einlassungen der Angeklagten erwiesen sich zur Überzeugung der Kammer als glaubhaft: Dabei war bereits die Art und Weise, in der diese Einlassungen erfolgten, von Bedeutung. Die Angeklagten haben sich gerade nicht (erneut) auf das bloße Verlesen einer schriftlichen Erklärung beschränkt, sondern sie waren bereit, sich selbst mündlich zur Sache zu äußern. In ihrer sich über den Zeitraum von etwa 20 Minuten erstreckenden Befragung (ohne den in einem gesonderten Verfahrensabschnitt erfolgten Vorhalt ihrer früheren Angaben gerechnet) haben die Angeklagten dabei sämtliche – auch kritische – Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet. Dabei waren ihre Angaben widerspruchsfrei, spontan und wirkten nicht einstudiert. Vielmehr haben sich die Angeklagten jeweils frei, teilweise nach längerem Nachdenken und dabei auch durchweg ohne Intervention ihrer Verteidiger geäußert. Bei der Befragung der Angeklagten hat die Kammer zudem zu keiner Zeit den Eindruck gewonnen, diese würden nur etwas äußern, was von ihnen erwartet oder gewünscht wäre. So haben etwa beide Angeklagten keinen Hehl daraus gemacht, dass sie weiterhin im linken Spektrum politisch aktiv sind, weil Sie mit den bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse nicht zufrieden sind. An ihrer politischen Einstellung habe sich insoweit in der Zwischenzeit nichts geändert, sie würden aber den Einsatz von Gewalt zum Erreichen ihrer Ziele ablehnen. Die Angeklagten haben zudem freimütig angegeben, die Zerstörungen während des Aufmarsches auf der E. Chaussee würden sie nicht nur im Hinblick auf das dadurch verursachte Leid der Betroffenen, sondern auch deswegen ablehnen, weil sie diese als „kontraproduktiv“ empfänden, da sie aus ihrer heutigen Sicht die Aussage des legitimen Protestes behindere und dadurch nicht mehr die politische Aussage als solche, sondern nur noch die Zerstörungen in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden seien. Dies habe ihrer Motivation für ihren – über das gesamte „G-20-Wochenende“ auch bei mehreren friedlichen Demonstrationen bekundeten – Protest widersprochen. Die Angeklagten konnten im Rahmen von Nachfragen der Kammer zudem nachvollziehbar erläutern, wie es zu ihrem Sinneswandel und zur Änderung ihres Aussageverhaltens im Vergleich zur ersten Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 gekommen ist: Beide haben hierzu angegeben, dass schon die Hauptverhandlung und vor allem die Konfrontation mit den Videoaufzeichnungen und den Anwohnern, die als Zeugen von ihren Ängsten und z.T. auch von den bei ihnen ausgelösten psychischen Folgen berichtet haben, bei Ihnen einen Denkprozess ausgelöst hat. Sie hätten sich sowohl nach der ersten Konfrontation mit dem Tatvorwurf durch ihre kurzfristige Inhaftierung Ende Juni 2018 als auch in der Zeit danach mit Ihren Eltern mit der Thematik Gewalt und der Ihnen vorgeworfenen Tat auseinandergesetzt, wobei ihre Eltern ihre Teilnahme an dem gewalttätigen Aufmarsch in der E. Chaussee in keiner Weise gutgeheißen und ihnen deswegen Vorwürfe gemacht hätten. Sie hätten auch bereits während der ersten Hauptverhandlung – insbesondere aufgrund der dort gezeigten Videos und Zeugenaussagen – erkannt, dass es besser gewesen wäre, wenn sie sich dem Aufmarsch in der E. Chaussee nicht angeschlossen hätten. Allerdings seien sie damals zu entsprechenden Angaben (noch) nicht bereit gewesen, weil – so der Angeklagten H. – er „keine Ahnung von Jura gehabt“ habe und ihm damals vorgegeben worden sei, „bloß nichts zu sagen“. Offener in seiner Einlassung insoweit war der Angeklagte S., der sich dahingehend äußerte, dass sie (er und H.) sich damals nicht weitergehend geäußert hätten, weil ihnen wichtig gewesen sei, die Sache solidarisch gemeinsam mit ihren Freunden N. und K. „durchzustehen“, auch weil sich ihre Freunde während der Hauptverhandlung über lange Zeit (rund 8 Monate) in Untersuchungshaft befunden hätten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Aussageentwicklung in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 sowie dem Umstand, dass die Angeklagten dort mehrfach gemeinschaftliche Erklärungen abgegeben haben, erweisen sich auch diese Angaben als glaubhaft. Beide Angeklagte haben überdies angegeben, sich die schriftlichen Urteilsgründe der Großen Strafkammer 17 durchgelesen zu haben, woran die Kammer angesichts der offenkundigen intellektuellen Fähigkeiten der Angeklagten keine Zweifel hegt. Sie hätten (im Nachhinein) die dortige Argumentation bezüglich ihrer Mitverantwortung an den Gewalttätigkeiten in der E. Chaussee nachvollziehen können. Entsprechend hätten sie ihre Verurteilung akzeptieren können und deswegen auch die von ihnen eingelegten Revisionen zurückgenommen, wobei der Angeklagte H. – auch insoweit offen und freimütig – hierzu ergänzend angab, die im Vergleich zu seinen Freunden (den ehemaligen Mitangeklagten N. und K.) deutlich mildere Rechtsfolge (gegen beide wurden Freiheitsstrafen von über einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung verhängt) habe für seine Entscheidung (Revisionsrücknahme) ebenfalls eine Rolle gespielt. Zweifel an den Angaben der Angeklagten ergaben sich für die Kammer auch nicht daraus, dass sich beide nunmehr in ähnlicher Weise zu ihrer Tatbeteiligung und ihrer gewandelten Einstellung geäußert haben. Bereits ihre vorformulierten Einlassungen erwiesen sich insoweit nicht als deckungsgleich: So hat etwa der Angeklagte H. bereits in dieser Einlassung ausdrücklich um Entschuldigung gebeten, dass er ein Teil des „Aufzugs“ (gemeint: der Aufmarsch in der Elbchaussee) war. „Alles, was dort passiert ist“, habe seiner „Motivation für den Protest (widersprochen)“; für ihn sei heute klar, dass er gegen Gewalt an Sachen und Personen sei. Hingegen hat sich der Angeklagte S. in seiner vorformulierten Einlassung nur dahingehend geäußert, dass er die Geschehnisse auf der E. Chaussee „verurteile“ und ihm diese leidtäten, ohne sich ausdrücklich zu entschuldigen. Dabei hat der Angeklagte S. andererseits in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner Tatmotivation – anders als H. – weitergehend angegeben, dass ihn damals „seine Neugier und vielleicht auch ein Gefühl der Abenteuerlust dazu gebracht (hätten), eine Strecke des Wegs mitzugehen.“ Entsprechendes gilt hinsichtlich der nachfolgenden mündlichen Angaben der Angeklagten. So hat sich etwa der Angeklagte H. deutlich dezidierter als der Angeklagte S. dahingehend geäußert, dass der Aufmarsch in der E. Chaussee nach seiner heutigen Auffassung nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit gedeckt gewesen sei; dieses in Deutschland bestehende Recht wisse er – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der derzeit gewaltsam unterdrückten Proteste im I. (dem Herkunftsland seiner Eltern, mit dem den Angeklagten weiterhin eine enge Beziehung verbindet) – sehr zu schätzen, damit habe der Aufmarsch in der E. Chaussee aber nichts zu tun gehabt. Umgekehrt hat der Angeklagte S. im Hinblick auf das Tatgeschehen nicht nur davon gesprochen, er trage hierfür eine Verantwortung, sondern ausdrücklich angegeben, er wisse heute, dass durch „unsere Anwesenheit die Sachen (Gewalttätigkeiten auf der E. Chaussee) passieren konnten“ und „ich deswegen mit Schuld bin“. Der Angeklagte S. hat zudem nicht nur – wie H. – angegeben, er würde sich nicht mehr an einem solchen gewalttätigen Aufmarsch beteiligen und an keinem Protest teilnehmen, von dem er vorher wüsste, dass es dort zu Gewalttätigkeiten kommen würde, sondern darüber hinaus auch, dass er Freunden, die zu so etwas hingehen wollten, davon abraten würde. Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Angeklagten eine erhebliche persönliche Entwicklung vollzogen, sich von den am 7.7.2017 aus einem „schwarzen Block“ unter ihrer Beteiligung heraus begangenen Gewalttaten distanziert haben und nunmehr politisch motivierte Gewalt ablehnen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Einlassungen, deren Inhalt sowie Art und Weise, wie diese in der Hauptverhandlung erfolgt sind, waren die entsprechenden Angaben authentisch und kann zur sicheren Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden, dass diese lediglich im Hinblick darauf erfolgt sind, Erwartungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu erfüllen; vermeintlich vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft erwünschte Einlassungen wären den Angeklagten zudem bereits in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 möglich gewesen, wozu sie sich indes damals nicht in der Lage sahen, obwohl sich eine solche Einlassung naheliegend günstig für das damalige Verfahren ausgewirkt hätte. Auch insoweit spricht das nunmehr deutlich andere Einlassungsverhalten für eine persönliche Weiterentwicklung und Nachreifung. Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten in der Zeit vor dem 7.7.2017 an entsprechenden Gewalttätigkeiten beteiligt haben, nicht vorliegen; Entsprechendes gilt für die Zeit danach, mithin für einen Zeitraum von nunmehr fast fünfeinhalb Jahren. Die Angeklagten haben mit ihren Revisionsrücknahmen zudem den gegen sie durch das Landgericht verhängten Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und Beihilfe zur Brandstiftung akzeptiert. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei ihren jetzigen Einlassungen in der Hauptverhandlung nicht nur um ein bloßes „Daher-Gerede“, sondern um einen tatsächlichen Sinneswandel handelt. Dem steht auch nicht der Fund der Metallschleudern bei der Durchsuchung am 27.6.2018 entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass die Kammer bereits nicht davon ausgeht, dass diese Schleudern von den Angeklagten zum Zweck des Einsatzes bei gewalttätigen Protestaktionen vorrätig gehalten wurden (s.o.), liegt dieser Fund nunmehr bereits viereinhalb Jahre zurück, so dass ihm für die Bewertung der jetzigen (deutlich gewandelten) Einstellung der Angeklagten zu politisch motivierter Gewalt selbst dann keine Bedeutung (mehr) zukommen würde, wenn die Schleudern ursprünglich für einen anderen als von den Angeklagten angegebenen Zweck bestimmt gewesen wären. Im Übrigen haben sich aus den betreffenden Durchsuchungen Hinweise darauf, dass die Angeklagten im Sommer 2018 (noch) Teil der gewaltbereiten linksextremistischen Szene oder deren Sympathisanten gewesen wären, nicht ergeben (s.o.) und liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Ohnehin – dies sei lediglich ergänzend angemerkt – spricht allein der Umstand, dass sich die Angeklagten nunmehr überhaupt in der von ihnen vorgenommenen Weise vor der Kammer äußern konnten, gegen eine Einbindung in die gewaltbereite linksextremistische Szene, da entsprechende (Einsicht und Reue über das eigene Fehlverhalten beinhaltende) Einlassungen gegenüber Gericht bzw. Staatsanwaltschaft üblicherweise nicht den Gepflogenheiten dieser Szene entsprechen. Eher als typisch anzusehen war hingegen das Einlassungsverhalten in der ersten Hauptverhandlung, in der sich die Angeklagten (wohl aus falsch verstandener „Solidarität“ mit den Mitangeklagten bzw. im Rahmen eines sog. „Aktionskonsenses“) noch nicht zu eindeutigen Aussagen durchringen konnten. V. Nach dem für die Kammer bindend im Urteil der Großen Strafkammer 17 festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig gemacht. Dabei haben die Angeklagten den Tatbestand des Landfriedensbruchs als Täter im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, da sie sich an Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten täterschaftlich beteiligt haben; hinsichtlich der Brandstiftung – die sie weder eigenhändig begangen haben noch als eigene wollten – waren sie hingegen als Gehilfen anzusehen. VI. (Rechtsfolgenentscheidung) Der Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt 16 (H.) bzw. 17 (S.) Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an ihrer Verantwortungsreife (§ 3 JGG) haben sich nicht ergeben. Die Kammer hat gegen beide Angeklagten keine Jugendstrafe verhängt. Eine solche war hier vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen (dazu unter 1.) noch wegen der Schwere der Schuld (2.) erforderlich bzw. geboten. 1. Schädliche Neigungen i.S.d. § 17 JGG setzen erhebliche – seien es anlagebedingte, durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel voraus, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Diese müssen sowohl zum Zeitpunkt der Tat(en) als auch der Urteilsverkündung vorliegen, sie sind regelmäßig bei einer ersten (gravierenden) Straftat eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nur dann zu bejahen, wenn diese Ausdruck von gravierenden Persönlichkeitsmängeln ist, die bereits vor der Tat – wenn auch verborgen – vorgelegen und auf diese Einfluss gehabt haben (vgl. etwa BGHR, JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 10 m.w.N.; st. Rspr.). Es kann dahinstehen, ob vor dem Hintergrund, dass sich die Angeklagten an einer äußerst gravierenden Straftat beteiligt haben, nach den oben genannten Grundsätzen schädliche Neigungen der Angeklagten zur Tatzeit bestanden haben. Dagegen sprach hier etwa der Umstand, dass die Angeklagten zuvor nicht mit Straftaten in Erscheinung getreten waren, sondern gut sozial integriert in intakten Familienverhältnissen und mit erfolgreicher Schullaufbahn gelebt haben. Jedenfalls lagen schädliche Neigungen zur sicheren Überzeugung der Kammer bei beiden Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht (mehr) vor. Dabei war insbesondere darauf abzustellen, dass der Angeklagte H. seit der Tat vom 7.7.2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; für den Angeklagten S. gilt insoweit, dass dieser zwar im Sommer 2018 erneut eine Straftat (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) begangen hat; diese erfolgte aber vor seiner (kurzfristigen) Inhaftierung und der Durchführung der ersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren. Seither, d.h. seit nunmehr etwa viereinhalb Jahren, ist auch der Angeklagte S. strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten. Beide Angeklagten leben überdies weiter sozial integriert und gehen einer geregelten Tätigkeit (Arbeit bzw. Studium) nach; vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten nunmehr die Verantwortung für ihre Tat vom 7.7.2017 übernommen und sich eindeutig von politisch motivierter Gewalt distanziert haben, ist von einer erheblichen Nachreifung beider Angeklagter auszugehen, so dass insgesamt nicht von dem (weiteren) Vorliegen von schädlichen Neigungen auszugehen ist. 2. Gegen die Angeklagten war aber auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld keine Jugendstrafe zu verhängen. Dabei ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. JGG vorliegt (dazu zu a)). Bei den Angeklagten liegt indes keine nachhaltige Erziehungsbedürftigkeit (mehr) vor (b)), die nach Auffassung der Kammer (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte oder andere schwerste Straftaten handelt) kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe ist (c)). a) Auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den die Kammer von der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtbewertung aller wesentlicher Umstände von dem Vorliegen einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG aus. Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche Täter ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Schwere der Schuld ist insoweit die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt kommt nur insoweit Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit des Täters und die Tatmotivation des jugendlichen Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. Urteil des BGH im vorliegenden Verfahren – 5 StR 115/21, S. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Nach diesen Grundsätzen ist beiden Angeklagten die Tat in einem besonderen Maß persönlich vorwerfbar, so dass von einer Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG auszugehen war. Dieser Wertung liegt im Ausgangspunkt u.a. zu Grunde, dass sich die Tat der Angeklagten durch einen schwerwiegenden äußeren Unrechtsgehalt auszeichnete. Es handelte sich um eine äußerst gravierende Straftat, die nicht nur von einem den Angeklagten zurechenbaren schweren Sachschaden (rund € 176.000), sondern auch dadurch geprägt war, dass durch den martialischen Aufmarsch in der Formation eines „schwarzen Blocks“ zahlreiche Anwohner in Angst und Schrecken versetzt und durch die angedrohten und verübten Gewalttätigkeiten erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurden; mehrere der völlig unbeteiligten Zeugen, die den gewalttätigen Aufmarsch miterlebten, hatten auch über längere Zeit nach dem Aufmarsch noch mit psychischen Folgen zu kämpfen. Die Tat der Angeklagten erstreckte sich zudem über einen längeren Zeitraum und eine Wegstrecke von mehr als einem Kilometer, wobei sich die von anderen Teilnehmern ausgeübten Gewalttätigkeiten – zunehmend von den Angeklagten wahrgenommen – im Verlauf steigerten, was die Angeklagten indes nicht daran hinderte, weiter vermummt mitzumarschieren. Dabei haben die Angeklagten zwar eigenhändig keine Gewalttätigkeiten verübt, mit ihrer Vermummung und ihrem Mitmarschieren in der – wenngleich lockeren – Formation des als sog. „schwarzer Block“ auftretenden gewalttätigen Aufmarsches aber zur einschüchternden Wirkung auf die Bevölkerung vor Ort (in einem Wohngebiet) aktiv beigetragen. Die Angeklagten haben zudem – auch wenn sie selbst keine gefährlichen Gegenstände mit sich geführt oder eingesetzt haben – wahrgenommen, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches entsprechendes Werkzeug offen mit sich führten, und dies gebilligt, obwohl sich die bedrohliche Wirkung des gewalttätigen Aufmarsches dadurch weiter steigerte. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine spontane Tat der Angeklagten handelte; diese waren – nach den auch insoweit bindenden Sachverhaltsfeststellungen (s.o.) – zwar nicht mit dem konkreten Plan nach H. gereist, sich an dem gewalttätigen Aufmarsch am 7.7.2017 zu beteiligen, sondern hatten sich an dem „G-20-Wochenende“ auch an mehreren friedlichen Demonstrationen beteiligt. Die generelle Möglichkeit, dass sie sich an einer gewalttätigen Protestkundgebung beteiligen würden, hatten die Angeklagten indes schon bei ihrer Anreise in Betracht gezogen und entsprechend die von ihnen am 7.7.2017 verwendete Vermummung bereits mit sich geführt. Von dem Umstand, dass am frühen Morgen des 7.7.2017 ein Aufmarsch in Form eines sog. „schwarzen Blocks“ stattfinden und es dabei zu Gewalttätigkeiten durch andere Teilnehmer kommen würde, hatten sie zudem schon am Vorabend erfahren. Sie hatten zudem schon vor Beginn des Aufmarsches mit der Errichtung von brennenden Straßenblockaden, Entglasung von Fenstern und Beschmieren von Gebäudefassaden gerechnet und diese billigend in Kauf genommen. Gleichwohl haben sie sich zur Teilnahme an diesem gewalttätigen Aufmarsch entschieden, obwohl – wie sie wussten und in einer ihrer Einlassungen bei der Großen Strafkammer 17 selbst angegeben haben – es ihnen das ganze Wochenende über möglich gewesen wäre, an zahlreichen friedlichen Demonstrationen und Protestveranstaltungen teilzunehmen. Die Angeklagten habe sich überdies weiter an dem Aufmarsch beteiligt, obwohl sie spätestens in Höhe der R. Terrasse nach etwa 500 Metern Wegstrecke wahrgenommen hatten, dass gewalttätige Teilnehmer aus dem Schutz der auch von den Angeklagten gebildeten Formation des „schwarzen Blocks“ heraus private PKW beschädigten bzw. anzündeten, was zwar von ihrem ursprünglichen Vorsatz und von dem abwich, was sie anfangs billigend in Kauf genommen hatten, sie indes nicht an der Fortsetzung ihrer Tatbegehung und dem weiteren vermummten Mitmarschieren auf einer Wegstrecke von noch etwa 700 Metern hinderte. Mit ihrer Tat haben die Angeklagten zudem zwei gravierende Tatbestände (Landfriedensbruch als Täter, Brandstiftung als Gehilfen) mit jeweils erhöhten Strafrahmen verwirklicht; angesichts der vorliegenden Gesamtumstände hätte sich – auch unter Berücksichtigung noch zu schildernder schuldmindernder Gesichtspunkte – der Landfriedensbruch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 125a StGB dargestellt. Bei ihrer Bewertung hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 ihre objektiven Tatbeiträge eingeräumt und nunmehr mit ihrer Revisionsrücknahme sowie ihrer Einlassung in der hiesigen Hautverhandlung den gegen sie verhängten Schuldspruch akzeptiert, das Unrecht ihrer nunmehr fast fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Tat eingeräumt und Reue und Einsicht gezeigt haben. Ebenfalls in die Bewertung wurde u.a. eingestellt, dass die zum Tatzeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten unbestraft waren und sich über mehrere Tage in Untersuchungshaft befunden haben; die Zeit ihrer nachfolgenden Verschonung wie auch die langwierige Hauptverhandlung hat sich zudem als besondere Belastung für die Angeklagten dargestellt. Bei der Tatbegehung haben zudem gruppendynamische Prozesse (hinsichtlich der Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten untereinander sowie auch im Verhältnis zu den übrigen, in ähnlicher Weise wie die Angeklagten vermummten Teilnehmer des „schwarzen Blocks“) eine gewisse Rolle gespielt; das „G-20-Wochenende“ war – wie jeder weiß, der sich in dieser Zeit in Hamburg aufhielt – allgemein von einer aufgeheizten Atmosphäre geprägt. Die Kammer hat weiter in Rechnung gestellt, dass sich die Tat in der Biographie der Angeklagten als Ausnahmefall darstellt; diese waren zuvor nicht mit Straftaten aufgefallen, lebten sozial integriert und haben eine vorbildliche Schullaufbahn durchlaufen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die von den Angeklagten verübte Tat als völlig persönlichkeitsfremd anzusehen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei den Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine nicht nur unerhebliche Gewaltbereitschaft vorlag. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in dem Umstand wider, dass die Angeklagten bei ihrer Teilnahme an dem gewalttätigen Aufmarsch damit rechneten und billigend in Kauf nahmen, dass es bei einem von ihnen für möglich erachteten Eintreffen der Polizei während des Aufmarsches zu einer Auseinandersetzung mit Polizeikräften kommen würde und diese dann durch andere Teilnehmer des Aufmarsches mit Steinen und Flaschen beworfen werden würden. Hierzu ist es in Anwesenheit der Angeklagten (und nach den bindenden Sachverhaltsfeststellungen auch sonst nicht in einer ihnen zurechenbaren Weise) zwar nicht gekommen. Dass die Angeklagten sich mit dem geschilderten Vorsatz gleichwohl an dem gewalttätigen Aufmarsch beteiligten, lässt indes den Schluss zu, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht nur schwere Sachschäden, sondern auch erhebliche Körperverletzungshandlungen sowie Personenschäden zum Erreichen ihrer (vermeintlichen) Ziele in Kauf nahmen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass Polizeibeamte (insbesondere im Einsatz bei öffentlichen Protestkundgebungen) regelmäßig über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. hierzu allg. etwa BGH, Beschluss vom 22.11.22 – 5 StR 464/22); dies bedeutet indes keinen umfassenden Schutz gegen den Bewurf mit Steinen und Flaschen. Schäden, die Polizeibeamten zugefügt werden (können), sind auch nicht aufgrund ihrer beruflichen Stellung als weniger erheblich einzustufen (BGH, a.a.O.). Ohnehin ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung zum § 114 StGB in der 2017 eingeführten und zur Tatzeit bereits geltenden Fassung, dass Vollstreckungsbeamte bei Ausübung ihrer Tätigkeit einen besonderen Schutz genießen (vgl. Urteil des BGH im vorliegenden Verfahren – 5 StR 115/21, S. 15). Insgesamt verwirklichten die Angeklagten mit ihrem Verhalten mithin nicht nur ganz erhebliche Straftatbestände; ihre Handlung stellte sich auch als verwerfliche Tat mit schwerem Verschulden dar, so dass von einer Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG auszugehen war. b) Bei den Angeklagten lag indes zur sicheren Überzeugung der Kammer – und insoweit auch nach der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag geäußerten Bewertung – zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung keine nachhaltige Erziehungsbedürftigkeit (mehr) vor. Dabei hat die Kammer nicht entscheidend darauf abgestellt, dass beide Angeklagte vor der Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, sozial eingebunden gelebt und eine mustergültige Schullaufbahn absolviert haben. Diese Umstände lagen auch zur Tatzeit vor und haben die Angeklagten nicht davon abgehalten, sich an der vorliegenden Tat, aus denen sich u.a. eine Gewaltbereitschaft gegen Personen und Sachen ableiten lässt, zu beteiligen. Entsprechend war zum Tatzeitpunkt von einem nachhaltigen Erziehungsbedürfnis, möglicherweise (s.o.) sogar vom Vorliegen von schädlichen Neigungen auszugehen. Zur sicheren Überzeugung der Kammer liegt dieses nachhaltige Erziehungsbedürfnis allerdings nunmehr nicht mehr vor. Dabei war einerseits auf den erheblichen Zeitablauf seit der Tatbegehung 2017 (bzw. beim Angeklagten S. seit der letzten Tatbegehung 2018) abzustellen. In dieser Zeit haben die Angeklagten – so wie in der Zeit davor – straffrei und sozial gelebt, eine Ausbildung abgeschlossen sowie ein Studium begonnen (H.) bzw. zwar nach mehreren Anläufen zunächst den weiteren Universitätsbesuch eingestellt, aber die Zeit danach jeweils in sinnvoller Beschäftigung verbracht (S.). Entscheidend ist indes, dass die Angeklagten sich zu ihrer Tat und ihrer Verantwortlichkeit bekannt, sich glaubhaft von den am 7.7.2017 unter ihrer Beteiligung verübten Gewalttätigkeiten des „schwarzen Blocks“ distanziert und ihre Einstellung zur politischen Gewalt nachhaltig verändert haben. In dem ganz erheblichen Zeitverlauf seit der Tat ist zudem in erheblichem Umfang auf die Angeklagten erzieherisch eingewirkt worden; diese haben sich – wenngleich nur für wenige Tage – in Untersuchungshaft befunden, sie haben erlebt, wie ihre beiden Freunde (N. und K.) wegen ihrer (nahezu identischen) Tatbeteiligung über den Zeitraum von mehr als acht Monaten in Untersuchungshaft waren und – als zur Tatzeit Erwachsene – deswegen zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr verurteilt wurden. Auch die an 67 Tagen gegen die Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung hat sie nachhaltig beeindruckt, was nicht zuletzt an ihrer Schilderung in der vorliegenden Hauptverhandlung, dass sie die von den unbeteiligten Zeugen geschilderten Ängste und psychische Folgen betroffen gemacht hätten und ihnen das sehr leidtue, deutlich wird; ähnlich – wenngleich noch ohne Verantwortungsübernahme – hatten sich die Angeklagten auch zum Ende der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 17 geäußert. Die über den Zeitraum von anderthalb Jahren durchgeführte damalige Hauptverhandlung sowie die im Rahmen der Haftverschonung gegen die Angeklagten verhängten Auflagen haben überdies dazu geführt, dass die Angeklagten ganz erheblich in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt wurden und u.a. ihre geplanten einjährigen Auslandsaufenthalte (Kuba bzw. Tansania) aufgeben mussten. Auch darin liegt eine gewisse erzieherische Einwirkung, weil den Angeklagten damit deutlich spürbar vor Augen geführt wurde, dass ihre Straftat mit persönlichen Konsequenzen verbunden ist. Die Angeklagten haben überdies den in diesem Verfahren gegen sie ausgeurteilten (rechtskräftigen) Schuldspruch akzeptiert, indem sie die von ihnen zunächst eingelegten Revisionen nach Lektüre der schriftlichen Urteilsgründe zurückgenommen haben. Auch dies weist auf, dass die bisherigen erzieherischen Einwirkungen bei den Angeklagten insofern bereits eine Wirkung erzielt haben, als diese nunmehr bereit waren, die von ihnen begangene Tat und das mit ihr verbundene Unrecht – das von ihnen zuvor nur teilweise eingeräumt und durchgehend verharmlost worden war – zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund ist zudem davon auszugehen, dass die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft der Angeklagten nicht mehr vorliegt, so dass auch insoweit nicht von einem fortbestehenden, nachhaltigen Erziehungsbedürfnis auszugehen ist. c) Nach Auffassung der Kammer kommt – jedenfalls bei Taten bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte oder um schwerste Gewalt- oder Sexualdelikte oder andere Fälle schwerster Kriminalität handelt – die Verhängung einer Jugendstrafe nur in Betracht, wenn – kumulativ – eine solche auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist, d.h. wenn auch ein entsprechendes Erziehungsbedürfnis besteht. Dies entsprach über lange Zeit der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu nur die Rechtssprechungsnachweise in dem vorliegenden Urteil des BGH – 5 StR 115/21, S. 19; ebenso die Rechtssprechungsübersicht (auch zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) bei Radtke/Scholze in Münchener Kommentar, 4. Aufl., JGG, § 17 Rn. 53ff.) und wird auch in Teilen der Literatur vertreten (vgl. etwa Eisenberg, JGG, 23. Aufl., § 17 JGG Rn. 55f; ebenso wohl auch Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 17 Rn. 24 a.E. m.w.N.; a.A. u.a. Radtke/Scholze a.a.O., § 17 Rn. 60f, Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 17 Rn. 27f., Laue in NomosKommentar, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 28). An dieser Rechtsprechung hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch ein sog. „obiter dictum“ des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6.5.2013 – 1 StR 178/13 – zitiert nach juris) nichts geändert. Dort hat der 1. Senat ausgeführt, er neige dazu, bereits das Vorliegen eines „gewisses Schuldmaßes“ als Anordnungsgrund „einer auf das Merkmal der Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit bzw. -bedürftigkeit“ des Täters genügen zu lassen. Ob in diesen – nicht tragenden – Erwägungen bereits eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu sehen war, erscheint indes zweifelhaft, weil sich die Entscheidungsgründe nicht allgemein auf die Schuldschwere, sondern ausdrücklich auf Taten mit einem „gewissen Schuldausmaß“ beziehen (im dortigen Ausgangsfall eine sich über Stunden hinziehende Gruppenvergewaltigung mit schwersten Misshandlungen der Geschädigten). Im Übrigen hat der 1. Senat seine im dargestellten Beschluss angestellte Erwägung in seiner Rechtsprechung nicht weitergeführt, sondern in einer nachfolgenden Entscheidung vom 9.1.2018 (1 StR 239/17; NStZ 2018, 659f) bei einem Urteil wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht beanstandet, dass das Landgericht München keine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt hat; aus den landgerichtlichen Urteilsgründen – so der Senat – ergebe sich insoweit, dass „selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist“. In gleicher Weise hat in einer weiteren – dem Beschluss vom 6.5.2013 nachfolgenden – Entscheidung vom 22.1.2014 der 5. Senat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3.11.2011 – 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119f.) bei einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Straftat eine vom Landgericht Bremen allein wegen Schuldschwere verhängte Jugendstrafe beanstandet, weil die Jugendkammer nicht hinreichend belegt habe, dass „aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich ist“; in der genannten Entscheidung hat der 5. Senat den Rechtsfolgeausspruch der Jugendkammer nicht nur aufgehoben, sondern durchentschieden und dabei gegen den Angeklagten eine Maßnahme unterhalb der Jugendstrafe verhängt. Entsprechend urteilte in einer jüngeren Entscheidung auch der 3. Senat (BGH, Beschluss vom 11.7.2017, NStZ-RR 2017, 316f), in der dieser – unter ausdrücklichem Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ausgeführt hat, dass die Verhängung einer Jugendstrafe allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld, „grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.“ Belangen des Schuldausgleichs könne insoweit „eigenständige Bedeutung nur ausnahmsweise beigemessen werden, insbesondere im Bereich von Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten.“ Die Kammer folgt dieser langjährigen Rechtsprechung und geht von einem kumulativen Erfordernis von Schwere der Schuld und Erziehungsbedürfnis aus. Die Gegenauffassung (vgl. insb. die Darstellung bei Radtke/Scholze, a.a.O.; Rn. 52ff.,58ff.; so allerdings im Wesentlichen, wenngleich nicht mit der gleichen Konsequenz, schon der 1. Strafsenat in dem o.g. Beschluss vom 6.5.2013) überzeugt im Ergebnis nicht: Zur Begründung der Gegenauffassung wird u.a. angeführt, dass weder Entstehungsgeschichte noch Wortlaut und Systematik der Vorschriften der §§ 17, 18 JGG auf ein kumulatives Erfordernis eines Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hindeuteten. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass das Jugendstrafrecht die Verhängung von Jugendstrafen über 5 Jahre hinaus ermögliche, dass der Gedanke des Schuldausgleichs im Jugendstrafrecht eine Rolle spiele, denn Strafen von mehr als 5 Jahren könnten – was allgemein anerkannt ist – keinen erzieherischen Zweck (mehr) erfüllen. Schließlich verbliebe ansonsten kein selbstständiger Anwendungsbereich für die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, denn das Erziehungsbedürfnis sei bereits mit dem Merkmal der schädlichen Neigungen abgedeckt. Bereits der Verweis auf die Entstehungsgeschichte im Rahmen der Gesetzgebung aus dem Jahr 1952 vermag nicht zu überzeugen. In der dortigen Gesetzesbegründung zu § 2 JGG (BT-Drs. I/3264) wird bereits hervorgehoben, dass der Gesetzesentwurf zur Änderung des Reichsjugendgesetzes sich zum Ziel gesetzt hat, „dass – anders als bisher – die Strafe nunmehr hinter den Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zurücktritt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Strafe die letzte und schwerste Maßnahme ist, die dem Jugendrichter zur Verfügung steht, dass jedoch die übrigen im Gesetz bezeichneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für den Normalfall Anwendung finden sollen“ (a.a.O, S. 39); In der Erläuterung zu § 11 JGG (heute: § 17 JGG) wird weiter ausgeführt, dass im „Bereich des Jugendstrafrechts das entscheidende Gewicht auf dem Erziehungszweck der Strafe (liegt)“. In Zukunft soll deshalb Jugendstrafe nur verhängt werden, wenn der Täter…der Erziehung durch Strafe bedürftig ist, oder wenn wegen der Größe der Schuld eine Strafe nicht entbehrt werden kann…Auf die Schuldstrafe kann nicht verzichtet werden, da sonst die Möglichkeit einer Bestrafung Jugendlicher, die zwar schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig sind…ganz ausgeschlossen würde“ (a.a.O; S. 40; Hervorhebungen jeweils durch die Kammer). Aus diesen Formulierungen ergibt sich mithin schon, dass ein gewisses Schuldausmaß vorausgesetzt wird und es sich bei Fällen, in denen ohne Erziehungsbedarf eine Jugendstrafe verhängt werden kann, um Ausnahmefälle handeln soll. Nicht anders ist das im Übrigen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte rezipiert und in Entscheidungen ab 1960 (s.o.) entsprechend umgesetzt worden. Beim Verweis auf den historischen Gesetzgeber wird zudem außer Acht gelassen, dass auch dessen Vorstellungen dem Wandel der Zeit unterliegen. So ist etwa in der Gesetzesbegründung von 1952 noch die Rede davon, dass „sich Gesichtspunkte der Generalprävention in Einzelfällen auswirken… und vom Richter auch besonders berücksichtigt werden können“, was der Gesetzgeber im Rahmen einer späteren Änderung des Jugendgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2007 für unzulässig erachtet hat (BT-Drs. 16/6293, S. 10). Mit der Gesetzesreform von 2007 hat der Gesetzgeber im Übrigen die Bedeutung des Vorrangs des Erziehungsgedankens noch einmal besonders hervorgehoben und dem § 2 JGG einen neuen ersten Absatz hinzugefügt, in dem klargestellt wird, dass „die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (soll)“ und die Rechtsfolgen daher „vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“ sind. Dabei wurde in der dazugehörigen Gesetzesbegründung ausgeführt, die Formulierung „vor allem“ lasse Raum, „in Einzelfällen auch andere Sanktionszwecke (wie etwa den Schuldgedanken) zu berücksichtigen und verdeutliche, dass nicht in allen Fällen ausschließlich erzieherische Erwägungen maßgeblich sein können“ (BT-Drs. 16/6293, S.9; Hervorhebungen durch die Kammer). Auch aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig bei der Anwendung der Rechtsfolgen des JGG erzieherische Gesichtspunkte den Vorrang haben und allenfalls in Einzelfällen auch andere Sanktionszwecke Gewicht erlangen. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass im Rahmen der Gesetzesbegründung der Strafzweck des Schuldausgleichs (neben seiner begrenzenden Funktion) lediglich damit in Verbindung gebracht wird, dass es so „auch ohne Konflikt mit § 2 Abs. 1 JGG möglich bleibt, bei besonders schwerer Schuld auch Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren zu verhängen, in denen eine solche Dauer unter erzieherischen Gesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen wäre“ (a.a.O., S.9). Dies weist auf, dass im Bereich besonders schwerer Schuld – mithin im Bereich von Kapitaldelikten und schwerster Kriminalität – dem Gedanken des Schuldausgleichs eine vorrangige, ggf. auch eigenständige Bedeutung zukommen soll, nicht jedoch als Regelfall für niedrigschwelligere Fälle. Hinzu kommt, dass bei Einführung des neuen Abs. 1 des § 2 JGG dem Gesetzgeber die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zur Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld und der grundsätzlich erforderlichen Erziehungsbedürftigkeit bekannt gewesen sein dürfte. Gleichwohl ist in § 2 Abs. 1 JGG keine Ausnahme für die Rechtsfolge der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld vorgesehen und ergibt sich eine solche – abgesehen von besonders schwerwiegender Schuld – auch nicht aus der dazugehörigen Gesetzesbegründung, die vielmehr ausdrücklich den „Erziehungsgedanken als Leitprinzip“ benennt (a.a.O., S. 9). Auch das Wortlautargument und der Verweis auf die Gesetzessystematik verlieren spätestens mit der Einführung des neuen Abs. 1 des § 2 JGG an Kraft: Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 JGG selbst ein kumulatives Erfordernis als Anordnungsvoraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nicht; erst in § 18 Abs. 2 JGG wird für die Bemessung der Jugendstrafe auf die erforderliche erzieherische Einwirkung abgestellt. Eine ausdrückliche Nennung in § 17 Abs. 2 JGG bedarf es indes nach Auffassung der Kammer auch nicht, weil gemäß § 2 Abs. 1 JGG ohnehin grundsätzlich alle Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Überdies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, woraus abgeleitet werden kann, dass eine Erziehungsbedürftigkeit zuvor als Anordnungsvoraussetzung für die Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld vorgelegen hat, um nachfolgend überhaupt – je nach deren Umfang – als Bemessungsgrundlage herangezogen werden zu können (a.A. insoweit aber Radtke/Scholze, a.a.O., Rn. 53 u.a. mit Verweis auf den Resozialisierungsgedanken im allgemeinen Strafrecht). Auch das Argument, anders seien Jugendstrafen von über fünf Jahren nicht zu rechtfertigen, überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat dies – wie bereits dargestellt – für Fälle besonders schwerwiegender Schuld im Sinne einer Öffnungsklausel bereits vorgesehen. Zudem fallen bei Kapitaldelikten bzw. schwerster Kriminalität der Erziehungsgedanke und der Gedanke des gerechten Schuldausgleich ohnehin allenfalls in seltenen Ausnahmefällen auseinander und entspricht die Verhängung einer Jugendstrafe auch ohne ein fortbestehendes Erziehungsbedürfnis in diesen Fällen (in denen dem Sühnegedanken und dem gerechten Schuldausgleich naturgemäß der Vorrang zukommt) auch der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Ebenso greift das Argument, es gebe – wäre ein kumulatives Erziehungsbedürfnis bei der Schwere der Schuld erforderlich – keinen wirklichen Anwendungsbereich mehr für die Anordnungsvoraussetzung der schädlichen Neigungen, zu kurz, da der Begriff der schädlichen Neigungen (s.o.) weitergeht, als der des Erziehungsbedürfnisses, denn Ersterer meint besonders gravierende (Erziehungs-)Defizite mit der damit verbundenen Gefahr erheblicher erneuter Straftaten. Dass Beides unterschiedliche Dinge sind, wird auch an dem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (5 StR 115/21) deutlich, in dem der Senat ausdrücklich ausgeführt hat, das Landgericht habe zwar das Vorliegen schädlicher Neigungen „ohne durchgreifende Rechtsfehler ausgeschlossen“ (S. 10 des Urteils), hingegen das Fehlen eines Erziehungsbedürfnisses rechtsfehlerhaft verneint (S. 18). Umgekehrt ist darauf zu verweisen, dass – würde man das Erziehungsbedürfnis als kumulative Anordnungsvoraussetzung nicht nur bei besonders schwerer Schuld, sondern auch bei Fällen mit geringerer Schuldschwere wegfallen lassen – die Gefahr bestünde, dass in solchen Fällen, in denen weder der Sühnegedanken noch der gerechte Schuldausgleich im Vordergrund stehen, Jugendstrafen auch bei zwischenzeitlich positiver Entwicklung des Jugendlichen (die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung zum Wegfall von schädlichen Neigungen geführt haben) zu verhängen wären, obwohl dies zum Entgegenwirken erneuter Straftaten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JGG) nicht (mehr) erforderlich wäre. Dies widerspräche dem Leitprinzip des Erziehungsgedankens und würde auch in solchen Fällen zu einem reinen Schuldstrafrecht führen, in denen dies nicht durch eine besonders schweren Schuld- oder Unrechtsgehalt der Tat zu rechtfertigen wäre. d) Nach den dargestellten Grundsätzen kam hier die Verhängung einer Jugendstrafe nicht (mehr) in Betracht, da ein erhebliches bzw. nachhaltiges Erziehungsbedürfnis bei beiden Angeklagten nicht (mehr) festzustellen war und sich die Tat der Angeklagten weder als Kapital- noch als besonders schweres Gewaltdelikt darstellt und auch sonst nicht als schwerste Kriminalität zu bewerten ist. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich bei der Tat der Angeklagten um eine sehr schwerwiegende Straftat handelt und es keinen Anlass gibt, das Geschehen am 7.7.2017 in der Elbchaussee in irgendeiner Weise zu verharmlosen; die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen zu Begründung der Schuldschwere (s. Ziff. VI.2 a)). Dabei haben die Angeklagten auch zurechenbar einen sehr schweren Sachschaden mitverursacht und tragen sowohl hierfür als auch für eine erhebliche Verunsicherung der Bevölkerung sowie für psychische Folgen bei einzelnen unbeteiligten Zeugen, die den gewalttägigen Aufmarsch beobachten mussten, persönlich Verantwortung. Den Angeklagten war zudem persönlich vorzuwerfen, dass sie Körperverletzungshandlungen anderer Teilnehmer zum Nachteil von Polizeibeamten bei ihrem Mitmarschieren in dem gewalttätigen Aufmarsch billigend in Kauf genommen haben, auch wenn es hierzu im Rahmen des ihnen zurechenbaren Tatgeschehens nicht kam. Die Angeklagten haben aber weder eigenhändig Gewaltdelikte ausgeübt noch waren ihnen nach den bindenden Sachverhaltsfeststellungen Körperverletzungshandlungen anderer Teilnehmer des gewalttätigen Aufmarsches zuzurechnen. Insgesamt lag mithin keine Schuldschwere vor, die in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs des Erziehungsgedankens die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen würde, zumal seit der Tat der Angeklagten nunmehr fast fünfeinhalb Jahre vergangen sind und auf die Angeklagten – wie bereits dargestellt – in nicht unerheblichem Umfang erzieherisch eingewirkt worden ist. Zudem haben die Angeklagten sowohl vor als auch nach der Tat sozial integriert gelebt, so dass sich die Tat in ihrer Biographie als absoluter Ausnahmefall darstellt. Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise erkennbar, dass die Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Insbesondere könnte eine solche zu dem Zweck, erneuten Straftaten der Angeklagten entgegenzuwirken (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG), ersichtlich nichts beitragen. Umgekehrt könnte sich aber die Verhängung einer Jugendstrafe – zumal fünfeinhalb Jahre nach der Tat – schädlich auswirken, weil sie den Verdienst, der in der ganz erheblichen persönlichen Weiterentwicklung der Angeklagten seit der Tat zu sehen ist, geringachten und die Angeklagten ohne ersichtliches Erfordernis stigmatisieren würde. Dies wäre nach der festen Überzeugung der Kammer mit den Leitgedanken des Jugendstrafrechts nicht zu vereinbaren. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch bedacht, dass beide Angeklagten nunmehr 22 Jahre alt sind, die Schwere der Schuld mit zunehmenden Alter modifiziert zu beurteilen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.7.2018 – 2 StR 150/18 – zitiert nach juris) und bei der Beurteilung der Schuldschwere ein größeres und dem Erziehungsbedürfnis demgegenüber ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. hierzu allg. Eisenberg, a.a.O., § 17 Rn. 57 m.w.N, s. aber auch BGH, Beschluss vom 22.1.2014 – 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119f sowie BGH, Urteil vom 29.11.2017 – 2 StR 460/16 m. zahlreichen w.N.– zitiert nach juris). Dabei war allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten zur Tatzeit nicht Heranwachsende, sondern Jugendliche im Alter von 16 bzw. 17 Jahren waren; zum Zeitpunkt des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils waren sie 19 (H.) bzw. 20 (S.) Jahre alt. In der Zeit danach waren bei ihnen – wie sich aus ihrem weiteren Werdegang einschließlich der dargestellten Änderung in ihrer charakterlichen Haltung ergibt (s.o.) – ersichtlich noch weiter Entwicklungskräfte in erheblichem Umfang wirksam, so dass auch zum jetzigen Zeitpunkt der Erziehungsgedanke nicht völlig zurücktritt (vgl. insoweit auch § 89b JGG), sondern ihm nach wie vor eine nicht nur unerhebliche, bei der Bestimmung der Rechtsfolge zu berücksichtigende Relevanz zukommt; ergänzend sei insoweit noch darauf verwiesen, dass den Angeklagten die für ein Jugendverfahren besonders lange Dauer des Verfahrens von (ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme gerechnet) fast viereinhalb Jahre nicht zum Nachteil gereichen darf. 3. Die Kammer hat die Tat der Angeklagten mit dem Zuchtmittel der Arbeitsauflage geahndet. Auch wenn kein nachhaltiges Erziehungsbedürfnis im Sinne der §§ 17, 18 JGG mehr vorliegt, soll den Angeklagten damit erneut eindringlich das Unrecht ihrer Tat zu Bewusstsein gebracht werden. Insoweit ließ sich den Einlassungen der Angeklagten zwar – wie dargestellt – entnehmen, dass diese nunmehr begriffen haben, dass sie ein erhebliches Unrecht begangen haben. Allerdings erschien es der Kammer vor dem Hintergrund, dass die Tat bereits fast fünfeinhalb Jahre und auch die erzieherischen Einwirkungen auf die Angeklagten (u.a. Untersuchungshaft, Hauptverhandlung und Verschonungsauflagen mit den damit verbundenen persönlichen Konsequenzen im Hinblick auf geplante Auslandsaufenthalte) z.T. schon deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegen, dennoch angezeigt, ihnen dies mit der angeordneten Rechtsfolge noch einmal deutlich vor Augen zu führen. Hinzu kommt, dass die Angeklagten nicht nur die öffentliche Sicherheit gestört und die Allgemeinheit erheblich verunsichert haben; sie haben auch einen schweren Sachschaden u.a. an öffentlichen Gebäuden und Straßen mitzuverantworten, für den sie – wie sie selbst in der Hauptverhandlung angegeben haben – bislang noch nicht finanziell in Anspruch genommen wurden. Entsprechend erschien es der Kammer sinnvoll und auch jetzt noch erzieherisch angezeigt, eine Maßnahme zu verhängen, die der Allgemeinheit zugutekommt, um auf diese Weise den Angeklagten (noch einmal) deutlich zu machen, dass sie für angerichtete Schäden zu haften haben. Die Kammer hat im Rahmen dieser Entscheidung ergänzend auch alle weiteren (insbesondere auch die unter Ziff. VI.2 aufgeführten) vorliegenden Umstände sowie den weiteren Zeitablauf seit dem Urteil vom 10.7.2020 berücksichtigt. VII. 1. Soweit davon abgesehen wurde, die Angeklagten für die zwischen dem 27.6.2017 und dem 29.6.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, beruht dies auf den §§ 4 Abs.1 Nr. 2, 6 Abs. 2 StrEG. Dabei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich deutlich schwerer wiegt als Arbeitsleistungen; andererseits steht die angeordnete, an insgesamt 15 Tagen abzuleistende Rechtsfolge zu den drei Tagen Untersuchungshaft nicht völlig außer Verhältnis, so dass die Kammer nach billigem Ermessen eine Entschädigung für die erlittene Haft nicht für erforderlich erachtet hat. Daneben hat die Kammer darauf abgestellt, dass sich die erlittene Untersuchungshaft als eine der erzieherischen Maßnahmen dargestellt hat, die auf die Angeklagten im Verlauf des Verfahrens eingewirkt und in ihrer Gesamtheit letztlich die erhebliche persönliche Weiterentwicklung und den Sinneswandel bei den Angeklagten ausgelöst haben, was wiederum zum Entfall des nachhaltigen Erziehungsbedürfnisses und im Ergebnis auch dazu geführt hat, dass gegen die Angeklagten keine Jugendstrafe (mehr) verhängt worden ist. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG sowie § 473 StPO.