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Entscheidung

3 StR 121/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 121/17 vom 11. Juli 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sicherge- stellte Waffen, Waffenteile sowie Munition eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand. 1 2 - 3 - Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvorausset- zung fehlt. Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen", und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die Waffen und die Munition aus der Antrags- schrift einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuord- nen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zu- lässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die "der Einziehung unterliegenden" Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht. 3 4 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 5