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Beschluss

3 StR 121/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßnahmen der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehung ist grundsätzlich nicht Teil des Sicherungsverfahrens. • Die Einziehung bei schuldunfähigen Tätern kommt nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 StPO in Betracht und bedarf eines gesonderten Antrags. • Kurz hingewiesene Formulierungen in der Antragsschrift oder ein mündlicher Vortrag genügen nicht den formellen Anforderungen eines Einziehungsantrags nach § 440 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Einziehung bei schuldunfähigem Täter nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 StPO • Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßnahmen der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehung ist grundsätzlich nicht Teil des Sicherungsverfahrens. • Die Einziehung bei schuldunfähigen Tätern kommt nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 StPO in Betracht und bedarf eines gesonderten Antrags. • Kurz hingewiesene Formulierungen in der Antragsschrift oder ein mündlicher Vortrag genügen nicht den formellen Anforderungen eines Einziehungsantrags nach § 440 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Bei ihm wurden Waffen, Waffenteile und Munition sichergestellt. Das Landgericht ordnete neben der Unterbringung auch die Einziehung der sichergestellten Gegenstände an. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Antragschrift ausgeführt, die Gegenstände unterlägen der Einziehung, und der Sitzungsvertreter beantragte im Schlussvortrag die Einziehung der Waffen und Munition. Der Beschuldigte legte Revision ein, mit der er unter anderem die Einziehung anging. Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil daraufhin im Rahmen der Revision. • Sicherungsmaßregeln nach § 413 StPO beschränken sich auf Maßnahmen der Besserung und Sicherung; sonstige Maßnahmen wie Einziehung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB sind im Sicherungsverfahren nicht zulässig. • Bei schuldunfähigen Tätern ist die Einziehung gemäß § 440 StPO nur im selbständigen Einziehungsverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen. • Für die selbständige Einziehung verlangt § 440 Abs. 2 StPO einen gesonderten Antrag, der neben der Bezeichnung des Gegenstands die Darlegung der Verfahrensvoraussetzungen und die Einhaltung der Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift (§ 200 StPO) erfordert. • Die bloße Formulierung in der Antragsschrift, die Gegenstände seien "der Einziehung unterliegend", und der mündlich gestellte Schlussantrag genügen diesen formellen und materiellen Anforderungen nicht und ersetzen nicht den gesonderten Einziehungsantrag. • Mangels eines solchen gesonderten Antrags fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung für die Einziehung, weshalb die Einziehungsentscheidung des Landgerichts keinen Bestand hat. • Die übrigen Teile des Maßregelausspruchs, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den Kosten des Rechtsmittels zu entlasten; daher sind diese ihm aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Revision des Beschuldigten hat im Umfang der Einziehungsentscheidung Erfolg: die Einziehung der sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition wird aufgehoben, weil es an dem nach § 440 StPO erforderlichen gesonderten Einziehungsantrag fehlt. Die übrige Revision wird verworfen; die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Insgesamt führt dies zur teilweisen Aufhebung des Urteils mit Fortgeltung der Sicherungsmaßnahme, weil die formellen Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt waren.