Entscheidung
3 StR 231/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben ent- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Septem- ber 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirt- schaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem - 3 - Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. BGH aaO Rn. 72). Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr beson- deres Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14, juris Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Ent- scheidung der Vereinigten Großen Senate vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berück- sichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 46). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch