Urteil
VIII ZR 214/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen setzt ein Anspruch nach § 546a Abs. 1 BGB voraus, dass der Vermieter den Willen zur Rücknahme der Mietsache hat; der bloße Nichtzugang des Mieters reicht nicht aus.
• Hält der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam und sieht er das Mietverhältnis als fortbestehend an, fehlt der Rücknahmewille und damit die Vorenthaltung i.S.d. § 546a Abs.1 BGB.
• Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812, 818 BGB setzt tatsächliche Nutzungen oder anderweitige Vermögensvorteile des Beklagten voraus; bloßer mittelbarer Besitz genügt nicht ohne Feststellungen zu ersparten Aufwendungen oder erzielten Vorteilen.
• Der Mietvertrag endete wirksam zum 31.08.2014 durch die ordentliche Kündigung des Mieters; die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c Abs.1 BGB, sofern der Vertrag für den Mieter keine anderslautende Einschränkung enthält.
Entscheidungsgründe
Vorenthaltung und Rücknahmewille beim Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 546a BGB) • Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen setzt ein Anspruch nach § 546a Abs. 1 BGB voraus, dass der Vermieter den Willen zur Rücknahme der Mietsache hat; der bloße Nichtzugang des Mieters reicht nicht aus. • Hält der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam und sieht er das Mietverhältnis als fortbestehend an, fehlt der Rücknahmewille und damit die Vorenthaltung i.S.d. § 546a Abs.1 BGB. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812, 818 BGB setzt tatsächliche Nutzungen oder anderweitige Vermögensvorteile des Beklagten voraus; bloßer mittelbarer Besitz genügt nicht ohne Feststellungen zu ersparten Aufwendungen oder erzielten Vorteilen. • Der Mietvertrag endete wirksam zum 31.08.2014 durch die ordentliche Kündigung des Mieters; die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c Abs.1 BGB, sofern der Vertrag für den Mieter keine anderslautende Einschränkung enthält. Der Beklagte war alleiniger Mieter einer Dreizimmerwohnung; er zog 2010 aus und überließ die Wohnung seiner damaligen Ehefrau. Bis Juni 2014 zahlte er weiter die Miete; am 25.05.2014 kündigte er ordentlich zum 31.08.2014. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte rückständige und künftige Mieten. Der Beklagte zahlte teilweise anteilig und stellte ab Januar 2015 Zahlungen ein. Amtsgericht und Landgericht gaben der Klägerin überwiegend Recht und sahen Ansprüche auf Restmiete, Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) und bereicherungsrechtlichen Ersatz; der Beklagte legte Revision ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen für § 546a BGB und für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch vorlagen. • Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil in mehreren wesentlichen Punkten rechtsfehlerhaft entschieden wurde. • Zunächst steht fest und wird von der Revision nicht angegriffen, dass der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zum 31.08.2014 beendet wurde (§ 542, § 549, § 573c Abs.1 BGB). • Für einen Anspruch nach § 546a Abs.1 BGB ist neben der Nichtrückgabe der Mietsache erforderlich, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht; hierfür ist der Rücknahmewille des Vermieters maßgeblich. • Der Rücknahmewille fehlt, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam hält und das Mietverhältnis als fortbestehend ansieht; maßgeblich ist allein, dass der Vermieter vom Fortbestand ausgeht, nicht dessen Motiv. • Im vorliegenden Fall hielt die Klägerin die Kündigung vorprozessual und prozessual für unwirksam und verfolgte vorrangig mietvertragliche Ansprüche, nur hilfsweise einen Anspruch nach § 546a BGB; damit fehlte der erforderliche Rücknahmewille und damit die Vorenthaltung. • Soweit das Berufungsgericht geltend machte, der Beklagte sei zur Rückgabe außerstande, weil er Schlüssel an seine Ehefrau übergeben habe, genügt dies nicht zur Bejahung von § 546a Abs.1 BGB, solange der Vermieter nicht die Rückgabe verlangt. • Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812, 818 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte durch die Nutzung oder Überlassung einen Vermögensvorteil erlangt hat. Das Berufungsgericht hat hierzu Feststellungen zu ersparten Aufwendungen oder erzielten Vorteilen des Beklagten zu treffen; bloßer mittelbarer Besitz reicht nicht aus. • Mangels abschließender Feststellungen zur Höhe der noch offenen Restmiete für Juli/August 2014 sowie zu möglichen Bereicherungstatbeständen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zum 31.08.2014 beendet wurde, dass die Klägerin jedoch keinen Rücknahmewillen hatte, weil sie die Kündigung als unwirksam ansah; deshalb liegt keine Vorenthaltung i.S.d. § 546a Abs.1 BGB vor. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin kann nur bestehen, wenn der Beklagte durch die Überlassung der Wohnung an seine frühere Ehefrau tatsächliche Vermögensvorteile erlangt oder Aufwendungen erspart hat; hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft entschieden, sodass die Höhe etwaiger restlicher Mietforderungen und möglicher Bereicherungsansprüche in der Zurückverweisung neu zu prüfen ist.