Urteil
5 U 54/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0405.5U54.21.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Fahrzeug-Leasingvertrages und auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen gegen eine in Frankreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), wenn bereits vor Klageerhebung über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Insolvenzverfahren nach französischem Recht eröffnet worden war.(Rn.49)
2. Zum anwendbaren Recht und zur sachlichen Berechtigung im Falle vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche wegen Vorenthaltung eines Leasingfahrzeugs durch die in Frankreich ansässige Leasingnehmerin, die sich gegenüber der früheren Leasinggeberin auf eine vereinbarungsgemäße Übernahme des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit berufen hat.(Rn.75)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 244/19 – abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2020 – Az. 6 O 244/19 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.999,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Fahrzeug-Leasingvertrages und auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen gegen eine in Frankreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), wenn bereits vor Klageerhebung über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Insolvenzverfahren nach französischem Recht eröffnet worden war.(Rn.49) 2. Zum anwendbaren Recht und zur sachlichen Berechtigung im Falle vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche wegen Vorenthaltung eines Leasingfahrzeugs durch die in Frankreich ansässige Leasingnehmerin, die sich gegenüber der früheren Leasinggeberin auf eine vereinbarungsgemäße Übernahme des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit berufen hat.(Rn.75) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 244/19 – abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2020 – Az. 6 O 244/19 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.999,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der d. AG (im Folgenden: Schuldnerin), einer im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB ... eingetragenen Gesellschaft; das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines Eigenantrages vom 11. März 2015 mit Beschluss vom 19. August 2015 eröffnet (116 IN 9/15 AG Saarbrücken), zuvor war am 22. Mai 2015 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. – SARL), Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Miet- bzw. Leasingvertrages geltend. Am 6. Juni 2008 schloss diese mit der Schuldnerin einen im französischsprachigen Original als „contrat de location financiere“ bezeichneten Vertrag (Bl. 17 ff./29 ff. GA) nebst Änderungsvertrag („avenant“, Bl. 15/16 GA) über einen komplett eingerichteten Laborwagen auf einem MAN-10-Tonner („g.“) mit einer regulären Laufzeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2012 und einem jeweils zum Monatsersten vorschüssig zu zahlenden monatlichen Entgelt („loyer“) von zuletzt 7.175,-Euro (netto). Als „vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geleistete Anzahlung“ wurden „0 % des Kaufpreises“, als „Restwert am Ende der Leasingdauer“ („valeur résiduelle en fin de location“) wurden 10 Prozent des Kaufpreises („10 % du prix d’achat = 33.191,90 EUR“) vereinbart. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Vertrages ist die Beklagte verpflichtet, die Steuern als Steuerschuldnerin in Frankreich zu deklarieren und zu bezahlen. Artikel 15 des Vertrages lautet in seiner deutschen Übersetzung u.a.: „[Abs. 1:] Am Vertragsende muss der Leasingnehmer das vermietete Material an den Leasinggeber zurückgeben. Die Rückgabe hat am ersten Tag nach dem Auslaufen oder der Kündigung des Vertrages auf Kosten und Verantwortung des Leasingnehmers zu erfolgen. (…). [Abs. 4:] Im Falle eines Verzuges bei der Rückgabe des Materials muss der Leasingnehmer weiterhin den gleichen Betrag wie die zuletzt gültige Leasingrate in der gleichen Periodizität zahlen, wobei dies in keiner Weise eine stillschweigende Vereinbarung zur Nichtrückgabe des vermieteten Materials darstellt.“ Artikel 18 lautet in seiner deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt: „[Abs. 1:] Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht. Jeder Rechtsstreit oder jede Anfechtung betreffend den Abschluss, die Ausführung oder die Interpretation des Vertrages unterliegt ausschließlich der Gerichtsbarkeit der Gerichte in Saarbrücken. Dies gilt nicht für Zahlungsklagen oder Ansprüche, die der Leasinggeber vor jedes zuständige Gericht bringen kann, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gerichte am Unternehmenssitz des Leasingnehmers oder am Ort der Verwendung oder der Lagerung des vermieteten Materials handelt. [Abs. 2:] Jede Benachrichtigung im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgt: - an den Leasinggeber an die Adresse des Unternehmenssitzes - an den Leasingnehmer an die Adresse des Unternehmenssitzes, oder, falls diese nicht verfügbar ist, an den im Folgenden benannten Vertreter. [Abs. 3:] Der Leasingnehmer ernennt hiermit: G., Rechtsanwalt (Mitglied der Anwaltskammer von Saarbrücken) deutsche Geschäftsadresse: H., Deutschland als diejenige Person, die befugt ist, an die oben angegebene Adresse sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke nach dem obenstehenden Absatz (1) sowie jede andere Benachrichtigung zu eventuellen Streitigkeiten zu erhalten. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber schriftlich über jede Änderung der Person und der Adressdaten des Vertreters in Deutschland zu informieren. Der Vertreter muss den Leasinggeber schriftlich über die Annahme seines Mandates informieren. Der Leasinggeber kann ebenfalls Benachrichtigungen in jeder sonstigen gesetzlich zulässigen Form und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben tätigen.“ In einem als „Vertragsannahme und Endabrechnung" („Acceptation du contrat et facturation“) bezeichneten Schreiben der Schuldnerin an die Beklagte vom 6. Juni 2008 (Bl. 13/14 GA) fand sich u.a. der Zusatz, dass „Im Rahmen der Refinanzierung… alle aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen, Rechte und Ansprüche an die S., D-66111 Saarbrücken, abgetreten“ würden. Mit Schreiben vom 16. April 2012 (Bl. 275/280 GA) wandte sich die Beklagte an die Schuldnerin; unter Hinweis auf den bevorstehenden Vertragsablauf teilte sie mit, dass sie einen Erwerb des Materials zum im Vertrag angegebenen Restwert von 10 Prozent des Kaufpreises, d.h. 33.191,90 Euro, erwäge, und bat um Unterbreitung eines eventuellen Ratenzahlungsangebots. In einem Schreiben der S. an die Beklagte vom 10. Mai 2012 (Bl. 49 f./51f. GA) hieß es u.a.: „Wir informieren sie darüber, dass uns die d. ag die Forderungen (d.h. die regelmäßigen Leasingraten) des oben genannten Vertrags abgetreten hat. Wir beziehen uns hierzu auf die beigefügten Dokumente, die die Abtretung dieser Rechte bestätigen. Ab dem heutigen Tag können die Zahlung der Leasingraten nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie auf eines unserer Konten überwiesen werden. Wir bitten Sie daher, die nächsten Zahlungen zum Fälligkeitsdatum per Überweisung an das folgende Konto vorzunehmen (…).“ Mit E-Mail vom 21. Mai 2012 richtete die Beklagte ihre bis dahin nicht beschiedene Bitte um Unterbreitung eines Ratenzahlungsangebotes bezüglich des „Rückkaufswertes“ („valeur de rachat“) an die S. (Bl. 274/278 GA). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 forderte die S. die Beklagte auf, die Summe von 35.411,75 Euro gemäß den Bestimmungen des Vertrages zum 1. Juni 2012 zu begleichen. Die Beklagte zahlte diesen Betrag in drei Abschlägen am 14. Juni 2012, 9. Oktober 2012 und 23. Oktober 2012. Das Fahrzeug gab sie auch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurück und nutzte es weiter. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 (u.a. Anlage K6) teilte die S. der Beklagten folgendes mit: „Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 10. Mai 2012, mit dem wir Sie über die Abtretungen der Forderungen für den oben genannten Vertrag informiert haben. Mit diesem Schreiben bestätigen wir den Erhalt Ihrer letzten Zahlung und bescheinigen Ihnen, dass wir aus diesem Vertrag kein Recht mehr innehaben.“ Der Mietvertrag und das Vertragsobjekt waren am 7. November 2008 zugunsten der Schuldnerin im Register (Bordereau de Publication) beim Handelsgericht (Tribunal de Commerce) in Tours eingetragen worden (Anlage K16); dieser Eintrag wurde auf Antrag eines Dr. H. vom 28. August 2012 im Namen der Schuldnerin am 10. September 2012 gelöscht (Anlage K10 = Bl. 106 GA). In einer E-Mail vom 24. Januar 2013 bat die Beklagte um Übersendung der erforderlichen Dokumente, um bei der Präfektur die Eigentumsübertragung vornehmen zu lassen (Anlage B9 = Bl. 340, 346 GA). Mit E-Mail vom 25. Januar 2013, 11h00, übersandte der Zeuge Q., der bis zum 7. Januar 2014 als einzelvertretungsberechtigter Vorstand der Schuldnerin und danach als deren Abwickler im Handelsregister eingetragen war, der Beklagten daraufhin die „Bestätigung der Löschung des MAN im Register des Handelsgerichts von Tours vom 11. September 2012“ (Anlage B9 = Bl. 105, 345 GA). Eine weitere E-Mail vom 25. Januar 2013 (Anlage K18), mit der die Beklagte darauf hinwies, dass sie auch die Veräußerungsbescheinigung sowie die Rückkaufsrechnung benötige, leitete der Zeuge Q. an die S. weiter mit dem Zusatz, seines Erachtens müsse diese die Dokumente erstellen, zumindest solle von dort aus ein Schreiben verfasst werden, dass nach vollständiger Rückzahlung der Kreditforderung keine weiteren Ansprüche mehr an den bisherigen Leasinggeber gestellt würden und das zuvor sicherungsübereignete Fahrzeug in das Eigentum des Kunden übergehe (Anlage K19). Mit E-Mail vom 13. Februar 2013 teilte die S. der Beklagten mit, dass keine Eigentumsübertragung auf sie stattgefunden habe und der Zeuge Q. sich darum kümmere, „die neuen Eigentümer von D. zu kontaktieren und eine Lösung zu finden“ (Anlage K20). Mittlerweile existiert eine französische Zulassungsbescheinigung vom 28. April 2014 (Certficiat d’immatriculation, Anlage K10 = Bl. 107 f. GA), in der die Beklagte als „Eigentümer“ des Fahrzeugs („propriétaire du véhicule“) bezeichnet wird. Mit Schreiben vom 10. März 2015 nebst Rechnung vom selben Tag (Bl. 45 f. GA = Anlage K3) forderte der Zeuge Q., nunmehr in seiner Eigenschaft als Abwickler, die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.175,- Euro pro Monat für den Zeitraum „06/2012 bis 03/2015“, insgesamt 34 Monate, zusammen 243.950,- Euro, auf. Mit Schreiben vom 18. März 2015 (Bl. 47/48 GA) verwies die Beklagte darauf, dass der Vertrag bis zum Vertragsende erfüllt worden sei, dass sie sich für die Übernahme des Materials entsprechend der Bedingungen unter Artikel 1 des Vertrages entschieden habe, d.h.: Restwert zum Ende des Leasingzeitraums 10% des Kaufpreises, also 33.191,90 Euro, und dass ausweislich entsprechenden Schriftverkehrs die S. ab Mai 2012 die Nachfolge im Vertrag bis zu seinem Abschluss übernommen habe und der Vertrag gemäß seiner Bestimmungen abgeschlossen worden sei. Nach Eröffnung des von der Schuldnerin am 11. März 2015 beantragten Insolvenzverfahrens erhob der Kläger zunächst Klage zum Landgericht Saarbrücken gegen die S. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 160.409,34 Euro mit der Behauptung, diese habe zur Realisierung ihrer Restforderung aus der Refinanzierungsvereinbarung das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug im Wege der freihändigen Verwertung an die Beklagte veräußert und sich dabei pflichtwidrig mit der Erzielung ihrer offenen Restforderung zufrieden gegeben, anstatt den vollen Wert von mindestens 220.000,- Euro zu realisieren. Diese Klage wurde mit Urteil vom 5. März 2018 abgewiesen (7HK O 87/15), die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die S. habe das Mietobjekt weder verkauft noch übereignet (Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019, Az.: 4 U 41/18 = Bl. 55 ff. GA). In der Folge forderte der Kläger von der Beklagten erneut die seit dem 1. Juni 2012 angefallene Nutzungsentschädigung sowie den Ersatz der im Rechtsstreit gegen die S. angefallenen Rechtsverfolgungskosten, ohne dass hierauf Zahlungen erfolgten. Die Beklagte hat unter Berufung auf vermeintliche Zustellungsmängel insbesondere angesichts der für 2016 geltend gemachten Forderungen die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger, der die geltend gemachten Ansprüche im Rechtstreit teilweise weiterverfolgt, hat am 24. September 2019 Klage zum Landgericht Saarbrücken eingereicht, darin den Rechtsanwalt G. als Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten benannt und vorrangig Nutzungsentschädigung für das Jahr 2016 sowie für die Monate 06/17, 06/18, 08/19 in Höhe von 107.625,- Euro nebst daraus errechneter Verzugszinsen für die Zeit bis 20. September 2019 in Höhe von 24.964,22 Euro geltend gemacht, des Weiteren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen die S. in Höhe von 17.374,30 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für das vorliegende Verfahren in Höhe von 2.402,- Euro. Mit Schreiben vom 18. November 2019 reichte der – mittlerweile außerhalb des Gerichtsbezirks ansässige – Rechtsanwalt T. die ihm übersandte Klageschrift zurück, weil er in seinen Unterlagen keinen Hinweis darauf gefunden habe, dass seine Kanzlei eine Bevollmächtigung seitens der Beklagten erhalten und akzeptiert habe (Bl. 125 GA); daraufhin wurde ihm die Klage am 18. Dezember 2019 förmlich zugestellt (PZU Bl. 142 GA). Nach antragsgemäßer Einholung eines Rechtsgutachtens zur Reichweite der in Artikel 18 des Vertrages enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere zur sprachlich und juristisch korrekten Übersetzung des Artikels 18 Abs. 1 Satz 2 (Beschlüsse vom 6. und 20. Januar 2020, Bl. 150, 165 GA), erließ das Landgericht am 20. März 2020 ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte antragsgemäß dazu verurteilt wurde, an den Kläger 107.625,- Euro rückständige Nutzungsentschädigung sowie 24.964,22 Euro hierauf bis 20. September 2019 aufgelaufene Verzugszinsen nebst Zinsen aus 107.625 Euro in Höhe von 7 Prozent p.a. ab dem 20. September 2019 zu zahlen, sowie weitere 17.374,30 Euro Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozent p.a. seit dem 19. Dezember 2019 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.402,- Euro (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozent p.a. seit dem 19. Dezember 2019 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Rechtsanwalt T. am 24. März 2020 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 6. April 2020 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Einspruch eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung der Klage und des Antrages auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteiles die Ansicht vertreten, der Rechtsanwalt T. sei wirksam als Zustellungsbevollmächtigter der Beklagten benannt und die Klage daher bereits im Jahre 2019 wirksam zugestellt worden. Der Vertrag sei rechtlich als Mietvertrag zu qualifizieren, der Laborwagen stehe nach wie vor im Eigentum der Schuldnerin, er sei insbesondere nicht nach Vertragsablauf an diese veräußert worden und der Besitz werde der Schuldnerin seitdem vorenthalten. Die Beklagte hat auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klagabweisung angetragen. Sie hat den Klageantrag zu 1 schon für zu unbestimmt gehalten; in der Sache hat sie eine rechtswidrige Vorenthaltung des Fahrzeuges in Abrede gestellt und behauptet, dieses nach Ablauf des von ihr als Leasingvertrag angesehenen Vertrages wirksam zu Eigentum erworben zu haben. Ausweislich ihres Schreibens vom 16. April 2012 habe sie der Schuldnerin ein Angebot zum Ankauf des Laborwagens nach Ablauf des Leasingvertrages zum Kaufpreis von 33.191,90 Euro gemacht; dieses Schreiben habe sie am 21. Mai 2012 der S. weitergeleitet, von der sie daraufhin aufgefordert worden sei, den Kaufpreis in Höhe von 35.411,75 Euro zu begleichen, was sie selbst nur so habe verstehen können, dass die S. als Sicherungseigentümerin das Angebot angenommen und das Fahrzeug verkauft habe. Damit in Einklang stehe, dass der Zeuge Q. der Beklagten auf deren Anfrage im Januar 2013 die Löschung des Vertrages im Register des Handelsgerichts mitgeteilt habe und daraufhin die Umschreibung des Fahrzeugs auf die Beklagte, die nach französischem Recht nur bei einem nachgewiesenen Eigentumsübergang erfolge, bewirkt worden sei. Zumindest sei die Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig und Ausdruck eines widersprüchlichen Verhaltens der Schuldnerin und des Klägers, nachdem die Schuldnerin selbst die Löschung im Register und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin zugelassen und erstmals im Jahre 2015 durch ihren Abwickler eine Nutzungsentschädigung verlangt habe; auch der Kläger habe im Vorprozess durchweg vorgetragen, dass ein Eigentumsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe und erst jetzt einen fortbestehenden Mietvertrag behauptet. Weil der Kläger als Volljurist selbst von einem Eigentumserwerb der Beklagten überzeugt gewesen sei, habe er auch das Risiko des Verlustes des Vorprozesses und die dabei entstandenen Kosten zu tragen. Die Verjährung sowohl des Rückgabeanspruchs als auch der Nutzungsentschädigungsansprüche für das Jahr 2016 folge aus der fehlenden wirksamen Klagezustellung im Jahre 2019, weil der Rechtsanwalt T. von der Schuldnerin selbst und auch nur für den Fall bestellt worden sei, dass die Adresse des Unternehmenssitzes nicht verfügbar sei, er das Mandat auch nicht angenommen und bei weiteren Zustellungsversuchen keine wirksame Vollmacht gehabt habe. Mit dem am 20. Mai 2021 verkündeten Urteil (Bl. 410 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken das Versäumnisurteil vom 20. März 2020 aufrechterhalten. Es hat die deutschen Gerichte aufgrund der dahin auszulegenden Gerichtsstandsvereinbarung für zuständig und die Klage insgesamt für zulässig gehalten, die Zustellung sei wirksam an den Rechtsanwalt T. im Jahre 2019 erfolgt. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Nutzungsentschädigung folge zwar nicht aus der in Artikel 15 des Vertrages enthaltenen Regelung, die gemäß § 307 BGB unwirksam sei, wohl aber aus § 546a BGB. Die Beklagte habe den Laborwagen nicht nach Ablauf des Vertrages erworben, dieser werde dem Kläger angesichts ihres fortbestehenden Eigentums unbeschadet der Verjährung eines vertraglichen Herausgabeanspruchs weiter vorenthalten. Auch sei das Verhalten des Klägers nicht treuwidrig, weil es einer Partei unbenommen bleibe, ihre Rechtsauffassung zu ändern und der Kläger seine Ansprüche auch wiederholt geltend gemacht und dadurch kein falsches Vertrauen geweckt habe. Angesichts der wirksamen Klagezustellung im Jahre 2019 seien die Ansprüche nicht verjährt. Da die Beklagte die Herausgabe pflichtwidrig verweigert habe, schulde sie dem Kläger auch Ersatz der Kosten des vergeblich gegen die S. geführten Rechtsstreites. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Beklagte weiterhin auf vollständige Klagabweisung an. Sie wiederholt und vertieft ihre schon in erster Instanz vertretene Ansicht zur fehlenden Bestimmtheit des Klageantrages, zum Eigentumserwerb und einem fehlenden Rücknahmewillen des Klägers und zur Treuwidrigkeit dessen Verhaltens, sowie zur teilweisen Verjährung der Ansprüche. Erstmals behauptet sie außerdem, dass bereits am 13. September 2016 ein Insolvenzverfahren in Frankreich („procédure de redressement judiciaire“) über ihr Vermögen eröffnet worden sei, dass dieses Verfahren noch andauere, weil die Beklagte sich in einer Phase befinde, in der die Ansprüche der Gläubiger nach einem festgelegten Plan abgezahlt würden und dass diese Phase bis zum 23. Mai 2027 verlängert worden sei; infolgedessen sei ein etwaiger Herausgabeanspruch des Klägers, der in diesem Verfahren nicht angemeldet worden sei, untergegangen, deshalb bestehe auch kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Beklagte beantragt (Bl. 475 GA): unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2021 – Az. 6 O 244/19 – das Versäumnisurteil vom 20. März 2020 – Az. 6 O 244/19 – aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen; hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2021 – Az. 6 O 244/19 – das Versäumnisurteil vom 20. März 2020 – Az. 6 O 244/19 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bl. 447, 657 GA), die Berufung zurückzuweisen, und dies zuletzt mit der Maßgabe, dass 1. die Beklagte verurteilt wird, a) an den Kläger 47.355,- Euro rückständige Nutzungsentschädigung sowie 8.271,76 Euro hierauf bis 20. September 2019 aufgelaufene Verzugszinsen nebst Zinsen aus 47.355 Euro in Höhe von 7 Prozent im Jahr ab dem 20. September 2019 zu zahlen, b) an den Kläger weitere 11.946,40 Euro Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozent im Jahr seit dem 19. Dezember 2019 zu zahlen, c) an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.402,- Euro (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozent im Jahr seit dem 19. Dezember 2019 zu zahlen. 2. festgestellt wird, dass die Beklagte a) dem Kläger weitere 60.270,- Euro rückständige Nutzungsentschädigung sowie 16.692,46 Euro hierauf bis 20. September 2019 aufgelaufene Verzugszinsen nebst Zinsen aus 60.270,- Euro in Höhe von 7 Prozent im Jahr ab dem 20. September 2019 schuldet, b) dem Kläger weitere 5.427,90 Euro Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozent im Jahr seit dem 19. Dezember 2019 schuldet. Der Kläger hat sich zunächst mit Nichtwissen zur behaupteten Eröffnung und Fortdauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten erklärt und im Übrigen das angefochtene Urteil verteidigt. Später hat er mit Blick auf eine daraus möglicherweise folgende Unzulässigkeit der Leistungsklage die von ihm beanspruchten Beträge nach Alt- und Neuforderungen aufgeteilt und unter Beschränkung der Zahlungsklage auf die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Teilansprüche wegen der vorher entstandenen Forderungen auf Feststellung angetragen (Bl. 654 ff. GA). Hilfsweise für den Fall, dass er seiner originären Ansprüche infolge der Insolvenz verlustig sein sollte, beansprucht er die ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Beträge als Schadensersatz dafür, dass es die Beklagte schuldhaft unterlassen habe, ihn über die Insolvenz zu informieren, insbesondere ihre in Artikel 8 Abs. 3 und 5 des Vertrages vereinbarten Pflichten zur Wahrung und Kennzeichnung des Eigentums des Leasinggerbers zu erfüllen (Bl. 514 GA). Die Beklagte hat dieser Klageänderung widersprochen (Bl. 527 GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11. Februar 2021 (Bl. 381 f. GA) und des Senats vom 23. März 2022 und vom 15. März 2023 (BI. 533 ff., 701 f. GA) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben zu den nach französischem Recht zu beurteilenden insolvenzrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 1. Juli 2022 und das Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2023 (Bl. 576 ff., 678 ff. GA) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die im zweiten Rechtszug nur noch teilweise als Zahlungs- und im Übrigen als Feststellungsbegehren weiterverfolgte Klage, über deren Berechtigung der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst zu entscheiden hat, ist vollumfänglich unbegründet, weil vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Weiternutzung des Laborwagens durch die Beklagte sowie auf Schadensersatz wegen von dem Kläger verauslagter Rechtsverfolgungskosten nicht bestehen. Dementsprechend war das landgerichtliche Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen: 1. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84), mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Hierzu hat es zu Recht auf die im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung abgestellt und diese nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur sprachlichen Bedeutung der französischen Originalfassung der Klausel dahin ausgelegt, dass diese nach ihrer erkennbaren Bedeutung und ihrem Sinn und Zweck auch auf den Vertrag gestützte Zahlungsklagen wie die hier vorliegende erfasst. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Urteil, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht und gegen die mit der Berufung auch nichts erinnert wird. 2. Der am 24. September 2019, nach behaupteter Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (procédure de redressement judiciaire) über das Vermögen der Beklagten eingereichten Klage steht das – gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) EuInsVO auch im vorliegenden Rechtsstreit vor deutschen Gerichten beachtliche – Klageverbot aus Artikel L. 622-21 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce – C. com.) nicht entgegen. a) Dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners eine gleichwohl gegen ihn erhobene Klage grundsätzlich unzulässig ist, ist für reine Inlandssachverhalte anerkannt und folgt hier daraus, dass dem Schuldner dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und infolgedessen die passive Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; dazu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566). Die Frage, welche Rechtswirkungen ein – wie hier nach Darstellung der Beklagten – in Frankreich eröffnetes Insolvenzverfahren auf den erst später in Deutschland anhängig gemachten Rechtsstreit hat, beantwortet sich dagegen nach französischem Recht, wie aus Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) folgt; diese Verordnung ist seit dem 26. Juni 2017 (vgl. Artikel 92 EuInsVO) und damit auch für die vorliegende, nach diesem Zeitpunkt eingereichte Klage anwendbar. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also das französische Recht, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Dazu zählt insbesondere, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt (Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) EUInsVO), mit Ausnahme der Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Artikel 18 EuInsVO ergeben. Der Begriff der „Rechtsverfolgungsmaßnahmen“ ist weit zu verstehen; er erfasst auch Erkenntnisverfahren, mit Ausnahme von anhängigen Rechtsstreitigkeiten (Reinhart, in: MünchKomm-InsO 4. Aufl., Art. 7 EuInsVO Rn. 31 ff.; Müller, in; Mankowski/Müller/Schmidt, EuInsVO, Art. 7 Rn. 39). Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f) EuInsVO gilt insbesondere für die Frage, ob nach der Insolvenzeröffnung noch eine Leistungsklage gegen den Schuldner zulässig ist (Reinhart, in: MünchKomm-InsO a.a.O., Art. 7 EuInsVO Rn. 33; vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-294/02, Slg. I, 2225); hieraus folgt, dass eine Rechtsverfolgungsmaßnahme in einem Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn die lex fori concursus diese Maßnahmen untersagt (Reinhart, in: MünchKomm-InsO a.a.O., Art. 7 EuInsVO Rn. 33; Nerlich/Hübler, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, 43. EL Mai 2021, Art. 7 EuInsVO Rn. 26; vgl. auch Kindler, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl., Art. 7 EuInsVO Rn. 30 ff.). b) Der Senat hat zu den Rechtswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach französischem Recht gemäß § 293 ZPO eigene Ermittlungen angestellt und ein Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. eingeholt, der ihm als weit über Saarbrücken hinaus anerkannter Experte auf dem Gebiet des deutsch-französischen Privatrechts und der Rechtsvergleichung seit vielen Jahren bekannt ist und an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestehen. Danach steht fest, dass Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach französischem Recht entstanden sind, unter das in Art. L. 622-21 C. com. geregelte Klageverbot fallen, das Klagen, die auf die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, ausschließt, wohingegen eine Feststellungsklage denkbar bleibt und später entstandene Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mittels Zahlungsklage durchgesetzt werden können. aa) Wie der Sachverständige unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung – im Einklang mit dem Senat vorliegenden weiteren Erkenntnissen und von den Parteien auch unbeanstandet – ausführt, führt die Verfahrenseröffnung in Frankreich im Verhältnis der Gläubiger zum Insolvenzschuldner zur Aussetzung der individuellen Rechtsverfolgung (interdiction des poursuites individuelles), um die Gleichheit der einfachen Gläubiger sicherzustellen (Art. L. 622–21 C. com.). Dieser Grundsatz ist Teil des französischen ordre public (Bl. 585 ff. GA; s. auch Jobst, in: Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, 10. EL Juni 2021, Rn. 169, m.w.N.); er gilt vorbehaltlos während des gesamten Verfahrens bis zum Erlass des Urteils über den Sanierungsplan (plan de redressement) und in Bezug auf Forderungen, die vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, auch nach Annahme des Plans mit der Folge, dass betroffene Forderungen grundsätzlich endgültig einem Klageverbot unterliegen (Bl. 589, 591 GA m.N. in Fn. 22, 32; Cass. com, 29 April 2014, 12-24.628, légifrance; Cass.soc., 10. Mai 2006, 04-42.076, Bull. V Nr. 167). Dadurch ist es den Gläubigern verwehrt, gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung zu klagen; eine trotz des Verbots erhobene Klage eines einzelnen Gläubigers ist als unzulässig abzuweisen (Jobst, in: Kindler/Nachmann/Bitzer, a.a.O., Rn. 172; vgl. Cass. com., 1 Juli 2020, 19-11.658, n.v.: „fin de non recevoir“). Da das Gericht die Aussetzung der individuellen Rechtsverfolgung von Amts wegen prüft, muss sich der Insolvenzschuldner nicht darauf berufen (Jobst, in: Kindler/Nachmann/Bitzer, a.a.O., Rn. 172; Cass. com., 1 Juli 2020, 19-11.658, légifrance). bb) Dagegen werden Forderungen, die nach dem Eröffnungsurteil entstanden sind, von dem Klageverbot nur erfasst, wenn sie vor der Verkündung des Urteils über die Anordnung des Sanierungsplanes entstanden und nicht nach Art. L. 622-17 C. com privilegiert sind (Bl. 588 GA). Bei den privilegierten Forderungen handelt es sich um solche, die nach dem Eröffnungsurteil regulär, d.h. entweder zweckmäßig für die Durchführung des Verfahrens bzw. der Beobachtungsphase oder als eine Gegenleistung zugunsten des Schuldners entstanden sind (Bl. 589 GA; vgl. auch Dammann, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., Rn. 150: „Masseforderungen“). Wie der Sachverständige unter sorgsamer Auswertung von Rechtsprechung und Literatur für den Senat nachvollziehbar ausführt, trifft dies auch auf solche Nutzungsentschädigungsansprüche zu, die sich als Gegenleistung für die Zeiträume nach dem Eröffnungsurteil darstellen. Denn der Begriff der Leistung (prestation) ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen, sodass auch Warenlieferungen darunterfallen (Jobst, in: Kindler/Nachtmann/Bitzer a.a.O. Rn. 164), und entscheidend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des fait générateur (Entstehen), nicht die Fälligkeit der Masseforderung, so dass es bei Dauerschuldverhältnissen („contrat à exécution successive“) wie z.B. bei Leasingverträgen auf den Zeitpunkt der erbrachten Leistung des Gläubigers ankommt (Bl. 590 GA; Dammann, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., Rn. 150; Cass. com., 12. Januar 2010, Nr. 08-21.456, Bull. civ. IV Nr. 4). Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, gibt es keinen vernünftigen Grund, die vorliegende Forderung auf Nutzungsentschädigung nach einem abgelaufenen Miet- oder Leasingvertrag abweichend zu behandeln, nachdem gerade die weitere Benutzung dem Schuldner eine Fortsetzung des Betriebes ermöglicht (Bl. 590 GA). Der Senat, der durch eigene Recherchen überprüft hat, dass dies nach der Rechtsprechung ein wesentliches Kriterium für diese Einordnung darstellt (vgl. u.a. die in Fn. 51 erwähnte Entscheidung Cass. com., 8. April 2015, 14-11.129, légifrance), und der in seiner Besetzung auch über die erforderliche sprachliche und rechtliche Kompetenz verfügt, dies vollumfänglich nachzuvollziehen, schließt sich diesen nachvollziehbaren Erwägungen – die im Übrigen, ohne dass dies hier erheblich wäre, der Rechtslage in Deutschland durchaus nahekommen, vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 – VIII ZR 240/92, NJW 1994, 516; Urteil vom 18. Mai 1995 – IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38 – vorbehaltlos an. cc) Darüber hinaus bleibt danach in Bezug auf bereits vor Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen eine Feststellungsklage möglich. Wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten eingehend und einsichtig ausführt, beschränkt sich das Klageverbot nach dem Wortlaut des Gesetzes auf „Zahlungsklagen“, d.h. solche, die einen vollstreckbaren staatlichen Leistungsbefehl gegenüber dem Klagegegner zum Gegenstand haben (Bl. 684 GA). Feststellungsklagen sind im französischen Zivilprozessrecht nicht ausdrücklich vorgesehen, sie werden aber von der Rechtsprechung anerkannt (sog. action déclaratoire) und vermehrt zugelassen. Allerdings hat bislang offenbar weder die französische Rechtsprechung noch die Literatur die Frage aufgeworfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer – insoweit ebenfalls erforderlichen – besonderen Interessenlage auch eine solche action déclaratoire vom Klageverbot des Art. L. 622-21 Abs. 1 C. com. erfasst wird (Bl. 684 GA). Mit Blick auf ein neueres Urteil (Cass. com., 9. September 2020, Nr. 19-10.206), in dem ausgesprochen wurde, dass sich eine Partei „jederzeit an das Gericht wenden kann, um über die Existenz und die Höhe einer Forderung zu entscheiden, auch wenn diese nicht sofort durchgesetzt werden kann und auch wenn sie bedingt ist“, schließt der Sachverständige jedoch nachvollziehbar, der Kassationshof gehe somit offenbar nicht davon aus, dass eine Klage, durch die lediglich „die Existenz und die Höhe einer Forderung zu entscheiden“ ist, unter das Klageverbot fällt (Bl. 685 GA). Damit einher gehe auch, dass bereits anhängige Leistungsklagen durch die Verfahrenseröffnung nicht nachträglich unzulässig werden, sondern nach Anmeldung der Forderung beschränkt auf die Feststellung des Bestehens und der Höhe der Forderung fortgeführt werden (Bl. 686 GA). Dem Senat ist außerdem bekannt, dass auch andere, nicht auf Zahlung eines Geldbetrages abzielende Klagen, etwa Nichtigkeitsklagen, Herausgabeklagen oder Klagen auf Austausch defekter Ware von der französischen Rechtsprechung weiter für zulässig gehalten werden (s. nur Dammann, in: BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht – Frankreich Rn. 400, m.w.N.). Er hält die eingehend begründete Ansicht des Sachverständigen, wonach somit nichts gegen die Annahme spreche, dass reine Feststellungsklagen nicht unter das Klageverbot fallen, auch vor diesem Hintergrund für absolut plausibel und schließt sich ihr ebenfalls vollumfänglich an. c) Auf dieser Grundlage gelangt der Senat zu der Erkenntnis, dass die von der Beklagten erstmals im zweiten Rechtszug behauptete Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach französischem Recht im Jahre 2016 der später eingereichten, nach Maßgabe des zeitlich letzten, zulässigerweise (§ 264 Nr. 2 ZPO) teilweise auf ein Feststellungsbegehren beschränkten Klage nicht entgegensteht, weil das Klageverbot des Art. L. 622-21 C. com. insoweit insgesamt nicht eingreift. aa) Nach Darstellung der Beklagten wurde durch Urteil des Handelsgerichts (Tribunal de commerce) in Tours am 13. September 2016 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, das auch gegenwärtig noch andauere, weil die Beklagte sich in einer Phase befinde, in der die Ansprüche der Gläubiger nach einem festgelegten Plan abgezahlt würden und dass diese Phase zuletzt bis zum 23. Mai 2027 verlängert worden sei. Dieser neue, vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene Vortrag ist beachtlich; er betrifft nach dem oben Gesagten eine nicht verzichtbare Prozessvoraussetzung, nämlich einen von Amts wegen zu beachtenden Klagehinderungsgrund, der nicht § 532 ZPO unterfällt und vom Berufungsgericht auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 zu § 56 Abs. 1 ZPO). Überdies sind die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen durch die in Abschrift vorgelegten, sukzessiv ergangenen Urteile des Handelsgerichts Tours vom 13. September 2016 (BK 6), vom 23. Mai 2017 (BK13 = Bl. 555 ff. GA) und vom 21. Juli 2020 (BK 7), die – was der Senat durch Einsichtnahme geprüft hat – im französischen Handelsregister („Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales – BODACC“) veröffentlicht wurden, urkundlich belegt. Hieraus folgt, dass – wie der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem Gutachten (Bl. 577 ff. GA) bestätigt – mit dem erstgenannten Urteil eine sog. procédure de redressement judiciaire eröffnet wurde (Art. L. 631-4 Abs. 1 C. com.; Dammann, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., Länderberichte Frankreich, Rn. 129 ff.), in deren Verlauf ein Plan zur Unternehmensfortführung (plan de redressement, Art. L. 631-19 I. C. com.; vgl. Jobst, in: Kindler/Nachmann/Bitzer, a.a.O., Frankreich Rn. 220) ausgearbeitet und gerichtlich genehmigt wurde (Urteil vom 23. Mai 2017), dessen Ausführung mit Urteil vom 21. Juli 2020 bis zum 27. Mai 2027 verlängert worden ist, mithin noch andauert. bb) Für den vorliegenden Rechtsstreit, der Forderungen betrifft, die teilweise vor Verfahrenseröffnung und teilweise danach, auch während der unterschiedlichen Phasen dieses Verfahrens entstanden sind, folgt daraus: (1) Was die beanspruchte Nutzungsentschädigung anbelangt, so kann nur wegen der nach dem 13. September 2016 entstandenen Forderungen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2022 unwidersprochen auf 47.355,- Euro (Hauptforderung) und 8.271,76 Euro (aufgelaufene Verzugszinsen) beziffert hat, nebst daraus geschuldeter Zinsen auf Zahlung geklagt werden. Das gilt für diejenigen Forderungen, die bis zum Erlass des Urteils über den Sanierungsplan vom 23. Mai 2017 entstanden sind, weil es sich insoweit nach Maßgabe der obigen Ausführungen um privilegierte Masseforderungen handelte, und für die danach entstandenen Forderungen vorbehaltlos, weil die Schuldnerin dann wieder in bonis war (Bl. 588 ff. GA). Wegen der vor dem Eröffnungsurteil entstandenen Forderungen ist eine Zahlungsklage nicht möglich. Gleichfalls unzulässig ist die bezifferte Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten und von Prozesskosten wegen der erfolglos gebliebenen Rechtsverfolgung gegenüber der S., soweit diese vor Erlass des Eröffnungsurteils entstanden sind; das betrifft, wie der Kläger selbst vorrechnet, die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.415,90 Euro sowie den Ersatz von bis zum 12. September 2016 „unvermeidbar“ entstandener Gerichtskosten im Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken in Höhe von 3.012,- Euro (Bl. 656 GA). Wegen der später angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 11.946,40 Euro bleibt die Zahlungsklage möglich; denn insoweit hat der Kläger auf Grundlage der Rechtsausführungen des Sachverständigen geltend gemacht, die Beklagte hätte diese Kosten durch eine von ihr geschuldete Richtigstellung auch noch nach Erlass des Eröffnungsurteils vermeiden können und damit (erneut) Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Aufgrund dieser Behauptung muss für die Beurteilung der Zulässigkeit davon ausgegangen werden, dass entsprechende Forderungen erst nach dem Eröffnungsurteil entstanden sind; denn es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, deren Vorliegen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 333/17, BGHZ 217, 165; SaarlOLG, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 4 U 130/13, IPRax 2018, 61). Unproblematisch zulässig ist die Zahlungsklage schließlich auch, soweit damit Erstattung von Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in vorliegender Angelegenheit begehrt wird, die zweifellos erst nach dem Eröffnungsurteil und dem Urteil über den Sanierungsplan entstanden sind und damit ebenfalls klagbare Forderungen darstellen. (2) Im Übrigen, nämlich wegen der von ihm unwidersprochen bezifferten Restbeträge der vor dem Eröffnungsurteil entstandenen Forderungen in Höhe von 60.270,- Euro Nutzungsentschädigung, 16.692,46 Euro aufgelaufener Verzugszinsen und 5.427,90 Euro Schadensersatz (Bl. 657 GA), hat der Kläger im Rahmen einer stets zulässigen privilegierten Klageänderung gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zuletzt nur noch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm diese Beträge, jeweils nebst daraus laufender Zinsen, schulde. Auch das ist ohne Rücksicht auf das Klageverbot möglich, weil dieses nach den einsichtigen Ausführungen des Sachverständigen nur Zahlungsklagen betrifft, d.h. solche, die einen vollstreckbaren staatlichen Leistungsbefehl gegenüber dem Klagegegner zum Gegenstand haben (Bl. 684 GA). Das ist mangels vollstreckungsfähigen Inhaltes bei einer Feststellungsklage jedoch nicht der Fall. 3. Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht auch kein von Amts wegen beachtlicher Zustellungsmangel entgegen. a) Zwar erfolgte eine Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) nachweislich am 9. Januar 2020 (Bl. 186 GA) an den im Vertrag als zustellungsbevollmächtigt (§ 171 Satz 1 ZPO) benannten Rechtsanwalt T.; dessen seinerzeitige Bevollmächtigung im Außenverhältnis (§ 167 Abs. 1 BGB), die im Zeitpunkt der Zustellung fortdauern muss (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 47/15, NJW-RR 2017, 58), ist jedoch – unbeschadet der Frage des insoweit anzuwendenden Rechts, vgl. Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 6. Aufl., § 131 Rn. 80 f. – jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten erloschen (vgl. ausführlich Staudinger/Schilken (2019) BGB § 168, Rn. 25). Bei Anwendung der lex fori concursus folgt dies aus Artikel 2003 C. civ. („Le mandat finit… par … la déconfiture, soit du mandant, soit du mandataire“), bei Anwendung der lex fori processus aus § 117 Abs. 1 InsO, wobei angesichts des Umstandes, dass die Vollmacht nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts im Außenverhältnis erteilt wurde, eine Anwendung der §§ 115 Abs. 2, 117 Abs. 2 InsO (dazu BPatG, GRUR 2014, 1029) von vornherein ausscheidet. b) Der daraus möglicherweise folgende Verfahrensmangel der fehlenden Klagezustellung ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. Februar 2021 rügelos zur Sache verhandelt hat (§ 295 ZPO; BGHZ 25, 66, 72 ff., Urteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 12/07, FamRZ 2008,680, Bl. 382 GA). Freilich darf ein wirksamer Rügeverzicht nach § 295 ZPO nur angenommen werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass die Prozessbevollmächtigte, die für die beklagte Gesellschaft aufgetreten ist, Prozessvollmacht auch von dem vertretungsbefugten Organ hatte, dem die Klage nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 13. April 1992 – II ZR 105/91, NJW 1992, 2099). Die Vollmacht der anwaltlichen Vertreterin der Beklagten, die sich hier mit ihrer Einspruchsschrift bestellt hatte, ist allerdings nicht von Amts wegen zu prüfen, § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO. Dies ist nur erforderlich, wenn im internationalen Rechtsstreit für die ausländische Partei ein ausländischer Anwalt auftritt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 – I ZB 15/15, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, NJW-RR 2012, 1013 Rn. 17; Beschluss vom 25. Januar 2016 – I ZB 15/15, juris; Althammer in Zöller, ZPO 34. Aufl., § 88 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall; die Beklagte wird durch eine inländische Rechtsanwältin vertreten; auch hat ihr Geschäftsführer den Senatstermin in deren Beistand wahrgenommen. Im Übrigen ist der Schuldner berechtigt, einen Prozessvertreter nach Insolvenzeröffnung zur weiteren Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte (ggf. erneut) zu bevollmächtigen (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, zu § 23 KO). 4. Von der Beklagten zwischenzeitlich geäußerten Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Klage ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt; dabei bewendet es auch nach der teilweisen Umstellung der Klage in zweiter Instanz. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367). b) Das ist hier der Fall. Schon das Landgericht hatte vollkommen zutreffend angenommen, dass in der bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Kläger in Bezug genommenen Klageschrift und den weiteren vorbereitenden Schriftsätzen (§ 137 Abs. 3 ZPO) hinreichend erkennbar dargelegt worden ist, wie sich die eingeklagte Gesamtforderung auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig verteilt. Dies ist auch im Anschluss an die teilweise Umstellung der Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage weiterhin der Fall, nachdem die zugrunde liegenden Forderungen mit Schriftsatz vom 28. September 2022 im Einzelnen dargelegt und dem jeweiligen Klageantrag zugeordnet werden (Bl. 653 ff. GA), so dass eindeutig ist, welche einzelnen Forderungen Gegenstand sind und der Umfang der Rechtskraft des Titels damit außer Zweifel steht. 5. Ob für den nach teilweiser Klagebeschränkung zweitinstanzlich formulierten Feststellungsantrag ein – nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches – besonderes Feststellungsinteresse besteht, erscheint mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen zweifelhaft, kann hier aber letzten Endes offenbleiben. a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann u.a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (u.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 – VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 147; Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507; Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877; st. Rspr.). Es kann sich insbesondere aus dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12, VersR 2015, 855), worauf sich der Kläger hier auch erkennbar berufen will. Allerdings ist eine Verjährung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen hier angesichts der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2023 als weitere Rechtsfolge der Verfahrenseröffnung nach französischem Recht beschriebenen Verjährungshemmung nicht zu befürchten. Ungeachtet des auf die zugrunde liegenden Forderungen anwendbaren Rechts, sind dem Vertragsstatut alle Fragen entzogen, die sich aus der Insolvenzsituation ergeben und die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien modifizieren; diese Modifikationen unterliegen dem Insolvenzstatut (Reinhart, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., Art. 7 EuInsVO Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 2015 – C-212/15, NJW 2017, 144). Wie der Sachverständige unter Verweis auf einschlägige Rechtsnormen und die neuere Rechtsprechung der Cour de cassation (Urteil vom 9. September 2020 – 19-10.206; dazu auch die Anm. Ferrari, D. 2020, 2228) im Einzelnen ausführt, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach französischem Recht in Ansehung der vom Feststellungsantrag erfassten Altforderungen auch zur Folge, dass diese zwar materiell-rechtlich bestehen bleiben, so dass der Gläubiger diese im Falle einer späteren Aufhebung des Klageverbotes auch wieder selbst beitreiben kann, dass in weiterer Konsequenz dessen aber auch für die Dauer der „Unmöglichkeit“ ihrer Beitreibung die Verjährung als gehemmt anzusehen ist. Unter diesen Voraussetzungen dürfte für den Kläger jedoch derzeit kein anerkennenswertes Bedürfnis bestehen, die Beklagte mit einer Feststellungsklage hinsichtlich dieser Forderungen zu überziehen. b) Die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses kann aber im Streitfall offenbleiben. Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 – V 32/38, RGZ 158, 145, 152). Denn das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, auch in seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO, ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97, WM 1999, 746; Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, NJW 2004, 766). Als Prozessvoraussetzung hat es gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden; dem würde es jedoch widersprechen, wenn seine Prüfung als Zulässigkeitsvoraussetzung auch dann gefordert würde, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Unbegründetheit eines Antrags bereits feststeht. Das ist hier – gemäß nachstehenden Ausführungen – jedoch der Fall. 6. In der Sache ist die Klage nämlich insgesamt – sowohl im Leistungs-, als auch im Feststellungsantrag – unbegründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsentschädigung wegen der angeblichen Vorenthaltung des Fahrzeugs in den geltend gemachten Zeiträumen. Auch die Kosten der erfolglos gebliebenen Schadensersatzklage gegen die finanzierende Bank hat ihm die Beklagte nicht zu erstatten. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Entschädigung wegen der weiteren Nutzung des Fahrzeugs nach Vertragsbeendigung, und zwar weder unmittelbar aus diesem Vertrag, noch aus dem Gesetz, insbesondere den §§ 546a, 987 ff., 812 ff. BGB. Auf der Grundlage des im Berufungsrechtzug maßgeblichen Sachverhaltes steht nämlich fest (§ 286 ZPO), dass die Schuldnerin der Beklagten die Rückgabe des seinerzeit vollständig amortisierten Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit und Wiedererlangung ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht von der finanzierenden Bank einvernehmlich erlassen hat (§ 397 BGB). Diese im Rahmen entsprechender E-Mail-Korrespondenz im Januar 2013 geschlossene Vereinbarung steht der späteren Geltendmachung von Ansprüchen durch die Schuldnerin bzw. – jetzt – den Kläger als Insolvenzverwalter, gleich aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt, entgegen. Zugleich erweist sich das Ansinnen des Klägers vor diesem Hintergrund als treuwidrig (§ 242 BGB), so dass seine Klage auch deshalb scheitern muss. aa) Zu Recht hat das Landgericht die vertraglichen Beziehungen der Parteien nach deutschem Sachrecht beurteilt, weil der am 6. Juni 2008 geschlossene Vertrag in seinem Artikel 18 Abs. 1 eine entsprechende Rechtswahlklausel enthielt. Maßgeblich für diese Beurteilung sind die früheren Artikel 27 ff. EGBGB in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-I-Verordnung“) sind nur auf Verträge anzuwenden, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Danach gilt gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass ein Vertrag – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Das Vertragsstatut umfasst gemäß Artikel 32 EGBGB insbesondere die Auslegung des Vertrages, die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen, die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen und die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen (vgl. insbes. zum Erlass OLG Hamm, RIW 1999, 621; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 367; Spellenberg, in: MünchKomm-BGB 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rn. 83). Es ist auch insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. bb) Mit Recht wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, wonach der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2016 beanspruchen könne. Denn sowohl einem etwaigen Zahlungsanspruch aus Artikel 15 Abs. 4 des Vertrages, dessen Wirksamkeit das Landgericht bezweifelt hat, als auch aus der von ihm statt dessen zur Anwendung gebrachten mietvertraglichen Vorschrift des § 546a Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Schuldnerin der Beklagten nach dem regulären Ablauf der Mietdauer und der vollständigen Zahlung der Schlussrate die Rückgabe des zwischenzeitlich voll amortisierten Fahrzeuges erlassen hat (§ 397 BGB). Unbeschadet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen (vgl. Artikel 43 EGBGB) die Beklagte infolgedessen auch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, ist das Begehren des Klägers damit schon schuldrechtlich unbegründet. Zugleich erweist es sich – wie die Beklagte letzten Endes zu Recht rügt – vor diesem Hintergrund auch als widersprüchliches Verhalten und ist deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig. (1) Zwar unterliegt es im Ausgangspunkt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Beklagte nach der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet war. Denn in Artikel 15 Abs. 1 des Vertrages ist – im Einklang mit der gesetzlichen Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB – vorgesehen, dass die Beklagte „am Vertragsende … das vermietete Material an den Leasinggeber zurückgeben“ muss, wobei diese Rückgabe am ersten Tag nach dem Auslaufen oder der Kündigung des Vertrages auf Kosten und Verantwortung des Leasingnehmers zu erfolgen hat. Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die Beklagte bei unterlassener Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Mietzahlungen verpflichtet war. Eine entsprechende Verpflichtung enthält Artikel 15 Abs. 4 des Vertrages. Erachtete man diese mit dem Landgericht für unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558), verbliebe es gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei der gesetzlichen Vorschrift des § 546a Abs. 1 BGB, wonach der Vermieter und ebenso der Leasinggeber für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen kann, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Voraussetzung auch dieses Anspruchs ist aber, dass die Rückgabepflicht aus § 546 BGB, an die § 546a BGB anknüpft, besteht (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 15. Aufl., § 546a Rn. 51; Blank/Börstinghaus, Mietrecht 6. Aufl., § 546a Rn. 7). Insoweit besagt der Begriff der Vorenthaltung nicht nur, dass der Mieter bzw. Leasingnehmer die Sache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters bzw. Leasinggebers widerspricht (BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558; Urteil vom 12. Juli 2017 – VIII ZR 214/16, NJW 2017, 2997). (2) Der Senat ist auch mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein vertraglicher Erwerb des Fahrzeugs zum Ablauf der Mietzeit durch die Verhandlungen der Beteiligten unter Einschluss der finanzierenden Bank im Mai 2012 nicht erwiesen ist. Wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, durfte die Beklagte, die ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs vor dem Ende der Mietzeit zunächst an die Schuldnerin und sodann auch an die S. als finanzierende Bank herangetreten war mit dem Ansinnen, den Leasinggegenstand nach Ablauf des Vertrages käuflich zu erwerben, unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen, dass diesem Anliegen seinerzeit entsprochen worden war. Denn die Schuldnerin selbst hatte sich zu diesem Ansinnen nicht geäußert und die Beklagte, die die vertraglichen Konditionen kannte und daraus auf ihre grundsätzliche Rückgabepflicht schließen musste, wusste aus dem Schriftverkehr mit der Bank, dass dieser die Ansprüche aus dem Leasingvertrag lediglich zur Sicherheit abgetreten worden waren. Deshalb durfte sie deren Reaktion auf ihre Anfrage aus dem Schreiben vom 25. Mai 2012 und die Aufforderung, die Summe von 35.411,75 Euro gemäß den Bestimmungen des Vertrages zum 1. Juni 2012 zu begleichen, nicht als Einverständnis zum Abschluss eines Kaufvertrages verstehen, sondern nur als Aufforderung, vertragsgemäß die Schlusszahlung zu leisten, freilich verbunden mit der jederzeit gegebenen Möglichkeit, sich alsdann ggf. mit der Schuldnerin über das weitere Vorgehen ins Benehmen zu setzen. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem im Vorprozess zwischen dem Kläger und der S. ergangenen Berufungsurteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019 – 4 U 41/18 = Bl. 95 ff. GA, insbes. ab Seite 12 ff. dieses Urteils, die er sich, ebenso wie der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zu eigen macht. (3) Gleichwohl scheiden Rückgewähr- und Nutzungsersatzansprüche für den geltend gemachten Zeitraum hier entgegen der Ansicht des Landgerichts aus. Denn die Parteien haben später, nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit, ihren Vertrag einvernehmlich geändert und eine von den ursprünglichen Abreden abweichende Vereinbarung über das weitere Schicksal des Fahrzeugs getroffen; danach hat die Schuldnerin selbst bei sachgerechter Auslegung ihrer Erklärungen und unter Berücksichtigung ihres weiteren Verhaltens der Beklagten die Rückgabepflicht des Fahrzeuges im Januar 2013 einvernehmlich erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB). Das schließt Nutzungsersatzansprüche sowohl nach der Regelung in Artikel 15 Abs. 4 des ursprünglichen Vertrages, als auch nach § 546a Abs. 1 BGB aus: (a) Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, d.h. die schuldrechtliche Forderung (Rüßmann in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 397 Rn. 6), wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. Da es sich bei einem Erlass um einen schuldrechtlichen Verfügungsvertrag handelt (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 397 Rn. 1; Wagner in: Erman, BGB 15. Aufl., § 397 BGB Rn. 1), ist hierzu eine entsprechende Willenseinigung der Beteiligten erforderlich, die sich hier auf die durch den Vertrag vom 6. Juni 2008 im Einklang mit § 546 Abs. 1 BGB begründete Rückgabeforderung beziehen muss. An das Vorliegen eines solchen Erlasses (§ 397 Abs. 1 BGB) sind allgemein hohe Anforderungen zu stellen; so muss das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325), auch an die Feststellung des insoweit erforderlichen Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 – IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 76/06, VersR 2007, 71; Senat, Urteil vom 30. September 2020 – 5 U 91/19, VersR 2021, 23). Steht fest, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00, NJW 2002, 1044; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 – 5 U 95/18, ZEV 2020, 423). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00, NJW 2002, 1044). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 76/06, VersR 2007, 71). (b) Vorliegend hat sich die Schuldnerin – handelnd durch ihren gesetzlichen Vertreter, den damals im Handelsregister als Vorstand eingetragenen Zeugen Q., vgl. §§ 164 ff. BGB und § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG – nach Wiedererlangung ihrer Verfügungsbefugnis im Anschluss an die Zahlung der letzten Schlussrate und die Freigabe des Fahrzeugs durch die finanzierende Bank mit der Beklagten auf den Erlass der vertraglich vereinbarten Rückgabeverpflichtung geeinigt; dies steht bei sachgerechter Auslegung der wechselseitigen Erklärungen unter Berücksichtigung aller – von den Parteien beigebrachten – Umstände auf der Grundlage des durch den Schriftverkehr zur Überzeugung des Senats nachgewiesenen Geschehensablaufes fest (§ 286 ZPO). (aa) Die Beklagte, die in Anbetracht ihrer vorherigen Bemühungen für die Schuldnerin (d.h. ihren Vorstand, den Zeugen Q., vgl. § 166 BGB) erkennbar an einem dauerhaften Erwerb des Fahrzeugs interessiert war, hatte sich, nachdem die Bank ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 mitgeteilt hatte, dass sie den Erhalt der letzten Zahlung bestätige und aus diesem Vertrag kein Recht mehr innehabe, mit E-Mail vom 24. Januar 2013 (Bl. 346 GA) erneut an die Schuldnerin gewandt und diese darin um Übersendung der erforderlichen Dokumente gebeten, um bei der Präfektur nunmehr die Umschreibung des Fahrzeugs auf sich selbst vornehmen zu lassen. Dieses Anliegen, das erkennbar darauf abzielte, das Fahrzeug dauerhaft in Besitz zu nehmen, konnte die Schuldnerin angesichts der ihr bekannten Abläufe bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nur als (erneute) Bitte der Beklagten verstehen, ihr das Fahrzeug nach vollständiger Zahlung aller vertraglich geschuldeten Raten nunmehr endgültig zu überlassen. Indem die Schuldnerin ihr daraufhin mit E-Mail des Zeugen Q. vom 25. Januar 2013 die Bestätigung der Löschung des Fahrzeugs im Register des Handelsgerichts von Tours vom 11. September 2012 (Bl. 345 GA) übermittelte, die dort bereits zuvor in ihrem Namen vorgenommen worden war (Bl. 347 GA), und keine weiteren Vorbehalte hinsichtlich des weiteren Schicksals des Fahrzeuges machte, ging sie erkennbar auf dieses Ansinnen ein und brachte so aus Sicht der Beklagten ihre vorbehaltlose Bereitschaft zum Ausdruck, auf ihren nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Rückgabeanspruch zu verzichten. Dieses Angebot der Schuldnerin hat die Beklagte in der Folge konkludent angenommen, indem sie sich mit E-Mail vom selben Tage für den Erhalt dieser Unterlagen bedankte (Anlage K18); dass sie darin zugleich um Übermittlung weiterer Unterlagen (Veräußerungsbescheinigung, Rückkaufsrechnung) bat, „um die Eigentumsübertragung fortzuführen“, steht dem – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht entgegen, ebenso wenig wie der Umstand, dass diese Übersendung nicht erfolgt sein soll, weil dies keine (weitere) Voraussetzung des schuldrechtlichen Erlassvertrages ist. Am Zustandekommen einer solchen, den ursprünglichen Vertrag abändernden Vereinbarung, die zum Untergang der ursprünglich zum Ablauf der Mietzeit vorgesehenen Rückgabeverpflichtung geführt hat, bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. (bb) Auch der erforderliche Verzichtswille auf Seiten der Schuldnerin lag zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser den ursprünglichen Vertrag abändernden Vereinbarung im Januar 2013 zweifelsfrei vor; dies folgt aus zahlreichen Umständen, die eine solche Schlussfolgerung bei sachgerechter Auslegung zwingend nahelegen. (aaa) Schon die eigenen Erklärungen der Schuldnerin, die sich hierbei durch ihren Vorstand, den Zeugen Q., vertreten ließ, lassen keine abweichende Deutung zu. Dieser hat die Anfrage der Beklagten vom 24. Januar 2013, deren Zielrichtung für ihn unmissverständlich und unzweifelhaft war, unmittelbar nach ihrem Erhalt vorbehaltlos beantwortet und die Bestätigung über die Löschung des Mietvertrages aus dem Handelsregister übersandt. Auf die anschließende Bitte der Beklagten um Überlassung weiterer Unterlagen hat er umgehend die S. kontaktiert und die Anfertigung entsprechender Erklärungen angeregt (E-Mail an die S. vom 25. Januar 2013 = Anlage K19), worin sich sein Verzichtswille erneut manifestierte. Schließlich folgt auch aus der vom Kläger vorgelegten E-Mail der S. vom 13. Februar 2013, dass der Zeuge Q. sich darum kümmere, „die neuen Eigentümer von D. zu kontaktieren und eine Lösung zu finden“ (Anlage K20). All dies machte keinen Sinn, wenn auf Seiten des Zeugen, der damals auch unzweifelhaft berechtigt war, für die Schuldnerin zu handeln, nicht der Wille vorhanden gewesen wäre, der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs endgültig zu erlassen. Welche inneren Vorstellungen in diesem Zusammenhang auf Seiten der Schuldnerin bzw. des Zeugen hinsichtlich der dinglichen Rechtslage bestanden, insbesondere ob auch ein Wille zum Erlass oder zur Übereignung des Fahrzeugs vorhanden war, ist – entgegen der Ansicht des Klägers – dafür nicht von Belang. Denn trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung auch schon dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324; Urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 84/18, VersR 2021, 361). Sollte dem Zeugen Q. die rechtliche Tragweite seines Verhaltens tatsächlich nicht bewusst gewesen sein, so hätte er bei pflichtgemäßer Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls erkennen können und müssen, dass dieses aus Sicht eines objektiven Empfängers nur als (konkludenter) Verzicht auf die Rückgabe des Fahrzeugs gedeutet werden konnte. (bbb) Auch die äußeren – objektiven – Umstände lassen keine abweichende Deutung des Verhaltens dieses Zeugen zu. Erkennbar hatte die Schuldnerin, als sie der Beklagten die zur Umschreibung des Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen überließ, kein Interesse mehr an der Rückgewähr des Fahrzeugs. Dieses war nach Ablauf des – unstreitig bis zuletzt ordnungsgemäß bedienten – Vertrages vollständig amortisiert, wobei die Summe der insgesamt von der Beklagten erbrachten Zahlungen sowohl den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs als auch dessen Wert ersichtlich bei weitem übertrafen. Nach den Umständen muss auch davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin, die ausweislich der Mail ihres damaligen (eingetragenen) Vorstandes Q. vom 25. Januar 2013 zwischenzeitlich ihren Sitz nach England verlegt hatte, zu dieser Zeit keinen Bedarf mehr für das Fahrzeug hatte und sich auch schon damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand: darauf deutet durchgreifend hin, dass sich die S. erst im Mai 2012, kurz vor Ablauf des Leasingvertrages, an die Beklagte wandte, die Abtretung der Forderungen offenlegte und Zahlung der verhältnismäßig geringfügigen Restschuld an sich verlangte. Ein Interesse der Schuldnerin an der Wiedererlangung des gebrauchten Laborwagens ist auch sonst nicht dargelegt oder erkennbar, ganz im Gegenteil wäre dessen Rücknahme für sie mit Belastungen verbunden gewesen, die sie und ihr Geschäftsführer offenbar scheuten. Dies erklärt, dass die Schuldnerin auch in der Folgezeit keinerlei Anstalten machte, das Fahrzeug zurückzuerlangen, und dass der Zeugen Q. erstmals in seiner Eigenschaft als Abwickler der Schuldnerin nach jahrelanger Untätigkeit und ohne Vorankündigung mit Schreiben vom 10. März 2015 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den gesamten Zeitraum von Juni 2012 bis März 2015 forderte (Bl. 45 f. GA). Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Verlangens folgen indes schon daraus, dass dieses nur einen Tag vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verfasst wurde und daher möglicherweise anderen Zwecken diente. Auch der Kläger selbst vermag nicht nachvollziehbar zu erklären, welcher andere Grund außer ein Verzicht auf die Rückgabe des Laborwagens Grund für die anschließende jahrelange Untätigkeit der Schuldnerin gewesen sein könnte, zumal sein prozessuales Vorgehen ebenfalls darauf hindeutet, dass er die Beklagte ursprünglich nicht für herausgabepflichtig erachtete. (ccc) Soweit der Kläger zum Beleg seiner abweichenden Darstellung die Zeugen Q. und Dr. H. benannt hatte, hat er dem Senat deren – mit Beschluss vom 14. September 2022 vorsorglich angeordnete – Vernehmung zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Leasingvertrages im Jahre 2012/2013 nicht ermöglicht. Die Ladung dieser beiden Zeugen ist unterblieben, nachdem der Kläger den angeforderten Auslagenvorschuss – trotz Fristsetzung – bis zuletzt nicht eingezahlt hat (§ 379 Satz 2 ZPO). Veranlassung zur Anforderung eines entsprechenden Auslagenvorschusses bestand für den Senat schon angesichts der mitgeteilten beruflichen Tätigkeit und des Auslandsbezuges der beiden Zeugen, die jeweils nicht unerhebliche Auslagenersatzansprüche der Zeugen befürchten ließen. Dass der Kläger gemäß § 379 Satz 1 ZPO als Beweisführer (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO 34, Aufl., § 379 Rn. 4) zur Einzahlung des Vorschusses verpflichtet war, hat ihm der Senat auf entsprechende Anfrage mit Beschluss vom 27. September 2022 unter förmlicher Nachfristsetzung – erfolglos – mitgeteilt (Bl. 651 GA). Da die Zeugen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, kam ihre Vernehmung nicht in Betracht. (4) Soweit bei dieser Sachlage vertragliche und gesetzliche Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsersatz nach Ablauf der regulären Mietzeit nunmehr ausgeschlossen sind, weil der Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) aus dem Jahre 2013 dem entgegensteht, kann dahinstehen, dass sich das Anliegen des Klägers vor dem Hintergrund der erwiesenen Abläufe bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch als widersprüchlich und daher als nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, wie die Beklagte zu Recht beanstandet hat. (a) Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Vorschrift enthält über ihren Wortlaut hinaus einen allgemeinen, das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39; Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 2). Es handelt sich um eine zentrale Rechtsnorm, die Fairness im Rechtsverkehr einfordert (Schubert, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 242 Rn. 2) und die – in eng begrenztem Umfang – widersprüchliches Verhalten untersagt: Dieses ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (venire contra factum proprium; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145; SaarlOLG, Urteil vom 28. November 2018 – 2 U 39/17, BeckRS 2018, 40365). Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757). Unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist es auch, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, deren Entstehung der Gläubiger durch sein Verhalten veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1971 – VI ZR 199/69, NJW 1971, 1126; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl., § 242 BGB, Rn. 109a; Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 42 ff.). (b) Auch nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger im Streitfall verwehrt, Ansprüche auf Nutzungsersatz für die nunmehr in Rede stehenden, den geschilderten Abläufen nachfolgenden Zeiträumen geltend zu machen. Denn dass die Beklagte sich weiterhin im Besitz des Laborwagens befand, ist hier Ausfluss des eigenen Verhaltens der Schuldnerin, die sich nach regulärem Ablauf des Vertrages und Wiedererlangung ihrer vollen Verfügungsmacht über das Fahrzeug auf die im Januar 2013 erneuerte Bitte der Beklagten einließ, ihr das Fahrzeug auf Dauer zu überlassen und ihr zu diesem Zweck die notwendigen Unterlagen zur Umschreibung der Fahrzeugpapiere zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte durfte, nachdem dies geschehen war und die Schuldnerin in der Folgezeit die Angelegenheit erkennbar für erledigt betrachtete, auf die Endgültigkeit dieses Vorganges vertrauen. Soweit demgegenüber der Zeuge Q. erstmals in dessen Eigenschaft als Abwickler der Schuldnerin nach gut zwei Jahren erneut auf die Angelegenheit zurückkahm und nunmehr – überraschend – Nutzungsentschädigung für den gesamten Zeitraum seit Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit forderte, setzte er sich und die Schuldnerin mit deren vorangegangenen Verhalten in unauflösbaren Widerspruch. Die mangelnde Stringenz dieser Vorgehensweise setzt sich überdies auch in der Person des Klägers fort, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst von der Weiterverfolgung von Ansprüchen gegen die Beklagten Abstand nahm und statt dessen die finanzierende Bank wegen der angeblich pflichtwidrigen „Veräußerung“ des Laborwagens an die Beklagte verfolgte, was eine Billigung des zugunsten der Beklagten bestehenden Rechtszustandes denknotwendig einschloss. Dieses aus Sicht der Beklagten in hohem Maße widersprüchliche Verhalten führt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dazu, dass dem Kläger auch deshalb ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die jetzt mit der Klage geltend gemachten Zeiträume, ab 1. Januar 2016, versagt werden müsste. cc) Der Kläger kann einen Anspruch auf Nutzungsersatz auch nicht aus den §§ 987 ff. BGB herleiten, die durch die Vorschrift des § 546a BGB nicht verdrängt werden, sondern hierzu in Anspruchskonkurrenz stehen (BGH, Urteil vom 12. August 2009 – XII ZR 76/08, NJW-RR 200, 1522). (1) Die rechtliche Beurteilung dieser auf dinglicher Grundlage bestehenden obligatorischen Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, WM 1995, 1848) hat hier ebenfalls nach deutschem Recht zu erfolgen. (a) Dies ergibt sich für den vorliegenden Fall schon aus den Artikeln 1, 3, 4 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-II-Verordnung“), die in ihrem Anwendungsbereich die einschlägigen Kollisionsnormen der Artikel 40 bzw. 43 EGBGB abgelöst haben (vgl. SaarlOLG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 U 114/17, NJW-RR 2019, 516; Thorn, in: Grüneberg, a.a.O., Rom II Art. 1 Rn. 5; Art. 43 EGBGB Rn. 4; Wendehorst, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., Art. 43 EGBGB Rn. 105) und die seit 11. Januar 2009 auf alle danach entstandenen außervertraglichen Ansprüche und damit insbesondere auf hier in Betracht kommende, nach Vertragsbeendigung entstandene (vermeintliche) gesetzliche Forderungen anzuwenden ist (vgl. Thorn, in: Grüneberg, a.a.O., Vorbem Rom II Rn. 1). Gemäß Artikel 10 Abs. 1 Rom-II-Verordnung gilt für den Fall, dass ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung – wie hier – an einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag anknüpft, der eine enge Verbindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, das Recht anzuwenden ist, dem dieser Vertrag unterliegt. Darüber hinaus folgt aus Artikel 4 Abs. 1 bis 3 Rom-II-Verordnung, dass mangels gemeinsamen Aufenthaltes der Parteien und ungeachtet dessen, dass auf unerlaubte Handlungen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt – d.h.: nicht das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen, sondern der schädigende Erfolg im Sinne der zeitlich ersten Beeinträchtigung des geschädigten Vermögensgegenstandes (Junker, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., Art. 4 Rom II-VO Rn. 21; vgl. EuGH, NJW 2004, 2441) – in Fällen, in denen sich – wie hier – aus der Gesamtheit der Umstände, etwa einem bereits zuvor bestehenden Rechtsverhältnis wie einem Vertrag, eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung mit einem anderen Staat ergibt, das Recht dieses Staates anzuwenden ist (Junker, in: MünchKomm-BGB a.a.O., Art. 4 Rom II-VO Rn. 51; Thorn, in: Grüneberg, a.a.O., Art. 4 Rom II Rn. 11). Das ist hier jeweils das Recht der Bundesrepublik Deutschland, weil die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger schon zuvor durch einen Vertrag verbunden waren, dieser durch wirksame Rechtswahl dem deutschen Recht unterstellt worden ist und die Ansprüche, deren sich der Kläger berühmt, jeweils unmittelbar an diesen Vertrag anknüpfen. (b) Nichts anderes ergäbe sich vorliegend aber auch bei Beurteilung der Rechtslage nach dem deutschen internationalen Sachenrecht; danach gilt gemäß Artikel 43 EGBGB für den Übereignungstatbestand der Grundsatz des Rechts des Lagerorts (lex rei sitae). Zwar wurde hieraus traditionell – bis zum Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung – gefolgert, dass außer den auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüchen des (vermeintlichen) Eigentümers auch die weiteren, aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kommenden Folgeansprüche dem in Art. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache befindet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – VIII ZR 108/07, NJW 2009, 2824; Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321; Urteil vom 26. September 1989 – XI ZR 178/88, BGHZ 108, 353; Wendehorst, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 104). Jedoch macht Artikel 46 EGBGB von diesem Grundsatz ebenfalls eine Ausnahme für den Fall, dass mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht besteht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre; dann ist jenes Recht anzuwenden. Wenngleich diese Ausnahme nicht dazu führen darf, dass dadurch das – im Bereich des Sachenrechts geltende – Verbot der Rechtswahl umgangen würde (vgl. Thorn, in: Grüneberg, a.a.O., Art. 46 Rn. 3), ist eine relativ großzügige Handhabung von Artikel 46 jedenfalls bei schuldrechtlichen Folgeansprüchen dinglicher Rechte angezeigt, namentlich bei solchen auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe, sofern der Sachverhalt im Übrigen sehr eng mit einer anderen Rechtsordnung als dem Sachstatut verbunden ist (Wendehorst, in: MünchKomm-BGB a.a.O., Art. 46 EGBGB Rn. 31). Im Streitfall folgt eine solche wesentlich engere Verbindung in Bezug auf die hier geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüche daraus, dass der Vertrag über die Nutzung des Laborwagens dem deutschen Recht unterstellt wurde, dessen (vormalige) Existenz das Rechtsverhältnis der Beteiligten bestimmt und der insbesondere auch detaillierte Regelungen zur Höhe einer etwaigen Nutzungsentschädigung enthält, die zu etwaigen gesetzlichen Nutzungsherausgabeansprüchen in Anspruchskonkurrenz stehen. Das führt unter den besonderen Umständen dieses Falles zu der Annahme einer wesentlich engeren Verbindung zum deutschen Recht, die es rechtfertigt, auch etwaige, unmittelbar aus dem Eigentum folgende Nutzungsherausgabeansprüche dem deutschen Recht zu unterstellen. (2) In der Sache sind Ansprüche auf Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB hier ebenfalls nicht gegeben. Vorrangige Voraussetzung dafür wäre eine sog. Vindikationslage (§§ 985, 986 BGB), d.h.: die Beklagte müsste im maßgeblichen Zeitraum nicht berechtigte Besitzerin einer weiterhin im Eigentum der Schuldnerin stehenden Sache gewesen sein (BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 – V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397). Daran fehlt es. (a) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der weiteren Nutzung, für die der Kläger Nutzungsentschädigung geltend macht, nach dem – gemäß Artikel 43 Abs. 1 EGBGB anwendbaren – französischen Recht nicht mehr Eigentümerin des Laborwagens; denn sie hat ihr Eigentum infolge des von den Parteien nach deutschem Recht wirksam vereinbarten Erlasses (§ 397 BGB) der vertraglichen Rückgabeverpflichtung verloren. Das französische Recht kennt kein Trennungs- und Abstraktionsprinzip; es unterscheidet nicht zwischen schuldrechtlichem Kausalgeschäft und dinglicher Übereignung, vielmehr kommt die dingliche Rechtsänderung bereits durch den Abschluss des auf sie gerichteten Schuldvertrages zustande (Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht, Bd. 2 – Schuldrecht: Die einzelnen Schuldverhältnisse, Sachenrecht, 2. Aufl. 1986, § 2, 3 A 20 = S. 519). Dies ist allgemein bekannt, in der deutschsprachigen Fachliteratur omnipräsent nachzuvollziehen und kann, weil weitere Ermittlungen im Sinne des § 293 ZPO insoweit entbehrlich sind, vom Senat ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Danach geht insbesondere das Eigentum an beweglichen Sachen bereits mit der (grundsätzlich formfreien) Einigung über das schuldrechtliche Geschäft auf den Erwerber über (Artikel 711 Code civil: „La propriété des biens s’acquiert et se transmet par succession, par donation entre vifs ou testamentaire, et par l’effet des obligations“ = „Das Eigentum an Sachen wird erworben und übertragen durch Erbfolge, durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen und durch die Rechtswirkungen von schuldrechtlichen Verpflichtungen“; Ferid/Sonnenberger, a.a.O., § 2, 3 B 109 ff.; Döbereiner, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB Sachenrecht, 5. Aufl., Länderbericht: Frankreich Rn. 17). Sieht damit das Sachenrechtsstatut jedoch – wie hier – vor, dass Eigentum bereits mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts übergeht, so ist das Kausalgeschäft selbständig anzuknüpfen und auf seine Wirksamkeit zu überprüfen; ist es wirksam, geht das Eigentum über (Teubel in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 43 EGBGB (Stand: 01.03.2020) Rn. 40; Wendehorst in: MünchKomm-BGB a.a.O., Art. 43 EGBGB Rn. 83 ff.; Stürner, in: Erman, BGB 16. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 11; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 – V ZR 135/11, WM 2013, 858). Ob die Rechtsordnung, die für das schuldrechtliche Geschäft gilt, ihrerseits die Wirksamkeit dieses Geschäfts für den Eigentumsübergang voraussetzt oder – wie das deutsche Recht – dem Abstraktionsprinzip folgt, ist dagegen unerheblich (Teubel, in: jurisPK-BGB, a.a.O., Art. 43 EGBGB Rn. 40). Danach besteht hier kein Zweifel, dass die Schuldnerin ihr vormaliges Eigentum an dem Laborwagen auf die Beklagte übertragen hat. Denn sie hat sich – nach dem oben Gesagten – damit einverstanden erklärt, der Beklagten die Rückgabe des Laborwagens zu erlassen, und in dieser schulrechtlich unzweifelhaft rechtswirksamen Vereinbarung lag zugleich das nach der französischen lex rei sitae erforderliche Kausalgeschäft, dessen Bestand ohne weiteres den Eigentumsübergang bewirkte. (b) Dessen ungeachtet gilt: Selbst wenn die Schuldnerin, die ursprünglich unstreitig Eigentümerin des Laborwagens gewesen ist, dies in den hier maßgeblichen Zeiträumen der weiteren Nutzung immer noch gewesen wäre, wie der Kläger – darauf beharrend – meint, wäre sie auf Grundlage der im Januar 2013 getroffenen Vereinbarung und des darin vorgesehenen Erlasses der Rückgabepflicht gegenüber der Schuldnerin – und damit jetzt auch dem Kläger – zumindest schuldrechtlich berechtigt gewesen, den Besitz an dem Laborwagen zu behalten. Das begründete jedenfalls ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), das der Annahme einer Vindikationslage fortan entgegenstünde und darauf gestützte Folgeansprüche ausschlösse. Darüber hinaus und dessen unbeschadet, würde der seitens der Beklagten geltend gemachte Einwand unredlichen Verhaltens (§ 242 BGB) auch diesen Anspruch erfassen und insgesamt ausschließen. (3) Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, auch vor dem Hintergrund entsprechender – freilich nicht erheblicher – Ausführungen des Klägers zur (vermeintlichen) Eigentumslage: Auch etwaigen aus dem Eigentum abgeleiteten Nutzungsentschädigungsansprüchen nach französischem Recht, die hier nach dem oben Gesagten nicht anwendbar sind und vom Kläger auch nicht ansatzweise eingewandt werden, fehlte danach jede Grundlage. Denn bereits mit dem wirksamen Abschluss des schuldrechtlichen Erlassvertrages im Januar 2013 ist – weil das französische Recht das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht kennt, s. nur Ferid/Sonnenberger, a.a.O., § 2, 3 A 20 und 3 B 109 ff. – zugleich das Eigentum an dem Laborwagen auf die Beklagte übergegangen mit der Folge, dass fortan nur noch sie allein berechtigt war, über die Verwendung des Fahrzeugs zu befinden (Artikel 544 C. civ.: „La propriété est le droit de jouir et de disposer des choses de la manière la plus absolue, pourvu qu’on n’en fasse pas un usage prohibé par les lois ou par les règlements.“ = Das Eigentum ist das Recht, Sachen in der alles umfassenden Art und Weise zu nutzen und über sie zu verfügen, solange man hiervon nicht in einer vom Gesetz oder den Verordnungen verbotenen Weise Gebrauch macht.). Infolgedessen sind auf das Eigentum gestützte Nutzungsentschädigungsansprüche der Schuldnerin bzw. – jetzt – des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr denkbar. dd) Schließlich besteht der vom Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2016 geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der ungerechtfertigten Bereicherung, die sich hier gemäß den Artikeln 1, 3, 4 und 10 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung aus den weiter oben näher ausgeführten Gründen jeweils nach deutschem Sachrecht beurteilen. Ein deliktischer Anspruch (§§ 823 ff. BGB) würde unter sämtlichen in Betracht zu nehmenden Gesichtspunkten immer ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der Beklagten erfordern; ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dass die Beklagte durch eine Leistung der Schuldnerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten „etwas“, d.h. einen vermögenswerten Vorteil, ohne rechtlichen Grund erlangt hätte (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). An beidem fehlt es jeweils. Da die Schuldnerin – wie weiter oben im Einzelnen festgestellt und begründet – der Beklagten bereits im Jahre 2013 die Rückgabeverpflichtung erlassen hat, nutzte die Beklagte das Fahrzeug fortan und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum vertragsgemäß. Mithin handelte sie rechtmäßig und ohne dadurch rechtsgrundlos etwas auf Kosten der Masse erlangt zu haben. Darüber hinaus und dessen unbeschadet würde der seitens der Beklagten geltend gemachte Einwand unredlichen Verhaltens (§ 242 BGB) auch diese Ansprüche erfassen. ee) Bestehen mithin keine Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung, so scheitert die darauf gerichtete Klage – sowohl im Leistungs-, als auch im Feststellungsantrag – auch wegen der daraus geltend gemachten errechneten und laufenden Verzugszinsen; diese teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. b) Auch wegen der weiterhin geltend gemachten Prozesskosten in Höhe von 17.374,30 Euro zzgl. Zinsen, die dem Kläger aus dem gegen die S. über zwei Instanzen geführten weiteren Rechtsstreit entstanden sind, besteht kein Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Diese ist weder vertraglich noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gehalten, dem Kläger die Kosten des von ihm auf eigenes Risiko betriebenen Prozesses zu erstatten. aa) Ein vertraglicher Zahlungsanspruch des Klägers scheidet aus. Der Kläger hat zwar in den Raum gestellt, er sei in „Absprache“ mit der Beklagten vorrangig zunächst gegen die finanzierende Bank vorgegangen. Dass die Beklagte den Kläger insoweit gewähren ließ, zumal es ihrer eigenen Rechtsposition entgegenkam, besagt jedoch mangels eindeutiger Absprachen in diesem Sinne nicht, dass sie ihm auch zugesagt hätte, im Falle seines Unterliegens die Kosten dieses anderen Rechtsstreits zu übernehmen. Dagegen spricht mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung, von der die Beklagte auch nichts wissen will, auch, dass der Kläger als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden hatte, welchen (vermeintlichen) Schuldner er mit Erfolg (vorrangig) zugunsten der Masse in Anspruch nehmen will und diesbezügliche Fehlentscheidungen nicht ohne weiteres auf einen anderen Vertragspartner der Schuldnerin abwälzen kann. bb) Die Beklagte schuldet dem Kläger wegen der Kosten des von ihm angestrengten Rechtsstreits gegen die S. auch keinen Schadensersatz; insbesondere scheiden Ansprüche sowohl aufgrund Vertrages (§ 280 Abs. 1 BGB) als auch aus deliktischer Grundlage (§§ 823 ff. BGB) aus. (1) Auch die Beurteilung dieser Ansprüche richtet sich nach deutschem Recht. Für einen etwaigen vertraglichen Schadensersatzanspruch folgt dies aus der von den Parteien getroffenen Rechtswahl, die auch die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher (Haupt- oder Neben-) Pflichten mit umfasst. Für vermeintliche deliktische Ansprüche aus nach Vertragsbeendigung begangener unerlaubter Handlung folgt dasselbe aus Artikel 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung; danach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Das ist hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland, weil dort die vermeintliche Belastung des Klägers mit Verfahrens- und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erfolgt ist und auch kein Ausnahmefall von Artikel 4 Abs. 2 und 3 Rom-II-Verordnung vorliegt. Insbesondere wäre auch insoweit nach Artikel 4 Abs. 3 Rom-II-Verordnung, der auf das Recht eines anderen Staates abstellt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung, etwa aufgrund eines Vertrages, mit diesem anderen Staat aufweist, hier deutsches Recht anwendbar, nachdem die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen vollumfänglich dem deutschen Recht unterstellt haben und auch der in Rede stehende Rechtsstreit als vermeintlicher weiterer Ausfluss aus dieser Beziehung vor deutschen Gerichten geführt wurde. (2) Die Beklagte hat jedoch dadurch, dass sie sich weigerte, dem Kläger das Fahrzeug herauszugeben, keine vertraglichen Pflichten verletzt. Aufgrund der im Jahre 2012 mit der Schuldnerin getroffenen Erlassvereinbarung, von deren Zustandekommen der Senat aus den weiter oben dargelegten Gründen überzeugt ist, war sie fortan berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Schon deshalb scheiden Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB aus, zu deren Begründetheit es einer Pflichtverletzung, d.h. – hier – eines Verstoßes gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten bedürfte. Aus demselben Grunde scheitern aber auch deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere solche aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB; denn die Beklagte hat das ihr seinerzeit von der Schuldnerin einvernehmlich überlassene Fahrzeug dem Kläger nicht rechtswidrig und schuldhaft vorenthalten. (3) Dessen ungeachtet, stellen die Kosten des Rechtsstreits gegen die S., deren Ersatz der Kläger begehrt, unter den hiesigen Umständen auch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Anerkanntermaßen fehlt es am Zurechnungszusammenhang, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift, z.B. weil er von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht, vielmehr mit dem Abschluss eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87, NJW 1989, 99; Oetker, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 249 Rn. 168). Soweit der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten umfasst, hat der Schädiger auch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588; Oetker, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 249 Rn. 180). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger, der als Rechtsanwalt gehalten war, die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen, und der als Insolvenzverwalter auch unschwer in der Lage war, sich die dafür erforderlichen Informationen von der Schuldnerin zu beschaffen und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, hätte bei sorgfältiger Vorgehensweise erkennen müssen, dass die Schuldnerin selbst sich bereits im Jahre 2013 ihres Herausgabeanspruchs begeben hatte, wohingegen seitens der von ihm vorrangig in Anspruch genommenen S. bei verständiger Würdigung aller Umstände keine dahingehenden Erklärungen abgeben worden waren. Dementsprechend hätte ihm von vornherein bewusst sein müssen, dass die Inanspruchnahme dieser Bank ungeeignet war, die Rechtsposition der Schuldnerin zu stärken und die Masse zu mehren. Das Führen eines solchen, von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits über zwei Instanzen geht daher mit ihm nach Hause; die dadurch veranlassten Kosten wären auch im Falle einer – hier nicht gegebenen – Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung der Schuldnerin kein ersatzfähiger Vermögensschaden. cc) Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Prozesskosten (§ 288 Abs. 1 BGB) sind mangels rechtswirksamer Hauptforderung ebenfalls nicht geschuldet. c) Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht dessen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.402,- Euro (netto) zzgl. Zinsen zu erstatten. Da die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, war ihre Zahlungsverweigerung weder pflichtwidrig noch verzugsbegründend (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) und stellten sich die vom Kläger möglicherweise verauslagten Rechtsanwaltsgebühren dementsprechend auch nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar. d) Soweit der Kläger zwischenzeitlich für den Fall, dass er seiner originären Ansprüche infolge der Insolvenz verlustig sein sollte, die ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Beträge hilfsweise auch als Schadensersatz dafür beansprucht hatte, dass es die Beklagte schuldhaft unterlassen habe, ihn über die Insolvenz zu informieren, insbesondere ihre in Artikel 8 Abs. 3 und 5 des Vertrages vereinbarten Pflichten zur Wahrung und Kennzeichnung des Eigentums des Leasinggebers zu erfüllen (Bl. 514 GA), versteht der Senat dieses Begehren sinnwahrend (§§ 133, 157 BGB) dahin, dass darüber im Falle eines – vorliegend anzunehmenden – Scheiterns der in erster Linie verfolgten Leistungsansprüche entschieden werden soll. aa) Die darin liegende (hilfsweise) Änderung des Klagegrundes ist ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten (Bl. 527 GA) als sachdienlich zuzulassen (§§ 263, 533 ZPO). Denn die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit großzügig zu beurteilen; entscheidend sind nicht die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein die objektive Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Zu verneinen ist sie hingegen im Allgemeinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; denn auch auf Grundlage dieser hilfsweise angeführten Begründung hängen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage von denselben Ausgangsfragen ab, die sich auch schon in Ansehung des ursprünglich geltend gemachten Anspruches stellen. bb) Als auf (vermeintliche) Pflichtverletzungen der Beklagten nach Insolvenzeröffnung gestützte Schadensersatzklage (§ 280 Abs. 1 BGB; zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf das Vertragsstatut bereits oben) wäre diese zwar ohne Rücksicht auf das Klageverbot des Art. L. 622-21 C. com. zulässig; denn ausgehend von der – für die Frage der Zulässigkeit zugrunde zu legenden – Darstellung des Klägers wurden vertragliche Mitteilungs- oder Sicherungspflichten nach dem Eröffnungsurteil verletzt, so dass darauf gestützte Ansprüche erst danach entstanden sind und daher, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, uneingeschränkt geltend gemacht werden können. In der Sache sind die von der Beklagten hilfsweise eingewandten Schadensersatzansprüche jedoch zu verneinen. Da die Schuldnerin der Beklagten – wie bereits weiter oben im Einzelnen ausgeführt wurde – ihren vertraglichen Rückgabeanspruch bereits im Jahre 2013 erlassen hatte, bestand für die Beklagte seitdem keine vertragliche Verpflichtung, die Schuldnerin oder den Kläger über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren oder Maßnahmen zur Sicherung von (aufgegebenen) Rechten der Schuldnerin an dem Fahrzeug zu treffen. Dessen ungeachtet, fehlt es auch insoweit an einem ersatzfähigen Schaden: Denn der Kläger wäre im Rahmen des Schadensersatzes nach der Differenzhypothese nur so zu stellen, wie er bei – unterstellt – ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten stünde (§ 249 Abs. 1 BGB); in diesem Falle würden ihm jedoch gleichfalls keine Forderungen gegen diese zustehen, deren Realisierung durch die vermeintliche Pflichtverletzung vereitelt worden sein könnte. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gesonderte Säumniskosten (§ 344 ZPO) waren der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil das Versäumnisurteil mangels vorheriger wirksamer Zustellung der Klage nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.