Beschluss
XI ZB 10/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen einen Beschluss der Vorinstanz über die vorläufige Streitwertfestsetzung steht keine Beschwerde nach § 67 GKG zu.
• Eine Revision ist nur gegen ein Urteil statthaft; als Rechtsmittel gegen einen Beschluss kommt gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde in Betracht.
• Die Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die Vorinstanz sie zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Satz1 ZPO).
• Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nicht selbst anfechtbar; eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Gegen einen Beschluss der Vorinstanz über die vorläufige Streitwertfestsetzung steht keine Beschwerde nach § 67 GKG zu. • Eine Revision ist nur gegen ein Urteil statthaft; als Rechtsmittel gegen einen Beschluss kommt gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde in Betracht. • Die Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die Vorinstanz sie zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Satz1 ZPO). • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nicht selbst anfechtbar; eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet. Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Girokontovertrags von dem Beklagten die Rückzahlung eines offenen Saldos. Das Landgericht setzte den vorläufigen Streitwert des Rechtsstreits auf 5.631,02 € fest. Der Beklagte legte gegen diese vorläufige Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde als unzulässig, weil gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung kein zulässiges Rechtsmittel gegeben sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Kostenentscheid vorliege. Der Beklagte bezeichnete sein Rechtsmittel als Revision; das Bundesgerichtshof zieht es als Rechtsbeschwerde um und prüft die Zulässigkeit. • Die Revision ist nur gegen ein Urteil statthaft (§ 542 Abs.1 ZPO); gegen die angefochtene Beschlussentscheidung kommt daher keine Revision in Frage. Das Schriftsatzziel des Beklagten ist als Antrag auf Rechtsbeschwerde auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Beschlussentscheidung durch das übergeordnete Gericht begehrt wird. • Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Vorinstanz ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder die Vorinstanz sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Satz1 ZPO). Weder das Gesetz (insbesondere §§ 63, 68 GKG bezogen auf Streitwertfestsetzungen) noch der angefochtene Beschluss enthalten eine Zulassungsentscheidung zugunsten der Rechtsbeschwerde. • Mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Zulassung durch die Vorinstanz ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft und deshalb nach § 577 Abs.1 Satz2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. • Die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht selbst anfechtbar, und eine außerordentliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung; verfassungsrechtliche Gründe begründen hier keinen Anspruch auf andere Rechtsbehelfe. Die vom Beklagten als Revision bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27.02.2017 ist unzulässig und wird auf seine Kosten verworfen. Es fehlt an einer statthaften Rechtsgrundlage für die Berufung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung; eine Revision kommt nicht in Betracht und die Rechtsbeschwerde ist weder gesetzlich vorgesehen noch von der Vorinstanz zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar, und es bestehen keine Gründe für eine außerordentliche Beschwerde. Damit bleibt die vorläufige Streitwertfestsetzung von 5.631,02 € bestehen; der Beklagte trägt die Kosten des Verwerfungsbeschlusses.