OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZB 26/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BXIZB26
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BXIZB26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Das als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 4. Juni 2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert für den Rechtsstreit auf 1.338.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss will der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. November 2016 per Telefax eine in den Verfahrensakten nicht aufzufin- dende Beschwerde eingereicht haben. Dieser hat das Landgericht mit Be- schluss vom 11. Juni 2018 nicht abgeholfen, da unabhängig von einer Zuläs- sigkeit der Beschwerde jedenfalls die Berechnung des Streitwertes sachlich zutreffend sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 19. Juni 2018 die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch als sach- lich unbegründet zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des früheren Pro- zessbevollmächtigten des Klägers ist mit Beschluss vom 8. August 2018 zu- rückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Rechtsmittel der "Beschwerde/Erinnerung" vom 28. August 2018, das 1 2 - 3 - er trotz Hinweises auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf- rechterhalten hat. II. Das Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Schriftsatz vom 28. August 2018 ist nach dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 8. August 2008 auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug überge- ordnete Gericht begehrt wird. Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichts- hof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 3 4 - 4 - Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 5 mwN). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.08.2013 - 2-23 O 47/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.06.2018 - 17 W 25/18 - 5 6