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Entscheidung

IX ZA 11/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZA11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZA11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/17 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzu- lässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 ZPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru- fungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert, nämlich nur in Höhe von 18.777,84 €. Zwar ist die Beklagte durch Land- und Oberlandesgericht verurteilt wor- den, an den Kläger insgesamt 22.287,42 € zu zahlen. Dennoch wird die Beklag- te durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 18.777,84 € beschwert. Denn in 1 2 - 3 - dieser Höhe hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers Erfolg. Wegen ihrer erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe von 3.509,58 € hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. In Höhe dieser erstin- stanzlichen (Teil-)Verurteilung war der Rechtsstreit deswegen in der Berufungs- instanz nicht anhängig, sie hat deswegen weder den Streitwert der Berufungs- instanz noch die Beschwer der Beklagten erhöht. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 09.12.2015 - 5 O 13/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2017 - I-27 U 6/16 -