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Urteil

5 O 13/15

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsschutzversicherer kann Ersatz versehentlich gezahlter Umsatzsteuer und erstatteter Gerichtskosten von gegnerischem Prozessbevollmächtigten verlangen (§ 86 Abs.1 VVG). • Für weitergehenden Schadensersatz wegen erfolgloser Prozessführung genügt nicht allein, dass frühere Parallelverfahren negativ entschieden wurden; es muss eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten nachgewiesen werden (§§ 611, 675, 280 BGB). • Neue, vom Anwalt erlangte Tatsachen (z. B. Insiderangaben, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) können die Weiterführung eines zuvor negativ verlaufenen Verfahrens vertretbar machen. • Terminsgebühren sind nach VV-RVG auch dann entstanden, wenn trotz Einverständnisses der Beteiligten keine mündliche Verhandlung stattfand. • Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu gewähren, gerechnet ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift.
Entscheidungsgründe
Versicherer kann versehentlich gezahlte Umsatzsteuer und erstattete Gerichtskosten zurückfordern • Rechtsschutzversicherer kann Ersatz versehentlich gezahlter Umsatzsteuer und erstatteter Gerichtskosten von gegnerischem Prozessbevollmächtigten verlangen (§ 86 Abs.1 VVG). • Für weitergehenden Schadensersatz wegen erfolgloser Prozessführung genügt nicht allein, dass frühere Parallelverfahren negativ entschieden wurden; es muss eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten nachgewiesen werden (§§ 611, 675, 280 BGB). • Neue, vom Anwalt erlangte Tatsachen (z. B. Insiderangaben, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) können die Weiterführung eines zuvor negativ verlaufenen Verfahrens vertretbar machen. • Terminsgebühren sind nach VV-RVG auch dann entstanden, wenn trotz Einverständnisses der Beteiligten keine mündliche Verhandlung stattfand. • Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu gewähren, gerechnet ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift. Die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der Q. GmbH verlangt vom Beklagten, vormals Prozessbevollmächtigter der Versicherungsnehmerin, Rückzahlung und Erstattung angefallener Kosten aus zwei vor dem Sozialgericht Duisburg geführten Verfahren über Beitragsveranlagungen der X‑Genossenschaft. Die Verfahren waren wegen gleichgelagerter Parallelverfahren ausgesetzt worden; diese Parallelverfahren blieben bis hin zu hohen Gerichten erfolglos. Der Beklagte nahm die Verfahren später wieder auf; die Klagen wurden schließlich ohne Erfolg abgewiesen und teils mit Missbrauchskosten belastet. Die Klägerin zahlte daraus entstandene Kosten und machte Erstattungsansprüche gegen den Beklagten geltend, u. a. für versehentlich gezahlte Umsatzsteuer, erstattete Gerichtskosten, Terminsgebühren und weitergehenden Schadensersatz wegen angeblich mutwilliger Prozessführung. Der Beklagte behauptet, er habe im Vertrauen auf neue, relevante Informationen (u. a. Zeugenaussage eines früheren XG‑Mitarbeiters und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) gehandelt und die Versicherungsnehmerin ausreichend beraten. Das Landgericht hat Zeugen vernommen und die Akten geprüft. • Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der versehentlich gezahlten Umsatzsteuer (555,86 €) und der an den Beklagten erstatteten nicht verbrauchten Gerichtskosten (5.312,00 €). Rechtsgrund ist der Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmerin aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611, 675 BGB), der gemäß § 86 Abs.1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Zinsen sind nach §§ 291 S.1, 288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift zu gewähren. • Soweit die Klägerin weitergehenden Schadensersatz aus § 86 VVG i.V.m. § 280 Abs.1 BGB verlangt, fehlt es an einem Nachweis einer Pflichtverletzung des Beklagten. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Versicherungsnehmerin durch den Beklagten informiert und beraten wurde und insbesondere neue Informationen (u. a. Angaben des Zeugen Dr. K. und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) vorlagen, die aus ex‑ante‑Perspektive die Fortführung der Verfahren vertretbar erscheinen ließen. Es ist unerheblich, ob diese Informationen materiell zutrafen; maßgeblich ist ihre Bedeutung für die Beratung zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Terminsgebühren sind gemäß VV‑RVG angefallen, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattfand, wenn dies in den Regeln der Gebührenentstehung so zu beurteilen ist. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, weil kein kausaler Verzugsschaden nachgewiesen ist. • Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Beklagte ist zur Zahlung von 5.867,86 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt (Rückzahlung der versehentlich gezahlten Umsatzsteuer und der nicht verbrauchten Gerichtskosten). Die weitergehenden Forderungen der Klägerin wegen angeblicher Pflichtverletzung und weiterer Kosten werden abgewiesen, weil keine ausreichende Verletzung anwaltlicher Pflichten nachgewiesen werden konnte; die Fortführung der Verfahren war angesichts neuer Informationen vertretbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.