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Urteil

KZR 39/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 312a Abs.4 Nr.1 BGB gilt für Verbraucherverträge und schützt gegen die Festlegung einer einzigen unentgeltlichen Zahlungsart in AGB. • Ein Zahlungsmittel ist unzumutbar, wenn seine Nutzung Kunden dazu zwingt, gegen die AGB ihrer kontoführenden Bank zu verstoßen oder einen nicht zumutbaren rechtlichen Prüfungsaufwand erfordert. • Für die Zumutbarkeitsfrage kommt es nicht darauf an, ob bankseitige Verbote der Eingabe von PIN/TAN kartellrechtswidrig sind; die bloße Existenz solcher Regelungen kann die Nutzung unzumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit alleiniger kostenloser Sofortüberweisung nach § 312a Abs.4 Nr.1 BGB • § 312a Abs.4 Nr.1 BGB gilt für Verbraucherverträge und schützt gegen die Festlegung einer einzigen unentgeltlichen Zahlungsart in AGB. • Ein Zahlungsmittel ist unzumutbar, wenn seine Nutzung Kunden dazu zwingt, gegen die AGB ihrer kontoführenden Bank zu verstoßen oder einen nicht zumutbaren rechtlichen Prüfungsaufwand erfordert. • Für die Zumutbarkeitsfrage kommt es nicht darauf an, ob bankseitige Verbote der Eingabe von PIN/TAN kartellrechtswidrig sind; die bloße Existenz solcher Regelungen kann die Nutzung unzumutbar machen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Online-Reiseanbieter, der als einzige kostenfreie Zahlungsoption die "Sofortüberweisung" über die S. GmbH anbot. Bei dieser Methode geben Kunden PIN und TAN in ein Eingabefeld der S. GmbH ein; die kontoführenden Banken untersagen nach ihren AGB regelmäßig die Eingabe von PIN/TAN außerhalb bankseitiger Seiten und drohen ersatzpflichtige Haftung bei Verstößen. Das Landgericht hatte dem Kläger Recht gegeben; das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren war zudem ein noch nicht rechtskräftiger Beschluss des Bundeskartellamts anhängig, der die banklichen Sonderbedingungen für rechtswidrig hielt. Der BGH hat über die Revision des Klägers zu entscheiden, ob die alleinige Vorhaltung der Sofortüberweisung als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gegen § 312a Abs.4 Nr.1 BGB verstößt. • Anwendbarkeit: § 312a Abs.4 Nr.1 BGB ist auf Verbraucherverträge und insb. auf in AGB geregelte Klauseln anwendbar; die Vorschrift steht nicht in Konflikt mit der Verbraucherrechte-Richtlinie, soweit sie Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit betrifft. • Auslegung Zumutbarkeit: Ein gängiges Zahlungsmittel ist regelmäßig zumutbar, Unzumutbarkeit kann sich aus Mehraufwand, Verzögerungen oder Sicherheits- und Rechtsrisiken ergeben; der Maßstab ist aus Verbrauchersicht zu bestimmen. • Feststellungen zu Sofortüberweisung: Unabhängig davon, ob die Sofortüberweisung gängig ist, ist sie als einzige unentgeltliche Option unzumutbar, weil Nutzer dafür in der Regel gegen bankseitige AGB verstoßen und damit unüberschaubaren Haftungsrisiken und einem rechtlichen Prüfungsaufwand ausgesetzt sind. • Rolle der bankseitigen AGB und Kartellfragen: Es kommt nicht darauf an, ob die banklichen Verbote kartellrechtswidrig sind; solange die Klauseln Bestand haben, müsste ein rechtstreuer Kunde deren Wirksamkeit prüfen, was einen unzumutbaren Mehraufwand darstellt. • Auswirkung EU-Recht und Zahlungsdiensterichtlinie: Nächste EU-Rechtsentwicklungen ändern nichts am Ergebnis; bereits vor Umsetzung ist es den nationalen Gerichten untersagt, die Erreichung der Richtlinienziele ernsthaft zu gefährden, sodass die Entscheidung mit dem Ziel des Zahlungsdiensterahmens vereinbar ist. • Rechtsfolge: Nach § 312a Abs.4 Nr.1 BGB muss der Händler mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsoption anbieten; die Beklagte hat dem nicht genügt, indem sie nur die Sofortüberweisung kostenlos anbot. • Verfahrensrecht: Eine Aussetzung bis zum Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens war nicht erforderlich, weil die Zumutbarkeitsprüfung unabhängig von dessen Ausgang ist. Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils: Die Beklagte darf bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern nicht ausschließlich die unentgeltliche "Sofortüberweisung" der S. GmbH anbieten. § 312a Abs.4 Nr.1 BGB verlangt, dass mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsoption vorhanden ist; die alleinige Vorhaltung der Sofortüberweisung ist unzumutbar, weil Kunden dadurch typischerweise gegen bankseitige AGB verstoßen und rechtliche sowie haftungsrelevante Risiken tragen müssten. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen, der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt. Damit hat der Kläger im Wesentlichen obsiegt, weil der Schutz des Verbrauchers vor der Verpflichtung zu einem unzumutbaren, potenziell vertragswidrigen Zahlungsverhalten überwiegt.