Beschluss
Kart 7/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0130.KART7.16V.00
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Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 (Az.B 4 – 71/10) werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1) bis 4) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts und der Beigeladenen zu 5). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 Millionen € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 (Az.B 4 – 71/10) werden zurückgewiesen. II. Die Beteiligten zu 1) bis 4) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts und der Beigeladenen zu 5). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 Millionen € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 1) (nachfolgend auch E.) ist Zusammenschluss und Interessenvertretung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, u.a. des Beteiligten zu 2) (C.), des Beteiligten zu 3) (E.2) und des Beteiligten zu 4) (C.2). Die E. ist kein eingetragener Verein und verfügt über keine eigene Infrastruktur. Sie tritt jedoch in der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber Organen der Gesetzgebung und Verwaltungsbehörden in den sie betreffenden Fragen einheitlich auf und greift auf die Ressourcen ihrer Mitglieder, insbesondere des – jährlich wechselnden – federführenden Mitglieds, zurück. Die Beigeladene zu 5) (T.) betreibt seit 2005 ein bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel unter der Marke „….de“. Dabei handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst, mit dem Zahlungen im Internethandel über das Online-Banking-Konto des Kunden ausgelöst werden, indem der Kunde seine ihm vom kontoführenden Kreditinstitut mitgeteilten personalisierten Sicherheitsmerkmale für das Online-Banking (PIN und TAN) der T. zugänglich macht, die hiermit Zugang zum Online-Banking-Konto des Kunden herstellt, die Kontodeckung prüft und die Zahlung zugunsten des Internethändlers auslöst. Hierfür zahlt der Internethändler an T. ein – in der Regel umsatzabhängiges – Entgelt, welches für ihn deutlich günstiger ist als im Fall der Zahlung mit Paypal oder Kreditkarten. T. ist in Deutschland und 12 weiteren europäischen Ländern tätig, wurde nach eigener Darstellung im Jahr 2016 von mehr als 35.000 Händlern angeboten und führte monatlich mehr als 3 Millionen Transaktionen mit dem erwähnten Bezahlverfahren durch. Die Beigeladene zu 6) (H.) ist aus einem Projekt der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft entstanden, mit dem diese das Ziel verfolgten, alternativ zu T. ein Bezahlverfahren im Internethandel durch die Bankenseite einzuführen. H. betreibt seit 2006 ebenfalls einen Zahlungsauslösedienst. In der E. werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) für die Vertragsbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden als Branchenstandards erarbeitet. Die AGB werden von den in der E. zusammengeschlossenen Spitzenverbänden anschließend den jeweils angeschlossenen Kreditinstituten zur Nutzung empfohlen. Dies gilt auch für die Online-Banking-Bedingungen (nachfolgend OBB) als Teil der AGB. Die in Deutschland tätigen Kreditinstitute haben, soweit sie Online-Banking anbieten, die von der E. erarbeiteten OBB zur Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden gemacht. Rechtliche Grundlagen für die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten des Kunden hinsichtlich der Verwendung der Zugangsdaten zum Online-Banking in den OBB waren im Jahr 2009 die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Amtsblatt Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 ff. – auch Payment Services Directive, nachfolgend PSD 1) und u.a. die mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügten §§ 675 c ff. BGB. Die PSD 1 erfasste Zahlungsauslösedienste wie T. oder H. nicht, ebenfalls keine Kontoinformationsdienste. Die E. erarbeitete seit 2006 neue OBB, die im August 2009 endgültig beschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt teilte der C. als letzter Verband der E. den verbandsinternen Beschluss, die von der E. erarbeiteten OBB zu übernehmen und seinen Mitgliedern zur Nutzung zu empfehlen und zu übersenden, seinen Mitgliedern mit. Damit war auch auf Ebene der – konsensual tätigen – E. die Beschlussfassung zu den OBB zustandegekommen. Die OBB 2009 wurden in der Folgezeit von den an die Beteiligten zu 2) bis 4) angeschlossenen Kreditinstituten flächendeckend verwendet. Ihre vorliegend relevanten Bestimmungen lauten wie folgt: „7.2. Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente (1) Der Teilnehmer hat - seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (vgl. Nummer 2.1) geheim zu halten und nur im Rahmen einer Auftragserteilung über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln sowie - sein Authentifizierungsinstrument (vgl. Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung mit dem dazugehörigen Personalisierten Sicherheitsmerkmal das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: - … - … - Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z.B. nicht auf Online-Händlerseiten). 10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige … (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er - … - … - … - das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (vgl. Nummer 7.2 Absatz 2, 3. Spiegelstrich), ...“ Die PSD 1 wurde im Jahr 2015 novelliert. Die im Januar 2016 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Amtsblatt Nr. L 337 vom 23. Dezember 2015, S. 35 ff. – auch Payment Services Directive 2, nachfolgend PSD 2) gilt nunmehr auch für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Nach ihrem Erwägungsgrund 69 sollten die Geschäftsbedingungen oder andere dem Zahlungsdienstnutzer durch Zahlungsdienstleister auferlegte Pflichten zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff nicht so abgefasst sein, dass Zahlungsdienstnutzer davon abgehalten werden, die Vorteile der durch andere Zahlungsdienstleister angebotenen Dienste, einschließlich Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, zu nutzen. Dementsprechend haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 66 Abs. 1 PSD 2 sicherzustellen, dass ein Zahler das Recht hat, einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen. Das kontoführende Kreditinstitut muss mit Zahlungsauslösediensten auf sichere Weise kommunizieren, diesen alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilen oder zugänglich machen und Zahlungsaufträge von Zahlungsauslösediensten in derselben Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, ausführen (Art. 66 Abs. 4 PSD 2). Eines Vertrages zwischen Zahlungsauslösedienst und kontoführendem Kreditinstitut bedarf es dazu nicht (Art. 66 Abs. 5 PSD 2). Gemäß Art. 98 PSD 2 sind u.a. für die Kommunikation zwischen kontoführenden Kreditinstituten, Zahlungsauslösediensten, Zahlern und Zahlungsempfängern technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen präzisieren. Die PSD 2 war gemäß ihrem Art. 115 bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen, wobei die u.a. in Art. 66 PSD 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen 18 Monate nach Inkrafttreten der in Art. 98 PSD 2 genannten technischen Regulierungsstandards angewandt werden sollen (Art. 115 Abs. 4 PSD 2). Nach Erwägungsgrund 33 der PSD 2 sollten u.a. die Mitgliedstaaten bis zur Anwendung dieser Vorschriften den fairen Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden; jeder Zahlungsdienstleister, auch der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers, sollte Zahlungsauslösedienste anbieten können. Dementsprechend verpflichtet Art. 115 Abs. 5 PSD 2 die Mitgliedstaaten, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, die vor dem 12. Januar 2016 tätig waren, die Tätigkeit während der Übergangsfrist nicht zu untersagen. Gemäß Art. 115 Abs. 6 PSD 2 haben die Mitgliedstaaten während der Übergangsfrist sicherzustellen, dass die einzelnen kontoführenden Zahlungsdienstleister die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten nicht blockieren oder behindern. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 29. Juni 2016 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie auf § 19 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB festgestellt, dass der Beschluss der E. über die Annahme der OBB 2009 in Bezug auf Ziff. 7.2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, dritter Spiegelstrich, Ziff. 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich, und die Beschlüsse der Beteiligten zu 2) bis 4) über die Annahme, Bekanntmachung und Empfehlung an die angeschlossenen Kreditinstitute zur Benutzung der OBB 2009 in Bezug auf die erwähnten Bestimmungen rechtswidrig sind, gleichzeitig die Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Zur Begründung hat das Amt im wesentlichen ausgeführt: Die von den Beteiligten zu 1) bis 4) als Unternehmensvereinigungen beschlossenen, erwähnten Bestimmungen der OBB 2009 bezweckten auf dem Markt für Bezahlverfahren im Internethandel in Deutschland eine Wettbewerbsbeschränkung. Sie unterbänden faktisch die Nutzung von Zahlungsauslösediensten durch den Kunden, ohne dass ein konsequentes und umfassendes Sicherheitskonzept verfolgt würde, weil zwischen bankenunabhängigen Zahlungsauslösediensten und bankeigenen Produkten bzw. Drittprodukten ohne Verbindung zu einem Online-Händler unterschieden werde. Die Beteiligten zu 1) bis 4) hätten die nach damaliger Rechtslage bestehenden rechtlichen Freiräume zur Ausgestaltung von Sorgfaltspflichten genutzt, um zum Schutz ihrer Interessen an der Erhaltung ihrer Erträge aus Zahlungen mit Kreditkarten und Paypal Wettbewerber vom Markt auszuschließen. Die Beschlüsse bewirkten zudem eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, weil sie sich auf insgesamt über 50 Millionen Online-Girokonten in Deutschland bezögen. Es handele sich nicht um vom Kartellverbot nicht erfasste Nebenabreden, weil das generelle Verbot der Eingabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen außerhalb gesondert vereinbarter Internetseiten überschießend und nicht notwendig sei, um die Sicherheit des Online-Bankings zu gewährleisten. Die Beschlüsse seien geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, und nicht freistellungsfähig im Sinne der Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB. Der Gesamtplan der Beteiligten zu 1) bis 4) mit dem Ziel der Behinderung von Zahlungsauslösediensten stelle darüber hinaus auch eine unbillige Behinderung gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. Das Bundeskartellamt hat seinen Beschluss ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 GWB gestützt, weil die kartellrechtliche Zuwiderhandlung fortdauere, und in Ausübung des ihm von der Norm eingeräumten Ermessens die Entscheidung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse beschränkt, da eine Vielzahl von Maßnahmen möglich erscheine, wie der Kartellverstoß unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen der Kreditwirtschaft abgestellt werden könne. Die Zustellung der Amtsverfügung an die E. erfolgte über die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4) als Federführer der E.. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4). Diese machen geltend, die Amtsverfügung sei im Hinblick auf die E. nichtig, weil es bereits an einer wirksamen Zustellung an diese fehle und diese auch nicht im Sinne des § 77 GWB beteiligtenfähig sei. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die E. auch keine Unternehmensvereinigung im Sinne der Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB, so dass die Verfügung ihr gegenüber schon deshalb rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung gegenüber allen Beschwerdeführern rechtswidrig. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage hierfür, weil eine Feststellungsverfügung nur erlassen werden könne, wenn die Zuwiderhandlung beendet sei und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliege; dies sei nach der Begründung des Amtes nicht der Fall. Die beanstandeten OBB-Bestimmungen bezweckten keine Wettbewerbsbeschränkung, sondern hätten ausschließlich die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Online-Bankings zum Inhalt. Sie begründeten auch keine Verpflichtung oder ein Verbot, sondern lediglich eine Obliegenheit des Kunden, wie sich daraus ergebe, dass Verstöße haftungsrechtlich gelöst würden, und entsprächen den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten des Kunden aus § 675 l BGB. Das Bundeskartellamt stelle überzogene Anforderungen an die Konsequenz des Sicherheitskonzepts. Eine Überprüfung jeglicher auf dem Markt befindlicher und auf den Nutzer-endgeräten installierter Online-Banking-Software bzw. Internetbrowser und webbasierter Online-Banking-Software sei nicht realisierbar, aber auch nicht nötig, weil die Sicherheit mit der des Online-Bankings über die Website des Kreditinstituts vergleichbar sei. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht die Absicht verfolgt, Zahlungsauslösedienste wettbewerblich zu behindern. Die betroffenen OBB-Bestimmungen bewirkten auch keine tatbestandsmäßige Wettbewerbsbeschränkung, weil sie mit der Sicherheit und Integrität des Online-Bankings, dem urheberrechtlichen Leistungsschutz der Datenbanken der Kreditinstitute, dem Datenschutz beim Online-Banking und einem verantwortungsbewussten Risikomanagement legitime Ziele verfolgten und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. Darüberhinaus seien bankenunabhängige Zahlungsauslösedienste auch tatsächlich nicht wettbewerblich behindert worden, wie sich etwa aus der wirtschaftlichen Entwicklung der T. ergebe. Die beanstandeten OBB-Bestimmungen würden auch als notwendige Nebenabreden nicht vom Kartellverbot erfasst. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot vor. Soweit das Amt seine Verfügung auf das Missbrauchsverbot gestützt habe, sei diese aufgrund fehlenden rechtlichen Gehörs formell rechtswidrig. Im übrigen sei weder der Anwendungsbereich von § 19 Abs. 3 S. 1 GWB eröffnet noch seien die materiellen Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands erfüllt. Das Bundeskartellamt hat seine Verfügung am 25. November 2016 erneut an die E. zugestellt, und zwar unmittelbar über den Beteiligten zu 4) als deren Federführer. Die E. hat daraufhin erneut Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2016 (Az.B 4 – 71/10) aufzuheben, hilfsweise, die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Verfügung, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 1) richtet, festzustellen. Das Bundeskartellamt beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, die zweite Beschwerde der E. zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 5) beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt und die Beigeladene zu 5) treten dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die Beigeladene zu 6) stellt keinen Antrag. Zum 13. Januar 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) in Kraft getreten. Im hierdurch u.a. geänderten § 675 f BGB heißt es nunmehr, dass der Zahlungsdienstnutzer berechtigt ist, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, und der kontoführende Zahlungsdienstleister die Nutzung dieser Dienste nicht von einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienst abhängig machen darf. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die vom Bundeskartellamt beanstandeten Regelungen zum Umgang mit PIN und TAN (Ziffer 7.2 Abs. 1 und 2 OBB) und die beanstandete Haftungsverteilung (Ziffer 10.2.1 Abs. 5 OBB) zum 13. Januar 2018 aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt, die die Vorgaben des oben genannten Umsetzungsgesetzes berücksichtigen. Ende Februar 2018 sind die technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 PSD 2 (nachfolgend RTS) in Kraft getreten, die nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 115 Abs. 4 PSD 2 ab September 2019 anwendbar sind. Nach Art. 30 ff. RTS müssen die kontoführenden Zahlungsdienstleister den Zahlungsauslösedienstleistern dezidierte Schnittstellen bereitstellen, die mindestens genausogut funktionieren müssen wie der bisherige Zugriff über die Online-Banking-Webseiten (Art. 32 Nr. 1 RTS) - anderenfalls muss der direkte Zugriff über die Online-Webseiten uneingeschränkt zur Verfügung stehen (Art. 33 Nr. 4 RTS) -, oder sie müssen ihnen die Nutzung der für die Authentifizierung und die Kommunikation mit den Zahlungsdienstnutzern des kontoführenden Zahlungsdienstleisters verwendeten Schnittstellen erlauben (Art. 31 RTS). Die Beteiligten zu 1) bis 4) halten die Amtsverfügung nicht für erledigt und berufen sich hilfsweise auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie beantragen hilfsweise zu den bisherigen und aufrechterhaltenen Anträgen, festzustellen, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 (Az. B 4 – 71/10) rechtswidrig gewesen ist. Das Bundeskartellamt beantragt, diese Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Es hält seine Verfügung ebenfalls nicht für erledigt und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht für gegeben. Die Beigeladene zu 5) beantragt, diese Anträge zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass die streitbefangene Amtsentscheidung rechtmäßig gewesen ist. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, diesen Hilfsantrag zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt tritt diesem Hilfsantrag nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Amtsentscheidung und den sonstigen Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) bleiben erfolglos. Die in erster Linie verfolgten Anfechtungsbeschwerden sind ebenso wie der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Amtsverfügung, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 1) richtet, unzulässig, weil die Hauptsache sich erledigt hat (nachfolgend: A.). Die hilfsweise verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet, weil die Amtsverfügung rechtmäßig gewesen ist (nachfolgend: B.) Über den von der Beigeladenen zu 5) hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Verfügung rechtmäßig gewesen ist, war daher nicht zu entscheiden (nachfolgend: C.). A. Die von den Beteiligten zu 1) bis 4) mit den Hauptanträgen verfolgten Anfechtungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind durch die Amtsverfügung nicht mehr materiell beschwert, weil diese mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) zum 13. Januar 2018 und der daraufhin erfolgten Aufhebung der vom Amt beanstandeten OBB-Bestimmungen gegenstandslos geworden und hierdurch Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Auch für die hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Verfügung, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 1) richtet, unwirksam und nichtig ist , weil sie der Beteiligten zu 1) nicht zugestellt und diese nicht beteiligtenfähig sei, fehlt es infolge der Erledigung am erforderlichen Feststellungsinteresse. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Entscheidung ist die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers als besondere Form des Rechtsschutzinteresses. Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde vor-aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10, Rn. 4 bei juris – Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06, Rn. 12 ff. bei juris – Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01, Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83, Rn. 16 bei juris - Coop-Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77, Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006, VI-Kart 13/05 (V), Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V), Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ). a) Die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers entfällt mit der Folge, dass die Anfechtungsbeschwerde unzulässig wird, wenn die Hauptsache sich erledigt. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05, Rn. 13 bei juris – Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84, Rn. 12 bei juris – Philip Morris/Rothmans ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 21). Über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Behördenentscheidung kann fortan nur noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB entschieden werden. Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris). b) Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der materiellen Beschwer liegen auf jeden Fall dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG durch Erledigung „auf andere Weise“ mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung zugleich unwirksam geworden ist, weil er keinerlei rechtliche Wirkungen mehr entfaltet. Als Fallgruppen hierfür kommen etwa der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung, der einseitige Verzicht bzw. die Antragsrücknahme oder der Umstand in Betracht, dass der Verwaltungsakt aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2014, 6 B 26/14, Rn. 3 bei juris; Urteil vom 09.05.2012, 6 C 3/11, Rn. 19 ff. bei juris; Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, § 43 VwVfG Rn. 204 ff.). In solchen Fällen liegt allerdings dann keine – zur Unwirksamkeit führende - Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG vor, wenn rechtliche Wirkungen des Verwaltungsakts fortbestehen. So tritt etwa bei einem Verwaltungsakt, der dauerhaft wirkende Rechtsfolgen begründet, durch den Eintritt seiner Wirkungen keine Erledigung ein (OVG Naumburg, Urteil vom 09.12.2010, 2 U 60/10 (Baul), Rn. 25 bei juris, zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG). Auch bei der Erfüllung eines Gebots tritt keine Erledigung ein, wenn der Verwaltungsakt eine auf unbestimmte Dauer gerichtete Verpflichtung ausspricht, die als Grundlage ihrer Erfüllung fortbesteht und sich beständig aktualisiert (OVG Bautzen, Urteil vom 16.04.2013, 4 A 260/12, Rn. 31 bei juris, zur Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage), wenn ein auf Auskunftserteilung gerichteter Verwaltungsakt nach der Auskunftserteilung Rechtsgrundlage für die Verwertung der Daten bleibt (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 19 bei juris) oder wenn von dem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, jedenfalls für das Vollstreckungsverfahren weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen, z.B. für die Erhebung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 7 C 5/08, Rn. 13 bei juris). Die nachträgliche Änderung der für den Erlass eines Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nach der der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugrundeliegenden Wertung ebenfalls grundsätzlich unberührt. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob davon auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, 6 C 3/11, Rn. 25 bei juris). c) Die materielle Beschwer entfällt im Rahmen der Anfechtungsbeschwerde indes nicht nur dann, wenn der Verwaltungsakt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG durch Erledigung unwirksam geworden ist, er mithin überhaupt keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt. Soweit nach der oben zitierten Rechtsprechung für eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts erforderlich ist, dass die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist, ist damit nicht gemeint, dass die Verfügung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sein muss. Entscheidend und auch ausreichend ist, dass die angefochtene beschwerende Regelung weggefallen ist, der Beschwerdeführer durch diese mithin nicht mehr beschwert ist und deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung mehr hat. Es ist zu differenzieren zwischen einer Erledigung der angefochtenen Verfügung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG mit der Folge der Unwirksamkeit und einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch Wegfall der beschwerenden Regelung der Verfügung, ohne dass diese unwirksam wird (Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 8; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 Rn. 21, 26). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer während des Anfechtungsbeschwerdeverfahrens die untersagte Verhaltensweise ernsthaft und endgültig aufgibt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris – Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris). Hiermit wird der Verbotsausspruch des Amtes gegenstandslos. Es entfällt die erforderliche materielle Beschwer und damit die Zulässigkeit der Anfechtungsbeschwerde. Die angefochtene Verfügung bleibt jedoch wirksam, soweit ihr weiterhin – andere als mit der angefochtenen beschwerenden Regelung unmittelbar verbundene - rechtliche Wirkungen zukommen, so etwa im Fall ihrer Bestandskraft die Bindungswirkung nach § 33 b GWB bzw. § 33 Abs. 4 GWB a.F. (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 18 f.; Beschluss vom 13.02.2002, Kart 16/00 (V), Rn. 23 bei juris – Freie Tankstellen ). Denn die Wirksamkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen und Bewertungen des Bundeskartellamts zu dem zugrundeliegenden Kartellverstoß bleiben unberührt davon, dass der Verbotsausspruch sich dadurch erledigt hat, dass der Betroffene ihm nachkommt. Die mögliche Bindungswirkung nach § 33 b GWB bzw. § 33 Abs. 4 GWB a.F. hindert jedoch nicht die Hauptsacheerledigung des Anfechtungsstreits. Will der Beschwerdeführer diese Bindungswirkung beseitigen, so kann er dies nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB erreichen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 13.02.2002, Kart 16/00 (V), Rn. 25 bei juris – Freie Tankstellen ). 2. Im Streitfall sind die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts dadurch gegenstandslos und die Anfechtungsbeschwerden wegen Wegfalls der materiellen Beschwer unzulässig geworden, dass zum 13. Januar 2018 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) in Kraft getreten ist, durch das u.a. § 675 f BGB dahin geändert worden ist, dass der Zahlungsdienstnutzer berechtigt ist, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, und der kontoführende Zahlungsdienstleister die Nutzung dieser Dienste nicht von einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienst abhängig machen darf, und dass die Beteiligten zu 1) bis 4) die vom Bundeskartellamt beanstandeten Regelungen zum Umgang mit PIN und TAN (Ziffer 7.2 Abs. 1 und 2, dritter Spiegelstrich OBB 2009) und die beanstandete Haftungsregelung (Ziffer 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich OBB 2009) zum 13. Januar 2018 aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt haben, die die Vorgaben des oben genannten Umsetzungsgesetzes berücksichtigen. Diese bestimmen nunmehr etwa, dass der Teilnehmer im Rahmen des Online-Bankings zur Erteilung eines Zahlungsauftrags und zum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto die technische Verbindung zum Online-Banking auch über einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst herstellen kann (Ziff. 7.1 OBB 2018) und dass die Pflicht zur Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale beim Online-Banking nicht verletzt wird, wenn der Teilnehmer diese an einen Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienst übermittelt (Ziff. 7.2 Abs. 1 OBB 2018). a) Die angefochtene Amtsverfügung betrifft demgegenüber die im Jahr 2009 gefassten Beschlüsse der Beteiligten zu 1) bis 4) zu denjenigen Regelungen der OBB 2009, die den Online-Banking-Kunden generell untersagen, das personalisierte Sicherheitsmerkmal (PIN und TAN) außerhalb gesondert vereinbarter Internetseiten, z.B. auf Online-Händlerseiten, einzugeben (Ziffer 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich OBB 2009), und die eine Haftung des Online-Banking-Kunden für Schäden durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige aufgrund von grober Fahrlässigkeit annehmen, wenn dieser PIN und TAN erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (Ziffer 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich OBB 2009). Dieses Verbot und die entsprechende Haftungsregelung betrafen auch und vor allem die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste. Denn die Eingabe von PIN und TAN auf Internetseiten kommt im wesentlichen nur zur Auslösung von Bezahlvorgängen in Betracht, wie sie von Zahlungsauslösedienstleistern angeboten wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei solchen nicht um die beispielhaft erwähnten Online-Händler handelt. Auch auf Online-Händlerseiten erfolgt eine Eingabe von PIN und TAN grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Zahlungsprozessen, für deren Abwicklung der Online-Händler in der Regel verschiedene Dienstleister anbietet, auf deren Seiten der Kunde nach entsprechender Auswahl weiterverbunden wird. Auch insoweit werden bankenfremde Zahlungsauslösedienste daher bei verständiger Würdigung von den Bestimmungen erfasst. Diese Beschlüsse der Beteiligten zu 1) bis 4) und deren kartellrechtliche Beurteilung durch das Amt basieren auf der während der Geltung der PSD 1 maßgeblichen Rechtslage. Die PSD 1 erfasste Zahlungsauslösedienste nicht und enthielt für diese keine Regelung. Dementsprechend regelten auch die zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der PSD 1 in nationales Recht erlassenen §§ 675 c ff. BGB nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen Banken ihren Online-Banking-Kunden die Nutzung von Zahlungsauslösediensten gestatten müssen oder verbieten dürfen. Erst und allein der angefochtene Bundeskartellamtsbeschluss enthält die Feststellung, dass die Beschlüsse der Beteiligten zu 1) bis 4) in bezug auf die erwähnten Regelungen der OBB 2009 kartellrechtswidrig sind. In dieser Feststellung, dass die im Jahr 2009 gefassten Beschlüsse zu Ziff. 7.2 Abs. 1 und 2, dritter Spiegelstrich und Ziff. 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich OBB 2009 kartellrechtswidrig sind, lag die mit der angefochtenen Amtsentscheidung verbundene materielle Beschwer der Beteiligten zu 1) bis 4). b) Diese materielle Beschwer ist entfallen, als mit Wirkung zum 13. Januar 2018 die PSD 2 in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Beteiligten zu 1) bis 4) die vom Bundeskartellamt beanstandeten Regelungen zum Umgang mit PIN und TAN und die beanstandete Haftungsverteilung aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt haben, die die Vorgaben des Umsetzungsgesetzes berücksichtigen. Die PSD 2 gilt nunmehr auch für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste und gestattet deren Nutzung durch Online-Banking-Kunden. Nach Erwägungsgrund 69 sollen die Geschäftsbedingungen oder andere dem Zahlungsdienstnutzer durch Zahlungsdienstleister auferlegte Pflichten zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff nicht so abgefasst sein, dass Zahlungsdienstnutzer davon abgehalten werden, die Vorteile der durch andere Zahlungsdienstleister angebotenen Dienste, einschließlich Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, zu nutzen. Dies erfährt seine Umsetzung in Art. 66 Abs. 1 PSD 2, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass ein Zahler das Recht hat, einen Zahlungsauslösedienst für ein Online-Konto zu nutzen. Eines Vertrages zwischen Zahlungsauslösedienst und kontoführendem Kreditinstitut bedarf es dazu nicht (Art. 66 Abs. 5 PSD 2). Diese Regelungen sind zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt worden, indem es im u.a. geänderten § 675 f BGB nunmehr heißt, dass der Zahlungsdienstnutzer berechtigt ist, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, und der kontoführende Zahlungsdienstleister die Nutzung dieser Dienste nicht von einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienst abhängig machen darf. Seither hält nicht mehr die Amtsentscheidung, sondern das geänderte Recht die Beteiligten zu 1) bis 4) und die ihnen angeschlossenen Kreditinstitute dazu an, bankenfremde Zahlungsauslösedienste zuzulassen. Dementsprechend haben diese die OBB in den beanstandeten Punkten auch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der PSD 2 erlassenen gesetzlichen Neuregelung geändert, indem sie die beanstandeten Regelungen aufgehoben und durch solche ersetzt haben, die die Vorgaben des Umsetzungsgesetzes berücksichtigen. Damit ist die angefochtene Amtsentscheidung gegenstandslos geworden. Denn ihr Prüfungsgegenstand waren unter alter Rechtslage beschlossene OBB, die die Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslösediensten generell untersagten und eine entsprechende Haftungsverteilung für den Fall eines Verstoßes hiergegen vorsahen. Demgegenüber gestatten die neuen OBB 2018 dem Online-Banking-Kunden in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 Abs. 1 die Nutzung von Zahlungsauslösediensten und knüpfen hieran nicht mehr die früheren Haftungsfolgen; Ziff. 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich OBB 2009 ist ersatzlos gestrichen. Prüfungsgegenstand wären daher ab dem 13. Januar 2018 grundlegend geänderte OBB, die die Nutzung von Zahlungsauslösediensten entsprechend der neuen Rechtslage generell zulassen, im Hinblick darauf, ob die in ihnen enthaltenen Regelungen zur Art und Weise der Nutzung von Zahlungsauslösediensten kartellrechtskonform sind. Diese Fragen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Amtsverfügung, so dass von dieser für die Zeit seit dem 13. Januar 2018 keine Regelungswirkung mehr ausgeht. c) Ohne Bedeutung für die vorstehende Bewertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, dass das Amt im Streitfall eine Feststellungsverfügung und keine Abstellungsverfügung erlassen hat. Dies ändert nichts daran, dass der Anfechtungsstreit sich durch die Umsetzung der PSD 2 in nationales Recht und die daraufhin erfolgte Änderung der OBB erledigt hat. Das Amt hat seine Verfügung ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 GWB gestützt, weil es eine fortdauernde Zuwiderhandlung angenommen hat, und das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, den Beschwerdeführern keine konkreten Verpflichtungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, weil eine Vielzahl von Maßnahmen möglich erscheine, wie der Kartellverstoß unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen der Kreditwirtschaft abgestellt werden könne. Es hat sich mit dem erklärten Ziel, dass die Kreditwirtschaft den Kartellrechtsverstoß abstelle, darauf beschränkt, die Kartellrechtswidrigkeit der den beanstandeten OBB zugrundeliegenden Beschlüsse festzustellen. Die Verfügung stellt sich demnach als Minus zu einer Abstellungsverfügung dar, mit der dem Betroffenen konkrete Maßnahmen zur Abstellung eines Kartellrechtsverstoßes aufgegeben werden. Der Anfechtungsstreit über eine Abstellungsverfügung erledigt sich, wenn diese gegenstandslos wird, weil der Kartellrechtsverstoß vor der Entscheidung über die Anfechtungsbeschwerde in beachtlicher Weise beendet wird (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris – Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris). Entsprechendes gilt daher auch für den vorliegenden Fall, in dem als Minus zur Anordnung konkreter Abstellmaßnahmen lediglich der Kartellrechtsverstoß festgestellt wird. Die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes im Tenor der Verfügung – statt der Anordnung konkreter Abstellmaßnahmen – führt nicht dazu, dass die der Verfügung für die Vergangenheit zukommenden Rechtswirkungen einer Erledigung des Anfechtungsstreits entgegenstünden. Allerdings ist denkbar, dass für den Zeitraum zwischen den für kartellrechtswidrig erklärten Beschlüssen zu den beanstandeten OBB im Jahre 2009 und der Änderung der OBB zum 13. Januar 2018 sowohl Bankkunden Ersatz von Schäden, für die sie aufgrund der kartellrechtswidrigen OBB – zunächst – selbst haften mussten, als auch Zahlungsauslösedienste Schadensersatz für entgangene Gewinne gegenüber den Beschwerdeführern geltend machen. In solchen Schadensersatzprozessen käme der bestandskräftigen oder rechtskräftig bestätigten Amtsverfügung Bindungswirkung nach § 33 b GWB bzw. § 33 Abs. 4 GWB a.F. zu. Dies träfe aber auch in dem Fall zu, in dem das Bundeskartellamt auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 GWB eine Abstellungsverfügung erlässt, bei der im Tenor dem Betroffenen konkrete Abstellmaßnahmen aufgegeben werden und der Kartellrechtsverstoß allein in den Entscheidungsgründen festgestellt wird. Denn die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht; ausgenommen sind allein die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Schadenskausalität und –höhe sowie Verschulden (BT-Drucks. 15/3640 S. 54; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Rn. 12, 19 bei juris – Lottoblock II ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 16; OLG München, Urteil vom 21.02.2013, U 5006/11 Kart, Rn. 90 bei juris – Fernsehvermarktung ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 46). Steht aber die Bindungswirkung einer solchen Abstellungsverfügung, bei der die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in den Entscheidungsgründen erfolgt, der Erledigung des Anfechtungsstreits nicht entgegen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris), so gilt für den vorliegenden Fall, in dem anstelle der Anordnung konkreter Abstellmaßnahmen lediglich der Kartellrechtsverstoß – im Tenor – festgestellt wird, nichts anderes. Der von den Beschwerdeführern reklamierte Wertungswiderspruch, der darin liegen soll, dass die Beschwerde gegen eine Feststellungsverfügung nach § 32 Abs. 3 GWB kein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzt, während ein solches im Streitfall nach Hauptsacheerledigung der Anfechtungsbeschwerde für die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB erforderlich ist, besteht tatsächlich nicht. Das für die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist ebenso eine Ausprägung des Rechtsschutzinteresses, wie es auch für die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Amtsverfügung – sei sie auf § 32 Abs. 1 oder 3 GWB gestützt – bestehen muss und dort insbesondere eine materielle Beschwer voraussetzt. Auch die Anfechtungsbeschwerde ist nur im Fall eines Rechtsschutzinteresses, insbesondere einer materiellen Beschwer, zulässig. Ist die Anfechtungsbeschwerde wegen Wegfalls der materiellen Beschwer durch Erledigung unzulässig geworden und die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB eröffnet, so setzt das erforderliche Rechtsschutzinteresse nunmehr ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dieses ersetzt im Rahmen des für beide Beschwerdearten erforderlichen Rechtsschutzinteresses lediglich die – weggefallene - materielle Beschwer. Ein Widerspruch liegt insoweit nicht vor. Dass derjenige, der auf erledigte Sachverhalte gerichtete Feststellungen begehrt, nachdem das primäre Ziel – der Abstellung eines fortdauernden Kartellrechtsverstoßes auf Seiten des Amtes und der Beseitigung der Abstellverfügung auf Seiten des Beschwerdeführers – erledigt ist, hierfür ein besonderes Feststellungsinteresse dartun muss, gilt im übrigen gleichermaßen gemäß § 32 Abs. 3 GWB für das Amt, das eine Zuwiderhandlung feststellen will, nachdem diese beendet ist, wie nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB für den Anfechtungsbeschwerdeführer, der nach Hauptsacheerledigung des Anfechtungsstreits die Feststellung begehrt, dass die Amtsverfügung unzulässig oder unbegründet gewesen ist. d) Der Erledigung des Anfechtungsstreits steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) die OBB gegebenenfalls nur vorläufig bis zum Inkrafttreten derjenigen gesetzlichen Bestimmungen geändert haben, mit denen die gemäß Art. 98 PSD 2 erlassenen RTS für die sichere Kommunikation zwischen kontoführenden Kreditinstituten, Zahlungsauslösediensten, Zahlern und Zahlungsempfängern in nationales Recht umgesetzt werden. Dies sind insbesondere die §§ 45 ff. des mit Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 auch beschlossenen Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG), die bestimmte Identifizierungs- und Sicherheitspflichten der Zahlungsauslösedienste aufstellen und gemäß Art. 15 Abs. 1 des erwähnten Umsetzungsgesetzes und Art. 115 Abs. 4 PSD 2 18 Monate nach Inkrafttreten der RTS, mithin ab September 2019, in Kraft treten. Dass nach Inkrafttreten dieser Vorschriften seitens der Beteiligten zu 1) bis 4) gegebenenfalls eine erneute Änderung der OBB erfolgt, weil und soweit Zahlungsauslösedienste die regulatorischen Anforderungen der §§ 45 ff. ZAG nicht erfüllen – was in der Übergangszeit gemäß § 68 ZAG und Art. 115 Abs. 5 und 6 PSD 2 nicht zu deren Ausschluss führen darf -, ändert ebensowenig etwas an der Gegenstandslosigkeit der Amtsverfügung wie der Umstand, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) für sich in Anspruch nehmen, auch während der Übergangszeit die beanstandeten OBB-Klauseln jedenfalls partiell wieder einzuführen, wenn dies sicherheitstechnisch oder haftungsrechtlich erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführer die beanstandeten OBB gegebenenfalls teilweise oder mit geändertem Inhalt wieder einführen wollen oder sich dies jedenfalls vorbehalten, führt nicht dazu, dass es etwa mangels einer ernsthaften und endgültigen Aufgabe der beanstandeten Verhaltensweise an einer Erledigung fehlt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris – Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris). Entscheidend ist, dass jede erneute Beschlussfassung der Beteiligten zu 1) bis 4) über die Wiedereinführung von OBB-Klauseln, die die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste einschränken und hieran eine Haftungsregelung knüpfen, an der in Umsetzung der PSD 2 geschaffenen neuen Rechtslage zu messen ist, nicht an der zuvor geltenden. Für diese Prüfung aber ist die aufgrund der alten Rechtslage ergangene Amtsverfügung gegenstandslos. Dies gilt sowohl für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der in Umsetzung der RTS erlassenen Vorschriften über die sichere Kommunikation, insbesondere der §§ 45 ff. ZAG, als auch für die nachfolgende Zeit. Während der Übergangszeit sind OBB, die die Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten einschränken, auf der Grundlage von § 675 f BGB, wonach der Online-Banking-Kunde berechtigt ist, solche zu nutzen, ohne dass ein Vertrag zwischen der Bank und diesen hierfür Voraussetzung ist, und § 68 ZAG, wonach die Banken diesen Diensten den Zugang zu den Zahlungskonten nicht verweigern dürfen, weil sie die Anforderungen der §§ 45 ff. ZAG nicht erfüllen, auf ihre Kartellrechtswidrigkeit zu überprüfen. Für die nachfolgende Zeit gelten neben § 675 f BGB die §§ 45 ff. ZAG in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen RTS nach Art. 98 PSD 2. Aufgrund dieser Gesetzeslage steht seit Januar 2018 und damit sowohl für die Übergangs- als auch für die Zeit ab September 2019 außer Frage, dass Online-Banking-Kunden generell berechtigt sind, bankenfremde Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste zu nutzen und anderslautende OBB unzulässig sind. OBB-Bestimmungen, die eine Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten generell verbieten und an eine Übertretung dieses Verbots Haftungsfolgen knüpfen, können die Beteiligten zu 1) bis 4) daher nicht wieder einführen. Sollten sie erneut ein generelles Verbot der Eingabe von PIN und TAN bei bankenfremden Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten und eine daran geknüpfte Haftungsregelung – wie in den vom Bundeskartellamt beanstandeten und aufgehobenen OBB 2009 - beschließen, so wäre dies daher von vornherein nur möglich, wenn die Banken dem Online-Banking-Kunden ein anderes Sicherheitsmerkmal als PIN und TAN zur Verfügung stellen, das dieser dem Zahlungsauslösedienst übermittelt und mit dem der Zahlungsauslösedienst sich bei der Bank als vom Kunden beauftragt ausweisen und auf dessen Online-Konto – sei es durch unmittelbaren Zugriff auf das Konto quasi als Kunde, sei es über eine besondere Schnittstelle für bankenfremde Zahlungsauslösedienste (Artt. 30 ff. RTS) - eine Zahlung auslösen kann. In diesem Fall handelt es sich aber bereits nicht mehr um ein generelles Verbot der Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslösediensten wie nach den aufgehobenen OBB 2009, sondern um die Regelung der Art und Weise von deren Nutzung. Dasselbe gilt für andere denkbare Klauseln, nach denen der Kunde zwar seine PIN und TAN an den Zahlungsauslösedienst weitergeben darf, er aber etwa verpflichtet wird, nur bestimmte, etwa von den Banken zugelassene, Dienste zu benutzen. Bei allen diesen möglichen Regelungen handelt es sich um solche der Art und Weise der Nutzung von Zahlungsauslösediensten, deren Kartellrechtskonformität aufgrund der neuen Rechtslage zu prüfen wäre und für die die angefochtene Amtsverfügung gegenstandslos ist, weil sie aufgrund der alten Rechtslage ergangen ist und sich im übrigen auch nicht dazu verhält, welche konkreten Klauseln kartellrechtskonform wären; das Amt hat gerade ausdrücklich davon abgesehen, den Beteiligten zu 1) bis 4) konkrete Formulierungen aufzugeben, sondern sich auf die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit der Beschlüsse zu den erwähnten OBB 2009 beschränkt, um die Umsetzung kartellrechtskonformer Klauseln den Beteiligten zu 1) bis 4) selbst zu überlassen. 3. Auch die hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Verfügung, soweit sie sich gegen die Beteiligte zu 1) richtet, unwirksam und nichtig ist , weil sie der Beteiligten zu 1) nicht zugestellt und diese nicht beteiligtenfähig sei, sind unzulässig. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen allgemeine Feststellungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundeskartellamts überhaupt zulässig sein können (Senat, Beschluss vom 16.09.2009, VI-Kart 1/09 (V), Rn. 40 bei juris – DFL-Vermarktungsrechte ; KG, Beschluss vom 18.11.1985, Kart 5/84, WuW/E OLG 3685 (3697) – Aral; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 63 Rn. 14; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 63 GWB Rn. 11), fehlt es für eine solche aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Amtsverfügung am erforderlichen Feststellungsinteresse. Auch insoweit kommt nurmehr eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB in Betracht, die ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraussetzt. B. Die von den Beteiligten zu 1) bis 4) hilfsweise verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden haben gleichfalls keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Amtsverfügung rechtmäßig war. 1. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden sind zulässig. Soweit die Beteiligte zu 1) nach – erneuter – Zustellung der Amtsverfügung ein weiteres Mal Beschwerde eingelegt hat, handelt es sich hierbei bei verständiger Würdigung nicht um eine eigenständige zweite und damit etwa unzulässige Beschwerde, sondern um eine wiederholte Einlegung der bereits eingelegten Beschwerde. Auch die Beteiligte zu 1) ist gemäß § 77 GWB am Beschwerdeverfahren beteiligungsfähig, und alle Beschwerdeführer haben ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 71 Abs. 2 S. 2 GWB daran, die Rechtmäßigkeit der gegenstandslos gewordenen Amtsverfügung überprüfen zu lassen. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Beschwerdeführer die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden nur hilfsweise verfolgen. a) Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Fähigkeit, am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein, haben nach § 77 GWB natürliche und juristische Personen sowie auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. Für die Beteiligte zu 1), die ihre Beteiligungsfähigkeit am Verfahren vor der Kartellbehörde in Abrede stellt, folgt die Fähigkeit, am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein, ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsform bereits daraus, dass sie Adressatin der Amtsverfügung war. Denn einer Gruppierung, die mit einem belastenden Verwaltungsakt belegt ist oder war, steht nach der sogenannten Adressatentheorie aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG das Recht zu, diese anzufechten oder – im Fall der Erledigung bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses – feststellen zu lassen, dass diese rechtswidrig war, weil sie ihr gegenüber mangels der erforderlichen Adressateneigenschaft nicht hätte ergehen dürfen (Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 77 GWB Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010, 6 B 20/10, Rn. 14 ff. bei juris; Gerichtsbescheid vom 03.04.2003, 6 A 5/02, Rn. 12 bei juris). b) Den Beteiligten zu 1) bis 4) steht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 71 Abs. 2 S. 2 GWB an der gerichtlichen Überprüfung der gegenstandslos gewordenen Amtsverfügung zur Seite. Hierfür genügt jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12, Rn. 17 bei juris – Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06, KVR 30/06, Rn. 14 bei juris – Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris – Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77, Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 23 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 49 ff.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 Rn. 30 m.w.N.). Es muss sich um ein eigenes Interesse des Antragstellers handeln, das gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde besteht, wohingegen eine für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehende Rechtsungewissheit allein nicht ausreicht (Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 30). Im Streitfall können die Beteiligten zu 1) bis 4) sich jedenfalls auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit der Amtsverfügung für einen Schadensersatzprozess berufen. Vorliegend hat die T. mit Schriftsatz vom 26. März 2018 bereits angekündigt, die Beteiligten zu 1) bis 4) wegen der Verwendung der vom Bundeskartellamt beanstandeten Klauseln der OBB 2009 auf Kartellschadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) befürchten zudem Schadensersatzklagen von Online-Banking-Kunden, die für Schäden aus Phishing- oder ähnlichen Angriffen aufgrund der vom Bundeskartellamt beanstandeten Haftungsregelung der OBB 2009 zunächst selbst haften mussten. In solchen Schadensersatzprozessen würde der Amtsverfügung, wenn diese bestandskräftig wird, zum Nachteil der Beschwerdeführer Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33 b GWB zukommen, denn in personeller Hinsicht hängt die Bindungswirkung der Feststellungen des Bundeskartellamts lediglich auf Schuldnerseite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, Rn. 36 bei juris – Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 50; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97). Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) muss daher derjenige Beteiligte, zu dessen Nachteil in einem späteren Schadensersatzprozess der Amtsverfügung Bindungswirkung zukommt, zuvor auch die Möglichkeit gehabt haben, Rechtsmittel hiergegen einzulegen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 20 f.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 50; Bornkamm/Tolkmitt in: Langen/Bunte, 13. Auflage 2018, § 33 b GWB Rn. 3; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97). Dies umfasst auch die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB, weil im Falle der Erledigung der Anfechtungsbeschwerde die Bindungswirkung der Amtsentscheidung nicht mehr anders verhindert werden kann. Dieses Feststellungsinteresse der Beteiligten zu 1) bis 4) besteht auch gerade im Verhältnis zur Kartellbehörde, denn die Bindungswirkung von deren Entscheidung nach § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33 b GWB kann nur dadurch verhindert werden, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das Amt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird. c) Besondere Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten waren zur Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht erforderlich. Zwar sind einverständliche Erledigungserklärungen für das Gericht bindend und stehen einer Entscheidung nach § 71 Abs. 2 S. 1 GWB entgegen, doch setzt umgekehrt der Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB eine Erledigungserklärung nicht voraus (Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 29). Der Antrag nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB kann auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- (oder Verpflichtungsantrag) festgehalten werden soll (BGH, Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01, Rn. 22 bei juris – Stellenmarkt für Deutschland ; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 28). 2. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Das Bundeskartellamt hat seine Verfügung zu Recht auf § 32 Abs. 1 GWB gestützt, und diese war gegenüber allen Beschwerdeführern formell und materiell rechtmäßig. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Verfügung ist der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, vorliegend also der Zeitpunkt vor dem 13. Januar 2018, zu dem das Umsetzungsgesetz zur PSD 2 in Kraft getreten ist und die beanstandeten OBB 2009 aufgehoben wurden. Bei der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB ist für die rechtliche Beurteilung auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, der ohne den Eintritt der Erledigung maßgebend gewesen wäre. Es ist somit danach zu unterscheiden, ob es sich bei der erledigten Verfügung um eine solche mit Dauerwirkung gehandelt hat – in diesem Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vor ihrer Erledigung rechtswidrig war – oder ob es um eine Verfügung ohne Dauerwirkung geht – in diesem Fall kommt es auf den Zeitpunkt der kartellbehördlichen Entscheidung an (BGH, Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09, Rn. 31 ff. bei juris – Phonak/GN Store ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 87 bei juris; Beschluss vom 26.11.2008, VI-Kart 8/07 (V), Rn. 19 bei juris – Phonak II ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 15; Birmanns in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 71 GWB Rn. 20). Die streitbefangene Amtsverfügung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sie erschöpft sich nicht in einem einmaligen Feststellungausspruch zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse. Dieser Feststellungsausspruch erfolgte bei Vorliegen der Voraussetzungen einer andauernden Zuwiderhandlung für eine Abstellungsverfügung als Minus zu einer solchen und ist daher wie eine solche auf die – aus Ermessensgründen lediglich nicht ausgesprochene - zukünftige und sich beständig aktualisierende Verpflichtung gerichtet, die Zuwiderhandlung abzustellen. Dementsprechend ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. b) Die Amtsverfügung findet ihre Grundlage mit Recht in § 32 Abs. 1 GWB, weil der vom Amt festgestellte Kartellrechtsverstoß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung andauerte und bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Anfechtungsbeschwerdeverfahrens fortdauerte, da die beanstandeten OBB 2009 aufgrund fortbestehender Beschlusslage weiterverwandt wurden. Nach dieser Vorschrift kann die Kartellbehörde Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verpflichten, eine Zuwiderhandlung u.a. gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV abzustellen. Das der Kartellbehörde in dieser Norm eingeräumte Ermessen betrifft nicht nur die Frage, ob sie gegen einen Kartellrechtsverstoß überhaupt einschreitet, sondern erstreckt sich auch darauf, in welchem Umfang sie tätig wird. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die Kartellbehörde sich auch bei einer andauernden Zuwiderhandlung im Rahmen ihres Ermessens darauf beschränken, als Minus zu einer Abstellungsverfügung den rechtswidrigen Zustand lediglich festzustellen, wenn ihr dies nach den Umständen des Falles gegenüber dem Kartellrechtsverstoß als ausreichend erscheint, etwa, weil davon auszugehen ist, dass die beteiligten Unternehmen dann von selbst wieder einen rechtmäßigen Zustand herstellen werden. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, von der Kartellbehörde in einem solchen Fall zusätzlich die Anordnung verhaltensorientierter oder struktureller Abhilfemaßnahmen aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 GWB zu verlangen, sofern nach ihrem Ermessen bereits die bloße Feststellung der Zuwiderhandlung zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustands ausreicht. Erst Recht erfordert in diesem Fall der andauernden Zuwiderhandlung die alleinige Feststellung des Kartellrechtsverstoßes nicht das nach § 32 Abs. 3 GWB für die Feststellung einer beendeten Zuwiderhandlung notwendige berechtigte Interesse (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07, Rn. 49 bei juris – Soda-Club II ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 32 GWB Rn. 12; Jaeger in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 32 GWB Rn. 16; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 32 GWB Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen durfte das Amt sich auf die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit der beanstandeten OBB-Klauseln beschränken. Dies entsprach gerade der erforderlichen Verhältnismäßigkeit, denn einerseits waren, wie das Amt zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie der Kartellrechtsverstoß unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsbelange des Online-Banking abgestellt werden konnte, so dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, den Beteiligten zu 1) bis 4) eine bestimmte Formulierung vorzugeben, und andererseits erwartete das Amt, dass bereits die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes als solches genügen würde, um die Beteiligten zu 1) bis 4) zu dessen Abstellung anzuhalten, so dass die Vorgabe konkreter Formulierungen für zulässige OBB aus Sicht des Amtes auch nicht notwendig war. Hiermit hat das Amt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch keinen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GWB kann im vorliegenden Zusammenhang nur die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 32 Abs. 1 GWB eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Beschränkt die Kartellbehörde sich im Rahmen des § 32 Abs. 1 GWB auf die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit, liegt bereits eine „Anordnung“ im Sinne der Norm nicht vor (Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 32 GWB Rn. 12). Überdies fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Vollziehbarkeit, weil das Amt diese ausgesetzt hat. c) Die danach zulässigerweise auf § 32 Abs. 1 GWB gestützte Feststellungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. aa) Insbesondere handelt es sich bei der Beteiligten zu 1) als Zusammenschluss und Interessenvertretung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, u.a. der Beteiligten zu 2) bis 4), um eine gemäß § 77 GWB am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligtenfähige nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die als Unternehmensvereinigung Adressatin einer Verfügung nach § 32 Abs. 1 GWB sein kann. (1) Indem § 77 GWB nichtrechtsfähige Personenvereinigungen in den Kreis der möglichen Beteiligten an einem Kartellverwaltungsverfahren einbezieht und insoweit über § 11 VwVfG, § 61 VwGO hinausgeht, verfolgt die Vorschrift den Zweck, die Beteiligtenfähigkeit nicht etwa gegenüber anderen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen einzuschränken, sondern sie zu erweitern, um eine möglichst umfassende Verfolgung von Kartellrechtsverstößen durch die Kartellbehörden zu ermöglichen. Personenvereinigungen in diesem Sinne sind daher Zusammenfassungen von natürlichen oder juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck und eine innere Organisationsstruktur aufweisen und im Rechtsverkehr als Personenvereinigung in Erscheinung treten. Dabei sind an die Organisation keine hohen Anforderungen zu stellen. Es braucht sich nicht um eine feste, auf Dauer gerichtete körperschaftliche Struktur zu handeln; es genügt andererseits nicht ein zufälliges Zusammentreffen von Interessen. Ausreichend ist ein Mindestmaß an Organisation, das es erlaubt, Erklärungen der Vertreter oder Beauftragten dem Gebilde selbst zuzurechnen. Jedenfalls die als Außengesellschaft tätige BGB-Gesellschaft erfüllt diese Vor-aussetzungen, unabhängig davon, ob ein Gesamthandsvermögen vorhanden ist (zum Ganzen Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 77 GWB Rn. 2; Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 77 GWB Rn. 9 f.; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 77 GWB Rn. 4 f.). Nach diesen Maßgaben hat das Amt auch die Beteiligte zu 1) mit Recht als im Verwaltungsverfahren beteiligtenfähig angesehen, weil sie die Anforderungen an eine nach § 77 GWB beteiligtenfähige nichtrechtsfähige Personenvereinigung erfüllt, ohne dass es dafür im einzelnen darauf ankommt, ob sie als BGB-(Außen)-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB zu qualifizieren ist. Die Beteiligte zu 1) ist ein Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, die ausweislich ihrer Homepage den gemeinsamen Zweck verfolgen, in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung herzustellen, diese in schriftlichen Stellungnahmen festzuhalten und gegenüber den gesetzgebenden Organen, der Regierung, den Behörden sowie bank- und finanzwirtschaftlichen Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu vertreten sowie Presse und Öffentlichkeit darüber zu informieren. Den in der E. zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft geht es mit dieser Zwecksetzung darum, durch gemeinschaftliches Auftreten ihren Positionen gegenüber den betroffenen Institutionen stärkeres Gehör zu verschaffen, als dies jedem Spitzenverband allein gelänge. Bereits hieraus ergibt sich, dass die E. eine deutlich von ihren Mitgliedern unterscheidbare Personenvereinigung darstellt. Sie tritt nach außen im Rechtsverkehr auch als solche auf, indem sie unter eigenem Namen und Logo eine eigene Homepage betreibt, eigenes Briefpapier verwendet und eigene Stellungnahmen, Newsletter und Pressemitteilungen herausgibt. Diese Tätigkeit der gemeinsamen Willensbildung und Interessenvertretung, die zudem dauerhaft ausgeübt wird, nachdem die E. 2011 aus dem A. hervorgegangen ist und dessen Arbeit fortführt, geht weit über die von den Beschwerdeführern reklamierte „lose Zusammenarbeit“ der zusammengeschlossenen Spitzenverbände und ein zufälliges Zusammentreffen gemeinsamer Interessen voraus, durch die ihr Zweck, als Gemeinschaft stärkeren Einfluss ausüben zu können, ersichtlich nicht erreicht würde. Die dargestellte Tätigkeit belegt, dass die E. über die hierzu erforderliche Organisationsstruktur verfügt. Dazu ist eine eigene Organisationsstruktur, die nur der E. dient, nicht erforderlich. Es genügt, dass die E. seit langem kontinuierlich und verlässlich auf die Organisationsstrukturen des nach festgelegtem System jährlich wechselnden federführenden Spitzenverbands zurückgreifen kann. (2) Die E. ist als Unternehmensvereinigung auch taugliche Adressatin einer Amtsverfügung im Sinne des § 32 Abs. 1 GWB. Die Begriffe des Unternehmens und der Unternehmensvereinigung, denen gegenüber eine kartellbehördliche Verfügung nach § 32 Abs. 1 GWB ergehen kann, sind identisch mit den gleichlautenden, funktional und weit auszulegenden Begriffen in der jeweils verletzten Kartellrechtsnorm (Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 32 GWB Rn. 11; Jaeger in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 32 GWB Rn. 6). Eine Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV ist die Vereinigung von mindestens zwei Unternehmen, deren Zweck u.a. darin besteht, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die keine bestimmte Rechtsform haben, lediglich ein gewisses Maß an gemeinschaftlicher Organisation aufweisen muss, das es ermöglicht, das in Frage stehende Handeln ihr zuzurechnen und damit Einfluss auf die Geschäftspolitik der angeschlossenen Unternehmen auszuüben. Denn auch dann, wenn die Unternehmensvereinigung selbst keine unternehmerische Tätigkeit ausübt und nicht selbst Unternehmen ist, kann ihr Handeln auf die Beeinflussung fremder Unternehmenstätigkeit gerichtet sein. Wegen dieser Koordinationsmöglichkeit werden solche Vereinigungen vom Gesetz erfasst. Gleiches gilt nach dem Zweck der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, eine Umgehung des Kartellverbots auf dem Weg über beliebig strukturierte Unternehmenszusammenschlüsse zu verhindern, auch für Unternehmensvereinigungen in Form von Dachverbänden, deren Mitglieder ebenfalls Vereinigungen von Unternehmen sind. Denn solche Dachverbände besitzen ähnliche Möglichkeiten, unternehmerisches Verhalten zu beeinflussen, wie Unternehmensvereinigungen, so dass ihre Gleichstellung gerechtfertigt ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 11.12.1997, KVR 7/96 Rn. 22 ff. bei juris – Europapokalheimspiele ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 Rn. 26 bei juris – Lottoblock I; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 1 GWB Rn. 12; Roth/Ackermann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, Art. 101 AEUV Rn. 130 ff.; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 73, 76 f.; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn. 38, 40). Nach diesen Maßgaben ist die E. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit auch des § 32 Abs. 1 GWB, deren Mitglieder, die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, ebenfalls Vereinigungen von Unternehmen, nämlich der jeweils in ihnen zusammengeschlossenen Kreditinstitute, sind. Sie verfügt nach dem oben Erwähnten über die notwendige Organisationsstruktur, die es ermöglicht, ihr Handeln ihr zuzurechnen und von dem der in ihr zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft zu unterscheiden. Ihre Aufgabe besteht darin, deren gemeinsame Interessen zu formulieren und gegenüber Dritten zu vertreten. Dies umfasst es, AGB und OBB als Teil der AGB als Branchenstandards zu erarbeiten und so über ihre Mitgliedsverbände die Geschäftspolitik der diesen angeschlossenen Kreditinstitute zu koordinieren und zu beeinflussen. Dies rechtfertigt es, die E. unabhängig davon, dass sie über eigene Rechtspersönlichkeit nicht verfügt, als Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit auch als taugliche Adressatin einer kartellbehördlichen Verfügung nach § 32 Abs. 1 GWB anzusehen. bb) Ohne Bedeutung ist, ob die Amtsverfügung der E. über die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4) als Federführer der E. deshalb am 4. Juli 2016 zunächst nicht wirksam gemäß § 61 Abs. 1 GWB zugestellt worden ist, weil im Verwaltungsverfahren keine Vertretungsanzeige für die E. oder für alle in der E. zusammengeschlossenen Spitzenverbände erfolgt sei. Selbst wenn es einer Vertretungsanzeige der Verfahrensbevollmächtigten des Federführers der E. auch für die E. bedurft hätte, hätte das Bundeskartellamt die Zustellung an die E. jedenfalls am 25. November 2016 wirksam nachgeholt, indem es seine Verfügung unmittelbar über den Beteiligten zu 4) als Federführer zugestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) für diese und damit auch für die E. bereits am 25. Juli 2016 Beschwerde gegen die Amtsverfügung eingelegt hatten. Denn diese Bevollmächtigung und Vertretungsanzeige betrifft, wie die Beschwerdeführer vortragen, allein das Beschwerdeverfahren, nicht das Verwaltungsverfahren. d) Die erledigte Verfügung war auch materiell rechtmäßig. Mit Recht hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass der Beschluss der E. über die Annahme der OBB 2009 in bezug auf Ziff. 7.2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Ziff. 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich und die Beschlüsse der Beteiligten zu 2) bis 4) über die Annahme, Bekanntmachung und Empfehlung dieser Bestimmungen gegenüber ihren jeweiligen Mitgliedern rechtswidrig sind, weil sie gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. Es handelt sich um Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken und bewirken, indem sie die Weitergabe von PIN und TAN auf nicht gesondert vereinbarten Internetseiten generell verbieten, an einen Verstoß gegen dieses Verbot die Annahme grober Fahrlässigkeit knüpfen und so darauf gerichtet sind, insbesondere bankfremden Zahlungsauslösediensten den Marktzutritt zu verwehren. aa) Da eine Zuwiderhandlung gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV als Vor-aussetzung für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erwähnten Beschlüsse unter Ziff. 1 bis 4 des Verfügungstenors erwiesen ist (nachfolgend unter bb)), bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB vorgelegen hat. Ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, im Falle einer auf mehrere Begründungen gestützten Verfügung der Kartellbehörde die Richtigkeit einer bestimmten Begründung gerichtlich überprüfen zu lassen, kann nicht anerkannt werden, wenn die Nachprüfung die Richtigkeit einer anderen Begründung ergeben hat und sich diese für die angeordnete Rechtsfolge als tragfähig erweist. Daran ändert sich noch nicht einmal dann etwas, wenn die mehrfache rechtliche Begründung durch Erwähnung der entsprechenden Vorschriften in den feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das – ohnehin entbehrliche – Normzitat im Feststellungstenor auf die von ihm überprüfte und bestätigte rechtliche Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verfügung liegt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 49 bei juris – Lottoblock I ). Erst Recht gelten die vorstehenden Erwägungen, wenn, wie vorliegend der Fall, die vom Senat nicht überprüfte Vorschrift des § 19 GWB nicht in den feststellenden Teil des Verfügungstenors, sondern lediglich in dessen Einleitung aufgenommen ist. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob das Bundeskartellamt im Hinblick auf seine Feststellungen zu einem Verstoß gegen § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach § 56 Abs. 1 GWB verletzt hat oder das rechtliche Gehör jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden und ein etwaiger Verfahrensfehler damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2015, VI-Kart 1/15 (V), Rn. 53 ff. bei juris; Beschluss vom 11.02.2004, VI-Kart 4/03 (V), Rn. 37 ff. bei juris – TEAG ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 56 GWB Rn. 9). bb) Die Beschlüsse der E. und der Beteiligten zu 2) bis 4) zur Annahme, Bekanntmachung und Empfehlung der OBB 2009 haben in bezug auf die beanstandeten Klauseln zum Verbot der Eingabe von PIN und TAN auf nicht gesondert vereinbarten Internetseiten durch den Online-Banking-Kunden und zur an den Verstoß gegen dieses Verbot geknüpften Annahme grober Fahrlässigkeit gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. (1) Sowohl der von der E. im August 2009 gefasste Beschluss über die Annahme der OBB 2009 als auch die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) gefassten Beschlüsse über die Annahme der OBB 2009, deren Bekanntmachung und Empfehlung gegenüber den jeweils angeschlossenen Kreditinstituten stellen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. (1.1) Wie bereits zur tauglichen Eigenschaft der E. als Adressatin einer kartellbehördlichen Verfügung nach § 32 Abs. 1 GWB erwähnt, handelt es sich bei den Beteiligten zu 2) bis 4) um Unternehmensvereinigungen, nämlich um Vereinigungen der in ihnen jeweils zusammengeschlossenen Kreditinstitute, und insbesondere auch bei der E. als Dachverband der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft um eine Unternehmensvereinigung gemäß § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, weil als eine solche nach dem Zweck der Vorschriften auch eine Vereinigung zu werten ist, deren Mitglieder selbst Unternehmensvereinigungen sind. (1.2) Die vom Bundeskartellamt festgestellten Beschlüsse der Beteiligten zu 2) bis 4) über die Annahme, Bekanntmachung und Empfehlung der in der E. erarbeiteten OBB 2009 gegenüber den jeweils angeschlossenen Kreditinstituten sind tatbestandsmäßige Beschlüsse im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Mit dem vom C. als letztem Verband der E. im August 2009 mitgeteilten verbandsinternen Beschluss, die von der E. erarbeiteten OBB 2009 zu übernehmen und seinen Mitgliedern zur Nutzung zu empfehlen und zu übersenden, kam nach den Feststellungen des Bundeskartellamts auch auf der Ebene der – konsensual tätigen – E. der Beschluss im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV über die Annahme der OBB 2009 zustande. Bei diesen Beschlüssen handelte es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht um bloße nicht tatbestandsmäßige Empfehlungen. Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne der – gleich auszulegenden - § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Nach dem mit der Aufnahme der Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Kartellverbots verfolgten Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen durch Missbrauch verbandsmäßiger Organisationen zur Kartellbildung zu verhindern, sind an den Beschluss einer Unternehmensvereinigung keine weitergehenden Anforderungen als an den Begriff der Vereinbarung zu stellen; beide sind neben dem weiteren Koordinierungsmittel der Verhaltensabstimmung als Erscheinungsformen eines einheitlichen Kartelltatbestands zu begreifen. Beschlüsse unterscheiden sich allenfalls insoweit von anderen Koordinierungsformen, als sie durch Mehrheitsentscheidung zustandekommen können, soweit nicht – wie im Fall der E. - Einstimmigkeit gefordert ist. Unerheblich für das Vorliegen eines Beschlusses ist es, ob er nach den für die Unternehmensvereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren Gesellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte oder ob er aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für deren Mitglieder faktisch verbindlich ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.01.1987, C-45/85, Tz. 32 bei juris – Feuerversicherung ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 26 f. bei juris – Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 120 bei juris; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 88 f.). Sprechen Unternehmensvereinigungen Empfehlungen durch Beschluss aus, handelt es sich jedenfalls dann um einen tatbestandsmäßigen Beschluss, wenn die Empfehlung von den Mitgliedern angenommen und befolgt wird, weil die erforderliche Koordination auch dann vorliegt (EuGH, Urteil vom 08.11.1983, C-96/82, Tz. 20 bei juris – IAZ International Belgium u.a./Kommission ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 28 bei juris – Lottoblock I ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 1 GWB Rn. 21; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 21). Ausgehend hiervon liegen nach den vom Bundeskartellamt festgestellten objektiven Umständen tatbestandsmäßige Beschlüsse vor. Es ist u.a. Aufgabe der E., die AGB und die OBB als Teil der AGB für die Vertragsbeziehungen zwischen den an ihre Mitglieder angeschlossenen Kreditinstituten und deren Kunden als Branchenstandards zu erarbeiten. Die Mitglieder der E. empfehlen diese AGB und OBB anschließend ihren jeweils angeschlossenen Kreditinstituten zur Nutzung. Die Erarbeitung und insbesondere die endgültige Annahme der erarbeiteten AGB und OBB auf Ebene der E. erfolgen mit dem Willen der E., das Vertragsverhalten der an ihre Mitgliedsverbände angeschlossenen Kreditinstitute gegenüber deren Kunden insgesamt zu koordinieren, wie auch die Beschlüsse ihrer Mitgliedsverbände, diese AGB und OBB anzunehmen, bekanntzumachen und ihren jeweiligen Mitgliedern zu empfehlen, auf Ebene des jeweiligen Mitgliedsverbands von dem Willen getragen sind, das Verhalten von dessen jeweiligen Mitgliedern zu koordinieren. Auf dieser Grundlage hat die E. auch seit 2006 die hier in Rede stehenden OBB erarbeitet. In den vom Bundeskartellamt festgestellten Beschlüssen der Mitgliedsverbände der E. über die Annahme, Bekanntmachung und Empfehlung gegenüber den jeweiligen Mitgliedern kommt der erforderliche Koordinierungswille sowohl auf der Ebene der E. selbst als auch auf der Ebene des jeweiligen Mitgliedsverbands der E. zum Ausdruck. Soweit die Beschlüsse auf eine Empfehlung gerichtet sind, sind sie deshalb tatbestandsmäßig, weil sowohl auf der Ebene der E. deren Mitgliedsverbände die Empfehlung angenommen und befolgt haben, indem sie beschlossen haben, die OBB ihren jeweiligen Mitgliedern bekanntzumachen und zu empfehlen, als auch auf der Ebene der Mitgliedsverbände deren angeschlossene Kreditinstitute die Empfehlung angenommen und befolgt haben, indem etwa die an die Beteiligten zu 2) bis 4) angeschlossenen Kreditinstitute die OBB 2009 flächendeckend verwendet haben. (2) Mit Recht hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass die vorgenannten Beschlüsse der Beteiligten zu 1) bis 4) zu den OBB 2009, soweit sie sich auf das Verbot der Eingabe von PIN und TAN außerhalb gesondert vereinbarter Internetseiten (Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich) und die Annahme grober Fahrlässigkeit des Kunden bei Zuwiderhandlung (Ziff. 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich) beziehen, im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken. (2.1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt eine Vereinbarung dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist eng auszulegen und liegt im Unterschied zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn die Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, etwa im Fall horizontaler Preiskartelle oder der Aufteilung von Kunden, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Die Koordinierung muss in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen. Ein wettbewerbsbeschränkender Zweck kann auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung nicht ausschließlich auf eine Wettbewerbsbeschränkung abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt. Bei der Prüfung der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Ferner kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat. Liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so brauchen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Vereinbarungen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen. Denn eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, stellt ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 103 ff. bei juris – Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17 ff. bei juris – Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 ff. bei juris – ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 ff. bei juris – Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49 ff., 58 bei juris – Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 ff. bei juris – Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 17, 35 ff. bei juris – Expedia ; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07, Tz. 15 ff. bei juris – BIDS ). Die dargestellten Grundsätze sind mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich (BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 24 bei juris – Almased Vitalkost ; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 51 bei juris – VBL-Gegenwert ). (2.2) Im Entscheidungsfall waren die Beschlüsse im Hinblick auf die beanstandeten Bestimmungen der OBB 2009 bei verständiger Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung objektiv geeignet und darauf angelegt, den Marktzutritt insbesondere von bankenfremden Zahlungsauslösediensten auf dem Markt für Bezahlverfahren im Internet jedenfalls deutschlandweit zu erschweren und die aus diesem Geschäftsmodell erwachsende Konkurrenz von den an die in der E. zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft angeschlossenen Kreditinstituten fernzuhalten. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob Sorgfaltspflichten des Online-Banking-Kunden im allgemeinen ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs anzusehen sind, sondern entscheidend ist, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) bei der konkreten Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten die – unbestritten erforderliche – Gewährleistung der Sicherheit beim Online-Banking als Vorwand genutzt haben, um bankenfremden Zahlungsauslösediensten den Marktzutritt zu erschweren. (2.2.1) Die beanstandeten Bestimmungen der OBB 2009 haben ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts zum Inhalt, den Online-Banking-Kunden davon abzuhalten, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale PIN und TAN außerhalb der mit den Banken gesondert vereinbarten Internetseiten einzugeben. Dies ergibt sich zum einen aus Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich OBB 2009, wonach das personalisierte Sicherheitsmerkmal ausdrücklich nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden darf (z.B. nicht auf Online-Händlerseiten), aber auch aus Ziff. 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich OBB 2009, wonach im Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige grobe Fahrlässigkeit des Online-Banking-Kunden und damit dessen alleinige Haftung für einen Schaden insbesondere dann vorliegen kann, wenn er PIN und TAN erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat. Diese Regelungen erfassen – wie bereits erwähnt - insbesondere bankenfremde Zahlungsauslösedienste, weil die Eingabe von PIN und TAN auf Internetseiten im Regelfall nur zur Auslösung von Zahlungsvorgängen in Betracht kommt, wie sie von bankenfremden Zahlungsauslösediensten angeboten wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Internetseiten von bankenfremden Zahlungsauslösediensten nicht um die in Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich OBB 2009 beispielhaft erwähnten Online-Händlerseiten handelt. Denn die Eingabe von PIN und TAN erfolgt auch auf Online-Händlerseiten grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen, weshalb die Bestimmung bei verständiger Würdigung auch insoweit die Internetseiten der Dienstleister für Bezahlvorgänge erfasst, die der Online-Händler auf seiner Seite anbietet und auf die der Kunde nach entsprechender Auswahl weiterverbunden wird, mithin auch die Internetseiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste. Die genannten Bestimmungen haben dementsprechend insbesondere zum Inhalt, den Online-Banking-Kunden von der Benutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abzuhalten. Hierfür kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sie – wie die Beschwerdeführer meinen – mangels Sanktionsmöglichkeit kein durchsetzbares Verbot, sondern lediglich eine Obliegenheit des Kunden darstellen, an deren Verletzung nur eine Haftungsregelung geknüpft ist. Für die Inhaltsbestimmung insbesondere von Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich OBB 2009, wonach PIN und TAN auf den nicht gesondert vereinbarten Internetseiten nicht eingegeben werden dürfen , ist nicht entscheidend, ob es sich hierbei nur dann um ein Verbot handeln würde, wenn etwa die Einhaltung der Unterlassenspflicht eingeklagt oder die Zuwiderhandlung etwa durch Kündigung der Online-Banking-Berechtigung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sanktioniert werden könnte. Es kommt allein darauf an, dass rechtstreue Kunden mit dieser Bestimmung schon dadurch von der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abgehalten werden, dass ihnen ausdrücklich aufgegeben ist, solche nicht zu verwenden, und sie gegen die AGB ihrer Banken verstoßen würden, wenn sie dies vertragswidrig dennoch täten (BGH, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16, Rn. 22 ff. bei juris - Sofortüberweisung ). Verstärkt wird diese Wirkung durch die Haftungsregelung in Ziff. 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich OBB 2008, die dem Kunden für den Fall der Zuwiderhandlung das Risiko alleiniger Haftung im Schadensfall auferlegt, insofern durchaus eine Form der Sanktionierung vertragswidrigen Handelns darstellt und rechtstreue Kunden damit erst Recht von der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abhält, darüberhinaus aber auch solche Kunden, die sich allein durch ein völlig sanktionsloses Verbot ggf. an der Verwendung solcher Dienste nicht gehindert sähen. Zutreffend hat das Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klagen der Beigeladenen H. gegen T. vor dem Landgerichts Köln (84 O 2/10) und des C.3 gegen die E.3 (BGH, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16, juris – Sofortüberweisung ) zeigen, dass die Marktteilnehmer die OBB-Bestimmungen auch im Sinne eines Verbots der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste verstanden haben. Haben die erwähnten Bestimmungen der OBB 2009 und damit die vom Bundeskartellamt beanstandeten Beschlüsse der Beteiligten zu 1) bis 4) zum Inhalt, Online-Banking-Kunden in Deutschland flächendeckend von der Nutzung insbesondere bankenfremder Zahlungsauslösedienste abzuhalten, so haben sie gleichzeitig zum Inhalt, solchen Zahlungsauslösediensten jedenfalls deutschlandweit den Zutritt zum Markt für Bezahlverfahren im Internet zu erschweren. (2.2.2) Mit Recht hat das Bundeskartellamt weiter festgestellt, dass die Beschlüsse zu den genannten Bestimmungen der OBB 2009 auch das Ziel verfolgen, die Online-Banking-Kunden von der Benutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abzuhalten und damit diese vom Markt für Bezahlverfahren im Internet auszuschließen. Die Bestimmungen in Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und 10.2.1 Abs. 5 vierter Spiegelstrich OBB 2009 zielen objektiv darauf ab, dass Online-Banking-Kunden – angehalten durch das ausdrückliche Verbot und die an die Zuwiderhandlung geknüpfte Haftungsfolge - ihre PIN und TAN insbesondere nicht an bankenfremde Zahlungsauslösedienste weitergeben. Damit notwendigerweise verbunden ist das weitere objektive Ziel dieser Bestimmungen, dass solche Zahlungsauslösedienste nicht in Anspruch genommen und damit vom Markt ferngehalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Bestimmungen sich nicht ausdrücklich gegen bankenfremde Zahlungsauslösedienste richten. Denn wie bereits bei der Inhaltsbestimmung dieser Regelungen erwähnt, richten sie sich trotz nicht ausdrücklicher Erwähnung ihrem Sinn und Zweck nach insbesondere gegen Zahlungsauslösedienste, weil die Eingabe von PIN und TAN auf Internetseiten in der Regel nur im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen in Betracht kommt, deren Auslösung diese Dienste anbieten. Der so bestimmten Zielsetzung entspricht es, dass es nach Auffassung der Beschwerdeführer zur Gewährleistung der Sicherheit beim Online-Banking erforderlich ist, dass PIN und TAN nicht außerhalb gesonderter Internetseiten eingegeben werden, weil es sich hierbei um betrügerische Seiten handeln könnte oder jedenfalls die mit der Nutzung zwischengeschalteter Seiten verbundene Vervielfachung der Übertragungsvorgänge zusätzliche Angriffsmöglichkeiten für Drittbetrüger bietet, um in Besitz von PIN und TAN des Kunden zu gelangen. Ist es demnach das Ziel der beanstandeten OBB-Bestimmungen, die Internetseiten, auf denen Kunden ihre PIN und TAN eingeben, aus Sicherheitsgründen zu beschränken, so zielen sie damit gleichzeitig auf den Ausschluss bankenfremder Zahlungsauslösedienste ab. Dem steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht entgegen, dass eine Nutzung von Zahlungsauslösediensten auch auf andere Weise, insbesondere durch eine technische Sperre von Kontozugangsanfragen, die über die IP-Adressen der jeweiligen Zahlungsauslösedienste an das Online-Banking-System des jeweiligen Kreditinstituts geleitet werden, unterbunden werden könnte. Ob eine solche Möglichkeit besteht, ist ohne Relevanz, weshalb es der Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises nicht bedurfte. Denn die Möglichkeit, die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste auch auf andere Weise zu verhindern, steht jedenfalls der Feststellung nicht entgegen, dass die gewählte Lösung über die erwähnten OBB-Bestimmungen dieses Ziel verfolgte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Banken die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte faktische Unterbindung der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste durch technische Sperre gegenüber ihren Kunden ohne entsprechende OBB-Bestimmungen über ein Nutzungsverbot kaum rechtfertigen könnten. Die objektiv auf einen Marktausschluss bankenfremder Zahlungsauslösedienste gerichtete Zielsetzung der beanstandeten OBB-Bestimmungen lässt sich auch nicht deshalb verneinen, weil es sich hierbei lediglich um eine Haftungsregelung handeln würde. Selbst wenn dem so wäre, würden Kunden durch die Haftungsregelung von der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abgehalten werden, so dass diese gleichwohl objektiv auf deren Marktausschluss zielte. Zudem trifft es nicht zu, dass die beanstandeten Klauseln lediglich eine Haftungsregelung enthalten. Wäre dem so, so hätte es ausgereicht, die Haftung für Schadensfälle im Zusammenhang mit der Eingabe von PIN und TAN des Kunden auf Internetseiten zu regeln, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, die Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale auf bestimmten Internetseiten in einer zusätzlichen Bestimmung, wie in Ziff. 7.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich OBB 2009 geschehen, ausdrücklich zu verbieten. Auch aus der von den Beschwerdeführern ausdrücklich reklamierten Zwecksetzung der normierten Sorgfaltspflichten, die Sicherheit des Online-Bankings zu gewährleisten, folgt, dass es ihnen mit den erwähnten Regelungen nicht allein darum ging, im Falle eines – ihnen als solches gleichgültigen – Missbrauchs Haftungsfragen zu klären, sondern darum, Missbrauch von vornherein zu vermeiden, deshalb die Internetseiten, auf denen der Kunde PIN und TAN eingeben darf, zu beschränken und damit die Seiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste auszuschließen. Dass die Gewährleistung der Sicherheit des Online-Banking ein Ziel der erwähnten OBB-Bestimmungen gewesen ist, hindert ebenfalls nicht die Feststellung, dass diese objektiv auf den Marktausschluss bankenfremder Zahlungsauslösedienste zielten. Denn bei einer Vereinbarung kann auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere - zulässige - Zwecke verfolgt (EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-209/07, Tz. 21 bei juris – BIDS ; Urteil vom 06.04.2006, C- 551/03, Tz. 64 bei juris – General Motors/Kommission ). (2.2.3) Tatsächlich ergibt sich aus dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten OBB-Klauseln, dass, wie das Bundeskartellamt weiter mit Recht festgestellt hat, die Behinderung der bankenfremden Zahlungsauslösedienste Hauptzweck der konkreten Ausgestaltung der Bestimmungen war und die Gewährleistung der Sicherheit des Online-Bankings lediglich einen Vorwand hierfür darstellte. Denn weder gesetzliche Vorgaben noch Risiken für die Sicherheit des Online-Bankings oder Haftungsrisiken für die Banken gaben Veranlassung für OBB-regelungen, die auf ein ausnahmsloses Verbot der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste abzielen. Die beanstandeten Bestimmungen gehen weit über das hinaus, was zur Gewährleistung der Sicherheit des Online-Bankings erforderlich ist, was bei verständiger Würdigung nur den Schluss zulässt, dass sie hauptsächlich den Zweck hatten, die Tätigkeit dieser Dienste wettbewerbswidrig zu behindern. (2.2.3.1) Aus § 675 l BGB a.F., wonach der Zahler verpflichtet war, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, ergab sich keine Rechtfertigung für OBB-Klauseln, die dem Online-Banking-Kunden auch die Eingabe von PIN und TAN auf den Seiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste untersagen und solchen Diensten damit den Marktzutritt verwehren. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügt. Die damit umgesetzte PSD 1 erfasste aber Zahlungsauslöse- und auch Kontoinformationsdienste nicht, so dass sich der Norm des § 675 l BGB a.F. keine Aussagen dazu entnehmen lassen, dass eine Weitergabe von PIN und TAN an Zahlungsauslösedienste als unbefugter Zugriff in diesem Sinne zu definieren wäre. Dementsprechend lässt sich auch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2016, XI ZR 91/14, bei juris) nicht folgern, dass die Weitergabe von PIN und TAN an Zahlungsauslösedienste gegen diese gesetzliche Geheimhaltungspflicht verstößt. Soweit es darin heißt, dass „nach dem zwischen Bank und Kunde geschlossenen Vertrag … bei Nutzung eines personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, das ohnehin nach § 675 l BGB geheimzuhalten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen“ ist, besagt dies nichts dazu, dass eine solche Bevollmächtigung Dritter, wie sie etwa in der Beauftragung eines Zahlungsauslösedienstes gesehen werden kann, auch von § 675 l BGB a.F. untersagt wird. (2.2.3.2) Dass es sich bei den von den Beschwerdeführern beschlossenen OBB-Bestimmungen in der konkreten Form des Verbots der Eingabe von PIN und TAN auch auf den Internetseiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste mit entsprechender Haftungsfolge um fundamentale und anerkannte – also auch ohne gesetzliche Anordnung geradezu zwingende - Sicherheitsanforderungen beim Online-Banking gehandelt hätte, lässt sich auch nicht auf Basis der von den Beschwerdeführern angegebenen Auffassungen verschiedener europäischer und nationaler Institutionen begründen. Ganz grundsätzlich gilt schon, dass die Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als kartellrechtswidrig Aufgabe der damit befassten Gerichte auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen ist und nicht Sache anderer Institutionen. Davon abgesehen vermögen die bemühten Auffassungen die Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu stützen. Sie erschöpfen sich teilweise – etwa Deutscher Bundestag im Beschluss vom 2. Juli 2009, Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., verschiedene Polizeibehörden und Verbraucherzentralen, Technische Universität … und Universität … (T.2) – im wesentlichen in der – nachvollziehbaren und im Grunde unstrittigen – Feststellung, dass die Weitergabe von PIN und TAN an Dritte und insbesondere im Internet mit Risiken verbunden ist. Dass es zum Ausschluss solcher Risiken geradezu zwingend erforderlich gewesen wäre, dem Kunden ausnahmslos die Eingabe von PIN und TAN auf den Internetseiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste zu verbieten, ergibt sich aus ihnen nicht. Soweit etwa die EZB in den Empfehlungen für die Sicherheit von Zugangsdiensten zu Zahlungskonten vom 1. Mai 2014 und der Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für die Novellierung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie vom 5. Februar 2014, die Bafin in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012 und vom Juni 2014 sowie in ihren Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen und andere Zentralbanken von EU-Mitgliedstaaten vor der Eingabe von PIN und TAN auf den Internetseiten Dritter warnen, erörtern sie selbst alternative Schutzmöglichkeiten, wie etwa die Überprüfung und Freigabe solcher Seiten durch die Banken, welche die Beschwerdeführer indes in bezug auf bankenfremde Zahlungsauslösedienste nicht vorgenommen haben. Im Ergebnis taugen die zitierten Stellungnahmen schon deshalb nicht zur Begründung dafür, dass die von den Beschwerdeführern beschlossenen OBB-Klauseln zum Verbot der Eingabe von PIN und TAN auf den Internetseiten bankenfremder Zahlungsauslösedienste und der an eine Zuwiderhandlung geknüpften Haftungsregelung für die Gewährleistung der Sicherheit des Online-Bankings zwingend erforderlich seien, weil der europäische Gesetzgeber diese Auffassung nicht teilt, sondern in der am 12. Januar 2016 in Kraft getretenen PSD 2 die Tätigkeit bankenfremder Zahlungsauslösedienste im Gegenteil anerkennt und in Erwägungsgrund 69 festhält, dass die Geschäftsbedingungen oder andere dem Zahlungsdienstnutzer durch Zahlungsdienstleister auferlegte Pflichten zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff nicht so abgefasst sein sollten, dass Zahlungsdienstnutzer davon abgehalten werden, die Vorteile der durch andere Zahlungsdienstleister angebotenen Dienste, einschließlich Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, zu nutzen. Dementsprechend hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 66 Abs. 1 PSD 2 bei der innerhalb von zwei Jahren, d.h. bis zum 13. Januar 2018, zu erfolgenden Umsetzung sicherzustellen, dass ein Zahler das Recht hat, einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, ohne dass es dazu eines Vertrages zwischen Zahlungsauslösedienst und kontoführendem Kreditinstitut bedarf (Art. 66 Abs. 5 PSD 2). Der europäische Gesetzgeber berücksichtigt die berechtigten Sicherheitsinteressen der Banken, verbietet aber deshalb nicht die Eingabe von PIN und TAN auf den Seiten der Zahlungsauslösedienste, sondern verlangt, dass das kontoführende Kreditinstitut mit Zahlungsauslösediensten auf sichere Weise kommuniziert, diesen aber alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilt oder zugänglich macht und Zahlungsaufträge von Zahlungsauslösediensten in derselben Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, ausführt (Art. 66 Abs. 4 PSD 2). Die gemäß Art. 98 PSD 2 u.a. für die sichere Kommunikation zwischen kontoführenden Kreditinstituten, Zahlungsauslösediensten, Zahlern und Zahlungsempfängern erarbeiteten Art. 30 ff. RTS verlangen, dass die kontoführenden Zahlungsdienstleister den Zahlungsauslösediensten dezidierte Schnittstellen bereitstellen, die mindestens genausogut funktionieren müssen wie der bisherige Zugriff über die Online-Banking-Webseiten – anderenfalls muss der direkte Zugriff über die Online-Webseiten uneingeschränkt zur Verfügung stehen -, oder dass sie ihnen die Nutzung der für die Authentifizierung und die Kommunikation mit den Zahlungsdienstnutzern des kontoführenden Zahlungsdienstes verwendeten Schnittstellen erlauben. Diese Grundsätze beanspruchen insofern schon vor Umsetzung der Richtlinie Beachtung, als nach Art. 115 Abs. 5 und 6 PSD 2 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, während der Übergangszeit bis zur Umsetzung Zahlungsauslösediensten, die vor dem 12. Januar 2016 tätig waren, die Tätigkeit nicht zu verbieten und sicherzustellen, dass die einzelnen kontoführenden Zahlungsdienstleister die Nutzung von Zahlungsauslösediensten für die von ihnen geführten Konten nicht blockieren oder behindern. OBB, die – wie die von den Beschwerdeführern beschlossenen – Kunden die Eingabe ihrer PIN und TAN auf den Internetseiten solcher Zahlungsauslösedienste ausnahmslos verboten und mangels Gewährung alternativer Zugangsmöglichkeiten die Nutzung dieser Dienste damit unmöglich machten, waren damit unvereinbar. (2.2.3.3) Insbesondere die von den Beschwerdeführern dargestellten Sicherheitsrisiken bei der Eingabe personalisierter Sicherheitsmerkmale auf Internetseiten Dritter erforderten die beanstandeten OBB-Klauseln nicht. Zutreffend weist das Bundeskartellamt darauf hin, dass die Beschwerdeführer insoweit eine rein abstrakte Gefahr beschreiben, die sich im Zusammenhang mit am Markt tätigen bankenfremden Zahlungsauslösediensten bisher nicht konkret realisiert hat. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschreibung der Angriffsszenarien auf das Online-Banking, die allein in der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) bis 3) 36 Seiten umfasst, keinen einzigen konkreten Fall zu benennen, in dem es bei der Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslösediensten durch Bankkunden mittels Eingabe von PIN und TAN auf deren Internetseiten zu missbräuchlicher Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Kunden gekommen wäre. Bereits dies spricht angesichts des Umstands, dass etwa die T. nach den Feststellungen des Bundeskartellamts seit 2005 am Markt tätig ist, im Jahr 2016 in Deutschland und 12 weiteren europäischen Ländern von mehr als 35.000 Online-Händlern angeboten wurde und mehr als 3 Millionen Transaktionen monatlich durchführte, gegen die Notwendigkeit der beanstandeten OBB-Klauseln, zumal auch für die Zeit seit der Aufhebung der erwähnten OBB-Bestimmungen im Januar 2018 keine Missbrauchsfälle von den Beschwerdeführern vorgetragen oder sonst bekannt geworden sind. Selbst wenn die dargestellten abstrakten Sicherheitsrisiken sich im Zusammenhang mit der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste hätten konkret realisieren können, würde dies ein ausnahmsloses Verbot dieser Dienste nicht rechtfertigen, weil wettbewerbsschonendere Möglichkeiten bestanden, diesen Gefahren zu begegnen. Einer Beweisaufnahme dazu, dass die von den Beschwerdeführern beschriebenen Angriffsszenarien denkbar waren, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Dass etwa Zahlungsauslösedienste in betrügerischer Absicht tätig werden und die ihnen von den Kunden überlassenen PIN und TAN zum Einzug höherer als der autorisierten Beträge und/oder zur Überweisung auf andere als die autorisierten Konten nutzen, mag im Einzelfall vorkommen können, vermag aber einen generellen Ausschluss der Nutzung solcher Dienste nicht zu rechtfertigen. Missbrauchsfälle dieser Art werden sich schon deshalb in Grenzen halten, weil Online-Händler solche Dienste bereits im eigenen Interesse nicht anbieten werden. Zudem wäre als weniger wettbewerbsbeschränkende Maßnahme denkbar gewesen, dass etwa die Banken die am Markt tätigen Zahlungsauslösedienste auf ihre Seriosität hin prüfen, zertifizieren und ihre Kunden über nach ihrer Auffassung beanstandungsfrei arbeitende Unternehmen informieren. Sogenannte Phishing -Risiken, die sich daraus ergeben, dass Dritte in betrügerischer Absicht echte Internet-Seiten nachahmen und Kunden dazu veranlassen, ihre PIN und TAN auf diesen gefälschten Seiten einzugeben, um so in den Besitz der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Kunden zu gelangen und damit auf echten Internet-Seiten vorgeblich vom Kunden autorisierte Zahlungen auszulösen, betreffen die bankenfremden Zahlungsauslösedienste gleichermaßen wie die Online-Banking-Webseiten der Banken oder diejenigen bankennaher Zahlungsauslösedienste und rechtfertigen daher keinen ausnahmslosen Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste. Auch Risiken, die sich daraus ergeben, dass sowohl die Übertragung von PIN und TAN vom Kunden zum Zahlungsauslösedienst als auch die weitere Übertragung zum Online-Banking-System der kontoführenden Bank Angriffsflächen für Dritte bietet, die die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Kunden abgreifen und ihrerseits in betrügerischer Absicht verwenden könnten, rechtfertigten keinen generellen Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste; solchen Risiken hätte vielmehr wettbewerbsschonender dadurch begegnet werden können, dass etwa die Banken bei der Prüfung und Zertifizierung von Zahlungsauslösediensten berücksichtigt hätten, ob diese eine dem jeweiligen Standard entsprechende verschlüsselte Form der Datenübertragung gewährleisteten, und ihre Kunden darüber informiert hätten, dass die Nutzung verschlüsselter Übertragungstechnik nach aktuellem Stand von essentieller Bedeutung für die Sicherheit beim Online-Banking ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Technik sowohl der Generierung von TAN als auch der sicheren Übertragung von PIN und TAN erst mit den Jahren gereift ist und etwa im Jahre 2009, als die beanstandeten OBB beschlossen wurden, unsicherer war als zum Beurteilungszeitpunkt. War die Technik damals so unsicher wie von den Beschwerdeführern beschrieben und hat gleichwohl keine Veranlassung bestanden, das Online-Banking insgesamt – einschließlich der direkten Nutzung der Webseiten der Banken, der Nutzung von computerinstallierter oder webbasierter Online-Banking-Software und der Nutzung bankennaher Zahlungsauslösedienste wie H. – in Frage zu stellen, so ist auch nicht ersichtlich, dass bankenfremde Zahlungsauslösedienste ausgeschlossen werden mussten. Verbleibende Risiken betreffen potentielle Angriffe auf die Endgeräte, Server und Internetbrowser der Kunden, Zahlungsauslösedienste und Banken und geboten schon deshalb kein Verbot der Nutzung von bankenfremden Zahlungsauslösediensten, weil sie bei der unmittelbaren Nutzung der Internetseite der kontoführenden Bank zum Online-Banking oder der Nutzung von computerinstallierter oder webbasierter Online-Banking-Software gleichermaßen bestanden; ihnen hätte etwa durch die Installierung und Aktualisierung von Sicherheitskomponenten Rechnung getragen werden können. Zutreffend weist das Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gerade auch die Zulassung bankennaher Produkte, wie computerinstallierter oder webbasierter Online-Banking-Software oder bankennaher Zahlungsauslösedienste wie etwa H., für deren Nutzung im Grundsatz vergleichbare Sicherheitsrisiken bestanden, es ausschließt, dass die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste wie T. zur Vermeidung von solchen Sicherheitsrisiken ausnahmslos verboten werden musste. Weil die Nutzung der erwähnten banknahen Produkte und Dienste zugelassen ist, trägt auch das Argument der Beschwerdeführer nicht, das ausnahmslose Verbot der Nutzung bankfremder Zahlungsauslösedienste sei erforderlich gewesen, um bei den Kunden keinen Gewöhnungseffekt zu Lasten des Sicherheitsbewusstseins entstehen zu lassen. (2.2.3.4) Auch die Haftungsregelung der §§ 675 c ff. BGB a.F. berechtigte die Beschwerdeführer nicht zu einem ausnahmslosen Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste. Es mag sein, dass die in Umsetzung der PSD 1, die Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nicht erfasste, erlassenen §§ 675 c ff. BGB a.F., insbesondere §§ 675 u ff. BGB a.F., allein zwischen den Haftungssphären der Bank und des Kunden unterschieden, die Haftung in Missbrauchsfällen im wesentlichen der Bank auferlegten, dem Kunden begrenzt auf einen Höchstbetrag nur bei physischem Verlust oder nicht sicherer Aufbewahrung seiner Zahlungsauthentifizierungsinstrumente und unbegrenzt nur, wenn er in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte, und dass sie damit den zusätzlichen Haftungsrisiken durch Einbeziehung eines Dritten in den Online-Banking-Vorgang nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung trugen. Diese als unzureichend empfundene Haftungsregelung gestattete es den Beschwerdeführern indes nicht, bankenfremde Zahlungsauslösedienste mit kartellrechtswidrigen Mitteln vom Markt fernzuhalten. Davon abgesehen, dass Haftungsfälle, die im Zusammenhang mit bankenfremden Zahlungsauslösediensten ohnehin nicht in erkennbarer Weise aufgetreten sind, durch die oben aufgezeigten Sicherheitsmaßnahmen mindestens hätten reduziert werden können, hätten auch bei der Haftungsverteilung andere Möglichkeiten bestanden, den berechtigten Interessen der Banken Rechnung zu tragen, ohne die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste gänzlich auszuschließen, etwa Vereinbarungen mit den Zahlungsauslösediensten über die Übernahme der – im Verhältnis zum Kunden gesetzlich den Banken zugewiesenen – Haftung im Innenverhältnis nach Risikosphären oder OBB-Klauseln im Verhältnis zu den Kunden, die für die Frage grober Fahrlässigkeit des Kunden etwa an eine Zertifizierung von oder das Nichtvorliegen einer Warnung vor bestimmten Zahlungsauslösediensten anknüpfen. Dass den Banken alternativ zum völligen Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste lediglich die Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, dass „personalisierte Sicherheitsmerkmale ohne weiteres auf beliebigen, in der Sphäre Dritter liegenden Internetseiten eingegeben werden dürften“, ist nicht der Fall. (2.2.3.5) Da ein vollständiger Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste nach dem zuvor Erwähnten weder notwendig noch sonst gestattet war, konnte er auch keine Legitimation durch Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a EGBGB finden, wonach die vorvertragliche Informationspflicht insbesondere die Mitteilung von Sorgfaltspflichten betreffend den Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff umfasst, desgleichen nicht durch § 675 m Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 13 Abs. 4 Nr. 3 Abs. 7 TMG, wonach das Kreditinstitut sicherzustellen hat, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind und das Online-Banking vor unbefugtem Zugriff und gegen Angriffe gesichert ist. Diese Vorschriften besagen gerade nicht, dass die Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste durch den Kunden mittels Eingabe von PIN und TAN auf dessen Internetseiten das Tatbestandsmerkmal des „unbefugten Zugriffs“ erfüllt. Auch die aufsichtsrechtliche Vorgabe der BaFin, dass Kreditinstitute die Kunden darüber aufzuklären und zu informieren haben, für Internetzahlungen nur die Original-Webseite des kontoführenden Kreditinstituts zu nutzen, welche die Banken angesichts der Zulassung von computergestützter oder internetbasierter Online-Banking-Software bzw. von bankennahen Zahlungsauslösediensten wie H. offenbar ohnehin nicht erfüllt haben, vermochte mangels legitimer Interessen die beanstandeten OBB-Klauseln nicht zu rechtfertigen. (2.2.3.6) Auch der urheberrechtliche Leistungsschutz konnte die beanstandeten OBB-Bedingungen nicht rechtfertigen. Dabei kann auf sich beruhen, ob es sich bei den Daten, die die Kreditinstitute von ihren Kunden für die Führung eines Online-Banking-Kontos erfassen und speichern, um eine geschützte Datenbank gemäß § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG handelt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die bankenfremden Zahlungsauslösedienste im Sinne von § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG Daten aus einer solchen Datenbank vervielfältigen, wenn sie auf eine Autorisierung durch den Kunden hin und damit in der gleichen Weise wie dieser den Kontenstand überprüfen und die Zahlung auslösen, wofür es nach der Auffassung der Beschwerdeführer mindestens der Übertragung der Daten auf einen anderen Datenträger, die zur bloßen Darstellung des Inhalts der Datenbank auf einem (Computer-)Bildschirm erforderlich wird, oder des Abspeicherns im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte eines Computers bedarf. Auch einer Beweisaufnahme dazu, dass ein Dritter mit der von der Bank dem Kunden zur Verfügung gestellten Online-Banking-PIN regelmäßig auf die im Online-Banking abgebildete gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und seinem Kreditinstitut zugreifen kann, bedarf es nicht. Selbst wenn der Zahlungsauslösedienst, der mittels vom Kunden eingegebener PIN und TAN den Kontostand prüft und die Zahlung auslöst, im vorgenannten Sinne unbefugt Daten vervielfältigen würde, so gebot dies nicht ein vollständiges Verbot solcher Zahlungsauslösedienste, sondern im Gegenteil, den Zahlungsauslösediensten das Recht dazu einzuräumen oder den Zugang zum Online-Konto des Kunden in einer solchen Art und Weise zu ermöglichen, dass es nicht zur Datenvervielfältigung gemäß § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG kommt. Der deutsche Gesetzgeber sah im übrigen bei Umsetzung der PSD 2, die den Zugang von Zahlungsauslösediensten zum Kundenkonto mit PIN und TAN gerade nicht verbietet, durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) keine Veranlassung zur Änderung von Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. (2.2.3.7) Auch die Vorschriften des Datenschutzrechts geboten den von den Beschwerdeführern beschlossenen vollständigen Ausschluss bankenfremder Zahlungsauslösedienste nicht. Solches folgt nicht aus § 9 BDSG, wonach die Kreditinstitute verpflichtet sind, diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften und Anforderungen des BDSG, insbesondere Zugriffskontrolle und Eingabekontrolle zu gewährleisten. Denn wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, hätten die Kreditinstitute den Zahlungsauslösediensten ohne weiteres nach § 10 BDSG die Möglichkeit eines automatisierten Abrufs von Kontodaten einräumen können. (2.2.4) Ohne dass es darauf für die Feststellung der mit den beanstandeten OBB-Klauseln bezweckten wettbewerblichen Behinderung der bankenfremden Zahlungsauslösedienste ankäme (EuGH, Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 118 bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 54 bei juris – Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 37 bei juris – Allianz Hungaria ), entsprach die objektiv bezweckte Wettbewerbsbehinderung zum Nachteil der bankenfremden Zahlungsauslösedienste auch der subjektiven Absicht der Beschwerdeführer. Dies ergibt sich indiziell schon aus der ungleichen Behandlung bankenfremder Zahlungsauslösedienste, deren Nutzung generell untersagt wurde, und bankennaher Produkte wie H. oder computerinstallierter oder webbasierter Online-Banking-Software wie T.3, deren Nutzung zugelassen war, so dass den OBB-Bestimmungen gerade kein umfassendes und stringentes Sicherheitskonzept zugrundelag. Weitere Indizien sind die Feststellungen des Bundeskartellamts, dass die E. es als grundsätzliches Problem ansah, dass die von ihr sogenannten Intermediäre, d.h. im Online-Banking zwischengeschaltete Dritte wie Zahlungsauslösedienste, die Infrastruktur der Kreditwirtschaft mit eigenen Angeboten nutzten, um Erträge aus einer eigenen Kundenbeziehung zu generieren, während die Kosten des Online-Bankings, das grundsätzlich nur für die unentgeltliche Nutzung durch die eigenen Kundenprodukte vorgesehen sei, allein von der Kreditwirtschaft getragen würden, und dass durch die Tätigkeit der Intermediäre als zwischengeschalteter Dienstleister die Möglichkeit der Kreditinstitute zur direkten Kundenansprache entfalle (Rn. 184 der Verfügung). Dafür sprechen auch die weiteren Feststellungen, dass der vorgesehene Lösungsansatz im sogenannten Intermediärskonzept der E., eine Zusammenarbeit mit Zahlungsauslösediensten auf der Grundlage bestehender Geschäftsprozesse und geänderter OBB-Bedingungen zu suchen, so dass unter gewissen Bedingungen die Eingabe von PIN und TAN auf Webseiten Dritter zulässig sei, nicht weiterverfolgt wurde, weil mit einer kartellrechtlichen Prüfung geänderter OBB-Bedingungen und der Folge zu rechnen sei, dass allen Intermediären, welche die Bedingungen erfüllen, der Marktzugang ermöglicht werden müsse (Rn. 189 der Verfügung). Nach den weiteren Feststellungen des Bundeskartellamts sprach die E. sich in ihrem Intermediärskonzept für eine Positionierung gegenüber Zahlungsauslösediensten auf geschäftspolitischer und rechtlicher Ebene aus (Rn. 194 der Verfügung). Während rechtliche Maßnahmen gegen die am Markt tätigen Intermediäre aufgrund geringer Erfolgsaussichten zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt worden seien, habe die E. sich für die Umsetzung der kreditwirtschaftlichen Anforderungen mit Hilfe marktwirtschaftlicher Mechanismen, d.h. für die Einführung eines von der gesamten Kreditwirtschaft unterstützten Bezahlverfahrens, und der Beibehaltung der Sorgfaltspflichten in den OBB ausgesprochen. Es habe weder über die Zertifizierung von Dienstleistern noch über den Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen mit solchen eine Einigung erzielt werden können. Stattdessen habe der Beteiligte zu 3) technisch gegen Intermediäre vorgehen wollen, z.B. durch Ausfiltern von IP-adressen identifizierter Intermediäre (Rn. 196). Diese Überlegungen in der E. in Verbindung mit den zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen, nämlich insbesondere einerseits der Etablierung von H. im Jahre 2006 aufgrund eines Projekts der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft mit dem Ziel, alternativ zu T. ein Bezahlverfahren im Internethandel durch die Bankenseite einzuführen, andererseits der – teilweise erfolgreichen – Versuche, am Markt tätige Zahlungsauslösedienste wie „M.“, „N.“ der E.4, „…-Überweisung“ der U. und T. zur Aufgabe ihres Geschäftsmodells zu bewegen, der kritischen Äußerungen zu bankenfremden Zahlungsauslösediensten in den Medien, in denen der Kontozugang solcher Dienste als „quasi ‚phishing‘“ bezeichnet wurde, der u.a. auf Verleitung zum Vertragsbruch und Ausbeutung fremder Leistungsergebnisse gestützten Klage von H. gegen T. vor dem Landgericht Köln und der Warnungen verschiedener Kreditinstitute an ihre Kunden, in denen z.B. Internetseiten der T. als „falsche Adressen“ bezeichnet wurden, auf denen PIN und TAN nicht eingegeben werden dürften, lassen bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass die mit den beanstandeten OBB-Klauseln objektiv bezweckte wettbewerbliche Behinderung bankenfremder Zahlungsauslösedienste auch einer darauf gerichteten subjektiven Absicht der Beschwerdeführer entsprach, die sich bei Bezahlvorgängen im Internet die Erträge ihrer eigenen Produkte – Zahlungen mittels Kreditkarten oder über Paypal – erhalten und Wettbewerber wie T. vom Markt fernhalten wollten. Dagegen haben die Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht. Dass die ihnen angeschlossenen Kreditinstitute nur zum Teil an H. beteiligt sind, steht der festgestellten Absicht ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass das Verfolgen von Ertragsinteressen grundsätzlich wettbewerbsneutral ist. Entscheidend ist, dass die deutsche Kreditwirtschaft ihre Ertragsinteressen mit wettbewerbswidrigen Maßnahmen, nämlich der Untersagung der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste wie T. in den OBB 2009, wahren wollte und die Einführung von H. in der Absicht, ein bankennahes Bezahlverfahren als Alternative zu T. einzuführen, sich insoweit als bewusste unterstützende Maßnahme und damit als ein Indiz für die wettbewerbswidrige Absicht darstellt. (2.2.5) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer scheidet eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht deswegen aus, weil die beanstandeten OBB-Klauseln weder die Festsetzung von Preisen noch die Aufteilung von Märkten oder Kunden noch die Festlegung von Produktionsmengen oder –quoten betreffen. Allerdings ist beim Vorliegen sog. Kernbeschränkungen wie etwa Preis- oder Quotenkartellen grundsätzlich stets von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszugehen. Dies heißt aber nicht, dass nur im Falle von solchen Kernbeschränkungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Ob das Verhalten der Normadressaten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich vielmehr nach Inhalt und Zielen der Vereinbarung sowie nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem diese steht; weder die in Art. 101 Abs. 1 lit. a) bis c) AEUV noch die in den Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien oder Bekanntmachungen eingestuften Kernbeschränkungen sind in bezug auf die Frage, ob das Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, abschließend (Roth/Ackermann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, Art. 101 AEUV Rn. 312 ff.; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177 ff. m.w.N.; EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 58 bei juris – Groupement des cartes bancaires ). (2.2.6) Die Beschlüsse zu den beanstandeten OBB-Klauseln sind gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die hiermit bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entspricht in ihrer Wirkung einem auf den Marktausschluss bankenfremder Zahlungsauslösedienstleister zielenden horizontalen Kartell, das sich auf das Gesamtgebiet Deutschlands erstreckt. Die in der E. zusammengeschlossenen Spitzenverbände vertreten die Gesamtheit der in Deutschland tätigen Kreditinstitute. Diese haben die ihnen empfohlenen OBB 2009 entsprechend den kartellrechtswidrigen Beschlüssen flächendeckend angewandt, wie das Bundeskartellamt unwidersprochen festgestellt hat. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert, und ist daher regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 19.02.2002, C-309/99, Tz. 95 bei juris – Wouters ; Urteil vom 19.02.2002, C-35/99, Tz. 33 bei juris – Arduino ; Urteil vom 18.06.1998, C-35/96, Tz. 48 bei juris – Kommission/Italien ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 36 bei juris – Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 162 bei juris). Besondere Gründe, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich. Im übrigen werden durch die beanstandeten OBB-Klauseln nicht nur in Deutschland ansässige bankenfremde Zahlungsauslösedienste wettbewerblich behindert, sondern auch ausländische Zahlungsauslösedienste, die ihre Dienstleistungen für Einkäufe deutscher Online-Banking-Kunden bei inländischen oder ausländischen Online-Händlern anbieten. (3) Da die Beschlüsse der Beschwerdeführer einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, stellen sie ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Die tatsächlichen Auswirkungen der Beschlüsse brauchen deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Beschlüsse zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 104 bei juris – Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17, 20 bei juris – Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 bei juris – ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 bei juris – Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49, 58 bei juris – Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 bei juris – Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 35 bei juris – Expedia ; BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 20 bei juris – Almased Vitalkost ; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 35 bei juris – Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 142 bei juris). Unbeschadet dessen unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Beschlüsse der Beschwerdeführer zu Erfolgen geführt und den Markt ganz im Sinne ihrer Zweckrichtung spürbar beeinflusst haben. Die beanstandeten OBB-Bestimmungen sind nach den unwidersprochenen Feststellungen des Bundeskartellamts von den deutschen Kreditinstituten flächendeckend angewandt worden. Dies betrifft damit den weit überwiegenden Teil der Inhaber von Online-Konten in Deutschland, wobei es nach den weiteren Feststellungen des Amts mehr als 50 Millionen Girokontokunden in Deutschland gibt und im Jahre 2014 bereits mehr als 56 Millionen Online-Konten unterhalten wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Einflussnahme auf eine derart große Zahl an Online-Kunden durch das Verbot der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste mittels Eingabe von PIN und TAN auf deren Internetseiten und die an die Zuwiderhandlung geknüpfte Haftungsregelung diese Zahlungsauslösedienste spürbar wettbewerblich behindert hat, mag auch insgesamt ein Wachstum bei den Zahlungsauslösediensten zu verzeichnen sein, weil die Online-Händler diese bedingt durch die gegenüber Kreditkarten und Paypal günstigere Preisgestaltung und die Sicherheit des Zahlungseingangs verstärkt angeboten und Online-Banking-Kunden diese unter Verstoß gegen die OBB 2009 auch verstärkt genutzt haben. (4) Bei den beanstandeten OBB-Klauseln handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht um vom Tatbestand des Kartellverbots der Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB nicht erfasste Nebenabreden. Allerdings sind Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB einschränkend auszulegen und erfassen sie wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden – nur – dann nicht, wenn diese mit der Durchführung einer nicht den Wettbewerb beschränkenden Hauptvereinbarung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 28.02.2013, C-1/12, Tz. 96 bei juris – Ordem dos Tecnicos ; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 P, Tz. 42 ff. bei juris – Meca-Medina ; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99, Tz. 97 ff., 109 f. bei juris – Wouters ; Urteil vom 28.01.1986, C-161/84, Tz. 14 ff. bei juris – Pronuptia ; Urteil vom 11.07.1985, C-42/84, Tz. 17 ff. bei juris - Remia ; EuG, Urteil vom 18.09.2001, T-112/99, Tz. 104 ff. bei juris – Metropole Television ; BGH, Urteil vom 10.12.2008, KZR 54/08, Rn. 17 bei juris – Subunternehmervertrag II ; Senat, Urteil vom 02.12.2009, VI-U (Kart) 8/09, Rn. 33 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 1 GWB Rn. 41; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 148 ff., 154). Die beanstandeten OBB-Klauseln, die die Eingabe von PIN und TAN außerhalb gesondert vereinbarter Internetseiten generell verbieten und die Annahme grober Fahrlässigkeit an die Zuwiderhandlung knüpfen, sind indes keine zur Verwirklichung des Vertragszwecks, d.h. der Durchführung eines sicheren Online-Bankings, erforderlichen Nebenabreden. Sie gehen – wie vorstehend aufgezeigt – weit über das hinaus, was für die Sicherheit des Online-Bankings notwendig ist. Hierzu bedarf es des ausnahmslosen Ausschlusses der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der gesondert vereinbarten Seiten nicht. Vielmehr wäre die Sicherheit des Online-Bankings auch dadurch zu gewährleisten gewesen, dass die Banken die Betreiber solcher Seiten, d.h. insbesondere Zahlungsauslösedienste, auf ihre Seriosität im allgemeinen und die Verwendung sicherer Übertragungstechniken hin prüfen, zertifizieren und ihren Kunden empfehlen, ihre PIN und TAN nur auf solchen Seiten einzugeben. Haftungsrisiken der Banken hätten schon dadurch reduziert, im übrigen durch die Vereinbarung von Haftungssphären mit den Zahlungsauslösediensten oder die Anknüpfung grober Fahrlässigkeit des Kunden an die Nutzung nichtzertifizierter Dienste angemessen aufgeteilt werden können. (5) Auch eine Freistellung der in Frage stehenden OBB-Klauseln vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB scheidet aus. Nach diesen Vorschriften sind u.a. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen vom Kartellverbot freigestellt, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –ver-teilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unterlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Vorliegend kann auf sich beruhen, ob das ausnahmslose Verbot der Eingabe von PIN und TAN außerhalb gesondert vereinbarter Internetseiten und die an die Zuwiderhandlung geknüpfte Haftungsfolge, die, wie bereits erwähnt, auch und gerade das Verbot der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste enthalten und bezwecken, überhaupt geeignet sind, die Sicherheit im Online-Banking zu erhöhen, nachdem insbesondere keine konkreten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste von den Beschwerdeführern vorgetragen oder sonst ersichtlich sind und die Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar vorgetragen haben und auch sonst nicht erkennbar ist, dass mit der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienste höhere Risiken verbunden sind als etwa mit der Nutzung der Webseiten der Banken, bankennaher Zahlungsauslösedienste wie H. oder mit der Nutzung von Online-Banking-Software wie T.3. Der Einholung des von den Beschwerdeführern angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Denn jedenfalls sind die beanstandeten OBB-Klauseln zur Verwirklichung verbesserter Sicherheit im Online-Banking nicht unerlässlich, da – wie vorstehend aufgezeigt – mildere Maßnahmen in Betracht gekommen wären, die die bankenfremden Zahlungsauslösedienste nicht wettbewerblich behindert hätten. C. Der auf Feststellung, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 rechtswidrig gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag der Beschwerdeführer ist mithin unbegründet, so dass der entsprechende Zurückweisungsantrag der Beigeladenen zu 5) Erfolg hat. Dementsprechend ist über ihren hilfsweise gestellten Antrag nach § 71 Abs. 3 GWB auf Feststellung, dass die streitbefangene Amtsverfügung rechtmäßig gewesen ist, nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB. Gründe, die Beschwerdeführer auch ganz oder teilweise mit den Kosten der Beigeladenen zu 6) zu belasten, bestehen nicht. Zwar mag für H. das Verfahren etwa im Hinblick auf das noch anhängige Verfahren gegen T. vor dem Landgericht Köln von einer über die Erheblichkeitsschwelle des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB hinausgehenden besonderen Bedeutung sein. Jedoch ist eine auf sie zurückzuführende erhebliche Förderung des Verfahrens nicht festzustellen (BGH, Beschluss vom 14.03.1990, KVR 4/88, Rn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 99 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.07.2015, VI-Kart 8/11 (V), Rn. 205 bei juris m.w.N. – Sauenschlachtung ). Das ist bezüglich T. grundlegend anders. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Der Senat hat die Entscheidung auf der Grundlage der dazu ergangenen höchstrichterlichen Judikatur getroffen. V. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert der ursprünglich verfolgten Anfechtungsbeschwerden bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung (Senat, Beschluss vom 06.04.2016, VI-Kart 9/15 (V), Rn. 124 bei juris), mithin daran, die beanstandeten OBB-Bestimmungen weiterverwenden zu können, und damit nach dem mit diesen Klauseln hauptsächlich verfolgten Zweck, bankenfremde Zahlungsauslösedienste wie T. zugunsten ihrer eigenen Ertragsinteressen vom Markt fernzuhalten, nicht hingegen nach der Höhe der der Kreditwirtschaft entstehenden Phishing -Schäden. Demgegenüber bestimmt sich der Streitwert der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden nach Erledigung der Anfechtungsbeschwerden nach dem Interesse der Beschwerdeführer daran, eine Bindungswirkung der Amtsverfügung für gegen sie gerichtete Schadensersatzprozesse zu verhindern und Schadensersatzforderungen abzuwenden (Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 183 ff. bei juris). Der Senat schätzt die maßgeblichen Interessen der Beschwerdeführer nach deren schriftlicher Anhörung unter Berücksichtigung der Dauer der Verwendung der OBB-Klauseln und eines deutschlandweiten Jahresumsatzes der T. von etwa 25 Millionen € im Jahr 2015 für beide Fälle einheitlich auf 5 Millionen €. Prof. Dr. Kühnen Lingrün Poling-Fleuß Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.