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Entscheidung

VIII ZR 45/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180717BVIIIZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180717BVIIIZR45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 45/17 vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2017 durch den Richter Hoffmann als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landge- richts Essen vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzulas- sungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Ent- scheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Beklag- te Einwendungen gegen den darauf erfolgten Kostenansatz erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erin- nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ein- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. 1 2 3 - 3 - Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ent- standenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 € an. 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Hoffmann Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 14.04.2016 - 136 C 174/13 - LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 10 S 104/16 - 4