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Beschluss

XII ZB 183/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sachverständigengutachten darf gemäß § 37 Abs. 2 FamFG nur dann als Entscheidungsgrundlage verwertet werden, wenn den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und das Gutachten grundsätzlich in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt worden ist. • Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör steht nicht entgegen, dass mit ihm über den Inhalt des Gutachtens mündlich gesprochen wurde; die persönliche Übersendung des vollen Gutachtentextes ist erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG vorliegen. • Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht übersandt und liegt kein Fall des § 288 Abs. 1 oder § 325 Abs. 1 FamFG vor, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 74 Abs. 5, 6 FamFG).
Entscheidungsgründe
Unzulängliche Verwertung von Sachverständigengutachten bei Unterbringung (Rechtliches Gehör) • Ein Sachverständigengutachten darf gemäß § 37 Abs. 2 FamFG nur dann als Entscheidungsgrundlage verwertet werden, wenn den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und das Gutachten grundsätzlich in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt worden ist. • Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör steht nicht entgegen, dass mit ihm über den Inhalt des Gutachtens mündlich gesprochen wurde; die persönliche Übersendung des vollen Gutachtentextes ist erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG vorliegen. • Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht übersandt und liegt kein Fall des § 288 Abs. 1 oder § 325 Abs. 1 FamFG vor, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 74 Abs. 5, 6 FamFG). Der Betroffene wandte sich gegen die durch den Betreuer beantragte Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung. Das Amtsgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das eine schizoaffektive Psychose attestierte, und genehmigte die Unterbringung bis 5. Januar 2018. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Im Beschwerdeverfahren gab der Betroffene an, das Gutachten vom 14. Dezember 2016 nicht erhalten zu haben; es war lediglich an den Betreuer und den Verfahrenspfleger übersandt worden. Betreuer und Ehefrau erklärten, sie hätten mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen. Das Verfahren wurde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. • Rechtliches Gehör und Übersendungspflicht: Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf ein Gericht ein Sachverständigengutachten nur verwerten, wenn den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; das Gutachten ist in der Regel dem Betroffenen persönlich in vollem Wortlaut zugänglich zu machen, soweit dieser verfahrensfähig ist (§ 316 FamFG). • Ausnahmen eng begrenzt: Eine Abweichung von der Übersendungspflicht kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG oder wegen besonderer Gründe nach § 325 Abs. 1 FamFG in Betracht; solche Gründe wurden hier nicht festgestellt. • Fehlerfolgen: Das Amtsgericht hat das Gutachten nur an Betreuer und Verfahrenspfleger übersandt; der Betroffene war nicht in der Lage, sich auf Grundlage des vollständigen Gutachtens zu äußern. Dadurch ist das rechtliche Gehör verletzt und die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen. • Unklare Einbeziehung weiterer Gutachten: Ein später vom Betreuer an das Landgericht übersandtes zweites Gutachten wurde nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und in der Anhörung nicht thematisiert; es wurde allenfalls zur Diagnose herangezogen, nicht aber zu Erforderlichkeit und freiem Willen, so dass eine Heilung des Verfahrensfehlers nicht feststellbar ist. • Rechtsfolge: Der Fehler ist nicht unerheblich; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei Kenntnis des vollen Gutachtens anders vorgetragen hätte. Nach § 74 Abs. 5 und 6 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen für begründet erklärt, den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgrundlage war ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil das entscheidende Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht in vollem Wortlaut übersandt wurde und damit keine wirksame Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Weder lagen die engen Voraussetzungen für eine Unterlassung der Übersendung nach § 288 Abs. 1 FamFG noch Gründe nach § 325 Abs. 1 FamFG vor. Da auch ein später eingereichtes Gutachten nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und nicht umfassend behandelt wurde, konnte der Verfahrensfehler nicht als unschädlich angesehen werden. Das Landgericht hat nun erneut über die Genehmigung der Unterbringung und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.