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Entscheidung

XII ZB 300/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB300.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/17 vom 19. Juli 2017 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Mai 2017 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der sich das Krankenhaus, in dem der Be- troffene seit dem Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht ist, gegen die Ab- lehnung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 22 SächsPsychKG wendet, ist bereits unstatthaft. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2017 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerde- gericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entschei- dung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (st. Rspr., vgl. nur Senats- beschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6 mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 6 mwN). Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Denn durch § 70 Abs. 3 Satz 2 1 2 3 - 3 - FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungs- sachen - zu denen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch die ärztliche Zwangs- maßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker gehört - nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 7 f. mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 7 f. mwN). Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist für die Statthaftigkeit ohne Belang, dass die Einzelrichterin am Landgericht als Re- aktion auf die Gegenvorstellung des Krankenhauses vom 22. Mai 2017 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde dem Krankenhaus unzutreffend mit- geteilt hat, die Rechtsbeschwerde sei zulässig. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 23.09.2016 - 3 XVII 245/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 05.05.2017 - 1 T 891/16 - 4