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Beschluss

XII ZB 540/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung ist unstatthaft, wenn das Tatgericht die Maßnahme abgelehnt hat. • Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach § 70 Abs.3 Satz2 FamFG gilt nur, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird. • Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei, dies gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in diesen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung einer Unterbringungsmaßnahme • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung ist unstatthaft, wenn das Tatgericht die Maßnahme abgelehnt hat. • Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach § 70 Abs.3 Satz2 FamFG gilt nur, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird. • Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei, dies gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in diesen Verfahren. Der Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose und befindet sich bereits aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls in forensischer Unterbringung. Sein Betreuer beantragte im Mai 2013 beim Familiengericht die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB. Das Amtsgericht wies den Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurück; die Beschwerde des Betreuers blieb erfolglos. Gegen den Beschluss des Landgerichts, der die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte, legten der Betroffene und sein Betreuer gemeinsam Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof prüfte daraufhin die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Frage der Gerichtsgebührenfreiheit des Rechtsbeschwerdeverfahrens. • Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil das Landgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.1 FamFG nicht erteilt hat und die Voraussetzungen für die zulassungsfreie Statthaftigkeit nach § 70 Abs.3 Satz1 Nr.2 FamFG nicht vorliegen. • Nach § 70 Abs.3 Satz2 FamFG ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ausdrücklich nur gegen Entscheidungen statthaft, die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme anordnen; die Regelung zielt auf Beschlüsse mit unmittelbar freiheitsentziehender Wirkung. • Eine analoge Anwendung der Norm zugunsten des Betroffenen kommt nicht in Betracht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, und die gesetzliche Beschränkung der Statthaftigkeit ist gewollt, auch wenn die Ablehnung einer Unterbringung aus gesundheitlicher Sicht nachteilig sein kann. • Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Gesetzgeber wollte die bis dahin bestehende Gebührenfreiheit für Unterbringungsverfahren nicht ändern, und die Gebührenfreiheit erstreckt sich nach der gesetzlichen Systematik auch auf Rechtsmittelinstanzen sowie auf unstatthafte Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren. • Rechtlich maßgebliche Normen und Grundsätze: § 1906 BGB (Unterbringung zu Heilbehandlung), § 70 FamFG (Zulassung und Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde), gebührenrechtliche Regelungen zu Kostenfreiheit in Unterbringungsverfahren (verweisend auf KostO/GNotKG-Regelungen). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird vom Bundesgerichtshof verworfen, weil sie unstatthaft ist. Das Landgericht hatte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erteilt und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.3 FamFG liegen nicht vor, da die beantragte Unterbringungsmaßnahme vom Tatrichter abgelehnt wurde. Eine analoge Auslegung der Zulässigkeitsvorschrift zugunsten des Betroffenen wird abgelehnt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; dem Betroffenen entstehen hierfür keine Gerichtskosten.