Beschluss
XII ZB 390/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl des Betreuers ist dem Vorschlag des Betroffenen und nahe stehenden Verwandten besonderes Gewicht beizumessen; ein Berufsbetreuer darf nur bei gewichtigen Gründen des Wohls des Betroffenen bevorzugt werden.
• Kommt es auf Grund von Indizien zu Zweifeln an der Eignung eines vorgeschlagenen nahen Verwandten, hat das Gericht diesen vor einer Übergehung persönlich anzuhören und weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
• Die Rechtbeschwerde ist zulässig, wenn sie sich auf die Betreuerauswahl beschränkt; das Rechtsbeschwerdegericht prüft, ob die tatrichterliche Ermittlungspflicht und die Vorschriften des Betreuungsrechts beachtet wurden.
Entscheidungsgründe
Übergehung naher Verwandter als Betreuer nur bei gewichtigen Gründen und Anhörungspflicht • Bei der Auswahl des Betreuers ist dem Vorschlag des Betroffenen und nahe stehenden Verwandten besonderes Gewicht beizumessen; ein Berufsbetreuer darf nur bei gewichtigen Gründen des Wohls des Betroffenen bevorzugt werden. • Kommt es auf Grund von Indizien zu Zweifeln an der Eignung eines vorgeschlagenen nahen Verwandten, hat das Gericht diesen vor einer Übergehung persönlich anzuhören und weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen. • Die Rechtbeschwerde ist zulässig, wenn sie sich auf die Betreuerauswahl beschränkt; das Rechtsbeschwerdegericht prüft, ob die tatrichterliche Ermittlungspflicht und die Vorschriften des Betreuungsrechts beachtet wurden. Die Betroffene ist gehörlos aufgrund einer Conterganschädigung; 2007 wurde eine Betreuung eingerichtet. Zunächst bestellte das Amtsgericht die Mutter als Betreuerin für mehrere Aufgabenkreise; 2008 übertrug es einem weiteren Elternteil alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Bei Verlängerung der Betreuung hielt das Amtsgericht die Betreuung aufrecht. Auf Beschwerde der Betroffenen stellte das Landgericht den bisherigen Betreuer für die Vermögenssorge frei und bestellte stattdessen eine Berufsbetreuerin. Die Betroffene rügte dies mit Rechtsbeschwerde, weil sie und ihre Verwandten als Betreuer bevorzugt werden sollten. Anlass der Entscheidung waren u. a. erhebliche Bareinzahlungen und -abhebungen auf Konten der Betroffenen sowie die mangelnde Auskunft der Eltern gegenüber dem früheren Betreuer. • Rechtsbeschwerde ist zulässig; Beschränkung auf Betreuerwahl ist statthaft (§ 70 Abs. 3 FamFG). • Rechtlicher Grundsatz: Vorschlag des Betroffenen ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen; bei nahen Verwandten gilt § 1897 Abs. 5 BGB zugunsten der Bestellung, ein Berufsbetreuer darf nur bei gewichtigen Gründen des Wohls vorgezogen werden. • Tatrichterliche Ermittlungspflicht: Bei gravierenden Vorwürfen gegen einen vorgeschlagenen nahen Verwandten muss das Gericht ihn persönlich anhören; es reicht nicht, sich auf Mitteilungen Dritter zu stützen (§ 1897 Abs. 6 BGB, Amtsermittlungsgrundsatz). • Im vorliegenden Fall hat das Landgericht keine genügenden Feststellungen getroffen, die gewichtige Gründe gegen die Eltern als Vermögensbetreuer belegen; die bloße fehlende Auskunft gegenüber dem früheren Betreuer genügt nicht ohne weitere Ermittlungen. • Das Landgericht hat die in der Beschwerde geäußerten Wünsche der Betroffenen nicht ausreichend gewürdigt; angesichts ihrer Ängstlichkeit hätte die Anhörung vertiefend erfolgen müssen. • Auch die Ausführungen zur Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Bruders sind unzureichend belegt; es fehlen konkrete Kriterien und Feststellungen zur negativen Prognose seiner Eignung. • Folge: Aufhebung und Rückverweisung gemäß § 74 Abs. 5, 6 FamFG, damit das Landgericht die erforderlichen Feststellungen nachholt und die Eltern bzw. den Bruder anhört. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen in diesem Umfang für begründet erklärt und den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Die Bestimmung der Berufsbetreuerin für die Vermögenssorge war nicht hinreichend begründet, weil das Landgericht die besonderen Schutzpflichten gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen und die Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht verletzt hat. Insbesondere musste das Gericht die Eltern als vorgeschlagene nahestehende Personen zu den erhobenen Vorwürfen persönlich anhören und weitere Ermittlungen anstellen, bevor es einen Berufsbetreuer anstelle der Verwandten bestellte. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen und über die Kosten zu entscheiden hat.