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Leitsatz

XII ZB 589/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB589
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB589.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 589/17 vom 14. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senats- beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612). b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevan- ten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Be- stellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Ge- fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55). BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Die 74jährige Betroffene leidet an einer demenziellen Symptomatik, we- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihrer Nichte eine Vorsorge- und Bankvollmacht erteilt, welche sie durch An- waltsschreiben vom 8. Juni 2017 widerrufen hat. Ihrer Schwägerin hatte sie ebenfalls eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene wurde bei der Erledi- gung ihrer Angelegenheiten durch den mit ihr seit zwölf Jahren verbundenen Lebensgefährten unterstützt, mit dem sie während des laufenden Rechtsbe- schwerdeverfahrens die Ehe geschlossen hat. 1 - 3 - Auf Anregung der Nichte und der Schwägerin hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung ei- nes Heim-Pflegevertrages, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Woh- nungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ge- gen die Betreuerauswahl wendet und die Bestellung ihres Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns als Betreuer erstrebt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Entgegen dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen, die zu einer freien Wil- lensbildung nicht mehr imstande sei, komme ihr Lebensgefährte als Betreuer nicht in Betracht, weil gewichtige Umstände gegen seine Bestellung sprächen. Zwar kümmere er sich zuverlässig um die Betroffene, pflege sie und set- ze sich für sie ein. Es entspreche jedoch eher dem Wohl der Betroffenen, einen neutralen Betreuer zu bestellen. Fraglich sei bereits, ob sich der Lebensgefähr- te im Zusammenhang mit der Anlage von 45.000 € in einem Aktiendepot zum Wohle der Betroffenen eingebracht habe, da hiermit gewisse Risiken in Kauf genommen worden seien. 2 3 4 5 6 - 4 - Weil die Betroffene ihre eigene Willensentscheidung einer fremd für sie getroffenen Willensentscheidung nicht mehr entgegensetzen könne, sei sie be- sonders schutzbedürftig. Würde unter diesen Umständen der Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt, sei mit weiteren Konflikten zwischen ihm und der restlichen Verwandtschaft zu rechnen, was eine Belastung für die Be- troffene darstellen würde. Derartige Situationen könnten vermieden werden, indem eine neutrale Person als Betreuer bestellt werde. Dann sehe sich auch der Lebensgefährte selbst keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten aus- gesetzt und könne sich voll der Betroffenen widmen. Darüber hinaus sei nicht klar, ob der Lebensgefährte den Gesundheits- zustand der Betroffenen richtig einschätze und entsprechend dem gesundheitli- chen Zustand der Betroffenen handele, nachdem er die Begutachtung der Be- troffenen für nicht erforderlich gehalten und eine medizinische Abklärung bei einem Neurologen verhindert habe. Letztlich fordere das Amt des Betreuers auch ein gewisses Maß an Um- gänglichkeit. Dieses fehle dem Lebensgefährten, wenn er verlange, dass jeder, der zu ihm oder seiner Lebensgefährtin auf das Grundstück komme, sich aus- weisen müsse, ansonsten er sich nichts gefallen lasse. Gleiches gelte, wenn er die Kommunikation zwischen der Betreuungsbehörde oder dem Sachverständi- gen und der Betroffenen mit ständigen Einwürfen und Antworten für die Be- troffene störe. Diese Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen sprä- chen gegen seine Eignung als Betreuer. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die - im Rahmen der Einheits- entscheidung erfolgte - Betreuerauswahl nach § 1897 BGB. Über die Betreuung 7 8 9 10 11 - 5 - als solche ist daher nicht mehr zu befinden (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 11 mwN). a) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er- forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Se- natsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN). bb) Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlage- nen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebli- chem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentschei- dung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen 12 13 14 - 6 - diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährden- den Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Be- treuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 18. Ok- tober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 Rn. 11 mwN). cc) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich feh- lerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung ver- kennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Sub- sumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN). b) Gemessen hieran ist die von den Instanzgerichten getroffene Beurtei- lung allerdings zu beanstanden. aa) Das Landgericht geht selbst davon aus, dass sich der von der Be- troffenen vorgeschlagene Ehemann als bisheriger Lebensgefährte zuverlässig um die Betroffene gekümmert, sie gepflegt und sich für sie eingesetzt hat. Die- ses entspricht dem Wohl der Betroffenen und lässt ihn als grundsätzlich geeig- net erscheinen. bb) Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine konkreten Gefah- ren dahin auf, dass der Vorgeschlagene die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl führen kann oder will. (1) Eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen durch ihren jetzigen Ehemann wird nicht dadurch begründet, dass er sie bei der Vornahme einer Geldanlage von 45.000 € in ein Aktiendepot begleitet und unterstützt hat. Zwar wäre der Ehemann in seiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer bei der Vor- 15 16 17 18 19 - 7 - nahme einer Geldanlage für die Betroffene auf mündelsichere Geldanlagen be- schränkt (§§ 1908 i Abs. 1, 1807 BGB). Diese Beschränkung gilt jedoch nicht im Rahmen einer unterstützenden Tätigkeit für die Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung. Nach dem vom Landgericht herangezogenen Bankberatungs- protokoll legte die Betroffene selbst Wert auf gesteigerte Erträge insbesondere aus Kursgewinn bei Inkaufnahme von großen Risiken. Diesem Wunsch ent- sprach die - von der Betroffenen selbst getätigte - Geldanlage, bei der der jetzi- ge Ehemann lediglich unterstützend tätig wurde. (2) Auch sprechen die vom Landgericht herangezogenen Konflikte mit der Verwandtschaft nicht gegen eine Bestellung des jetzigen Ehemanns zum Betreuer. Welche Rolle die Nichte und die Schwägerin im Leben der Betroffe- nen einnehmen, ist nicht festgestellt. Nach Verwandten gefragt, hat die Be- troffene in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, sie komme mit niemandem zusammen. Es fehlt deshalb an ausreichenden Tatsachengrundla- gen für die Annahme, dass durch die Bestellung eines "neutralen" Betreuers Konfliktsituationen vermieden würden, die auch die Betroffene selbst belasten. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation beruhigt, sobald der Ehemann als Betreuer feststeht und die Wahrnehmung der rechtli- chen Verantwortung für die Betroffene nicht mehr im Konkurrenzstreit mit den Verwandten steht. (3) Begründete Zweifel an der Eignung des Ehemanns, die rechtliche Be- treuung der Betroffenen wahrzunehmen, ergeben sich auch nicht aus den zu seiner Persönlichkeit getroffenen Feststellungen. Schon bevor die Betroffene demenziell erkrankt war, hatte sie ihn zum Lebensgefährten erwählt und die Auswirkungen seiner besonderen Persönlichkeit auf ihr eigenes Leben akzep- tiert. Ein konkretes Verhalten des Ehemanns, welches die Prognose rechtfertigt, er werde in seiner Eigenschaft als Betreuer nicht in dem notwendigen Maße mit 20 21 - 8 - dem Gericht, der Betreuungsbehörde und anderen Professionen kooperieren, zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf. cc) Der Eignung des Vorgeschlagenen für die Übernahme der Betreuung in dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könnte allerdings entgegenstehen, wenn er den Gesundheitszustand der Betroffenen unrichtig einschätzt und deswegen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Erkrankung er- gebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Das Landgericht hat diesbezüglich allerdings lediglich Bedenken geäußert und die Sachlage insofern als "nicht klar" bezeichnet. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Landgericht sei- ner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG) nicht ausreichend nach- gekommen ist. Der Tatrichter wird Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen Verwandten oder ihm eng Verbun- denen liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit ge- geben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung aus- drücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt sowie seine Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer Vorgeschlagenen - bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mit- geteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrensweise wäre schon all- gemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufsbetreuer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer - aufgrund dessen angeblich fehlender Eig- nung und mangelnder Redlichkeit - vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. 22 23 24 - 9 - § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anfor- derungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbundener und von ihm wiederholt Benannter als Betreuer übergangen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 13 mwN). 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es noch der per- sönlichen Anhörung des zum Betreuer vorgeschlagenen Ehemanns bedarf. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu berücksich- tigen haben, dass schon nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbe- sondere auf dessen persönliche Bindungen zum Ehegatten Rücksicht zu neh- men ist. Denn der Ehegatte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift "erst recht" zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Be- treuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Ehegatte des Betroffenen, der zu ihm persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Be- treuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten ei- nes Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 12). Sollte sich der Ehemann nach vollständig erfolgter Sachverhaltsermitt- lung für einzelne Aufgabenkreise, etwa die Gesundheitssorge, als ungeeignet 25 26 27 - 10 - erweisen, käme insoweit auch eine Mitbetreuung (§ 1899 Abs. 1 BGB) in Be- tracht. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2017 - 3 XVII 1122/17 - LG Augsburg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 54 T 3229/17 -