Leitsatz
XII ZB 486/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 486/15 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 1 a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Aus- gleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den An- spruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Sep- tember 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 2.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehe- mann. Die am 20. November 1948 geborene Antragstellerin und der am 3. Juli 1936 geborene Manfred B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25. März 1971 die Ehe, welche auf den am 18. Januar 2001 zugestellten Scheidungsan- trag durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. August 2001 geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich blieb zunächst vorbehalten. Während der Ehezeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 2000 hat- te der Ehemann Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin erworben. Die 1 2 3 - 3 - Antragstellerin hatte Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein An- recht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Mit Beschluss vom 1. Juli 2002 führte das Amtsgericht den öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich der wechselsei- tigen Anrechte bei der DRV Bund wurden zum - teilweisen - Ausgleich der be- trieblichen Altersversorgung 45,81 € (= 89,60 DM) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das gesetzliche Rentenversiche- rungskonto der Antragstellerin übertragen. Im Übrigen wurde der schuldrechtli- che Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Ehemann bezog seit dem 1. Januar 1993 eine vorgezogene betrieb- liche Altersrente von der Antragsgegnerin. Am 22. August 2002 heiratete er die weitere Beteiligte. Nachdem auch die Antragstellerin seit dem 1. Dezember 2008 eine Altersrente bezog, leitete sie im Juni 2009 ein Verfahren zur Durch- führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen Beschwerdegerichts vom 24. November 2010 festge- stellte Vereinbarung: "Der (Ehemann) tritt beginnend ab dem 1. Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der (Antrags- gegnerin) iHv 250 € an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin nimmt die Abtretung an. Bei dem Betrag von 250 € handelt es sich um einen statisch gleich bleibenden Betrag. Er wird von der Nettorente abgezogen. …" Der Ehemann verstarb am 21. April 2014. Daraufhin hat die Antragstelle- rin die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung 4 5 6 - 4 - gemäß §§ 26 ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: Versorgungsordnung) beantragt. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstel- lerin für die Zeit ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente iHv brutto 664,10 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Ober- landesgericht die monatliche Ausgleichsrente für die Zeit ab Juni 2014 auf brutto 303,21 € sowie für die Zeit ab Januar 2015 auf brutto 303,95 € herabge- setzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechts- beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei- dung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die An- tragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grun- de nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24. November 2010 stehe nicht ent- gegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schuld- rechtlich auszugleichen gewesen sei, komme ein Ausschluss des Teilhabean- spruchs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht. Der Teilhabeanspruch sei allerdings gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiter- leben nach § 20 VersAusglG zu leisten gehabt hätte. Denn der Teilhabean- 7 8 9 10 - 5 - spruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24. November 2010 geschuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom Versorgungs- träger errechneten Ausgleichswert sei behaupteten Gegenrechten des Ehe- manns und Einwendungen nach § 27 VersAusglG Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger. Jedoch sei die vereinbarte Nettorente von 250 € monatlich auf einen Bruttobetrag von monatlich 303,21 € bzw. ab Januar 2015 303,95 € hoch- zurechnen. Während bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversi- cherungsbeiträge abzuziehen seien, verhalte es sich beim Anspruch nach § 25 VersAusglG anders. Der Ausgleichsberechtigte sei hier in eigener Person ver- pflichtet, Beiträge abzuführen. Den unterschiedlichen Auswirkungen der Sozial- versicherungspflicht lasse sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemessung des Teilhabeanspruchs aus § 25 VersAusglG grundsätzlich auf die Brutto- Versorgung abgestellt werde. Der Vergleich stehe nicht entgegen, weil darin ausdrücklich eine - an § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG orientierte - Nettorente vereinbart worden sei. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Per- son dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht aus- geglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenver- 11 12 13 - 6 - sorgung verlangen, welche sie erhalten würde, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen ab Juni 2014 dem Grunde nach vorliegen. Der Ehemann war Berechtigter eines Anrechts bei der Antragsgegnerin, welches zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2014 noch nicht vollständig ausgeglichen war. Die maßgebliche Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sieht eine Hinterbliebenenversorgung iHv grundsätzlich 60 % der bislang geleis- teten Altersrente vor. Die Vereinbarung vom 24. November 2010, durch welche der Ehemann gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG seine monatlichen Betriebsrentenansprüche gegen die Antragsgegnerin iHv 250 € an die Antragstellerin abgetreten hatte, bewirkte keinen vollständigen Ausgleich seines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung. Denn die Vereinbarung sicherte die Teilhabe der Antrag- stellerin am Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns nur bis zu dessen Tod, der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zum Erlöschen des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs führte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1985, 1986; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 20, § 25 VersAusglG Rn. 4; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 758). Der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversor- gung nach § 25 VersAusglG blieb hiervon jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG unberührt. b) Das Oberlandesgericht hat einen Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG zutreffend verneint. Der Ausschluss greift nur ein, wenn das betreffende Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn die nach 14 15 16 - 7 - der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffent- lich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16). Auch die Voraussetzungen der Fälligkeit nach § 25 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind gege- ben. c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente getroffenen Vereinbarung der Höhe nach be- grenzt ist. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist die Höhe des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichs- berechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. aa) Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der Aus- gleichspflichtige noch leben würde (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 31). Die Regelung koppelt den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG daher an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Beschränkung des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG nicht erforderlich, dass die ge- schiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über diesen Anspruch getroffen ha- ben. Da sich der Anspruch nach § 25 VersAusglG an der Höhe der (hypotheti- 17 18 19 - 8 - schen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente orientiert, ist diese einschließlich ei- ner hierzu getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten für den An- spruch nach § 25 VersAusglG vorgreiflich. Insoweit besteht kein Unterschied zur früheren Rechtslage. Nach die- ser orientierte sich der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG ebenfalls an der hypo- thetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB. Diese un- terlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfrei- heit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; Staudinger/Rehme BGB [2004] Vorbem zu § 1587 f Rn. 15). Da § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG auf § 1587 g BGB Bezug nahm, wirkte sich insbesondere ein vom Ausgleichsbe- rechtigten erklärter (teilweiser) Verzicht auf den schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich unmittelbar auch auf den verlängerten schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich aus. Durch die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der Grundtat- bestand des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG übernommen worden (BT-Drucks. 16/10144 S. 66). Die nunmehr im Gesetz enthaltene ausdrückliche Koppelung des Anspruchs an die (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente erklärt sich dadurch, dass der Anspruch im Unterschied zur früheren Gesetzesfassung in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG vom Gesetz nunmehr auch terminologisch als selbständiger Teilhabeanspruch gefasst ist. Dementsprechend ist die Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente für die Bemessung des ge- gen den Versorgungsträger gerichteten Teilhabeanspruchs nach früherer wie nach heutiger Rechtslage vorgreiflich. 20 21 - 9 - Der Versorgungsträger kann dementsprechend auch Einwendungen er- heben, die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den schuld- rechtlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 f.; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 1; Borth Versor- gungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 31; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde sind daher auch die eine schuldrechtliche Ausgleichsrente beschrän- kenden Vereinbarungen mit einzubeziehen (ebenso Wick Versorgungsaus- gleich 4. Aufl. Rn. 740a). Ein Teilhabeanspruch kann folglich nicht geltend ge- macht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat (vgl. AG München FamRZ 2002, 963). Entsprechendes gilt, wenn die schuldrechtli- che Ausgleichsrente durch eine von den geschiedenen Ehegatten getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt worden ist. Auch diese Redu- zierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wirkt sich auf die Höhe des Teil- habeanspruchs aus. bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Aus- gleichsrente nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG die- se nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits- oder Durchset- zungshindernisse stößt (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Senatsbe- schluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 21 f.). Für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ist im vorliegenden Fall aller- dings nichts ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf nicht. Auch 22 23 24 - 10 - ansonsten liegen hierfür aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte vor. cc) Den Umfang der Bindung des § 25 Abs. 3 VersAusglG hat das Ober- landesgericht dennoch zu Recht entsprechend dem Sinn und Zweck der Ver- einbarung auf einen Bruttobetrag beschränkt. Dies ist im Übrigen für die An- tragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin günstig. Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden So- zialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52). Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hingegen verstorben, fallen So- zialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegat- ten an (§ 229 SGB V). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG keine Anwendung (vgl. § 25 Abs. 4 VersAusglG). Die Sozialversi- cherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S. 67; Palandt/ Brudermüller BGB 76. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; MünchKommBGB/Ackermann- Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 18; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami- 25 26 27 - 11 - lienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 17; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 19; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; Ruland Versor- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849). Aus denselben Gründen ist eine zum An- spruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung über- einstimmend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso Wick Versor- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30) entsprechend umzurechnen. Gegen die rechnerische Durchführung durch das Oberlandesgericht ist nichts zu erinnern, hiergegen sind auch keine Beanstandungen erhoben worden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 07.05.2015 - 14 F 1161/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15 -