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Urteil

VII ZR 259/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Preisanpassungen grundsätzlich ausschließt, kann unwirksam sein, wenn sie auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfasst. • Sind AGB und VOB/B nebeneinander Vertragsbestandteil, gilt die vom Verwender aufgestellte Rangfolge; eine vorrangige Klausel ist jedoch der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. • Bei Unklarheiten über die Auslegung von AGB ist zugunsten des Vertragspartners zu entscheiden; führt dies zur Unwirksamkeit einer Klausel, tritt die nachrangig vereinbarte VOB/B-Bestimmung in Kraft.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit AGB-Klausel, die Preisanpassungen grundsätzlich ausschließt • Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Preisanpassungen grundsätzlich ausschließt, kann unwirksam sein, wenn sie auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfasst. • Sind AGB und VOB/B nebeneinander Vertragsbestandteil, gilt die vom Verwender aufgestellte Rangfolge; eine vorrangige Klausel ist jedoch der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. • Bei Unklarheiten über die Auslegung von AGB ist zugunsten des Vertragspartners zu entscheiden; führt dies zur Unwirksamkeit einer Klausel, tritt die nachrangig vereinbarte VOB/B-Bestimmung in Kraft. Die Klägerin verlangte Restwerklohn für Erd-, Mauer- und Betonarbeiten an einer Tageseinrichtung. Die Parteien schlossen einen Einheitspreisvertrag vom 18.9.2013; in den Vertragsunterlagen wurden neben dem schriftlichen Werkvertrag auch ein umfangreiches Auftrags-Leistungsverzeichnis und Allgemeine Vertragsbedingungen sowie die VOB Teile B und C genannt. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen war unter Ziffer 3.1 vorgesehen, die vom Auftragnehmer angebotenen Preise seien grundsätzlich Festpreise und blieben verbindlich. Infolge von Mehr- und Minderleistungen ermittelte die Klägerin eine Umsatzreduzierung und stellte eine Schlussrechnung, deren Teilbeträge die Beklagte nicht berücksichtigte. Die Gerichte bis zur Berufung lehnten den Anspruch ab, das Berufungsgericht wertete die Klausel der Ziffer 3.1 als wirksamen Ausschluss der Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil die Wirksamkeit der Klausel rechtlich zu prüfen war. • Anwendbare Vertragsgrundlagen: Beide Vertragsseiten nehmen VOB/B in Anspruch; die Vertragsdokumente enthalten eine Reihenfolge zur Auslegung, wonach die Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgehen sollen. • Auslegung der Ziffer 3.1: Die Klausel ist als AGB zu behandeln und kann dahin verstanden werden, dass Preisanpassungen grundsätzlich ausgeschlossen werden; sie erfasst auch Anpassungsansprüche nach § 313 BGB sowie die Fälle des § 2 Abs. 3 VOB/B. • Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Unter Berücksichtigung der für den Kunden günstigsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ist die Klausel geeignet, auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszuschließen; dies benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und macht die Klausel unwirksam. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Ist die vorrangige Klausel unwirksam, ist die nachrangig vereinbarte Regelung der VOB/B, insbesondere § 2 Abs. 3 VOB/B, anzuwenden; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen AGB berufen. • Verfahrensrechtliche Folge: Der Senat kann nicht selbst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VOB/B im konkreten Fall vorliegen; daher ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Anspruchsvoraussetzungen feststellt und entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, wonach die angebotenen Preise grundsätzlich Festpreise seien, nach Auslegung und Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unwirksam sein kann, weil sie auch Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage erfassen und die Klägerin unangemessen benachteiligen würde. Wegen der Unwirksamkeit der Klausel tritt die nachrangig vereinbarte VOB/B-Bestimmung, insbesondere § 2 Abs. 3 VOB/B, in Betracht. Der Senat hat die Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen dieses VOB-/B-Anspruchs dem Berufungsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung überlassen; damit kann die Klägerin ihren geltend gemachten Zahlungsanspruch dort weiter verfolgen.