Beschluss
3 StR 93/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt Klarheit darüber, wer welchen Geschädigten wann schlug, kann die Voraussetzung gemeinschaftlicher Begehungsweise i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.4 StGB nicht festgestellt werden.
• Ist gemeinschaftliches Vorgehen zweifelsfrei feststellbar (gemeinsames massives Zuschlagen), erfüllt dies den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.4, Nr.5 StGB) sowie ggf. Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs.1 StGB).
• Bei nicht tragfähigen Feststellungen ist Aufhebung mit Zurückverweisung zur Ergänzung der Tatsachenfeststellungen geboten; liegen jedoch hinreichende Feststellungen vor, kann der Senat die Schuldsprüche nach § 354 Abs.1 StPO ändern.
• Die Aufhebung von Einzelstrafen infolge Rechtsfehlern führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, wenn die Gesamtstrafen auf den fehlerhaften Einzelstrafen basieren.
Entscheidungsgründe
Gemeinschaftliche Begehungsweise bei gefährlicher Körperverletzung setzt nachweisbares einverständliches Zusammenwirken voraus • Fehlt Klarheit darüber, wer welchen Geschädigten wann schlug, kann die Voraussetzung gemeinschaftlicher Begehungsweise i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.4 StGB nicht festgestellt werden. • Ist gemeinschaftliches Vorgehen zweifelsfrei feststellbar (gemeinsames massives Zuschlagen), erfüllt dies den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.4, Nr.5 StGB) sowie ggf. Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs.1 StGB). • Bei nicht tragfähigen Feststellungen ist Aufhebung mit Zurückverweisung zur Ergänzung der Tatsachenfeststellungen geboten; liegen jedoch hinreichende Feststellungen vor, kann der Senat die Schuldsprüche nach § 354 Abs.1 StPO ändern. • Die Aufhebung von Einzelstrafen infolge Rechtsfehlern führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, wenn die Gesamtstrafen auf den fehlerhaften Einzelstrafen basieren. Drei Angeklagte, Mitglieder eines Motorradclubs, unternahmen nachts eine Kneipentour und trafen auf eine Gruppe von Rückkehrern einer Weihnachtsfeier. Es kam zu einer Auseinandersetzung, als ein Gullideckel auf die Straße gelegt wurde; mehrere der Angeklagten schlugen auf die Geschädigten ein, wobei die genaue Tatbeiträge (wer wen wie oft schlug) überwiegend nicht feststellbar sind. Einer der Verletzten lief zu zwei uniformierten Polizisten, die zum Tatort zurückkehrten. Dort schlugen A. und E. gemeinschaftlich massiv auf einen Polizeibeamten (PHK S.) ein; E. beleidigte zudem einen Polizisten. H. zog eine Polizeibeamtin (PK'in B.) weg und schlug sie; er selbst hatte zuvor auf einen der Geschädigten eingeschlagen. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen mehrerer Delikte einschließlich gefährlicher Körperverletzung und Widerstands; das Berufungsgericht überprüfte diese Schuldsprüche revisionsrechtlich. • Feststellungen: Das Landgericht hat umfangreiche Tatfeststellungen getroffen, konnte jedoch im ersten Geschehensabschnitt nicht zuverlässig zuordnen, wer welchen Geschädigten verletzt hat. • Gemeinschaftliche Begehungsweise (§ 224 Abs.1 Nr.4 StGB): Gemeinschaftlich handelt, wer einverständlich zusammenwirkt oder dessen Handlung bewusst durch Mitwirkung eines Tatgenossen verstärkt wird; dafür bedarf es konkreter Feststellungen zum jeweiligen Beitrag. Fehlen diese Feststellungen, ist die Qualifikation nach § 224 Abs.1 Nr.4 nicht tragfähig. • Fall 1 (Straßenangriff auf Zivilpersonen): Wegen unklarer Tatzusammenhänge kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine gemeinschaftliche Begehungsweise vorlag; daher Aufhebung der Verurteilungen der H. und E. in diesem Punkt und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Fall 2 (Angriff auf Polizeibeamte): Für die Angriffe von A. und E. auf PHK S. sind gemeinschaftliches Vorgehen und lebensgefährliche Behandlung (wegen Tritten gegen den Kopf) festgestellt, damit liegen gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.4,5 StGB und Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs.1 StGB) vor; E. hat zudem nach § 185 StGB beleidigt. • Abgrenzung des Tatbereichs: Die Taten richteten sich nur gegen PHK S.; H.s Angriff auf PK'in B. war nicht gemeinschaftlich mit A. und E., daher besteht gegen H. in diesem Punkt nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB, für die ein Strafantrag vorliegt. • Rechtsfolgen: Der Senat änderte die Schuldsprüche im Fall 2 gemäß § 354 Abs.1 StPO, hob im Umfang der nicht tragfähigen Feststellungen die Urteile auf und verwies den Fall 1 zur neuen Verhandlung; die übrigen, nicht fehlerhaften Feststellungen bleiben bestehen. • Strafanpassung: Wegen der Aufhebung einzelner belastender Schuldsprüche entfallen die auf ihnen beruhenden Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafen; das kann zu einer niedrigeren neuen Strafzumessung führen. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben: Die Verurteilungen der H. und E. im ersten Tatkomplex wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Begehungsweise nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB nicht tragfähig festgestellt wurden. Im zweiten Tatkomplex änderte der Senat die Schuldsprüche: A. und E. sind wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.4,5 StGB) sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs.1 StGB) verurteilt, E. zusätzlich wegen Beleidigung (§ 185 StGB); H. ist insoweit nur wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB) gegenüber der Polizeibeamtin schuldig. Die auf den fehlerhaften Feststellungen beruhenden Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben; die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrigen, tragfähigen Feststellungen und geänderten Schuldsprüche bleiben bestehen.