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RiZ (R) 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717URIZ.R.3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/16 Verkündet am: 26. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge- richtshof Mayen, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges und Harsdorf-Gebhardt, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richte- rinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 10. August 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Direktor des Amtsgerichts G. . Er bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts L. . Aus Anlass dieser Bewerbung erstellte die Präsidentin die- ses Gerichts am 16. Juni 2014 eine Beurteilung, in der es zur dienstlichen Eig- nung und Leistung des Antragstellers heißt: In Zivilsachen würden die Urteile in manchen Fällen noch mehr an Überzeu- gungskraft gewinnen, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller von der Präsidentin des Land- gerichts am 18. Juni 2014 eröffnet. 1 2 - 3 - Der Antragsteller legte gegen die Beurteilung Widerspruch ein und rügte, die oben wiedergegebene Formulierung greife in seine richterliche Unabhän- gigkeit ein. Die Präsidentin des Landgerichts half dem Widerspruch nicht ab und führte in ihrem Nichtabhilfebescheid vom 18. Juli 2014 aus: Die beanstandete Formulierung beruht auf der Durchsicht der in der Berufungs- instanz zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung anhängigen Verfahren aus dem Zivilreferat des Widerspruchsführers. Dabei wurde - soweit eine Beweis- würdigung vorzunehmen war - durchgängig folgende Handhabung festgestellt: In den Entscheidungsgründen der jeweiligen Urteile wurden die in den Sit- zungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rahmen der Anhö- rung gemäß § 141 ZPO, die Angaben der gehörten Zeugen und die Ausführun- gen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zi- tat wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten. Die Würdigung der wörtlich wiedergegebenen Angaben hat sich auf wenige Zeilen beschränkt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Z. wies den Wider- spruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 als unbegründet zurück. In dem Bescheid heißt es: Der Formulierung liegt die von der Präsidentin des Landgerichts festgestellte Verfahrensweise des Widerspruchsführers zugrunde, in den Entscheidungs- gründen von Urteilen die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO, die Angaben der ge- hörten Zeugen und die Ausführungen von Sachverständigen ganz oder zumin- dest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist auch nachzu- vollziehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten Parteien schon aus dem unterschiedlichen Umfang, den die Zitierungen der Aussagen einer- seits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnehmen, möglicherweise schlussfolgern, der Richter habe die Beweise nur zusammen- getragen und nicht hinreichend gewürdigt. Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, die beanstandete Formulierung in der Beur- teilung vom 16. Juni 2014 beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil sie darauf abziele, Einfluss auf seine zukünftige Rechtsfindung zu nehmen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Formulierung „In Zivilsachen würden die Urteile in man- chen Fällen noch mehr Überzeugungskraft gewinnen, wenn bei der Tatsachen- 3 4 5 6 - 4 - feststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme“ in der Beurteilung vom 16. Juni 2014 durch die Präsidentin des Landgerichts L. ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt und folglich § 26 des Deut- schen Richtergesetzes zuwiderläuft. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise bean- tragt, festzustellen, dass er durch folgende Vorhalte in seiner richterlichen Unabhän- gigkeit beeinträchtigt ist: a) Mündlicher Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. an- lässlich der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 dahingehend, dass er es zu unterlassen habe, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzuge- ben. b) Schriftlicher Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. Juli 2014: „Dabei wurde - soweit eine Beweiswürdigung vorzunehmen war - durchgängig folgende Handhabung festgestellt: in den Entscheidungsgründen der jeweiligen Urteile wurden die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rah- men der Anhörung gemäß § 141 ZPO, die Angaben der gehörten Zeugen und die Ausführungen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten.“ c) Schriftlicher Vorhalt des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Z. im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014: „Der Formulierung liegt die von der Präsidentin des Landgerichts festgestellte Verfahrensweise des Widerspruchsführers zu Grunde, in den Entschei- dungsgründen von Urteilen die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben der Parteien im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO, die An- gaben der gehörten Zeugen und die Ausführungen von Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist auch nachzuvollziehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebil- deten Parteien schon aus dem unterschiedlichen Umfang, den die Zitierun- gen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der Ur- teilsbegründung einnehmen, möglicherweise schlussfolgern, der Richter ha- be die Beweise nur zusammengetragen und nicht hinreichend gewürdigt.“ Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beanstandete Formulierung in der Anlassbeurteilung vom 16. Juni 2014 beein- trächtige nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Der mit dem 7 8 9 - 5 - Hilfsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführte Klage- grund könne nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung sein; eine Wiederer- öffnung der mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht. Mit seiner Berufung hat der Antragteller seinen Hauptantrag und seinen Hilfsantrag weiterverfolgt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Dienstge- richtshof für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Ur- teil vom 10. August 2016 - DGH 1/15, DRiZ 2017, 102). Der Dienstgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei auch in Bezug auf die drei Hilfsanträge zulässig, die das Dienstgericht als nicht zulässig erachtet und über die es deshalb nur durch Prozessurteil entschieden habe. Die Berufung habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder die im Hauptantrag zitierte Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 noch die Vorhalte der Präsidentin des Landgerichts L. im Nichtabhilfebescheid vom 18. Juli 2014 und des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Z. im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 beeinträchtigten den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Der vom Antragsteller mit seinem ersten Hilfsantrag behauptete Vorhalt der Präsidentin des Landge- richts bei der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 würde zwar grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff darstellen; es sei aber nicht erwiesen, dass diese Äußerung so, wie vom Antragsteller geschildert, ge- fallen sei. Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 11 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die beanstandete Formulierung in seiner dienstlichen Beurteilung durch die Präsidentin des Landgerichts L. vom 16. Juni 2014 ihn in seiner richterli- chen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegrün- det. a) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hauptantrag zulässig ist. aa) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf An- trag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfungsantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maß- nahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit aus- zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erfor- derlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimm- te Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwi- 12 13 14 15 - 7 - schen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern ge- kommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung aus- zuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14). bb) Nach diesen Maßstäben ist der mit dem Hauptantrag gestellte Prü- fungsantrag zulässig. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm beanstandete Formulierung in der von der Präsidentin des Landge- richts L. erstellten dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 bei objekti- ver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die dienstliche Beurtei- lung eines Richters bewertet seine bisherige Amtsführung und kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 17). b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Hauptantrag unbegründet ist. aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befug- nis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes 16 17 18 - 8 - vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsge- schäfte zu ermahnen. bb) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Formulierung in der Beurteilung des Antragstellers als Maßnahme der Dienstaufsicht seine richterliche Unab- hängigkeit beeinträchtigt, folgende Grundsätze gelten: (1) Die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung ist ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner rich- terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19). (2) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit ge- hören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienen- den Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grund- sätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel ent- rückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angese- hen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris 19 20 21 - 9 - Rn. 16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21). (3) Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhän- gigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer sol- chen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sach- entscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ- RR 2015, 826 Rn. 22). Dementsprechend weist die auf § 5 Abs. 1 des rhein- land-pfälzischen Landesrichtergesetzes (LRiG) und § 15 Abs. 1 Satz 2 der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung (LbVO) beruhende Verwaltungsvor- schrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 in Ziffer 5.1 (jetzt Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 15. August 2016) darauf hin, dass die Erteilung der Beurteilung eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist und bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern deshalb die durch § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes für die Dienstaufsicht gezogenen Grenzen zu beachten sind. cc) Der Dienstgerichtshof ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass nach diesen Grundsätzen die angegriffene Formulierung in der Beurtei- lung des Antragstellers seine richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. 22 23 - 10 - (1) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juni 2014 betreffe zwar den Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit; sie beeinträchtige ihn aber nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Bewertung der Urteilstechnik des An- tragstellers durch die Präsidentin des Landgerichts nehme keinen Einfluss auf seine Entscheidungen in der Sache oder im Verfahren. Die in der Beurteilung angesprochenen Verfahren seien zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits abge- schlossen gewesen. Die Bewertung betreffe zudem nicht die Entscheidungen selbst, sondern allein die Güte ihrer Begründung. Die Beurteilerin habe mit ihrer konstruktiven Kritik lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Antrag- steller gewählte Art der Abfassung der Entscheidungsgründe für nicht so über- zeugend halte wie die ihrer Auffassung nach übliche Darstellung von Parteivor- trag und Zeugenaussage in indirekter Rede. Eine solche Bewertung der Ar- beitsweise eines Richters sei weder willkürlich noch unsachlich oder herabset- zend; sie sei vielmehr unter Berücksichtigung der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für künftige Personalentscheidungen grundsätzlich zulässig. Es sei zwar unzulässig, wenn die Bewertung der Urteilstechnik eines Richters zu- gleich die Aufforderung enthalte, künftig in der vom Beurteiler gewünschten Art und Weise zu verfahren. Eine solche Aufforderung könne der beanstandeten Textpassage der dienstlichen Beurteilung aber nicht entnommen werden. Auch aus der subjektiven Sicht des Antragstellers liege keine Weisung seiner Dienst- vorgesetzten vor. Der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof erklärt, er habe sich von der Bewertung seiner Urteils- technik durch die Beurteilung nicht beeinflussen lassen und begründe seine zivilgerichtlichen Entscheidungen immer noch in der von ihm für richtig erachte- ten Weise. (2) Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich 24 25 - 11 - Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25). (3) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Formu- lierung in der Beurteilung des Antragstellers durch den Dienstgerichtshof revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der beanstandeten Formulierung handele es sich unter Berücksichtigung der ergänzenden Hinweise in der Nichtabhilfeentscheidung und im Widerspruchs- bescheid, wie diese Formulierung zu verstehen sei - entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs - um eine deutliche Anweisung an den Antragsteller, wie er seine Urteile aufbauen solle, wenn er künftig eine bessere Beurteilung wolle. Damit versucht die Revision lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende Beurteilung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Dienstge- richtshofs aufzuzeigen. (a) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Annahme des Dienstge- richtshofs, es handele sich nicht um eine Anweisung an den Antragsteller, nicht in Widerspruch zu der weiteren Annahme des Dienstgerichthofs, die Präsidentin des Landgerichts habe „konstruktive Kritik“ am Antragsteller geübt. Es mag 26 27 - 12 - sein, dass der Begriff der „konstruktiven Kritik“ - wie die Revision geltend macht - einen Verbesserungsbedarf und eine Verbesserungsmöglichkeit impli- ziert. Daraus folgt aber nicht, dass derjenige, der „konstruktive Kritik“ übt, den Kritisierten damit anweist, seine kritisierte Verhaltensweise in Zukunft zu än- dern. Eine im Rahmen einer Beurteilung geübte „konstruktive Kritik“ kann viel- mehr auch dahin zu verstehen sein, dass der Beurteiler dem Beurteilten damit aufzeigt, welches Verhalten gegenüber dem kritisierten Verhalten aus seiner Sicht vorzugswürdig gewesen wäre. Der Hinweis in der dienstlichen Beurteilung darauf, dass die Urteile des Antragstellers in manchen Fällen noch mehr Überzeugungskraft gewinnen wür- den, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung - im Verhältnis zur Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - mehr Raum zukäme, betrifft methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik und rechtfertigt bei objektiver Betrachtung grundsätzlich nicht die Annahme, er laufe auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Wei- sung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig ver- fahren oder entscheiden soll. Eine solche Formulierung ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die vom Dienstgericht des Bundes als zulässig erach- tete Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung, dass Urteile und Beschlüs- se des beurteilten Richters „allerdings in manchen Fällen durch eine eingehen- dere Würdigung des Parteivortrags an Überzeugungskraft gewinnen würden“ (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 4/76, DRiZ 1976, 382 = juris Rn. 4 und 23). Sie hält sich ebenso wie diese im Rahmen zulässiger, die Ent- scheidungsfreiheit des Antragstellers nicht in Frage stellender Kritik an dessen Arbeitsweise im Allgemeinen. Dabei ist, wie der Dienstgerichtshof mit Recht angenommen hat, zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen ihren Zweck, ein differenziertes Bild von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu geben, um den am besten geeigneten Bewerber für ein öffentliches 28 - 13 - Amt ermitteln zu können (Art. 33 Abs. 2 GG), nur erfüllen können, wenn sie in- haltlich aussagekräftig sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12, DRiZ 2013, 106 Rn. 12; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16, juris Rn. 8, jeweils mwN). (b) Die Revision macht zwar zutreffend geltend, aus dem vom Dienstge- richtshof festgestellten Umstand, dass der Antragsteller weitermache wie bis- her, folge entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht, dass auch aus der subjektiven Sicht des Antragstellers keine an ihn gerichtete Weisung durch sei- ne Dienstvorgesetzte vorliege. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 15) davon ausgehen durf- te, es liege eine an ihn gerichtete Weisung durch seine Dienstvorgesetzte vor. Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht der Fall. (c) Die Revision rügt, die Präsidentin des Landgerichts habe in unzuläs- siger Weise die Rolle der Dienstaufsicht mit ihrer Rolle als Vorsitzender der für Berufungen gegen Urteile des Antragstellers zuständigen Berufungskammer des Landgerichts vermengt. Die Überzeugungskraft einer Beweiswürdigung könne nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein, sondern allenfalls im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung im Wege des Rechtsmittels eine Rolle spielen. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Soweit sie damit möglicherweise auf die Behauptung hinaus will, im Kernbereich richterlicher Tätigkeit sei eine Korrektur nur im Wege des Rechts- mittelzugs möglich und eine Bewertung der richterlichen Amtsführung im Wege der Dienstaufsicht per se ein Verstoß gegen § 26 Abs. 3 DRiG, ist darauf zu verweisen, dass in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung 29 30 31 - 14 - und spezifisch richterliche Fähigkeiten auch dann bewertet werden dürfen, wenn sie den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betreffen, solange eine solche Beurteilung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. oben Rn. 22). Soweit die Revision mit ihrer Rüge die sachliche Berechtigung der Kritik an der vom Antragsteller praktizierten Art und Weise der Beweiswürdigung in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die sachliche Berechtigung der dienst- lichen Beurteilung nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist. Im Prüfungs- verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den An- tragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19). Die Kontrolle der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht einschließlich dienstlicher Beurteilungen obliegt dagegen den Verwaltungsgerichten (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, DRiZ 2002, 14, 15 = juris Rn. 33 mwN). dd) Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die dienstliche Beurtei- lung vom 16. Juni 2014 beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Einwen- dungen nicht aktenkundig gemacht worden seien. (1) Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann die dienstliche Beurteilung eines Richters wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen den lan- desrechtlichen Vorschriften die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise be- treffende Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind 32 33 34 - 15 - (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 320 bis 324; Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 4/01, DRiZ 2003, 367 Rn. 22). (2) Der Antragsteller beruft sich darauf, im vorliegenden Fall fehle ein den Anforderungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift genügender Ver- merk über seine Einwendungen. In dem Vermerk über die Eröffnung der dienst- lichen Beurteilung sei nicht dokumentiert, dass die Präsidentin des Landgerichts die angegriffene Formulierung in der dienstlichen Beurteilung im Rahmen von deren mündlicher Erörterung darauf gestützt habe, er stelle das Beweisergebnis in unzulässiger Weise in direkter Rede dar, und dass er dagegen Einwendun- gen unter Hinweis auf den sich daraus ergebenden Verstoß gegen seine rich- terliche Unabhängigkeit erhoben habe. Damit kann der Antragsteller keinen Erfolg haben, weil sein Klageantrag das beanstandete Verhalten nicht erfasst und eine Klageänderung in der Revi- sionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, AnwB 2011, 872 Rn. 32). Der Antragsteller hat nicht beantragt, die Unzulässigkeit der dienstlichen Beurteilung festzustellen, die sich nach sei- ner Ansicht aus der fehlenden Dokumentierung der seine richterliche Unabhän- gigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Einwendungen ergibt. Er hat viel- mehr allein die Feststellung beantragt, dass die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antragsteller kann im Revisionsverfahren daher nicht mehr mit seinem Vor- bringen gehört werden, die dienstliche Beurteilung beeinträchtige seine richter- liche Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die richterliche Unabhän- gigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen nicht aktenkundig gemacht worden seien. 35 36 - 16 - 2. Mit dem ersten Hilfsantrag erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass der - von ihm so bezeichnete - mündliche Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. anlässlich der Eröffnung seiner Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Auch dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Dienstgerichtshof ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den ersten Hilfsantrag in der Berufungsinstanz wirksam zur Entscheidung gestellt hat. aa) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die Berufung sei auch in Bezug auf die Hilfsanträge zulässig, die das Dienstgericht als nicht zulässig er- achtet und über die es deshalb nur durch Prozessurteil entschieden habe. Der Dienstgerichtshof überprüfe als Berufungsgericht nicht nur das erstinstanzliche Urteil, sondern habe als zweite Tatsacheninstanz umfassend über den Streit- gegenstand zu befinden; eine mögliche Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung der Hilfsanträge sei von keinem der Beteiligten beantragt worden. bb) Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs hat das Dienstgericht weder die Hilfsanträge als unzulässig erachtet noch hat es über die Hilfsanträge durch Prozessurteil entschieden. Das Dienstgericht hat vielmehr - zutreffend - angenommen, der mit dem Hilfsantrag erst nach Schluss der mündlichen Ver- handlung eingeführte Klagegrund könne nicht Gegenstand der Entscheidungs- findung sein; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - 9 B 50/01, NVwZ-RR 2002, 217, 219 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853, 854). Das Dienstgericht ist deshalb davon ausgegangen, die Hilfsanträge seien nicht wirksam zur Entscheidung gestellt 37 38 39 40 - 17 - worden; es hat über die Hilfsanträge daher nicht - auch nicht durch Prozessur- teil - entschieden. cc) Mit den danach erstmals in der Berufungsinstanz wirksam zur Ent- scheidung gestellten Hilfsanträgen hat der Antragsteller seine Klage erweitert und damit geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1996 - 6 B 16/96, juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat sich auf die geänderte Klage eingelassen. Danach ist seine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 91 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO) und die Änderung der Klage zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Dabei ist belanglos, ob dem Antragsgegner die rechtliche Natur des Vorbrin- gens des Antragstellers als einer Klageänderung bewusst geworden ist (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. April 1955 - V C 276.54, BVerwGE 2, 65, 67). b) Der Zulässigkeit des ersten Hilfsantrags steht ferner nicht entgegen, dass insoweit das in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Ein Prüfungsantrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet bean- tragt hat (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 = juris Rn. 30; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173 mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Prüfungsverfahren sachlich auf den Antrag eingelas- sen und dessen Abweisung beantragt. 41 42 - 18 - c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs werde der Antragsteller durch den mündlichen Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts anlässlich der Eröffnung seiner Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein- trächtigt. aa) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, es stellte zwar grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar, wenn die Präsidentin des Landgerichts ihm bei der Eröffnung der Beurtei- lung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 vorgehalten hätte, er habe die von ihm angewandte Begründungstechnik künftig zu unterlassen. Es sei aber nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof nicht erwiesen, dass diese Äußerung so, wie vom Antragsteller geschildert, gefallen sei. Der Antragsteller und seine Beurteilerin hätten auf Befragen durch den Dienstgerichtshof übereinstimmend erklärt, dass es mehrere Gespräche im Zu- sammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers auf die Stelle des Vizeprä- sidenten des Landgerichts L. gegeben habe. Es sei ferner erwiesen, dass im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung die Urteilstechnik des Antragstellers thematisiert worden sei. Im Hinblick auf die Frage, ob dem An- tragsteller das Hineinkopieren von Teilen des Protokolls in die schriftlichen Ent- scheidungsgründe untersagt worden sei, stünden sich zwar die Aussage der informatorisch befragten Beurteilerin, die sich sicher gewesen sei, sich nicht derartig geäußert zu haben, und die Behauptung des Antragstellers gegenüber. Der Antragsteller habe allerdings seine ursprüngliche Aussage während der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt. Er habe im weiteren Verlauf seiner Befragung und im sich daran anschließenden Rechtsgespräch deutlich gemacht, dass ihm seine Handhabung nicht generell für die Zukunft untersagt worden sei, er dies viel- mehr aus der Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen im Nichtabhilfe- 43 44 - 19 - bescheid und im Widerspruchsbescheid geschlossen habe. Auf Vorhalt habe der Antragsteller sodann eingeräumt, es habe sich dabei nicht um die Wieder- gabe einer tatsächlich so gefallenen Formulierung, sondern um seine Wertung gehandelt. Der Dienstgerichtshof hat angenommen, es lasse sich unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die mit dem ersten Hilfsantrag behauptete Äußerung tatsächlich so gemacht worden sei. bb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Die Revision versucht auch insoweit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Dienstgerichtshofs aufzuzeigen. (1) Die Revision macht geltend, die Feststellung des Dienstgerichtshofs, der Antragsteller habe gesagt, dass ihm die Handhabung nicht generell für die Zukunft untersagt worden sei und es sich nicht um eine so gefallene Formulie- rung, sondern um seine Wertung handele, treffe nicht zu. Der Antragsteller ha- be dies so nie gesagt. Der Dienstgerichtshof habe die im Protokoll richtig wie- dergegebene Äußerung des Antragstellers „das ergibt sich [nach] meiner Auf- fassung ganz eindeutig aus der Nichtabhilfeentscheidung und dem Wider- spruchsbescheid“ unzulässig dahin umgedeutet, die beanstandete Äußerung der Präsidentin des Landgerichts sei im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht gefallen. Dass es sich bei dieser Beurteilung um eine unzu- lässige Verdrehung handele, ergebe sich aus dem im Protokoll richtig wieder- gegebenen Kontext seiner Äußerung: Wenn mir vorgehalten wird, dass die Vertreterin der Beklagten gesagt hat, es sei zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Zi- vilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben, so ist das zutreffend. (...) Der Satz, dass sie mich gar nicht beeinflussen dürfe, was die Abfassung der Urteile betreffe, ist nicht gefallen. (...) Als ich sie angesprochen habe, was dieser Satz solle, sagte sie zu mir, so wie sie ihre Urteile abfassen geht es nicht. 45 46 - 20 - Damit dringt die Revision nicht durch. Sie beruft sich vergeblich darauf, der Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs lägen Äußerungen des Antrag- stellers in der mündlichen Verhandlung zugrunde, die so nicht gefallen seien. Enthält der Tatbestand des Urteils andere als offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 119 Abs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils unrich- tige oder unklare Feststellungen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Sep- tember 2000 - 2 C 5/99, juris Rn. 31 mwN). Danach kann der Antragsteller nach Versäumung der genannten Frist nicht mehr geltend machen, seine in den Ent- scheidungsgründen des Urteils angeführten Äußerungen seien tatsächlich so gar nicht gefallen. Der Tatbestand des Urteils liefert nach § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Das gilt auch, soweit derartige Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Urteils ent- halten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36, 39). Der Beweis kann nach § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 2 ZPO zwar durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Zwischen den tatsächlichen Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung und dem Protokoll der mündlichen Verhand- lung besteht im vorliegenden Fall aber kein Widerspruch. Aus den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Dienstgerichtshofs ergibt sich, dass der Antragstel- ler zunächst die protokollierten Angaben gemacht und diese anschließend in dem im Urteil wiedergegebenen Sinn eingeschränkt hat. Danach ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Antrag- steller - wie im Protokoll festgehalten - zunächst erklärt hat, es treffe zu, dass die Vertreterin des Antragsgegners (also die Präsidentin des Landgerichts) ge- sagt habe, es sei zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Entscheidungs- gründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben, und dass der 47 48 49 - 21 - Antragsteller - wie im Urteil wiedergegeben - diese Erklärung sodann im weite- ren Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und ausgeführt hat, das Verbot, die Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen von Zivilurteilen durch wörtliches Zitat wiederzugeben, ergebe sich nach seiner Auffassung aus der Nichtabhilfeentscheidung und dem Widerspruchsbescheid. Die Beurteilung des Dienstgerichtshofs, die beanstandete Äußerung der Präsidentin des Land- gerichts sei im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht gefal- len, beruht demnach entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer unver- tretbaren Würdigung des Vorbringens des Antragstellers, sondern auf der rechtsfehlerfreien Feststellung, dass der Antragsteller seine frühere Äußerung im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat. (2) Die Revision macht vergeblich geltend, die Behauptung der Präsiden- tin des Landgerichts „Im Gegenteil ist es so gewesen, dass ich in diesem Ge- spräch gesagt habe, ich könne ihm keine Vorgaben machen, wie das Urteil in Zukunft abzusetzen sei.“ sei nicht plausibel, weil sie ihrer im folgenden Satz aufgestellten Behauptung „Ich habe ihn auch gefragt, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei.“ widerspreche. Entgegen der Ansicht der Re- vision ergibt sich aus dem Umstand, dass die Präsidentin des Landgerichts den Antragsteller gefragt hat, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei, nicht, dass sie diese Handhabung als unzulässig beanstandet hat. (3) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, aus der Nichtabhilfe- entscheidung und dem Widerspruchsbescheid ergebe sich zweifelsfrei, dass die in der schriftlichen Beurteilung geäußerte Kritik an der vom Antragsteller geübten Art der Beweiswürdigung bei der mündlichen Eröffnung der Beurteilung erörtert worden sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Be- hauptung des Antragstellers, die Präsidentin des Landgerichts habe ihn bei der Eröffnung der Beurteilung angewiesen, die von ihm angewandte Begründungs- 50 51 - 22 - technik künftig zu unterlassen, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht erwiesen ist. Aus den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen in der Nichtabhilfeentscheidung und im Widerspruchsbescheid ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, dass die Präsidentin des Landgerichts dem Antragsteller im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung die Weisung erteilt hat, die Darstellung des Beweisergebnisses in direkter Rede zu unterlassen. (4) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, selbst wenn es keine ausdrückliche Weisung gegeben hätte, verstieße es gegen die richterliche Un- abhängigkeit des Antragstellers, dass die Präsidentin des Landgerichts bei der Eröffnung der Beurteilung und der Nichtabhilfeentscheidung jedenfalls nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen habe, dass sie die Form der Darstel- lung des Beweisergebnisses durch den Antragsteller nicht in Frage stellen wol- le, sondern nur dessen angeblich fehlende Begründungstiefe bei der Beweis- würdigung. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann es allerdings die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, wenn in einer dienst- lichen Beurteilung die Amtsführung eines Richters - im dortigen Fall die Form der Verhandlungsführung - verallgemeinernd negativ bewertet wird, ohne kon- krete Beobachtungen des Beurteilers in Bezug zu nehmen, weil dies als eine allgemeine Kritik an der Amtsführung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen kann, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 21 bis 23). So verhält es sich im Streitfall allerdings nicht. Die Präsidentin des Landgerichts hat die Amtsführung des Antragstellers bereits mit der bean- standeten Formulierung in der dienstlichen Beurteilung nicht nur verallgemei- nernd negativ bewertet, sondern konkret ausgeführt, dass seine Urteile in Zivil- sachen in manchen Fällen noch mehr Überzeugungskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme. 52 - 23 - 3. Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der - von ihm so bezeichnete - schriftliche Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts L. in der Nichtabhilfeentschei- dung vom 18. Juli 2014 und der schriftliche Vorhalt des Präsidenten des Pfälzi- schen Oberlandesgerichts Z. im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Diese Anträge sind unzulässig. a) Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt - die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Land- gerichts L. vom 16. Juni 2014 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 1/14, juris Rn. 28). Der Wi- derspruchsbescheid ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 VwGO nur dann Gegenstand des Prüfungsverfahrens, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält. Er kann nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann alleiniger Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob eine Nicht- abhilfeentscheidung Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2/11, BVerwGE 140, 245 Rn. 16; Posser/Wolff in BeckOK VwGO, 41. Edition, Stand: 01.04.2017, § 72 Rn. 15 mwN). Ein Nichtabhilfebescheid kann - ebenso wie ein Widerspruchsbescheid - jedenfalls dann nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn er ge- genüber dem ursprünglichen Bescheid keine erstmalige oder zusätzliche Be- schwer enthält. 53 54 - 24 - b) Danach können der Nichtabhilfebescheid und der Widerspruchsbe- scheid nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein. Nach den rechtsfehler- freien Feststellungen des Dienstgerichtshofs enthält keiner der beiden Beschei- de gegenüber der ursprünglichen Maßnahme eine erstmalige oder zusätzliche Beschwer. aa) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die vom Antragsteller mit diesen Hilfsanträgen gerügten Äußerungen im Nichtabhilfebescheid und im Wi- derspruchsbescheid seien nicht als eigenständige Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit zu bewerten. Die Ausführungen in diesen Bescheiden beträfen die vom Antragsteller erhobenen Rügen bei der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung und bezögen sich allein auf die vom Antragsteller beanstandete Textpassage in der Anlassbeurteilung vom 16. Juni 2014. Sie enthielten keine eigenständige Aufforderung, die betreffende Handhabung künftig zu unterlas- sen, und griffen daher nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein. bb) Die Revision macht geltend, wenn die Präsidentin des Landgerichts die Vorgehensweise des Antragstellers tatsächlich nicht bei der mündlichen Eröffnung der Beurteilung beanstandet hätte, würden jedenfalls die entspre- chenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung und in dem Wider- spruchsbescheid erstmals und damit eigenständig in die richterliche Unabhän- gigkeit des Antragstellers eingreifen. Selbst wenn in den Äußerungen im Nicht- abhilfeentscheid und im Widerspruchsbescheid keine eigenständigen Eingriffe zu sehen wären, verstärkten sie doch die Kritik in der Bewertung des Antrag- stellers. Es werde generell Kritik an der Art und Weise geübt, wie der Antrag- steller seine Urteile im Rahmen der Zivilprozessordnung verfasse. Soweit es im Widerspruchsbescheid heiße, es sei auch nachzuvollziehen, dass die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten Parteien schon aus dem unterschiedlichen 55 56 57 - 25 - Umfang, den die Zitierungen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnähmen, möglicherweise schlussfol- gerten, der Richter habe die Beweise nur zusammengetragen und nicht hinrei- chend gewürdigt, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Würdigung der Beweise auf einer halben Seite selbst bei einer viele Seiten umfassenden Darstellung der Beweise sinnvoll sein könne. Es komme allein auf die - im vorliegenden Fall nicht kritisierte - Qualität und nicht auf die Quantität der Beweiswürdigung an. Die Würdigung der Beweise durch den Richter sei einer Wertung durch die Dienstaufsicht entzogen. cc) Damit dringt die Revision nicht durch. Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Nichtabhilfebescheid und der Wider- spruchsbescheid keine eigenständige Beschwer des Antragstellers enthalten. Sie bezögen sich allein auf die vom Antragsteller beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014, dass in Zivilsachen die Urteile in manchen Fällen noch mehr Überzeugungskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsachenfeststellung der Beweiswürdigung mehr Raum zukäme. Sie be- schränke sich darauf, diese Aussage dahin zu erläutern, dass in den Entschei- dungsgründen der Urteile über mehrere Seiten die in den Sitzungsprotokollen aufgenommenen Angaben von Parteien, Zeugen und Sachverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtlich als Zitat wiedergegeben würden, sich die Würdigung dieser Angaben indessen auf wenige Zeilen beschränke. Diese Beurteilung lässt keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen. 58 - 26 - II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Menges Harsdorf-Gebhardt Koch Gericke Vorinstanzen: OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.07.2015 - 1 DG 2/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 - DGH 1/15 - 59