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Beschluss

OVG 4 N 14/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0624.OVG4N14.20.00
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Leitsätze
1. Verzichtet ein Kläger bewusst auf ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter erster Instanz, ist die Behauptung einer vorschriftswidrigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Antrag auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.3) 2. Müssen Richterinnen und Richter vor einer Beförderung ihre Eignung durch eine Erprobung erweisen, bedarf es dazu im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner gesetzlichen Grundlage.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 für den ersten Rechtszug auf über 40.000 bis 45.000 Euro und für den zweiten Rechtszug auf über 45.000 bis 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verzichtet ein Kläger bewusst auf ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter erster Instanz, ist die Behauptung einer vorschriftswidrigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Antrag auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.3) 2. Müssen Richterinnen und Richter vor einer Beförderung ihre Eignung durch eine Erprobung erweisen, bedarf es dazu im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner gesetzlichen Grundlage.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 für den ersten Rechtszug auf über 40.000 bis 45.000 Euro und für den zweiten Rechtszug auf über 45.000 bis 50.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger bezieht sich in seiner Zulassungsbegründung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO. 1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, ihm seien die gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die in seinem Fall urteilenden Richter ihm gegenüber befangen und nicht zu einer unvoreingenommenen Rechtsprechung willens gewesen seien. Er beruft sich beispielhaft auf deren Verhalten nach der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 in einer anderen, von ihm rechtshängig gemachten Klage. Die Richter hätten damals nachträglich erlangte Informationen zum Urteilsinhalt gemacht. Dieses Verhalten reihe sich in eine „Willkürlinie“ ein, zu der auch die „absurde Unterstellung“ der Richter gehöre, der Kläger habe Befangenheitsanträge zur Verfahrensverschleppung angebracht. Der Kläger fügt hinzu, er habe im vorliegenden Fall aufgrund dessen nicht erneut einen Befangenheitsantrag gestellt, sondern seine Auffassung durch gesonderte Erklärung zu Protokoll gegeben. Der Berufsrichter R… habe der mündlichen Verhandlung als Zuschauer beigewohnt und sei schockiert gewesen, was er bestätigen könnte. Nach diesen Darlegungen liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20). Eine Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in diesem Zusammenhang möglich (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 24). Allerdings findet eine Prüfung von Amts wegen, ob gegenüber Richterinnen bzw. Richtern die Besorgnis der Befangenheit bestehe, nicht statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - juris Rn. 15). Denn es obliegt den Beteiligten, ihren Einwand geltend zu machen, wenn sie Richter bzw. Richterinnen für befangen halten. Die Ablehnung von Richterinnen und Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Recht, das die Beteiligten geltend machen können, nicht aber müssen (siehe § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1, 3 ZPO). Es bedarf mithin eines Ablehnungsgesuchs (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - juris Rn. 15; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 84). Den Beteiligten obliegt auch die rechtzeitige Geltendmachung, wie sich an § 43 ZPO zeigt. Nach dieser von § 54 Abs. 1 VwGO in Bezug genommenen Vorschrift kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Demgemäß prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt, ob die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Gericht auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 24; siehe zu einer Besonderheit des Revisionsrechts das BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 38 f.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019 zu Protokoll gegeben, dass er dem Gericht einen erneuten Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter der Kammer ersparen wolle, und hernach einen Sachantrag gestellt. Das hat zur Folge, dass er im Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das in der Sache ergangene Urteil mit seiner Besorgnis der Befangenheit nicht mehr gehört wird (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 39). Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung bliebe auch verstanden als nachgereichter Befangenheitsantrag ohne Erfolg. Denn das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 BvR 2411/10 – juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 4 CB 23.89 – juris Rn. 3; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 – (juris). In dem dort entschiedenen Fall hatte der abgelehnte Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung noch sein Urteil gefällt und war erst durch Beschluss nach der mündlichen Verhandlung für befangen erklärt worden (a.a.O., juris Rn. 9). Zu einem solchen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist es hier nicht gekommen. Schließlich wäre es unerheblich, wenn ein Augenzeuge der mündlichen Verhandlung, der nicht ein Verfahrensbeteiligter ist, die Auffassung des Klägers, die urteilenden Richter seien befangen, teilen sollte (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 2). 2. Der Kläger misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und beantragt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe für den streitgegenständlichen Ausschluss des Klägers aus dem Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht wegen seiner fehlenden Erprobung bzw. Ersatzerprobung oder einer als gleichwertig anerkannten Tätigkeit keiner spezialgesetzlichen Regelung. Das habe grundsätzliche Bedeutung. Dahinter stehe die Rechtsfrage, ob allein der Justizminister durch Allgemeine Verfügungen regeln dürfe, unter welchen Voraussetzungen ein nach Beurteilungslage geeigneter Bewerber Vorsitzender Richter an einem Verwaltungsgericht werden dürfe. Das bedürfe der obergerichtlichen Beantwortung, die ausstehe. Die Frage könne sich in einer Vielzahl von Fällen stellen. Es sei auch grundsätzlich zu klären, ob die Statusrechte eines Richters in Abgrenzung zum Berufsbeamtentum das zuließen. In Art. 98 Abs. 1 und 3 GG würden gesetzliche Regelungen gefordert. Wenn in Verbeamtungsfällen Höchstaltersgrenzen oder der Ausschluss bei Tätowierungen gesetzlich geregelt sein müsse, gelte das erst recht für Hindernisse in der Beförderung von Richtern. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 – OVG 10 N 41.17 – juris Rn. 23). Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 – 10 A 2667/19 – juris Rn. 14). Einer Rechtsfrage fehlt die grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 32). Das ist der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – entschieden, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen habe und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen dürfe; wesentlich seien Regelungen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung hätten und sie besonders intensiv beträfen (juris Rn. 52). Die Grundrechte gelten nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in gleicher Weise im Beamten- bzw. Richterverhältnis; zudem seien die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten (a.a.O., Rn. 57). Unter welchen Voraussetzungen ein Richter am Verwaltungsgericht zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht befördert werden darf, richtet sich verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 13 f.). Dazu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, grundsätzlich bedürften Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz, der in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist, beim Zugang zu einem öffentlichen Amt wie auch bei einer Beförderung in ein höher besoldetes Amt einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (Beschlüsse vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – Rn. 60 und vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 – juris Rn. 18). Auf Gesichtspunkte, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen, können Auswahlentscheidungen hingegen gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 – juris Rn. 16). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32). Zur Formulierung eines Anforderungsprofils ist mithin die Exekutive befugt. Es bedarf nicht einer Ermächtigung des Gesetz- oder Verordnungsgebers (entsprechend zum Beurteilungswesen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 39; Beschluss des Senats vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 13). Mit dem Erprobungserfordernis wird, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein konstitutives Anforderungsprofil statuiert (so das OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 1 B 612/18 – juris Rn. 25 zum Erfordernis der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund einer Allgemeinverfügung). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung werden damit konkretisiert. Das unterscheidet das Erprobungserfordernis von leistungsfremden Merkmalen des Lebensalters oder einer Tätowierung, die als Grund für die Ablehnung von Bewerberinnen und Bewerbern genommen werden. Der Kläger folgert aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG, dass sämtliche Vorgaben zur Richterbeförderung durch Gesetz gemacht werden müssten. Das Bundesverfassungsgericht hat indes selbst die Bestenausleseentscheidungen speziell von Richterinnen und Richtern an Art. 33 Abs. 2 GG, ggf. auch an Art. 19 Abs. 4 GG, nicht hingegen anhand von Art. 98 Abs. 1 oder 3 GG überprüft (vgl. dessen Beschlüsse vom 23. März 2020 – 2 BvR 2051/19 –, vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – und vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – jeweils in juris). Diese Zurückhaltung ist dem materiellen Verfassungsrecht und nicht dem Verfassungsprozessrecht geschuldet. Denn das Bundesverfassungsgericht kann eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des Richterdienstrechts, die unter irgendeinem grundrechtlich relevanten Aspekt in zulässiger Weise erhoben wurde, nach ständiger Rechtsprechung unter jedem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt und damit auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nachprüfen (Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Oktober 2019, Art. 98 Rn. 32). Dem Art. 98 Abs. 1 und 3 GG liegt nicht der vom Kläger benannte, sondern ein anderer Zweck zugrunde, nämlich die von der Verfassung geforderte Trennung der Beamtengesetze und der Richtergesetze (Detterbeck, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 7; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 2). Der Auftrag des Grundgesetzes, das Amtsrecht durch spezielle Richtergesetze zu regeln, bedeutet keinen Totalvorbehalt (vgl. Detterbeck, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 8; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 2). Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Dienstrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterlägen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 – juris Rn. 15). Gemessen an der dargestellten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dessen Beschluss vom 22. Juni 2006 – 2 BvR 957/05 – nicht überholt. Damals ließ das Bundesverfassungsgericht ein Erprobungserfordernis für beförderungswillige Richterinnen und Richter, das sich ohne gesetzliche Grundlage in einer Allgemeinverfügung eines Justizministeriums befand, unbeanstandet und führte dazu in seiner Entscheidung, die ihren Ausgangspunkt in Art. 97 GG nahm, auch Art. 98 GG an (juris Rn. 8). 3. Der Kläger macht ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. a) Er rügt insoweit zunächst eine Verletzung der rechtsstaatlichen und europarechtlichen Gewähr der Unabhängigkeit der Gerichte unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dagegen verstoße eine Fremdbestimmung der Gründe für die Auswahl der Richter durch den Justizminister. Dem Kläger werde schon formal eine erfolgreiche Bewerbung um ein Beförderungsamt unmöglich gemacht. Der am angefochtenen Urteil mitwirkende Vorsitzende Richter wiederum sei Zweifeln an der eigenen Unabhängigkeit ausgesetzt. Die Nichtbeachtung der europarechtlichen Vorgaben begründe zugleich die grundsätzliche Bedeutung seines Falls. Für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt die Ausformulierung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 – 10 A 2667/19 – juris Rn. 14 f.), die angesichts von § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 65 Nr. 4 Buchst. f BbgRiG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 93 bis 95; BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 – RiZ (R) 3/16 - juris Rn. 15 und vom 16. März 2005 – RiZ (R) 2/04 – juris Rn. 21). Insoweit hält es der Kläger für klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht europarechtliche Vorgaben ignorieren dürfe, mithin die Ernennung von Richtern an einem Gericht durch von der Exekutive gesetzte Vor-aussetzungen bestimmt werden dürfe. Dieser Frage fehlt in ihrer Allgemeinheit die grundsätzliche Bedeutung, weil außer Zweifel steht, dass die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats, über deren Einhaltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wacht, in Deutschland gilt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II 2010, 1198, 1199) und zudem längst geklärt ist, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, wenn und soweit sie gelten, von den Gerichten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Anwendungsvorrang zu beachten sind (vgl. letztens BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 u.a. – juris Rn. 234). Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die allgemein gehaltene Frage des Klägers zu präzisieren und von sich aus Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten. Der Kläger legt auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Diese wären gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist die Durchführung einer Erprobung eines Lebenszeitrichters mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Auch wenn sich der Richter in einer Erprobung besonderen Herausforderungen stelle, um das angestrebte Beförderungsamt zu erreichen, so liege doch in der Erprobung als solcher noch keine Verletzung seiner Unabhängigkeit. In seinen Entscheidungsentwürfen und seiner richterlichen Tätigkeit innerhalb des Kollegialorgans sei er weisungsfrei. Von ihm sei gerade beim Erstreben eines Beförderungsamtes zu erwarten, dass er sich sachwidrigen Beeinflussungsversuchen widersetze und seine richterlichen Entscheidungen nicht vom angestrebten Ziel – der Beförderung – abhängig mache. Eine sachgerechte Beurteilung des zur Erprobung an ein oberes Landesgericht abgeordneten Richters werde gerade auch diesen Aspekt, dass der Richter selbst seine persönliche und sachliche Unabhängigkeit wahre, positiv hervorheben (Beschluss vom 22. Juni 2006 – 2 BvR 957/05 – juris Rn. 7). Dem ist hinzuzufügen, dass die Erprobungsbeurteilung nicht durch den Justizminister als Sachwalter der Exekutive, sondern durch die Leitung des oberen Landesgerichts und mithin durch eine Repräsentantin der Judikative vorgenommen wird. b) Der Kläger hält des Weiteren am angefochtenen Urteil für falsch, dass darin die Notwendigkeit einer Erprobung aus der AnforderungsAV und ErprobungsAV hergeleitet worden sei; diese Verwaltungsvorschriften verlangten richtig ausgelegt keine Erprobung vor der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht. Die Einwände des Klägers ziehen nicht. Seine Ansicht, die Erprobung sei nicht zwingend, was er aus dem Vorbehalt „sofern diese eine Erprobung vorsieht“ in der AnforderungsAV herleitet, verkennt den Inhalt der vollständigen Regelung. Es heißt in Abschnitt III Abs. 2 Satz 1 AnforderungsAV: „Bewerber um ein höherwertiges Amt müssen nach Maßgabe der ErprobungsAV erprobt sein, sofern diese eine Erprobung vorsieht.“ Danach sind die Anordnungen der ErprobungsAV ohne Ausnahme maßgeblich. Gemäß Abschnitt A Nr. 1 und 2 ErprobungsAV wird die allgemeine Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 durch eine Erprobung bzw. eine als gleichwertig anerkannte Tätigkeit (jeweils mit näheren Maßgaben in der Norm) festgestellt. Für das vom Kläger angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) lässt die ErprobungsAV keine Ausnahme zu. Die Rechtsauffassung des Klägers, eine Erprobung sei allein in den – hier nicht einschlägigen – Fallgruppen von (Abschnitt A) Nr. 4 und 5 ErprobungsAV zwingend, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wird nach Abschnitt A Nr. 5 Satz 2 ErprobungsAV eine Erprobung nur „regelmäßig“, also gerade nicht in jedem Fall vorausgesetzt. Demgegenüber differenziert Abschnitt A Nr. 1 ErprobungsAV lediglich bei der Länge der vorgeschriebenen Erprobung, die regelmäßig neun Monate, ausnahmsweise weniger, jedoch mindestens sechs Monate oder aber bis zu zwölf Monate beträgt. An die Stelle der Erprobung kann gemäß Abschnitt A Nr. 2 ErprobungsAV eine andere zweijährige Tätigkeit bei bestimmten Institutionen treten. Dass die Regelungen für Ämter der Finanzgerichtsbarkeit nicht gelten, ist für ein Amt der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das allein im Streit gestanden hat, unerheblich (wie hier schon der Senatsbeschluss vom 30. September 2019 – OVG 4 S 55.19 – juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für die erste Instanz zu ändern. Nach §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die „Herausnahme seiner Bewerbung“ durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Er will mit der angestrebten Feststellung seine Beförderung in ein Richteramt der Besoldungsgruppe R 2 ebnen. Die Bedeutung für ihn im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG lässt sich in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG beziffern. Dabei steht die Feststellung im Wert einer Verpflichtung gleich (Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Nach der Senatsrechtsprechung wird der Streitwert, der nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 GKG beziffert wird, nicht wegen einer im Raum stehenden Neubescheidung halbiert (Beschlüsse vom 19. Mai 2017 – OVG 4 L 2.17 und vom 10. Januar 2018 – OVG 4 L 32.17 – jeweils bei juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).