Urteil
3 StR 490/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme von Mittäterschaft bei einer allgemeinen Willensübereinkunft sind konkrete Feststellungen zu individuellen tatfördernden Beiträgen erforderlich.
• Bei verdeckt abgerechneten Lieferungen fehlt ein Vermögensnachteil der betreuten Körperschaft, wenn durch die Lieferung selbst ein objektiv werthaltiger Vermögenszuwachs eintritt (Kompensation).
• Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl Gewerbsmäßigkeit und sonstige Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend und fallübergreifend zu prüfen; eine Beschränkung auf Teilaspekte kann zu Rechtsfehlern führen.
Entscheidungsgründe
Mängel bei Zurechnung und Strafzumessung in Korruptions- und Untreuevorwürfen • Zur Annahme von Mittäterschaft bei einer allgemeinen Willensübereinkunft sind konkrete Feststellungen zu individuellen tatfördernden Beiträgen erforderlich. • Bei verdeckt abgerechneten Lieferungen fehlt ein Vermögensnachteil der betreuten Körperschaft, wenn durch die Lieferung selbst ein objektiv werthaltiger Vermögenszuwachs eintritt (Kompensation). • Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl Gewerbsmäßigkeit und sonstige Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend und fallübergreifend zu prüfen; eine Beschränkung auf Teilaspekte kann zu Rechtsfehlern führen. Die Angeklagten W. und M. waren Gesellschafter und leitende Personen der Firma K. und lieferten während 2005–2010 wiederholt Waren an die Handwerkskammer Koblenz. Ansprechpartner bei der Handwerkskammer war der Mitangeklagte S., der ein inoffizielles Bestellsystem betrieb und Rechnungen als korrekt bestätigte. In neun Fällen wurden Lieferungen verdeckt über fingierte Reparaturaufträge abgerechnet; in acht Fällen erfolgten kostenlose Zuwendungen. Teilweise gelangten Geräte in Diensträume, teilweise an die Privatadresse des S. Ferner gab es Absprachen bei Ausschreibungen, wodurch die Firma K. Aufträge erhielt. Das Landgericht verurteilte W. und M. wegen Bestechung und teils wegen Beihilfe zur Untreue; S. wurde wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilt. Die Revisionen rügten materielle Rechtsfehler in Schuldsprüchen und Strafzumessung. • Feststellungen: S. betrieb ein "inoffizielles Bestellsystem"; Firma K. lieferte auf seine Anforderung und stellte Rechnungen, die S. bewusst als richtig bestätigte; W. und M. kannten die Praxis und handelten für Firma K.; es bestanden Absprachen zugunsten der Firma K. bei Ausschreibungen. • Tatrechtliche Würdigung Landgericht: Die Handlungen wurden als Bestechung (§334 StGB), Bestechlichkeit (§332 StGB), Untreue (§266 StGB) und wettbewerbsbeschränkende Absprache (§298 StGB) bewertet; W. und M. als Mittäter (§25 Abs.2 StGB), S. als Haupttäter; in mehreren Fällen sah das Gericht Tateinheit bzw. Tatmehrheit (§52, §53 StGB). • Revisionsrechtliche Beanstandungen: Der BGH bemängelt fehlende Feststellungen zu individuellen tatfördernden Beiträgen von W. und M.; eine pauschale Zurechnung aller Einzeltaten als Mittäterschaft ist nicht tragfähig ohne konkrete Beiträge. • Untreuebewertung: Bei den verdeckt abgerechneten Lieferungen fehlt in Fällen, in denen die gelieferten Gegenstände im Vermögen der Handwerkskammer verblieben und wertmäßig (größtenteils) den Rechnungsbeträgen entsprachen, ein Vermögensnachteil wegen kompensierenden Vermögenszuwachses; anders liegt es bei Lieferungen zur privaten Verwendung des S. • Strafzumessung: Die Strafkammer hat Gewerbsmäßigkeit nicht hinreichend geprüft und bei Wahl des Strafrahmens wesentliche Umstände unzureichend gewichtet; insoweit sind Strafaussprüche rechtsfehlerhaft. • Revisionsfolge: Die Verurteilungen in den genannten 17 Fällen sind zum Teil aufzuheben; in den betreffenden Teilen ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; einige Einzelverurteilungen (Fälle I.31 und I.35) bleiben bestehen. • Rechtsfolgen für Mitangeklagten S.: Bei bestimmten Fällen entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue, weil kein Vermögensnachteil festgestellt werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten W. und M. sowie die der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Verurteilungen in den Fällen I.1–3, I.5–11, I.13, I.15, I.17–19, I.24 und I.25 wurden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; damit fällt auch der Gesamtstrafenausspruch dahin. Die Schuldsprüche in den Fällen I.31 und I.35 sowie die in deren Umfang verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. Zugunsten des Mitangeklagten S. wurde im Schuldspruch in den Fällen I.1, I.2, I.10, I.19 und I.24 die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Begründet wurde das Ergebnis mit unzureichenden Feststellungen zur individuellen Beteiligung der Angeklagten und mit Fehlern bei der rechtlichen Bewertung des Vermögensnachteils sowie der Strafrahmenwahl; insoweit ist eine erneute Sach- und Rechtsprüfung erforderlich.