Leitsatz
XII ZB 190/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/17 vom 2. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 59, 117 Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Be- gründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Be- schwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561). BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - OLG Zweibrücken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivil- senats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. März 2017 wird auf Kosten des Antragstel- lers verworfen. Wert: 82.921 € Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung und die Ab- trennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht ausgespro- chen hat. Der Antragsteller hat beantragt, die am 3. Juni 1983 zwischen den Betei- ligten geschlossene Ehe zu scheiden und die Folgesachen Versorgungsaus- gleich und Güterrecht abzutrennen. Nachdem die Antragsgegnerin diesen An- trägen zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt sei. Eine formelle Be- schwer sei nicht gegeben, weil das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen habe. Trotz fehlender formeller Beschwer komme eine Beschwerdeberechti- gung beim Vorliegen einer materiellen Beschwer in Betracht. Eine solche sei jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. In Ehesachen fehle für die Verfolgung eines Rechtsmittels insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelführer durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert sei, weil seinem Rechtsbegehren insoweit in vollem Umfang entsprochen wor- den sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung im Inte- resse der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch zugelassen, wenn das Rechtsmittel eingelegt werde, um von dem Scheidungsverlangen Abstand zu nehmen und den Fortbestand der Ehe zu erreichen. Ein Antragsteller, auf dessen Antrag hin die Scheidung ausgesprochen worden sei, könne daher mit seiner Beschwerde auf den Scheidungsantrag verzichten oder ihn zurücknehmen. Die Beschwerde sei jedoch unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegrün- dung nicht deutlich erkennen lasse, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erkläre oder einen Verzicht ankündige. Ein solches lasse sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Senatsrechtspre- chung. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der – die 3 4 5 - 4 - Scheidung beantragende – Antragsteller durch die Scheidung materiell be- schwert ist, vermag eine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde – wie hier – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvo- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbe- schwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvorausset- zungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN). b) Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. aa) Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Frage an, ob der Antragsteller trotz Fehlens einer formellen Beschwer beschwerdeberechtigt ist. Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos – entweder durch Rücknahme des Scheidungsan- trags oder Ankündigung eines Verzichts – verfolgt (Senatsurteile vom 26. No- vember 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11; s. auch Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 9). 6 7 8 - 5 - Die Rechtsbeschwerde hat schon keinen Zulassungsgrund benannt; sie hält die – im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende – Begründung des Oberlandesgerichts lediglich für unrichtig. Die Rechtsbeschwerde hat sich nicht mit der vorstehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Sie hat vor allem nicht dargelegt, dass trotz dieser gefestigten Rechtsprechung eine Zuläs- sigkeitsvoraussetzung i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO vorliege. Sie hat auch nicht auf- gezeigt, dass etwa die noch zum früheren Recht ergangene Senatsrechtspre- chung nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hier §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 59 FamFG, keine Geltung mehr beansprucht. bb) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 25.01.2016 - 43 F 326/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.03.2017 - 5 UF 30/16 - 9 10