XII ZR 133/11
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 HUP Art. 18; EuUnthVO Art. 15 Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung im deutsch-schweizerischen Verhältnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau HUP Art. 18 ; EuUnthVO Art. 15 Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung im deutsch-schweizerischen Verhältnis a) Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer ab schließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986 – IVb ZR 92/85 – FamRZ 1987, 264 ). b) Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revi sionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vor liegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 – XII ZR 162/99 – FamRZ 2002, 318 , 319 mwN). c) Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbs unfähigkeit nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Januar 2013 – XII ZR 39/10 – FamRZ 2013, 534 Rn. 24). d) Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 26.6.2013 – XII ZR 133/11 Problem Die Eheleute haben 1990 geheiratet. Damals war der Ehemann Deutscher, die Ehefrau Schweize rin. Noch vor der Eheschließung hatten sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, darin Gütertrennung vereinbart und gegenseitig auf jeglichen Unterhalt nach der Scheidung verzichtet. Eine besondere Unterhaltsregelung hatten sie für den Fall getroffen, dass ein Ehegatte wegen Kindererziehung seinen Beruf zeitweise nicht ausüben sollte. Die Eheleute lebten bis zur Trennung im Jahre 2005 gemeinsam in Deutschland. Anschließend zog die Ehefrau zurück in die Schweiz. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Deutschland führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch und verurteilte den Ehe mann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Das Berufungsgericht stützte dabei den Unterhaltsanspruch auf den Ehevertrag i. V. m. Art. 125 des schweizerischen ZGB. Die An wendbarkeit des Schweizer Rechts ergebe sich aus Art. 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP), weil die unterhaltbegehrende Ehefrau seit Trennung der Parteien in der Schweiz lebe und dort daher ihren gewöhnlichen Auf enthalt habe. Dagegen wendet sich die Revision. Entscheidung Nach Auffassung des BGH kommt vorliegend deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung. Im Ausgangspunkt sei schon umstritten, ob das HUP im Verhältnis zur Schweiz überhaupt anwendbar sei. Gem. Art. 15 der EuUnthVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht zwar für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.6.2011 nach dem HUP; dies gelte grundsätzlich auch im Ver hältnis zu Nichtvertragsstaaten. Im Verhältnis zur Schweiz sei aber streitig, ob das HUP das Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 (HUÜ 1973) ersetze. Die h. M. in der Literatur stelle auf Art. 18 HUP ab, mit der Folge, dass im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsüberein kommens 1973, für die das HUP nicht gelte (Albanien, Japan, Schweiz und die Türkei), weiterhin von der Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 auszugehen sei. Der Senat sah von einer abschließenden Beantwortung dieser Frage ab. Mit der Ratifikation durch die EU sei das HUP Teil des Gemeinschaftsrechts geworden, sodass die einschlägigen Auslegungsfragen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen wären. Konkret komme es auf die Beantwortung dieser Frage jedoch nicht an. Gem. Art. 8 HUÜ 1973 gelte für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht. Im konkreten Fall war die Ehe nach deutschem Recht geschieden worden ( Art. 17 Abs. 1 EGBGB ). Aber auch nach dem HUP wäre deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden gewesen. Gem. Art. 5 HUP finde Art. 3 HUP , der für Unterhalts pflichten das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person als maß geblich anordne, keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wende und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Auf enthalts, zur betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweise. Der Antragsteller habe sich auf Art. 5 HUP berufen. Dessen Voraussetzungen seien auch erfüllt, weil die Eheleute ab der Eheschließung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland gelebt hätten. Dementsprechend war das deutsche Unterhaltsrecht anzuwenden; hiernach war die ehevertragliche Unterhaltsvereinbarung als verbindlich anzusehen. Anmerkung Die Frage nach der vorrangigen Anwendbarkeit des HUÜ 1973 ist insbesondere im Verhältnis zur Schweiz und zur Türkei von erheblicher praktischer Bedeutung. Die unwandelbare Unterstellung unter das Recht, nach dem die Ehe tatsächlich geschieden ist (Art. 8 HUÜ = Art. 18 Abs. 4 EGBGB a. F.), führt hier zu Stabilität beim Scheidungsunterhalt. Unter dem Art. 3 HUP wird der Unterhalt dem aktuellen Aufenthaltsrecht unterstellt, sodass der unterhaltbegehrende Ehegatte durch Umzug in eine unterhaltsfreundliche Jurisdiktion (bzw. eine solche, die Unter haltsvereinbarungen nicht anerkennt) seine rechtliche Position verbessern kann. Hiergegen hilft dem Unterhaltsschuldner nur die Einrede nach Art. 5 HUP . Mehr Sicherheit verspricht freilich eine ehevertragliche Rechtswahl gem. Art. 8 HUP (dazu Gutachten DNotI-Report 2011, 57 ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.06.2013 Aktenzeichen: XII ZR 133/11 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: DNotI-Report 2014, 30-31 NJW 2013, 2662-2668 Normen in Titel: HUP Art. 18; EuUnthVO Art. 15