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Entscheidung

XII ZR 81/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 81/16 vom 16. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmona- tigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet. Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterver- folgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1 2 - 3 - 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesge- richts, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 03.11.2014 - 12 O 20/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - 4 U 199/14 -