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Beschluss

XII ZB 562/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Umgangspflegers auf Vergütung entsteht grundsätzlich erst mit der förmlichen Bestellung. • Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §168 FamFG kann nicht über materielle Ansprüche aus Treu und Glauben (§242 BGB) entschieden werden. • Vorformliche Tätigkeiten des ausgewählten, aber noch nicht bestellten Umgangspflegers begründen keinen Vergütungsanspruch im Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Umgangspflegers entsteht grundsätzlich erst mit förmlicher Bestellung • Ein Anspruch des Umgangspflegers auf Vergütung entsteht grundsätzlich erst mit der förmlichen Bestellung. • Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §168 FamFG kann nicht über materielle Ansprüche aus Treu und Glauben (§242 BGB) entschieden werden. • Vorformliche Tätigkeiten des ausgewählten, aber noch nicht bestellten Umgangspflegers begründen keinen Vergütungsanspruch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Das Amtsgericht richtete eine befristete Umgangspflegschaft ein, wählte die Beteiligte zu 2 als Umgangspflegerin aus und gewährte ihr Akteneinsicht sowie die Anweisung, den Umgang zu begleiten. Die förmliche Bestellung der Umgangspflegerin erfolgte erst später, am 24. Februar 2016. Die Umgangspflegerin beantragte Vergütung für den Zeitraum 4. August bis 28. November 2015; das Amtsgericht bewilligte einen Betrag, das Oberlandesgericht setzte eine geringere Vergütung fest. Die Staatskasse erhob Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, den Vergütungsantrag vollständig abzuweisen. Streitgegenstand ist, ob der ausgewählte, aber noch nicht förmlich bestellte Umgangspfleger für vorformliche Tätigkeiten Anspruch auf Vergütung hat. • Rechtliche Grundlage und Zuständigkeit: Die Vergütung richtet sich nach §1684 Abs.3 BGB i.V.m. §277 FamFG und den entsprechenden Vorschriften für Verfahrenspfleger; das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nach §168 Abs.1 FamFG funktional dem Rechtspfleger zugewiesen. • Entstehung des Vergütungsanspruchs: Die Bestellung des Pflegers ist ein konstitutiver Hoheitsakt; Rechte und Pflichten sowie Vergütungsansprüche entstehen grundsätzlich erst mit der förmlichen Bestellung (§1915 Abs.1, §1789 Satz1 BGB). • Kein Raum für §242 BGB im Vergütungsfestsetzungsverfahren: Billigkeits- oder Vertrauensschutzgründe nach §242 BGB können im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht materiell-rechtlich geltend gemacht werden; der Rechtspfleger darf nur prüfungsgegenständliche vergütungsrechtliche Voraussetzungen beurteilen. • Vergleich mit Betreuerrecht: Der Senat hat bereits entschieden, dass analoge Billigkeitsgesichtspunkte im Vergütungsfestsetzungsverfahren eines Betreuers keinen Anspruch begründen (Verweis auf Senatsrechtsprechung). • Folgerung für vorformliche Tätigkeiten: Auch wenn ein Umgangspfleger auf gerichtliche Anweisung tätig wurde und Vertrauen auf Vergütung haben konnte, begründet dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren keinen Vergütungsanspruch; andere zivilrechtliche Ansprüche (z.B. GOA, Amtshaftung) bleiben unentschieden und sind nicht im Verfahren zu prüfen. • Verfahrensrechtliche Grenze: Die Verweisungsregelungen und die Kompetenz des Rechtspflegers schränken die Prüfung auf vergütungsrechtliche Voraussetzungen ein; darüber hinausgehende Zahlungsansprüche sind im Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse war begründet; der Anspruch der Umgangspflegerin auf Vergütung für den streitigen Zeitraum wurde abgewiesen. Entscheidend ist, dass Vergütungsansprüche aus einer berufsmäßig geführten Umgangspflegschaft grundsätzlich erst mit der förmlichen Bestellung entstehen. Vorformliche oder vorbereitende Tätigkeiten, selbst wenn sie auf gerichtliche Veranlassung erfolgten und die Pflegerin darauf vertraute, begründen im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens keinen Anspruch auf Vergütung. Sachdienliche andere zivilrechtliche Ansprüche wurden nicht geprüft; insoweit bleibt eine etwaige Geltendmachung in anderen Verfahren möglich.