Beschluss
XI ZB 2/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zustellung gilt als mit dem in einer Rechtsmittelschrift vom Prozessbevollmächtigten angegebenen Datum bewirkt, wenn dieser das Schriftstück angenommen und sich eindeutig darauf bezogen hat.
• Die Berufungsbegründungsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; eine nachträgliche Berufungsbegründung ist unzulässig, wenn die Frist versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wird.
• Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war; Bedienungsfehler der Anwaltssoftware sind hinreichend substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Berufungsbegründung wegen wirksamer Zustellung und fehlender Wiedereinsetzung • Eine Zustellung gilt als mit dem in einer Rechtsmittelschrift vom Prozessbevollmächtigten angegebenen Datum bewirkt, wenn dieser das Schriftstück angenommen und sich eindeutig darauf bezogen hat. • Die Berufungsbegründungsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; eine nachträgliche Berufungsbegründung ist unzulässig, wenn die Frist versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wird. • Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war; Bedienungsfehler der Anwaltssoftware sind hinreichend substantiiert darzulegen. Der Kläger verklagte eine Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung zu Swap-Verträgen. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 7.7.2016 ab; die Urteilsausfertigung wurde laut Zustellungsurkunde am 20.7.2016 einem als Vertreter benannten Empfangsperson übergeben. Der Kläger legte Berufung ein und reichte die Berufungsschrift ein, benannte in dieser das Urteil als "zugestellt am 20.07.2016" und beantragte später eine Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis 18.10.2016. Eine per Fax eingegangene Berufungsbegründung vom 18.10.2016 war nicht unterzeichnet; das unterzeichnete Original traf erst am 20.10.2016 ein. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, ein Softwarefehler habe das unterzeichnete Fax nicht übermittelt. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen und keine übergeordnete Rechtsfrage zu klären ist. • Die Zustellung der Urteilsurkunde am 20.7.2016 war wirksam; die Berufungsbegründungsfrist begann damit und wurde auf Antrag bis zum 18.10.2016 verlängert, sodass die am 20.10.2016 eingegangene unterzeichnete Begründung verspätet war (§520 Abs.2, §520 Abs.5 ZPO). • Die spätere Behauptung, die Zustellung sei erst später erfolgt, scheitert daran, dass der Prozessbevollmächtigte in der Berufungsschrift ausdrücklich den Zugang am 20.7.2016 bestätigte; diese Empfangsbestätigung genügt nach ständiger Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Zustellung. • Wiedereinsetzung nach §233 ZPO ist versagt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Kläger nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist und der behauptete Softwarefehler nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft gemacht wurde. • Ein Prozessbevollmächtigter kann sich nach erfolgter ausdrücklicher Empfangserklärung nicht nachträglich darauf berufen, das Schriftstück sei nicht als zugestellt anzusehen; eine Anfechtung wegen Irrtums kommt nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig verworfen; das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist mit der wirksamen Zustellung am 20.07.2016 begann und die erforderliche, unterschriebene Begründung erst nach Ablauf der verlängerten Frist einging. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, da dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und der behauptete Softwarefehler nicht hinreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht wurde. Damit bleibt das landgerichtliche Urteil bestehen und der Kläger verliert den prozessualen Fortgang seines Rechtsmittels; die Kostenentscheidung trifft den Kläger.