Urteil
XI ZR 590/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entgeltsklauseln für Benachrichtigungen über die berechtigte Ablehnung von Zahlungsaufträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben des Zahlungsdiensterechts abweichen.
• Nach § 675o Abs.1 S.4 i.V.m. § 675f Abs.4 S.2 BGB dürfen bei berechtigter Ablehnung eines Zahlungsauftrags nur Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers anfallen; Entscheidungs- oder Dispositionskosten sind ausgeschlossen.
• Klauseln, mit denen Banken Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Pfändungsschutzkonto, Streichung von Orders, Widerruf eines Dauerauftrags) pauschal dem Kunden in Rechnung stellen, sind als preisnebenabreden kontrollfähig und können unwirksam sein.
• Besteht Wiederholungsgefahr durch fortbestehende Verwendung oder Verteidigung beanstandeter AGB ist dem qualifizierten Verein ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zuzubilligen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bankgebührenklauseln für Informations- und Gesetzespflichten • Entgeltsklauseln für Benachrichtigungen über die berechtigte Ablehnung von Zahlungsaufträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben des Zahlungsdiensterechts abweichen. • Nach § 675o Abs.1 S.4 i.V.m. § 675f Abs.4 S.2 BGB dürfen bei berechtigter Ablehnung eines Zahlungsauftrags nur Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers anfallen; Entscheidungs- oder Dispositionskosten sind ausgeschlossen. • Klauseln, mit denen Banken Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Pfändungsschutzkonto, Streichung von Orders, Widerruf eines Dauerauftrags) pauschal dem Kunden in Rechnung stellen, sind als preisnebenabreden kontrollfähig und können unwirksam sein. • Besteht Wiederholungsgefahr durch fortbestehende Verwendung oder Verteidigung beanstandeter AGB ist dem qualifizierten Verein ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zuzubilligen. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung nach UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, beanstandete mehrere Entgeltklauseln der Beklagten (Sparkasse) im Preis- und Leistungsverzeichnis. Strittig waren u.a. Pauschalen von 5,00 € für die postalische Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung von SEPA-Lastschriften, Einzugsermächtigungs- bzw. Abbuchungsauftragslastschriften und Überweisungen sowie Entgelte für Einrichtung/Änderung/Löschung von Daueraufträgen (2,00 €), unterschiedliche Grundpreise für Pfändungsschutzkonten (7,00 € vs. 5,00 €) und 5,00 € für Änderung/Streichung einer Wertpapierorder. Der Kläger erhob Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG; die Vorinstanzen gaben ihm im Wesentlichen Recht. Die Beklagte verteidigte die Kostenorientierung der Entgelte mit einer Kostenaufstellung und begründete Wiederholungsgefahr teilweise als entfallen durch AGB-Änderungen. • Anwendbare Normen und Prüfmaßstab: Die Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; maßgeblich sind zudem § 675f Abs.4, § 675o Abs.1 BGB und die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Art.52, Art.65). • Kontrollfähigkeit: Entgeltklauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen oder Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf den Kunden abwälzen, sind kontrollfähig. Preisnebenabreden sind durch Auslegung zu ermitteln (Durchschnittsverständnis des Kunden, bei Unklarheiten § 305c Abs.2 BGB zugunsten des Kunden). • Beschränkter Kostenbegriff: Nach § 675o Abs.1 S.4 i.V.m. § 675f Abs.4 S.2 BGB dürfen in die Kalkulation nur Kosten eingehen, die unmittelbar mit der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ursächlich zusammenhängen (z. B. Porto, Papier, unmittelbar zurechenbare Personalaufwendungen für die Erstellung der Benachrichtigung). Gemeinkosten und Aufwendungen für die Entscheidungsfindung über die Ausführung/ Ablehnung des Auftrags sind nicht berücksichtigungsfähig. • Angewandte Subsumtion: Die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation enthielt zahlreiche Positionen (technische Abwicklungskosten, Zinsverluste, umfangreiche manuelle Prozessschritte), die nicht unmittelbar der Unterrichtung zuzurechnen sind; somit ist das pauschale Entgelt von 5 € nicht als kostenbasiert und angemessen nachgewiesen. Gleiches gilt für die 2 € bei Aussetzung/Löschung von Daueraufträgen, weil es sich um Widerrufs- bzw. gesetzliche Nebenpflichten handelt, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt. Auch die höheren Kontogebühren für Pfändungsschutzkonten und die 5 € bei Streichung einer Order wälzen gesetzliche Pflichten bzw. Aufwendungen auf den Kunden ab und sind daher kontrollfähig und unwirksam. • Wiederholungsgefahr: Für die Erlangung eines Unterlassungsanspruchs genügt regelmäßige Verwendung in AGB; die Beklagte hat die Verwendung nicht ausreichend widerlegt, hat Klauseln vorgerichtlich verteidigt oder blieb untunlich bei Abwicklung von Altfällen, so dass Wiederholungsgefahr besteht. • Rechtsfolgen: Die beanstandeten Klauseln sind insgesamt unwirksam; eine teilbezogene Erhaltung kommt nicht in Betracht, weil dies der geltungserhaltenden Reduktion entgegenstünde. Der Senat wies die Revision der Beklagten zurück. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG hinsichtlich der Klauseln 1–5 und 7 insgesamt, hinsichtlich der Klausel 6 für die Fallgruppen Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sowie hinsichtlich der Klausel 8 in Bezug auf die Alternative Streichung einer Order. Die beanstandeten Entgeltregelungen verstoßen gegen die geltenden Vorgaben des Zahlungsdiensterechts und die Vorgaben zur Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil die Entgelte nicht hinreichend kostenbasiert und angemessen dargelegt sind bzw. gesetzliche Pflichten kostenpflichtig auf den Kunden abgewälzt werden. Es besteht Wiederholungsgefahr, sodass die Beklagte die Verwendung der betreffenden Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen hat; die Revision ist kostenpflichtig zurückzuweisen.