Entscheidung
III ZR 53/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170725UIIIZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170725UIIIZR53.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/24 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin- nen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision und die Berufung der Beklagten werden unter Zu- rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Han- seatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 11. April 2024, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2024 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Ham- burg - Zivilkammer 12 - vom 15. April 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Mo- naten, letztere zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertre- tern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, sich bei der Abwicklung von vor dem 1. April 2022 mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung des Online-Partnervermittlungsportals "P. " mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten auf die nachfolgenden in Anführungszeichen gesetzten oder ihnen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu berufen: [Kündigungsfrist] "Die Premium-Mitgliedschaft ist ordentlich kündbar, und zwar spätestens zwölf Wochen vor Laufzeitende." - 3 - [Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft und Konditio- nen] "Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automa- tisch jeweils um weitere zwölf Monate." 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220 € nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6, von den Kosten des Rechts- streits dritter Instanz haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in All- gemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung des Online-Partnervermittlungsportals "P. ". Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt unter "www.p. .de" das Online-Partnervermittlungsportal "P. ". Sie bietet ihren Kunden 1 2 - 4 - den Zugriff auf eine Online-Datenbank an, über die ein gemeinsames Kennenler- nen ermöglicht wird. Die Nutzer von P. haben die Wahl zwischen einer kos- tenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitglied- schaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu - bei Klageerhebung im Juni 2020 - folgenden Standardpreisen an: sechs Monate für 449,40 € (74,90 € monatlich), zwölf Monate für 838,80 € (69,90 € monatlich), 24 Monate für 1.197,60 € (49,90 € monatlich). Im Rahmen der kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft verwendete die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen hinsichtlich der Frist für die ordentliche Kündigung auf die "produktbezogenen Vertragsinhalte" verwiesen wurde. Im Rahmen des Bestellvorgangs mussten diese vom Kunden bestätigt werden. Sie enthielten unter anderem folgende Regelungen: "Kündigungsfrist Die Premium-Mitgliedschaft ist ordentlich kündbar, und zwar spätestens zwölf Wochen vor Laufzeitende. Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft und Konditionen Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […], es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeit- ende." Auf ihrer Webseite warb die Beklagte unter anderem mit der Aussage "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen", in sogenannten "City-Light-Spots" mit dem Slogan "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single auf P. ", darüber 3 4 - 5 - hinaus bei "YouTube" mit Erfolgsgeschichten von Paaren, die eine langjährige Beziehung eingingen und anschließend heirateten. In seit dem 31. März 2022 geschlossenen Neu-Verträgen verwendet die Beklagte die hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, die vorgenann- ten Kündigungs- und Verlängerungsklauseln oder inhaltsgleiche Klauseln in Ver- träge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Daneben hat er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage statt- gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Auf- rechterhaltung der Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert, die Beklagte zur Unterlassung nur bei Verträgen mit bei Vertragsschluss gewählten Laufzeiten von sechs und von zwölf Monaten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, insge- samt auf Klageabweisung zu erkennen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. 5 6 7 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeu- tung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig - insbesondere seien die gestellten Klageanträge hinreichend bestimmt - und teilweise begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB insoweit zu, als er sich gegen die Verwendung der streitgegenständlichen Klau- seln in Verträgen mit ursprünglicher Laufzeit von sechs und zwölf Monaten wende. Zwar verstießen die Bestimmungen der sechs- und zwölfmonatigen Lauf- zeitmodelle nicht gegen - die auf Online-Partnervermittlungsverträge wie hier an- wendbare Vorschrift des - § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung (aF), wohl aber gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In den Fällen der ursprünglich sechs- und der zwölfmonatigen Verträge liege in der Vertragsverlängerung um ein Jahr bei nicht rechtzeitiger Kündigung zwölf Wochen vor Laufzeitende eine erhebliche finanzielle Belastung mit der Folge, dass die Interessenabwägung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffnet sei. Eine finanzielle Belastung sei dann als erheblich anzusehen, wenn sie dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspreche oder dem nahe komme. Den Verlängerungsklauseln sei zu entnehmen, dass sich die Verträge jeweils zu den bisherigen Konditionen mit den entsprechenden Monatsbeiträgen verlängerten. Bei einer Verlängerung des Zwölf-Monats-Vertrags um weitere zwölf Monate er- reiche die Verlängerung das finanzielle Volumen des ursprünglichen Vertrags, im Falle des Sechs-Monats-Vertrags gehe die auf die Verlängerung um zwölf Mo- 8 9 10 - 7 - nate insgesamt entfallende finanzielle Belastung sogar über die mit dem ur- sprünglich nur für sechs Monate eingegangenen Vertrag verbundene finanzielle Belastung hinaus. Die vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Ver- tragspartner führe zur Bewertung der streitgegenständlichen Klauseln als treu- widrig. Die durch die Verlängerung drohende erhebliche Belastung liege nicht im Interesse der Nutzer. Die Kunden hätten ein besonderes Interesse daran, dass sich die Verträge nicht frühzeitig nach der Hälfte der Laufzeit oder nach Dreivier- teln der Laufzeit um ein Jahr verlängere. Denn das Geschäftsmodell der Beklag- ten weise auch eine gewisse Erfolgskomponente auf. Zwar handele es sich bei den Verträgen nicht um Werkverträge. Die Beklagte vermarkte ihren Dienst je- doch mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche und werbe mit den langfris- tigen Erfolgen ihrer Vermittlung, wie sich aus den Slogans "9 von 10 P. - Paaren bleiben zusammen" und "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " ergebe. Diese öffentlichen Aussagen seien als Wertungshintergrund zu be- rücksichtigen; sie würden typischerweise das Vertragsverständnis des Kunden mitbestimmen. Es sei daher zugrunde zu legen, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienst im Regelfall gerade auf die erfolgreiche Partnerfin- dung gerichtet sei. Diese Kombination aus der gewissen "Erfolgsbezogenheit" des Vertrags mit der Beklagten und der Notwendigkeit, sehr frühzeitig die Entscheidung über die Verlängerung zu treffen, missachte die Interessen der Nutzer und stelle die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten über diese. Ein Kunde, der vor der Überlegung stehe, ob er den Vertrag kündigen möchte oder dessen Verlän- gerung in Kauf nehme, müsse diese Entscheidung bereits knapp drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags treffen. Er müsse mithin abwägen, ob er innerhalb 11 12 - 8 - dieser knapp drei Monate noch einen Partner finden werde. Verneine er dies und finde er doch noch vor Ablauf des Vertrags einen Partner, sei er mindestens zwölf weitere Monate an den Vertrag gebunden. Für die Aufrechterhaltung einer ein- gegangenen Paarbeziehung sei der Dienst der Beklagten bestenfalls wirkungs- los, wenn nicht sogar kontraproduktiv und daher erheblich abweichend von Fit- nessstudioverträgen oder BahnCard-Abonnements. Die schutzwürdigen Interessen, die aufseiten der Beklagten einzustellen seien, überwögen die gewichtigen Interessen der Kunden nicht. Sie erschöpften sich vielmehr primär in dem monetären Interesse an einer langfristigen Kunden- bindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Aus der vertrag- lichen Einbeziehung rechtswidriger Vertragsbedingungen in der Vergangenheit resultiere die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung. Die Beklagte habe zwar dargelegt, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Neufassung (nF) des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3433) geändert habe und dass die neuen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen nunmehr bei Vertragsschluss einbezogen würden. Sie habe aber nicht dargelegt, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Bestandskunden geändert habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte weiterhin durchgehend die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtmäßig- keit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der alten Rechtslage vertei- dige. 13 14 - 9 - Soweit die Verträge der Beklagten eine Laufzeit von 24 Monaten hätten, verstießen die angegriffenen Klauseln hingegen nicht gegen das bis zum Zeit- punkt der Rechtsänderung geltende Recht. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der erhobenen Klage frei von Rechtsfehlern bejaht (1). Zu Recht hat es einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bezogen auf das Vertrags- modell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten an- genommen, soweit es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 geschlosse- nen Verträgen geht (2). Beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate, stellt sich die Ver- längerung um weitere zwölf Monate bei Nichtkündigung des Vertrags bis spätes- tens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit hingegen nicht als unange- messene Benachteiligung dar (3). 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Beru- fungsgerichts, die Anträge des Klägers genügten den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Zu Recht verweist die Revision zwar darauf, dass bei Klagen nach § 1 UKlaG der Klageantrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die beanstande- ten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthal- ten muss und die Klage anderenfalls unzulässig ist (zB BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, NJW 2017, 3222 Rn. 18; MüKo/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 3; Witt 15 16 17 18 - 10 - in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 4 und 9). Dar- aus folgt jedoch nicht, dass stets die vollständige Wiedergabe der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig wäre. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG konkretisiert das allgemeine Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient insoweit der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 aaO; Witt aaO Rn. 4). Gibt der Kläger die Gesamtbestimmung verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verän- dern, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 10). Die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen kann dazu dienen, den Streitgegenstand in zulässiger Weise einzugrenzen (vgl. BGH aaO Rn. 11). So verhält es sich hier. Der Kläger gibt die von ihm beanstandeten Teile der Klausel im Wortlaut wieder. Unschädlich ist, dass er hierbei nicht die weiteren Sätze der Klausel zitiert, aus denen sich die Preisgestaltung ergibt. Er bean- standet die Klauseln bei sämtlichen Vertragsmodellen und hebt zur Begründung der Unwirksamkeit nicht maßgeblich auf die Preisgestaltung ab. Ob der Ver- weis auf beigefügte Anlagen den Zulässigkeitsanforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für sich genommen genügte (str., bejahend Lindacher in Wolf/Lin- dacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., UKlaG, § 8 Rn. 3; Staudinger/Piekenbrock, UKlaG, Neubearbeitung 2022, § 8 Rn. 6; aA Witt aaO), kann dahinstehen. 2. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der vorgesehenen Vertrags- verlängerung um ein Jahr bei dem Vertragsmodell mit einer (Erst-)Laufzeit von sechs Monaten frei von Rechtsfehlern bejaht und, soweit es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 geschlossenen Verträgen geht, auch rechtsfehlerfrei Wiederholungsgefahr angenommen. 19 20 - 11 - a) Das Vertragsmodell fällt in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB aF. Ein Vertrag über die Nutzung einer Online-Plattform zur Partnersuche hat - wie auch ein herkömmlicher Partnervermittlungsvertrag - die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand (vgl. zu herkömmlichen Part- nervermittlungsverträgen MüKo/Wurmnest, BGB, 9. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 9; BeckOGK/Weiler, BGB [1. Juni 2025], § 309 Nr. 9 Rn. 68; zur Online-Partnerver- mittlung Haberl, Rechtliche Aspekte des Online-Datings, S. 293). Eine Unwirk- samkeit der Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF liegt nur bei einer Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr vor, die hier nicht gegeben ist. Auch steht die vorgesehene Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer im Einklang mit § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB aF. b) Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prü- fung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, BGHZ 219, 51 Rn. 20) einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Fehlt es - wie hier - an einem gesetzlichen Leitbild für den in Rede stehenden Vertragstyp, ist die Ange- messenheit nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, NJW 2010, 2942 Rn. 17). Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Inte- ressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 und vom 7. Juni 2018 aaO Rn. 23; BGH, 21 22 23 - 12 - Urteile vom 15. April 2010 aaO Rn. 18; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, NJW 2019, 757 Rn. 49 und vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, die von eini- gem Gewicht sein muss (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 54 und vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21, NJW-RR 2022, 625 Rn. 43), durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Ver- wenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO). Ist die Bestimmung nach dem spezielleren § 309 BGB aF wirksam, kann sich die Unangemessenheit allerdings nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, NJW 1997, 739, 740; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 25). Es ist unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten des konkret zu beurteilenden Vertragstyps erge- ben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (BGH, Urteile vom 29. April 1987 und vom 4. Dezember 1996; Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012, jew. aaO). Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Aufstellung der Regelwertung bereits berücksichtigt hat, können für sich genommen bei einer Beurteilung nach § 307 BGB keine gegenteilige Be- wertung tragen (Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 12). Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit, die mit einer einjährigen Ver- längerungsklausel einhergeht und die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist deshalb für sich allein kein hinreichender Grund, die Regelung nach der Generalklausel für unwirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO; Ver- säumnisurteil vom 8. Februar 2012 aaO). Das Gleiche gilt für die Gefahr, dass 24 - 13 - die Vertragsverlängerung übersehen und daher die Kündigung vergessen wird; auch diesen Aspekt hat der Gesetzgeber bereits in seine Entscheidung einbezo- gen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 23; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Gesetz), BT-Drucks. 7/3919 S. 37). Aus § 309 Nr. 9 BGB aF kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke da- hingehend abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungszeiten seien gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 aaO Rn. 21). Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verlängerungsklauseln grundsätzlich stär- ker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende Verlängerungszeit angemessen ist. Ist jedoch die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlän- gerung nicht über die in § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB aF genannte und auch au- ßerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift als Richtschnur anzuse- hende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht (BGH aaO). Das erhellt, dass eine Verlängerungsklausel zwar nicht stets schon dann unangemessen ist, wenn das Volumen der mit ihr einhergehenden finanziellen Belastung dem Volumen des ursprünglichen Vertrags entspricht oder dem nahekommt. Unbeschadet des- sen und trotz des Umstands, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGH aaO Rn. 22), kann sich das Unangemessenheitsverdikt einer Verlängerungsklausel allerdings aus der Höhe der mit ihr verbundenen finanziellen Belastung ergeben (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 aaO). 25 - 14 - c) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach der sich eine Premium-Mitgliedschaft mit einer bei Vertrags- schluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten um weitere zwölf Monate verlän- gert, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Erst- laufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen be- nachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. aa) Hierbei ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufseiten der Vertragspartner der Beklagten zu berücksichti- gen, dass das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einherge- henden finanziellen Belastung doppelt so hoch ist wie dasjenige der Erstlaufzeit von sechs Monaten und diese finanzielle Belastung, die außerdem höher ist als die Vergütung bei einem Zwölf-Monats-Vertrag, ersichtlich nicht im Interesse der typischen Premium-Kunden der Beklagten liegt. Denn ihnen geht es bei der Nut- zung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstes um die Partner- findung im Sinne eines einmaligen Erfolgs; ist der Partner gefunden und die Paarbeziehung eingegangen, ist deren Interesse an der (Weiter-)Nutzung des Dienstes der Beklagten erloschen, weil der Dienst für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung bestenfalls wirkungslos, eher sogar kontrapro- duktiv ist. Das wiederum führt dazu, dass die typischen Premium-Kunden, die vor der Frage stehen, ob sie kündigen oder den Vertrag weiterlaufen lassen, gege- benenfalls abschätzen müssen, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungs- frist voraussichtlich noch einen Partner finden werden oder nicht. Diese Prognose ist bei typisierter Betrachtung umso schwieriger zu treffen, je kürzer der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Kündigungszeitpunkt bemessen ist - am schwie- rigsten somit beim Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten, weil 26 27 - 15 - man hier nur gut drei Monate lang den Dienst der Beklagten testen und mit po- tentiellen Partnern Erfahrungen sammeln kann. (1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht den typischen Premium-Kunden der Beklagten und damit den typischen Vertragszweck rechts- fehlerfrei bestimmt. Das gilt insbesondere, soweit es sich darauf gestützt hat, die Beklagte vermarkte ihren Dienst mit guten Erfolgschancen bei der Partnersuche, indem sie ihn mit den Slogans "Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single mit P. " und "9 von 10 P. -Paaren bleiben zusammen" sowie mit anderen Er- folgsgeschichten von Paaren, die eine langjährige Beziehung eingingen und an- schließend heirateten, und damit mit langfristigen Erfolgen ihrer Vermittlung be- werbe, und daran anschließt, nach dem objektiv erkennbaren Vertragszweck des typischen Kunden der Beklagten müsse diese sich daran festhalten lassen, wie sie selbst mit der von ihr angebotenen Dienstleistung an die Öffentlichkeit trete und den typischen Kunden portraitiere, so dass zugrunde zu legen sei, dass ihr Dienst im Regelfall auf "die" erfolgreiche Partnerfindung gerichtet sei. (2) Mit der Heranziehung der "konkreten Werbepraktiken" der Beklagten hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht auf den Vertragsschluss begleitende Umstände im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB abgestellt. Vielmehr steht außer Frage, dass eine Werbung, die sich - wie hier - an die breite Öffentlichkeit richtet, den Kreis der von dem beworbenen Angebot regelmäßig und typischerweise angesprochenen Personen (mit-)bestimmt. Ihre Heranziehung bei der Entscheidung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist daher, nachdem der Kläger einschlägigen Tatsachenvortrag schon erstinstanzlich gehalten hat, nicht zu beanstanden. Dass die Werbeinhalte den Adressaten keinen bestimmten Er- folg versprechen und es sich bei den Verträgen daher nicht um Werkverträge handelt, hat das Berufungsgericht gesehen und beachtet. 28 29 - 16 - (3) Anders als die Revision geltend macht, lässt sich revisionsrechtlich nicht mit Erfolg argumentieren, der Kunde, der sich vor Ablauf der Kündigungs- frist außerstande sehe zu prognostizieren, ob er innerhalb der nächsten zwölf Wochen einen Partner finden werde, könne und werde die Premium-Mitglied- schaft kündigen und bei Ausbleiben des gewünschten Erfolgs einen neuen Ver- trag mit der Beklagten schließen. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der Kunde nicht sicher sein kann, dass der Abschluss eines Neuvertrags mit densel- ben Konditionen möglich sein werde und sich ein Neuvertrag nahtlos und ohne besonderen Aufwand an den gekündigten Vertrag (etwa im Hinblick auf die An- gaben im rund 80 Fragen umfassenden P. -Fragebogen, die Partnerschafts- Persönlichkeit auf der Plattform und bereits angebahnte Kontakte) anschließen könne. (4) Soweit die Revision Art. 103 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet, begrün- det sie ihre Rüge(n) nicht. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den An- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht erkennbar; er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Berufungsgericht - entgegen der Revi- sion - nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Interesse an der fortgesetzten Nutzung der Plattform sei das einzig typisierungsfähige Interesse der Nutzerge- meinschaft und daher für die Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allein maßgeblich, die von den Nutzern mit der Kontaktaufnahme verfolgten Zwecke seien derart heterogen, dass sie sich jeder Typisierung entzögen, und P. als Plattform zur Kontaktaufnahme nutzen zu können, sei somit das al- lein maßgebliche Kundeninteresse, das auch durch Eingehung einer langfristigen Beziehung nicht beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbrin- gen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einer Partei weder 30 31 - 17 - einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht nur in dem von ihr für richtig erach- teten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2), noch umfasst es einen Anspruch da- rauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (BVerfGE 115, 166, 180). bb) Aufseiten der Beklagten ist nach den ebenfalls rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts primär deren Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und der damit einhergehenden Beitragszahlung zu berücksichtigen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Beklagte sich als Wirtschaftsunternehmen in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen zugunsten einer vertraglichen Gestaltung entscheidet und bei der Ausgestaltung ihrer Allge- meinen Geschäftsbedingungen darauf achtet, ihre Dienstleistung - wie sie selbst vorträgt - zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen dauerhaft am Markt an- bieten zu können. Aufgrund des von ihr zu bestreitenden Personal- und Sachauf- wands führt sie - mit Recht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19, BGHZ 223, 225 Rn. 22) - auch "Planungssicherheit" als einen weiteren zu ihren Gunsten sprechenden Belang ins Feld. Darüber hinaus ist die für sie mit erhöh- tem finanziellen Aufwand verbundene besondere Leistungsdichte zu Vertragsbe- ginn zu veranschlagen, auf die sie in anderer Stelle aufmerksam gemacht hat; gemeint sind hier erhebliche "Anlaufarbeiten", namentlich die ausführliche Ana- lyse der Partnerschafts-Persönlichkeit und der "Profil-Check". cc) Wägt man die gewichtigen Interessen der Beklagten und ihrer Kunden gegeneinander ab, so ergibt sich, dass bei dem Vertragsmodell mit einer Erst- laufzeit von sechs Monaten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, nach der sich diese Verträge um weitere zwölf 32 33 - 18 - Monate verlängern, falls nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlauf- zeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benach- teiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. Bei diesem Vertragsmodell ist die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristge- recht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch als während der Erstlaufzeit des Vertrags. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Beklagte bei diesen Verträgen von denjenigen Kunden, die nicht schon relativ kurz nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der zwölfwöchigen Kündigungsfrist kündigen, ihr somit für das aktuelle und gegebenenfalls auch für das folgende Geschäfts- jahr "Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufar- beiten" nur einmal verursachen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen Kunden, die fristgerecht kündigen - die Beklagte dadurch zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen - und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen, bei dem nach ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen die "Anlaufarbeiten" dann ein weiteres Mal zu leisten sind. Diejenigen Kunden, für die es - wie unter Doppelbuchstabe aa dargelegt - am schwierigsten ist zu prognostizieren, ob sie während der zwölfwöchigen Kündi- gungsfrist voraussichtlich noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht, und die nicht kündigen, werden hier "über Gebühr" benachteiligt, ohne dass dies durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. d) Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus, für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung spricht (Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, BeckRS 2009, 34 - 19 - 89259 Rn. 9 f und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 12; BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 69; jew. mwN). An deren Beseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Regel- mäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Demgegenüber spricht es für das Fort- bestehen dieser Gefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässig- keit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine straf- bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Senat, Urteile vom 18. April 2002, 3. Dezember 2009 und 6. Dezember 2012, jew. aaO; BGH, Urteil vom 12. Sep- tember 2017 aaO). Allerdings ist für das Wettbewerbsrecht und für Unterlas- sungsansprüche der hier in Rede stehenden Art anerkannt, dass die vorbezeich- nete tatsächliche Vermutung entfällt, wenn der Gesetzgeber bei zuvor zweifel- hafter Rechtslage die Rechtsfrage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Ver- bots entschieden und der Verwender daraufhin seine Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der neuen - veränderten - Rechtslage angepasst hat, wobei ihm eine angemessene kurze Umstellungsfrist zuzubilligen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 11 bis 13). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kündigungs- und Verlän- gerungsklauseln - nach einer ihr zuzugestehenden kurzen Umstellungsfrist von einem Monat - zum 31. März 2022 grundlegend geändert hat im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. März 2022 erfolgte Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3433). Sie hat für Neu-Verträge die Klauseln der neuen Rechtslage angepasst und - unwidersprochen - vorgetragen, die im vorliegenden Verfahren zur Über- prüfung gestellten (bisherigen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seit dem 35 - 20 - 31. März 2022 geschlossenen Neu-Verträgen nicht mehr zu verwenden. Das ge- nügt, um hinsichtlich der Neu-Verträge die Vermutung, sie werde die bisherigen, nach der nunmehrigen Gesetzeslage eindeutig unwirksamen Klauseln weiterhin verwenden, entfallen zu lassen (vgl. Senat aaO Rn. 12). Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wieder- holungsgefahr besteht jedoch insoweit, als es um die Abwicklung von vor dem 1. April 2022 mit Verbrauchern geschlossenen (Alt-)Verträgen geht. Denn inso- weit beruft sich die Beklagte gegenüber ihren Bestandskunden, wie ihrer Revisi- onsbegründung unschwer entnommen werden kann, nach wie vor auf ihre alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihrer Auffassung gemäß nach alter Rechtslage wirksam gewesen seien. 3. Beim vorliegenden Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von zwölf Mona- ten lässt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen nicht feststellen. Das Volumen der mit der Vertragsverlän- gerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung ist hier nicht höher als dasjenige während der Erstlaufzeit von einem Jahr. Des Weiteren sind dieje- nigen Kunden, die nicht fristgerecht zum Ende des ersten Jahres kündigen, der Beklagten somit "Planungssicherheit" verschaffen und die die vorbeschriebenen "Anlaufarbeiten" nur einmal verursachen, finanziell nicht schlechter gestellt als diejenigen Kunden, die fristgerecht kündigen und erst bei Ablauf der zwölfmona- tigen Erstlaufzeit mit der Beklagten einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen. Für diejenigen Kunden, die Gelegenheit hatten, den Dienst der Beklagten über neun Monate zu testen und mit potentiellen Partnern Erfahrungen zu sammeln, ist es zudem weit weniger schwierig abzuschätzen, ob sie in den letzten zwölf Wochen 36 37 - 21 - der Erstlaufzeit noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht. In An- betracht der dargestellten gewichtigen Interessen der Beklagten ist deswegen hier eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen. III. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung (auch) auf Verträge mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von einem Jahr und auf nach dem 31. März 2022 geschlossene Neu-Verträge mit einer bei Ver- tragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten bezogen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil diese aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2021 - 312 O 162/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2024 - 5 U 46/21 - 38 - 22 - Verkündet am: 17. Juli 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle