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Beschluss

IV ZR 391/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist unanfechtbar und kann nicht mit einer erneuten Anhörungsrüge angegriffen werden. • Die Bestellung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt besondere Voraussetzungen voraus; bloßes Vorbringen, das der Senat geprüft hat, reicht nicht ohne Weiteres aus. • Zur Fristwahrung für einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist maßgeblich die Zustellung bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, nicht bei früheren Bevollmächtigten.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen unanfechtlichen Beschluss und Antrag auf Notanwalt unzulässig und unbegründet • Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist unanfechtbar und kann nicht mit einer erneuten Anhörungsrüge angegriffen werden. • Die Bestellung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt besondere Voraussetzungen voraus; bloßes Vorbringen, das der Senat geprüft hat, reicht nicht ohne Weiteres aus. • Zur Fristwahrung für einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist maßgeblich die Zustellung bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, nicht bei früheren Bevollmächtigten. Die Klägerin beantragte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts. Der Senat lehnte die Beiordnung ab und verwies zudem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Klägerin erhob hiergegen eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO; der Senat wies diese mit Beschluss vom 11. Juli 2017 als unzulässig zurück. Die Klägerin legte eine weitere Anhörungsrüge ein und beantragte erneut die Aufhebung des Beschlusses, subsidiär die Beiordnung eines Notanwalts oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat entschied, die erneute Anhörungsrüge sei unzulässig, da gegen den unanfechtbaren Beschluss der ersten Anhörungsrüge keine weitere Anhörungsrüge möglich sei. Soweit die Klägerin Fristversäumnis rügte, stellte der Senat fest, dass die Frist zur Antragstellung auf Beiordnung nicht versäumt und daher keine Wiedereinsetzung erforderlich sei. Schließlich prüfte der Senat materiell das Vorbringen zur Beiordnung eines Notanwalts und hielt es nicht für durchgreifend. • Verfahrensrechtlich ist eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar; deshalb ist eine erneute Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss unzulässig. • Die frühere Anhörungsrüge war bereits zurückgewiesen worden; damit greift das Verbot der erneuten Rüge durch dieselbe Verfahrensmaterie. • Zur Bestellung eines Notanwalts gelten strenge Voraussetzungen; der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin geprüft und es nicht für durchgreifend gehalten, sodass kein Notanwalt beizuordnen war. • Für die Fristwahrung bei Anträgen zur Beiordnung eines Notanwalts ist die Zustellung bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten maßgeblich; die Klägerin hatte in diesem Punkt fristgerecht gehandelt, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag ohnehin nicht erforderlich war. • Die rechtliche Grundlage für die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 321a ZPO in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH; daraus folgt die Unzulässigkeit der erneuten Rüge. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 wird als unzulässig verworfen; die erneute Rüge richtet sich nicht gegen eine im Sinne des § 321a Abs. 1 ZPO anfechtbare Entscheidung, da der vorherige Beschluss über die erste Anhörungsrüge unanfechtbar ist. Soweit die Klägerin die Beiordnung eines Notanwalts begehrte, ist dieser Antrag materiell unbegründet, weil der Senat das vorgebrachte Argument geprüft und als nicht durchgreifend erachtet hat. Ein gesondernes Wiedereinsetzungsersuchen ist nicht erforderlich, da die Frist für den Antrag auf Beiordnung bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gewahrt war. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin.