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Beschluss

2 U 14/19

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0401.2U14.19.00
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Leitsätze
1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, kann ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne weitere Sachprüfung durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138).(Rn.2) 2. Die Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge ist selbst dann nicht statthaft und die erneute Rüge somit ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn originäre Gehörsverletzungen im Rügeverfahren geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947).(Rn.6)
Tenor
Die Ablehnungsersuchen des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. ..., die Richterin am Kammergericht Dr. ... und den Richter am Kammergericht Dr. ... werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2022 und vom 2. März 2022 sowie der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, kann ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne weitere Sachprüfung durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138).(Rn.2) 2. Die Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge ist selbst dann nicht statthaft und die erneute Rüge somit ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn originäre Gehörsverletzungen im Rügeverfahren geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947).(Rn.6) Die Ablehnungsersuchen des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. ..., die Richterin am Kammergericht Dr. ... und den Richter am Kammergericht Dr. ... werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2022 und vom 2. März 2022 sowie der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen. I. Mit einem dem Beklagten am 21. Januar 2022 zugestellten Beschluss vom 20. Januar 2022 hat der Senat dessen Berufung gegen ein am 16. Januar 2019 verkündetes Urteil des Landgerichts Berlin – 15 O 420/17 – einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung von dem Beklagten mit dem Ziel einer Fortführung des Verfahrens und teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung erhobene Anhörungsrüge vom 4. Februar 2022 hat der Senat mit einem Beschluss vom 2. März 2022 zurückgewiesen, der den Parteien noch am gleichen Tag formlos im Wege des elektronischen Dokumentenversands übermittelt worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte nunmehr mit einer am 4. März 2022 eingegangenen Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2022, hilfsweise mit einer mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen (erneuten) Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022. Ferner lehnt er nunmehr die an den Beschlüssen vom 20. Januar 2022 sowie vom 2. März 2022 beteiligten Mitglieder des Senats als befangen ab. II. Die Ablehnungsanträge des Beklagten sind unzulässig, weil die Berufungsinstanz durch den Senatsbeschluss vom 2. März 2022, mit dem die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den die Berufung des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022 zurückgewiesen wurde, beendet ist. Das Ablehnungsrecht des Beklagten ist durch die von ihm erhobenen neuerlichen Anhörungsrügen nicht wiederaufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzweifelhaft unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können. Da die Ablehnungsanträge damit ebenfalls offenkundig unzulässig sind und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen nicht erfordern, können sie von dem Senat entgegen § 45 Abs. 1 ZPO in seiner bisherigen Besetzung verworfen werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris; KG, Beschluss vom 26. März 2018 – 2 U 76/14, MittdtschPatAnw 2018, 366; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 45 Rn. 2). 1. Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen (§ 47 Abs. 1 ZPO). Vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen eines später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - II ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503 mwN). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3). 2. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5). a. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 2. März 2022, mit dem der Senat die vorangegangene Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022 zurückgewiesen hat, ist als Wiederholungsantrag offenkundig unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach dem Gesetz unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht grenzenlos ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10. juris; BayVerfGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, NJW-RR 2011, 430; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. 1.12.2021, § 321a Rn. 6). Die Wiederholung einer verworfenen oder zurückgewiesenen Anhörungsrüge ist nach ganz herrschender Auffassung selbst dann nicht statthaft und die erneute Rüge somit ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn originäre Gehörsverletzungen im Rügeverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 U 300/09, juris; BayVerfGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – Vf. 111-VI-09, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 321a 17a; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 321a Rn. 64; a. A. Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 321a Rn. 8, 17). Im Übrigen und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat der Beklagte aber auch nicht dargelegt, worin eine originäre Gehörsverletzung in dem hier durchgeführten Rügeverfahren begründet sein könnte. Das wörtliche und aus dem Zusammenhang gerissene Zitat eines Satzfragments aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2022 ist hierfür ersichtlich nicht geeignet. b. Die hilfsweise erhobene neuerliche Anhörungsrüge des Beklagten gegen den seine Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20. Januar 2022 ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es sich auch hierbei um einen aus den oben genannten Gründen von vornherein unstatthaften Wiederholungsantrag handelt. Darüber hinaus ist der Antrag auch nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO verfristet, wovon auch der Beklagte selbst ausgeht. Der daneben gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb unstatthaft, weil der Beklagte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2022 eine erste Gehörsrüge erhoben hat und die Frist als solche damit nicht versäumt ist. Nur am Rande und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch für ein fehlendes Verschulden im Sinne von § 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts ersichtlich ist. Insbesondere ließe sich dieses nicht mit der offenkundig bewussten Falschinterpretation der Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2022 und vom 2. März 2022 durch den Beklagten begründen. 3. Die bei der Zurückweisung einer Gehörsrüge anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 1700 KV-GKG hat der Beklagte von Gesetzes wegen zu tragen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Ausspruchs bedarf.