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Beschluss

4 StR 274/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Staatsanwalt kann wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) belangt werden, wenn er in einem anklagereifen Verfahren bewusst die öffentliche Klage unterlässt und dadurch die Verfolgungsverjährung herbeiführt. • Nicht jeder Verfahrensverzug begründet Rechtsbeugung; es bedarf eines elementaren Rechtsverstoßes, etwa bei Verletzung zwingender Verfahrenspflichten oder bei bewusstem Unterlassen, das Verjährung eintreten lässt. • Die bewusste Herbeiführung eines rechtsfehlerhaften Verfahrensabschlusses kann zugleich Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begründen. • Bei Feststellung einer Rechtsbeugung sind Umfang des Verschuldens und die Frage der Strafrahmenbemessung gesondert zu prüfen; unzutreffende Berücksichtigung der Verjährung kann zu fehlerhafter Strafzumessung führen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeugung durch unterlassene Anklageerhebung; Verjährung als elementarer Rechtsverstoß • Ein Staatsanwalt kann wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) belangt werden, wenn er in einem anklagereifen Verfahren bewusst die öffentliche Klage unterlässt und dadurch die Verfolgungsverjährung herbeiführt. • Nicht jeder Verfahrensverzug begründet Rechtsbeugung; es bedarf eines elementaren Rechtsverstoßes, etwa bei Verletzung zwingender Verfahrenspflichten oder bei bewusstem Unterlassen, das Verjährung eintreten lässt. • Die bewusste Herbeiführung eines rechtsfehlerhaften Verfahrensabschlusses kann zugleich Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begründen. • Bei Feststellung einer Rechtsbeugung sind Umfang des Verschuldens und die Frage der Strafrahmenbemessung gesondert zu prüfen; unzutreffende Berücksichtigung der Verjährung kann zu fehlerhafter Strafzumessung führen. Der Angeklagte, seit Juli 2012 suspendierter Staatsanwalt in Freiburg, legte in mehreren Ermittlungsakten Scheinverfügungen und angeblich diktierte Anklagen oder Strafbefehlsanträge nieder und entzog so die Verfahren der dienstaufsichtlichen Kontrolle. In mehreren anklagereifen Verfahren unterließ er es trotz Kenntnis der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des nahenden Verjährungstermins, die öffentliche Klage oder einen Strafbefehlsantrag zu erheben. In Folge traten in zwei Tatkomplexen Verfolgungsverjährungen ein; in anderen Fällen wurden die Verfahren nach seiner Suspendierung von seinem Dezernatsnachfolger oder den Amtsgerichten mit Strafbefehlen oder Anklagen abgeschlossen. Gegen den Angeklagten war das Landgericht Freiburg wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung in mehreren Fällen verurteilt; der Angeklagte legte Revision ein. • Die Revision hat teilweise Erfolg: Der BGH bestätigt, dass ein Staatsanwalt Richterfunktionen innehat und deshalb wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar sein kann, wenn er elementar gegen Verfahrensrecht verstößt. • Elementare Rechtsverstöße sind nur gegeben bei bewusstem, schwerwiegendem Abweichen von Recht und Gesetz; eine bloße fehlerhafte oder verzögerte Sachbehandlung reicht nicht aus. • Nach § 170 Abs. 1 StPO besteht ein Anklagezwang; wird durch Unterlassen mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs faktisch verhindert, liegt regelmäßig ein zwingendes Handlungsgebot vor, dessen bewusste Missachtung eine schwerwiegende Verfahrensverletzung darstellen kann. • Im vorliegenden Fall genügt die bewusste Nichterhebung der öffentlichen Klage, die zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führte (insbesondere in den Fällen II.1 und – nach Beschränkung – II.2), den Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß und trägt die Verurteilung wegen Rechtsbeugung; zusätzliche Umstände (Scheinverfügungen, Entzug der behördlichen Kontrolle, lange Dauer zwischen Anklagereife und Verjährung) verstärken das Unwerturteil. • Für die Fälle, in denen lediglich eine Verzögerung, nicht aber die Herbeiführung der Verjährung eingetreten ist (Fälle II.3–II.6), sind die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend, um elementare Rechtsverstöße im Sinne des § 339 StGB nachzuweisen; hier bedarf es weiterer Feststellungen zu den Beweggründen und möglichen sachfremden Erwägungen. • Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen; insoweit ist die Sache in den nicht tragenden Fällen zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei der Strafzumessung hat das Landgericht möglicherweise den Schuldumfang überschätzt und die Strafrahmenwahl durch die Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung fehlerhaft beeinflusst (§ 46 Abs. 3 StGB), weshalb die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen aufzuheben sind. Der BGH hebt das Urteil in Teilen auf: Die Revision des Angeklagten wird insoweit erfolgreich, als die Strafverfolgung im Fall II.2 auf die Unterlassung der Anklageerhebung gegen zwei Beschuldigte beschränkt wird und die Einzelstrafen für die Fälle, in denen die Verjährung eingetreten ist (II.1 und beschränkt II.2), aufgehoben werden. Die Verurteilungen in den Fällen II.3 bis II.6 tragen die Sachfeststellungen nicht; diese Fälle werden zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Im Umfang der verbleibenden Verurteilungen bleibt es bei der Feststellung von Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung, doch sind dort erneut sowohl Schuldumfang als auch Strafrahmen unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsauffassung zu prüfen. Der Angeklagte gewinnt insoweit, dass unzutreffende Verurteilungen aufgehoben und weitere Feststellungen angeordnet wurden; zugleich bleiben gegen ihn in beschränktem Umfang strafrechtliche Vorwürfe bestehen, die einer Nachprüfung und gegebenenfalls neuer Strafzumessung bedürfen.