Entscheidung
4 StR 381/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR381
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR381.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/17 vom 14. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 9. März 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des se- xuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und des öffent- lichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schrif- ten schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beson- deren Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern er- wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit se- xuellem Missbrauch von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in weite- ren elf Fällen sowie wegen Zugänglichmachens von kinderpornografischen 1 - 3 - Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und meh- rere Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu än- dern, weil sich der Angeklagte im Fall II. 10 der Urteilsgründe nur wegen schwe- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) hatte zu entfallen. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen manipulierte der Ange- klagte zunächst mit der Hand am Penis des zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alten K. P. . Anschließend veranlasste er den Geschädigten, mehrere Finger, seine gesamte Hand und schließlich einen Zeh in den After des Angeklagten einzuführen. Danach vollzog er mit K. P. sowohl den Oral- als auch den Analverkehr. Alldem lag ein einheitlicher Tatentschluss zugrunde. Die Straf- kammer hat angenommen, dass der in der Manipulation am Penis des Geschä- digten liegende sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) zu dem durch die weiteren Handlungen begangenen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB stehe. b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schwe- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Beschluss 2 3 4 - 4 - vom 4. Juni 2003 – 2 StR 144/03; Wolters in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22). Tateinheit kann lediglich ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 StR 191/15, NStZ-RR 2016, 109; Folkers, JR 1997, 11, 17; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., 2009, § 176a Rn. 93). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das zutreffend als sexueller Miss- brauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertete Geschehen weist gegenüber den nachfolgenden, den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllenden se- xuellen Handlungen eine nur vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auf. 2. Die den Angeklagten nicht beschwerende und angesichts seines Ge- ständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schuld- spruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirkli- chung des § 176 Abs. 1 StGB bei der Bestimmung der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Ange- klagten in seine Bewertung eingestellt hat, kann der Senat ausschließen, dass 5 - 5 - bei richtiger konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzelstrafe fest- gesetzt worden wäre. Damit kann auch die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke