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Urteil

4 StR 45/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Teilfreispruch muss das Urteil die für den Freispruch maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen so darlegen, dass das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nachvollziehen kann. • Weicht der Tatrichter von einem Sachverständigengutachten ab, hat er die Gründe konkret zu erläutern, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann. • Bei mehreren Indizien ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; die einzelnen Indizien dürfen nicht nur isoliert geprüft werden. • Stellt das Urteil bei der Güterabwägung oder Beweiswürdigung wesentliche Prüf- oder Erläuterungsschritte nicht dar, ist der Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Freispruch aufgehoben wegen lückenhafter Beweiswürdigung und fehlender Gesamtschau • Bei einem Teilfreispruch muss das Urteil die für den Freispruch maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen so darlegen, dass das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nachvollziehen kann. • Weicht der Tatrichter von einem Sachverständigengutachten ab, hat er die Gründe konkret zu erläutern, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann. • Bei mehreren Indizien ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; die einzelnen Indizien dürfen nicht nur isoliert geprüft werden. • Stellt das Urteil bei der Güterabwägung oder Beweiswürdigung wesentliche Prüf- oder Erläuterungsschritte nicht dar, ist der Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen räuberischen Diebstahls, versuchter Körperverletzung und Diebstahls verurteilt; der Vorwurf der Vergewaltigung gegenüber der 17-jährigen Nebenklägerin führte jedoch zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Die Nebenklägerin schilderte ein nächtliches Körperübergriffsszenario: Wegzerren in einen Park, Festhalten, Zerstörung der Leggings und vaginaler Geschlechtsverkehr trotz Gegenwehr, wobei der Täter Mund und Haare benutzte, um Hilferufe zu unterdrücken und Drohungen aussprach. Die Nebenklägerin machte Täterbeschreibungen (Kleidung, Baseballkappe, Fahrrad, Handschuhe, Tätowierung mit Tränen) die zu Gegenständen führten, die bei der Lebensgefährtin des Angeklagten gefunden wurden; ärztliche Befunde zeigten leichte vaginale Blutungen und oberflächliche Verletzungen. Das Landgericht hielt allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein anderer Täter in Betracht komme, und verneinte die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Die Nebenklägerin legte Revision ein, mit dem Erfolg, dass der Bundesgerichtshof den Freispruch aufhob. • Formelle Anforderungen: Das Urteil enthält nicht die regelmäßig erforderlichen zusammenhängenden Feststellungen für einen Freispruch; die Beweiswürdigung ist deshalb nachprüfbar mangelhaft. • Beweiswürdigung und Zweifelssatz: Grundsatzgemäß ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), doch müssen für den Freispruch Umstände erkannt und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden; überspannte Anforderungen an die Gewissheit sind unzulässig. • Umgang mit Sachverständigen: Die Strafkammer hat das aussagepsychologische Gutachten, wonach die Angaben der Nebenklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien, zwar referiert, sich aber nicht konkret mit den Ausführungen auseinandergesetzt und nicht dargelegt, warum sie davon abwich; dies erschwert die revisionsgerichtliche Überprüfung. • Beweiswürdigung zu Körperbefunden: Das Landgericht hat mögliche Ursachen der Blutung und Verletzungen (Geschlechtsverkehr mit Freund, Menstruation, andere Ursachen) ohne ausreichende Tatsachenbasis gleichwertig nebeneinander gestellt und die Indizien nicht in Beziehung gesetzt; dabei hat es verkannt, dass keine absolute Gewissheit erforderlich ist, sondern ein für das Leben erfahrbares Maß an Sicherheit. • Indizien- und Gesamtschaufehler: Auffindung von Kleidungsstücken und eine Tätowierung beim Angeklagten wurden isoliert bewertet; das Gericht unterließ die erforderliche Gesamtschau, die gerade wegen der Vielzahl von Übereinstimmungen (Beschreibung, Fund von Kleidungsstücken, Nähe der Wohnung, Fahrrad) zu einer anderen Gewichtung hätte führen können. • Alibi- und Entlastungsfragen: Die Strafkammer berücksichtigte zwar ein teils entlastendes Alibi einer Zeugin, ging aber nicht hinreichend darauf ein, dass Dieses nur bis Mitternacht reichte und die Tat nach Mitternacht verortet wurde; eine umfassende Darstellung der zeitlichen Verknüpfungen fehlt. • Rechtsfolge: Wegen dieser durchgreifenden Rechtsfehler ist der Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Freispruch des Landgerichts insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken. Begründet wurde dies mit gravierenden Mängeln der Beweiswürdigung: fehlende nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem aussagepsychologischen Gutachten, unzureichende Erörterung möglicher Ursachen der ärztlichen Befunde und das Unterlassen einer verbindlichen Gesamtwürdigung der Indizien. Das Revisionsgericht betont, dass die einzelnen Indizien in ihrer Gesamtheit anders zu gewichten gewesen sein könnten, sodass bei korrekter Prüfung auch eine Verurteilung möglich gewesen wäre. Bei neuer Verhandlung hat das Landgericht die bisherige Gesamtstrafenbildung aufzulösen und gegebenenfalls neu zu bilden, falls es zu einer Verurteilung kommt.